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unter Belassung des amtlichen Verschlusses auf ein Amt im Jnunern zur s{ließlichen Abfertigung abgelassen werden.
Wird bei dem Transport von Waaren, welche unter Zollkontrole Le zwischenliegendes Ausland berührt, so muß die Waare dem Ausgangs- und dem Wiedereingang8amte zur Revision gestellt und der richtige Ausgang, beziehungsweise der Wiecdereingang auf der die Sendung begleitenden Bezettelung bescheinigt werden. 4
Nach örtlichem Bedürfniß können von der obersten Landes-Finanz- behörde für den Verkehr aus dem Vereinsgebiete durch das Ausland nach dem Vereins8gebiete Erleichterungen zugestanden werden.
112. [2) Meß- und Marfktverkehr.] Zur Erleichterung des Besuchs auswärtiger Messen und Märkte kann die zollfreie Rückbrin- gung der unverkauft gebliebenen y aus dem freien Verkehr des Zoll- vereins stammenden Waaren verstattet werden. i
Nicht minder wird den fremden Handel- und Gewerbtreibenden, welche vereinsländische Messen und Märkte besuchen, von ihren un- verkauften Waaren Eclaß des Eingangszolles bei der Wiederausfuhr
ewährt. ;
G C 113. [3) Retourwaaren.]| Vereinsländische Erzeugnisse oder Fabrikate, welche, außer dem Meß- und Marktverkehr, auf Bestellung, zum Kommissionsverkauf, zur Ansicht, zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergehenden Gebrauch nah dem Auslande gesandt find und von dort zurückkommen, fönnen vom E gann frei ge- lassen werden, sofern kein Quweifel dawider besteht, daf dieselben Waa- ren wieder eingehen, welche ausgegangen sind.
F. 114. Die Freilassung vom Eingangszolle kann au erfolgen, wenn Gegenstände aus dem Auslande zu öffentlichen Ausstellungen oder zum vorübergchenden Gebrauche eingehen, und demnächst wieder ausgeführt werden. j
115. [4) Veredelungsverkehr.] Gegenstände, welche zur Ver- arbeitung, zur Vervollkommnung oder zur Reparatur mit der Be- stimmung zur Wiederausfuhr eingehen, können vom Eingangszolle befreit werden. ; :
In besonderen Fällen kann dies auch geschehen, wenn Gegenstände zu einem der bezeichneten Zwecke nach dem Auslande gehen und im vervollkommneten Zustande zurückkommen. .
g, 116. [5) Grenzverkehr. ] In Bezug auf den fleinen Grenz- verkehr können nah Maßgabe des örtlichen Bedürfnisses besondere Er- leichterungen angeordnet werden, l ;
. 117. [6) Strandgüter.] Jnuländische Strandgüter von Schiffen, welche nach dem Auslaufen verunglüen, bleiben, wenn die Thatsache vollständig nachgewiesen ist, frei vom Eingangs8zolle.
g. 118. [7) Bedingungen der vorstehenden Erleichterungen — anderweite Zollerlasse aus Billigkeit8rüsichten.] Die allgemeinen Bedingungen und Kontrolen, unter denen die in den §§. 111 bis 117 erwähnten Erleichterungen und Befreiungen eintreten , werden von dem Bundesrathe des Zollvereins vorgeschrieben werden. E
Der Bundesrath wird ferner darüber Bestimmung treffen , ob und unter welchen Bedingungen auch in anderen als den oben ecr- wähnten Fällen für die aus dem freien Verkehr des Zollvereins nach dem Auslande gesandten Gegenstände beim A: oder für die vom Auslande cingegangenen Gegenstände beim Wiecderausgange aus Billigkeitsrüsichten ein Zollerlaß gewährt werden darf.
X. RKontrolen im Grenzbezirke.
ß, :H9. Transportkontrole.] Jnnerhalb des Grenzbeziris unter- liegen, nah Maßgabe der von der obersten Landes-Finanzbchörde zu iresfenden Anordnungen, solche Waaren, bei welchen es nach den Vrt- lichen Verhältnissen zur Sicherung gegen heimliche Einfuhr oder Aus- fuhr nothwendig erscheint, einer Tran®sportkontrole. Zu diesem Queck hat Jeder, welcher Waaren dieser Art im Grenzbezirfe trans- portirt, sich durch eine amtliche Bescheinigung (Legitimations\{ein) darüber auszuweisen, daß er zum Transporte der gehörig bezcihneten U: in einer gewissen Frist und auf den vorgeschriebenen Wegen
efugt sei. i
Beim Eingange aus dem Auslande und in der Richtung von der Grenze nach der Zollstelle bedarf es auf der Zollstraße keines Tranês portauswcises. Von der Dollstelle bis zur Binnenlinie haben fich diese Transporte durch die bei ersterer erhaltene Bezettelung zu legiti- miren.
F. 120. [ Allgemeine Befreiung von der Legitimationss{ein- Pflichtigkeit.] Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenz- bezirke sind allgemein befreit: a) rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht eines inländischen Landguts für den Verkehr innerhalb des Gutsbezirks. Wird das Landgut von der Grenzlinie durchschnitten, so sind nach der Oertlichkeit besondere Aufsichtsmaßregeln vorzuschrei- ben; b) der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk; c) Gegen- stände, die innerhalb einer Stadt, eines Dorfes oder einer geschlossenen Ortschaft des Grenzbezirks von Haus zu Haus gesendet werden, vor- behaltlich der auch über solche Transporte y sofern dieselben die im Eingange des §. 119 gedachten Waaren zum Gegenstande haben, auf Verlangen der Zollbeamten zu liefernden Nachweisung der Verzollung oder zolifreien Abstammung der leßkeren; d) der Gütertransport mit den Posten. Die Postanstalten im Grenzbezirke dürfen jedo, wenn es für nöthig erachtet und ihnen befannt gemacht wird, entweder all- gemein oder von gewissen Personen Päereien zur Beförderung land- einwärts nur gegen eine, für jeden einzelnen Fall zu ertheilende \cchrift- liche Erlaubniß des betreffenden Zollamts annehmen, welche dann das Poststück zum Bestimmungsorte begleitet.
g. 121. [Waarentransport auf Gewässern.] An den Ufern der Gewässer im Grenzbezirke und auf den in diesen Gewässern gelegenen Inseln dürfen zollfreie Gegenstände im verpackten Zustande oder zoll- pflichtige Gegenstände ohne besondere Erlaubniß nur an solchen Stellen aus- und eingeladen werden, welche zu Landungspläßen (§. 17) be- stimmt und als solche bezeichnet sind.
Für Gewässer, welche längs der Zollgrenze sich erstrecken, bleib es der obersten Landes - Finanzbehörde überlassen, nah dem örtlichen Bedürfniß cine Entfernung zu bestimmen, bis auf welche beladene Fahrzeuge ohne Erlaubniß des nächsten Zollamtes sich dem Ufer nur nähern dürfen. Unverdeckte Nachen , welche zollfreie Gegenstände ge- laden haben, unterliegen dieser Beschränkung nicht.
. 122. [Beschränkung des Transports in Bezug auf die Zeit.] Der Transport der der P E G La unterliegenden Waaren im Grenzbezirke is nur innerhalb der im §. 21 bezeichneten Tagcs8zeit gestattet, sofern nicht der Transport auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen stattfindet oder in besonderen Fällen von dem zuständigen Haupt- oder Nebenzollamte vor dem Beginne des Transportes cine Ausnahme nachgelassen ist.
F. 123. [Ausstellung des Transportausweiscs.] Der zum Trans- port erforderliche Ausweis wird ausgestellt: a) beim Eingange aus dem Auslande von demjenigen Grenzzollamte, bei welchem die An- meldung und Abfertigung geschieht; b) beim Uebergange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk von denjenigen Aemtern und Expe- ditionsstellen in der Nähe der Binnenlinie, welche zur Ausfertigung von Legitimationsscheinen ermächtigt sind; c) bei Versendungen aus Orten des Grenzbezirks von der nächsten Zoll- oder Expeditionsfstelle ; d) auch können Ortsbehörden oder andere dazu geeignete Personen zur Ausstellung von Versendungsscheinen ausnahmsweise ermächtigt werden.
§. 124. [Kontrole der Gewerbetreibenden.) Hausirgewerbe, zu welchen auch das Halten von Wanderlagern geÿört, dürfen im Grenz- bezirke nur mit besonderer Erlaubniß und unter den zum Zwecke des ZJollschußes erforderlichen, von der obersten Landes-Finanzbehörde an- zuordnenden Beschränkungen betrieben werden.
Auf Material- und Spezereiwaaren, auf Wein, Branntwein und Liqueure, sowie auf Zeuge, ganz oder theilweise aus Baumwolle, Wolle oder Seide, soll sich der Regel nach die Erlaubniß nicht erxstrecken. Es können indeß von der obersten Landes - Finanzbehörde für cinzelne Grenzstrecken in Bezug auf solche Waaren, welche dort keinen Gegen- stand des Schleichhandels bilden, Ausnahmen zugelassen werden.
Soweit es zur Sicherung des Zollinteresses für nöthig erachiet wird, ist auch der Marktbesuch, sowie der stehende Gewerbebetrieb im Grenzbezirke den nah den örtlichen Verhältnissen von der obersten Landes-Finanzbehörde vorzuschreibenden Kontrolen unterworfen. Jns- besondere hat Jeder, welcher mit Waaren einen Handel treibt, auf die si die angeordnete spezielle Kontrole erstreckt, ein Buch zu führen worin rücfsihtlich der unmittelbar aus dem Auslande bezogenen Maaren beim Empfang derselben der Tag und Ort, an und in welchem die Verzollung stattgefunden hat, bemerkt, und rücksichtlich der aus dem Inlande empfangenen Waaren der Nachweis hierüber enthalten sein muß.
XVI. Kontrolen im Binnenlande.
g. 125. Ueber den Grenzbezirk hinaus find im Jnnern des Ver- einsgebiectes nah Maßgabe der von der obersten Landes-Finanzbehörde nach den örtlichen Verhältnissen zu treffenden Anordnungen nur folche Waaren, welche einen Gegenstand des Schleichhandels bilden, und nur insoweit einer Kontrole unterworfen, daß 1) die aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke in das Jnnere des Landes Übergehenden Waaren mit den im Grenzbezirke empfangenen Bezettelungen bis zum BVestimmungsorte begleitet sein müssen, und 2) von den Han- deltreibenden, welche der gleichen Waaren unmittelbar aus dem Aus- lande bezichen, über den Handel mit" denselben Buch zu führen und darin der Tag und der Ort der Verzollung jedesmal beim Em- pfang der Waare anzumerken ist.
XVII. Haussuchungen und körperliche Visitationen.
F. 126. Sind Gründe vorhanden, zu vermuthen, daß irgend Je- mand im Grenzbezirke sih einer Uebertretung der Zollgeseße \{uldig gemacht habe, oder zu einer solchen Uebertretung durch Bergung ver- botener oder zollpflichtiger Waaren mitwirke, so können zur Ermitte- lung derartiger Kontraventionen Nachsuchungen nach solchen Vorräthen unter Erforderung des Auswveises über die geschehene Verzollung oder den inländischen Ursprung der vorgefundenen Waaren, auch Haus-
suhungen von Zollbeamten unter Leitung eines Ober-Controleurs
eder eines anderen Beamten gleichen oder höheren Ranges vorgenom- men werden. Haussuchungen dürfen jedoch nur unter Beachtung der nach den Landesgeseßen für Haussuchungen im Allgemeinen vorge- schriebenen Förmlichkeiten stattfinden. Der Beobachtung dieser Förm- lichkeiten bedarf es nit, wenn auf der That betroffcne, von den Zoll- beamten verfolgte Schleichhändler in Häusern, Scheunen u. s. w. einen Zufluchtsort suchen. Jn solchen Fällen müssen die verdächtigen Räume den verfolgenden Zollbeamten auf Verlangen sofort und zu jeder Zeit geöffnet, und es dürfen leßtere in Ausübung ihrer Dienstpflicht gegen die Flüchtigen auf keine Weise gehindert werden.
Auch sind unter den vorgedachten Nachsuchungen die Revisionen bei den auf den Grund des §. 124 dieses Geseßes unter Kontrole stehenden Gewerbtreibenden nit begriffen.
Haussuchungen außerhalb des Grenzbezirks zum Zwecke der Ver- folgung einer Uebertretung der Zollgeseße können nur von den zul Untersuchung solcher Uebertretungen kompetenten Behörden angeordne! und unter deren Leitung vorgenommen werden. i
F. 127. Personen, gegen welche der Augenschein den Verdacht (k- regt, daß sie Waaren unter den Kleidern verborgen haben und welche der Aufforderung der Zollbcamten, sich dieser Gegenstände freiwillig zu entledigen, nicht sogleich vollständig genügen, können der körper lihen Visitation unterworfen werden. Sie müssen jedoch, wenn sie die Visitation nicht bei der nächsten Zollstelle oder Ortsbehörde wollen geschehen lassen, deshalb vor die zur Untersuchung der Zollstraffälle kompetente Behörde geführt werden.
Fortseßung folgt. j : Qweite Beilage
2861
Zweite Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.
M 163.
Donnerstag den 15. Juli
1869.
Oeffentlicher Anzeiger.
Steekbriefe uud Untersuchungs - Sachen.
Bekanntmachung. Es ist zweifelhaft, ob der hier wegen Diebstahls inhaftirte angebliche Fleischergesell Johann Behnke aus Neuhoff bei Flatow derjen ge ist, wofür er sih ausgiebt. Unter Mittheilung scines nachstehenden Signalements ersuchen alle Gerichts- und Polizeibehör- deny sowie Jeden, dem das signalisirte Jndividuum bekannt wäre, wir hiermit ergebenst, uns entweder direkt chriftlich oder durch Vermitte- lung der nächsten Polizeibehörde über den richtigen Namen und die persönlichen Verhältnisse desselben \chleunigst Auskunft zu geben.
Schubin, den 9. Juli 1869. Königl. Kreisgericht. 1. Abtheilung.
Signalement. 1) Familiennamen Behnke, 2) Vornamen Johann, 3) Geburtsort Neuhoff bei Flatow, 4) Religion fatholis/ 5) Alter 30 Jahr, geb. den 29. September 1839, 6) Größe 5 Fuß 3 Zoll 3 Strich; 7) Haare blond, 8) Stirn niedrig, 9) Augenbrauen blond, 10) Augen blau, 11 u. 12) Nasc und Mund gewöhnli, 13) Bart: Schnurr- und Kinnbart blond, 14) Zähne vollständig, 15) Kinn oval, 16). E Suny länglich, 17) Gesichtsfarbe gesund, 18) Gestalt mittel, 19) Sprache deutsch und polnisch, 20) besondere Kennzeichen : stottert etwas, an der linken Wade Krampfadern, an der rechten Wade nach außen eine Narbe, angeblich von einem Hundebiß, am rechten Arm oberhalb des Ellenbogens eine längliche braune Narbe; Bekleidung: 1 leinenes Hemde, 1 s{hwarze Tuchweste mit Zeugknöpfen , graue geflickte Buckskinhosen, 1- {chwarzer Tuchrock, 1 Paar lange Stiefeln, 1 graue Buckskinmüße, 1 wollenes Shawltuch.
Steckbrief. Gegen den Schuhmachergesellen Adam Hahn aus Tann isst die gerichtlihe Haft wegen Verdachts eines L ihm am 13. Mai d. Js. in Darmstadt begangenen Diebstahls beschlossen worden. Seine Festnahme hat nicht ausgeführt werden fönnen. Es wird ersucht, den ej Adam Hahn im Betretungsfalle fest- A und mit allen bei ihm si vorfindenden Gegenständen und
eldern an das unterzeichnete Amtsgericht abzuliefern. Beschrei- bung. Alter: ungefähr 20 Jahre, Geburtsort: -Tann (Dorf im Amtsgerichtsbezirke Hersfeld), Größe: mittlere, Haare: s{hwarz, Bart : \{chwarz, Gesichtsfarbe: bräunlih, Kleidung: ein alter s{hmußbiger grauer Rod, dunfkelblaue Hosen, schwarze Weste, weißliche Jacke, die 2c. Hahn über die Weste trägt, {chwarze Tuchkappe, geherzte Stiefel.
Hersfeld, am 13. Juli 1869.
Königlich Preußisches Amtsgericht. Abtheilung I.
Steckbriefs-Erledigung. Der unterm 14. Mai d. J. hinter den Arbeiter Gottlieb Hoedrich aus Heidewilxen erlassene Stek- brief ist erledigt. Alt-Landsberg, den 8. Juli 1869.
Königliche Kreisgerichts-Deputation.
Handels-Register.
Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.
In das Firmenregister des unterzeihneten Gerichts is unter Nr. 5631 der Fabrikant (Steinnußknopffabrik) Wilhelm Theodor Carl Brandt zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin (jeßiges Geschäftslokal: Ka- stanien-Allee Nr. 32), Firma: Carl Brandt jun., zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
pi vas Firmenregister des unterzeichneten Gerichts is unter Nr. 2
der Kaufmann (Händler mit Petroleum und Agenturgeschäft) Ro- bert Adolf Louis Mens zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin (jeßiges Geschäftslokal: Dresdener- straße Nr. 15, ey Robert Mens, zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Unter Nr. 2493 unseres Gesellschaftsregisters , woselbst die hiesige Handlung, Firma: Doharr & Teichelmann und als deren Jnhaber die Kaufleute Carl Doharr und Friedrich Carl Albert Teichelmann vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen : Der Kaufmann Carl Doharr is aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Friedrich Carl Albert Teichel- mann zu Berlin seßt das Handelsgeschäft unter unveränder- ter Firma fort. Die Firma is nach Nr. 5633 des Firmen- registers Übertragen. Unter Nr. 5633 des irmenregisters ist heut der Kaufmann Frig- dri Carl Albert Teichelmann zu Berlin als Jnhaber der Hand-
lung, Firma: : Doharr & Teichelmann ; (jeßiges Geschäftslokal: Spandauerbrüccke Nr. 1a) eingetragen. Die Gesellschafter der hierselb unter der Firma : Kalish & Schonert i (Handel mit Holz; jeßiges Geschäftslokal : Marienstraße Nr. 12)
3584
am 1, Juli 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind die Kauf-
1) Richard Julius Ferdinand Kalisch in Lie 2) Karl Franz Ludwig Schonert in Berlin Dies i} in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts
unter Nr. 2645 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: Pfeiffer & Geber
(Kommissions- und Exportgeschäft, jeßiges Geschäftslokal : Breitestraße
Nr. 9) am 1. Juli 1869 errichtet die Kaufleute : I - teten offenen Handelsgesellschaft sind
1) Philipp Wilhelm Christian i 2) Carl Hinrich Geber, E beide zu Berlin. Dies is} in das Gesellschafts-Register des unterzeihneten Gerichts
unter Nr. 2646 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.
Unter Nr. 4741 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand- I. Brilles,
lung, Firma :
und als deren Jnhaber der Kaufmann Jacob Brilles verm t ist zufolge heutiger Verfügung brand, : erft steht,
Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrehte nach dem am 7. März 1869 erfolgten Tode des Tee AEARAE auf den Kaufmann Hirs Brilles und dessen Ehefrau Eidel, geborne Rittler zu Bromberg und demnächst mit dem Firmenrechte durch Kauf auf die Kaufleute TJgnaß Tzbicki und Carl August Hermann Fermont , beide zu Berlin , Übergegangen und die nunmehr unter der Firma: J. Brilles bestehende Handels E unter Nr. 2647 des Gesellschaftsregisters ein- en : Die Gesellschafter der S Os der Firma: . Brilles (jeßiges Geschäftslokal: Alte Jakobsstraße Nr. 86)
am 1. April 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft i Kaufleute: fenen Handelsgesellschaft sind die
1) Lana Izbiki, 2) Carl August Hermann Fermont; beide zu Berlin.
Dies is} in das Gesellschaftsrgisters des unterzeichneten Gerichts
unter Nr. 2647 eingetragen.
Berlin, den 13. Juli 1869. Königl. Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.
—— 4 T L E E C ae
Königliches Kreisgericht zu Frankfurt a. O. In unser Firmenregister ist unter Nr. 541
als Firmeninhaber: Kaufmann Friedrich Louis Gustav Arlaud zu
Frankfurt a. O.,
als Ort der Niederlassung: Frankfurt a. O., als Firma : Guftav Arlaud/ zufolge Verfügung vora 13. Juli 1869 am 13. Juli 1869 eingetragen.
In unser Firmenregister ist Nr. 243 die Firma Wilhe!m Grabow
und als deren Jnhaber der Kaufmann Wilhelm Grabow zu Cremmen heute eingetragen worden.
Spandau, den 5. Juli 1869. Königliches Kceisgericht. I. Abtheilung.
In das Genossenschaftsregister des Kreisgerichts Kaukehmen ist
laut Verfügung vom 30. Juni folgende Eintragung bewirkt :
Gol. 1 Mr: 1. j Col. 2. Kreditgesellschaft des Kreises Niederung; eingetragene Ge- nossenschaft. Col. 3. Kaukehmen. Col. 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft : Der Gesellschaftsvertrag ist am 26. Juni 1869 geschlossen. Die Genossenschaft hat sofort begonnen und is ein Zeit- punft für ihre Dauer nicht bestimmt. Jweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Bankgeschäfts Behufs gegenseitiger Beschaffung der in Gewerbe und Wirth- chaft der Mitglieder nöthigen Geldmittel auf gegenseitigen Kredit. Qu Vorstandsmitgliedern sind gewählt :
n
a) der Rechtsanwalt George Kuwert in Kaukehmen als
v C þ) der Gerbereibesißer Robert Friesel daselbst als Kassirer, erdinand Deckmann daselbst
c) der Postverwalter Johann als Controleur.
Die Zeichnungen für den Verein geschehen dadur, daß der Firma die Namensunterschriften der Vorsteher beigefügt wer- den; doch ist die Unterschrift für den Verein rechtsverbindlich, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder ihre Namen unter die Firma geseßt haben.
Die Bekanntmachungen und Erlasse in Vereinsangelegen-