1869 / 169 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Dies wird hierdurch mit dem Hinzufügen zur Kenntniß der Armee gebrabt, daß die neue Zusammenstellung der Bedingungen; unter welchen Knaben Aufnahme in dem Königlichen Kadettencorps finden fönnen, als:besondere Beilage (a) dem Armee-Verordnungsblatt beigefügt, auch. für Militärbehörden , Truppentheile und Institute P dem Preise von 1 Sgr. 3 Pf. in der Hofbuchhandlung von E. S. Mittler und Sohn hierselbst, Kochstr. Nr. 69, käuflih zu haben sind.

Berliy dert 1 Zu I

Kriegs-Ministerium. | In Vertretung: v. Podbielski.

a,

Bestimmungen für die Aufnahme von Knaben in das Königlich preußische Kadetten-Corps. Angaben über die allgemeine Organisation des Kadetten-Corps.

F. 1. Das Kadetten - Corps hat den Zweck, den Söhnen von Offizieren unter den weiterhin angegebenen Bedingungen die Mittel, sowie den Söhnen aller Klassen von Staatsangehörigen die Gelegenheit ur Erzichung und Ausbildung, und zwar mit vorherrs{ender Rück- Ft auf den Kriegsdienst, zu gewähren. Sein Hauptzweck is dem- nach, eine Pflanzshule für das Offizier-Corps des Heeres zu scin.

Das Corps besieht gegenwärtig aus. zwei, der Formation und den pädagogischen Einrichtungen nach verschiedenen, dem jedesmaligen Alter der Zöglinge entsprechend organisirten Abtheilungen :

A. Aus den 6 Voranstalten {Kadettenhäusern) zu Eulm, Pots- dam, Wahlstatt, Bensberg, Ploen und Oranienstein mit den Lehr- flassen Sexta, Quinta, Quarta, Tertia, für Zöglinge in dem Alter von 10—15 Jahren, ] :

B. Aus der Centralanstalt, dem Kadettenhause zu Berlin, mit Lehrklassen Sekunda und Prima, ciner Ober-Prima und Selekta, in welchen beiden leßteren die unmittelbare Berufsbildung beginnt, für Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren, y i

Die Klassen von Sexta bis Prima fkorrespondiren im Allgemei- nen mit den entsprechenden Klassen einer Realschule 1. Ordnung *).

F. 2. Eintheilung der Zöglinge in Königliche Kadetten und Pensionäre. Das Kadetten - Corps enthält etatsmäßige »Königliche« Stellen und gewährt auch außerdem »Pensionären« Aufnahme.

Die Zöglinge beider Kategorien empfangen Unterhalt, Bekleidung, Erziehung und Unterricht infl. der Lehrmittel. Sie werden nach Beendigung der betreffenden Unterrichtskurse, je nah dem Grade ihrer erworbenen Kenntnisse und ihrer Führung, Sr. Majestät dem Könige ur Einstellung in das Heer, entweder als Offiziere, als- Portepee- Kbnriche oder als Gemcine in Vorschlag gebracht. /

1) Zur Aufnahme der etatsmäßigen Kadetten sind Stellen mit E Erzichungsbeitrage zu 30, 60 und 100 Thlr. be-

immt.

2) Als. Pensionáre können so viele Zöglinge aufgenommen werden, als die Räumlichkeiten nah erfolgter Aufnahme- der etats- mäßigen Kadetten zulassen. Die jährliche Pension beträgt 260 Thaler ; fann jedoch für die Söhne solcher Offiziere, welche eine Anwartschaft auf etatsmäßige Stellen nicht haben, unter Umständen von 260 Thaler auf 150 Thaler ermäßigt werden. j

Ausländer können nur dann, wenn ihre Aufnahme ohne Beein- trächtigung der Inländer **) möglich ist, auf Grund einer besonderen Allerhöchsten Genehmigung und gegen Zahlung einer jährlichen Pen- sion von 360 Thalern aufgenommen werden.

Besondere Bestimmungen.

1, Königliche Kadetten. F. 3. Bestimmungen über die: Anwarkt- schaft zur Aufnahme in etatömäßige, Stellen. Auf die Wohlthat. der Ausnahme. in etatsmäßige Stellen haben, die. Erfüllung der im- nach- R Va F. 7 enthaltenden Bedingungen vorausgeseßt, eine An- wartschaft :

A. Tm Bereiche des Offizi ersiandes. 1) Die Söhne vor dem Feinde gebliebener oder durch eine unmittelbar im Dienst er- littene Beschädigung invalide gewordener Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und. Marine), der. Gendarmçrie- des. Beurlaubtenstandes / Ba Sóöhne- aktiver Offiziere. des stehenden Heeres: (Landaxmee und

arine), sowie der. Gendarmerie; 3) die Söhne. pensionirter gut ge- dienter. Offiziere des. stehenden Heeres (Landarmee und Marine), der Gendarmerie und des Beurlaubtenstandes; 4) die Söhne gut gedienter ohne. Pensionsberechtigung verstorbener Offiziere des stehenden Heeres (Landarmee und Marine), der Gendarmerie und des Beurlaubten- standes. in. dem Falle, daß die Väter cinem Feldzuge beigewohnt haben; 5) die Söhne nur mit dem. Offizier-Charakter beliehener, nicht patentirter Offiziere, wenn leßtere eine Dienstzeit von 25 Jahren im stehenden Heere erreicht haben.

Demnächst, insofern Stellen offen sind: E

B, Tm Bereiche des Untero ffizierstandes: 1) Die Söhne solcher Unteroffiziere des stehenden Heeres. (Landarmee und Marine)

*) Anmerkung. Die aus dem Kadettenhause zu Berlin nach mindestens einjährigem Aufenthalte in demselben entlassenen jungen Leute sind zum Dienste als. einjährig Freiwillige, ohne weiteres Exa- men berechtigt. (Ersaßinstruftion für den Norddeutschen Bund vom 26, März 1868. §, 154- sub 2 5) i

#%) Anmerkung. Als Inländer im Sinne der- Bestimmung des §. 2 find nach der Allerhöchsten Kabinets8ordre vom 24, Oftober 1867 zu betrachten; Die Söhne der Unterthanen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen, leßtere

für die. Dauer des Bestehens. der Militärkonvention vom- 7. April-

Für die Aufnahme einer Anzahl junger Badener in das. König- lih preußische Kadetten-Corps is bis auf Weiteres lediglich, die Kon- vention vom 6. März 1868 maßgebend.

und des Beurlaubtenstandes, welche entweder vor. dem Feinde geblie ben, oder in Folge von Verwundungen, welche sie_im-Dienste- erlitten haben, auf Grund des §. 13 des Geseßes vom. 6. Juli 1865. eine Ver. stümmelungszulage beziehen *) ; 2) die Söhne von Unteroffizieren, welche mindestens 25 Jahre im stehenden Heere (Landarmee und Marine) gut gedient haben. M

. Im Bereiche des Civilsiandes: die Söhne derjenigen Preußen, welche sich durch besondere, mit persönlicher Gefahr verbun. dene Einzelhandlungen Verdienste um den Staat erworden haben.

F, 4. Die Angehörigen derjenigen Bundesfiaatenz mit welchen Preußen: besondere Militärkonvcntionen abgeschlossen hat, nämlich: der Großherzogthümer Melenburg-Schwwerin, Mecklenburg-Streliz, Sachsen-Weimar und Oldenburg, der Herzogthümer-Sachsen-Meiningen, Sachfen-Coburg-Gotha, Sachsen-Altenburg und Anhalt, der Fürsten. thümer Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Wal. deck, Reuß älterer und jüngerer Linie, Lippe und Schaumburg-Lippe, sowie der freien Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg, werden für die Dauer des Bestehens dieser Konventionen bezüglich der An- wartschaft auf Aufnahme ihrer Söhne in etatsmäßige Stellen des Kadetten-Corps, den preußischen Staatsangehörigen gleichgestellt.

Den Söhnen der Unterthanen des L Braunschweig wird nah Maßgabe der §§. 2 und 3 dieser Bestimmungen Anwart- haft auf cine verhältnißmäßige Zahl etatsmäßiger Stellen und auf Stellen mit einer ermäßigten Pension von jährlich 150 Thlrn. im Kadetten-Corps. verliehen.

§. 5. Für alle aufzunehmenden Zöglinge besteht die Bedingung; daß fie ciner legitimen Ehe entsprossen sind, und für die Söhne der Offiziere des stehenden Heeres. (Landarmee und Marine), der Gendar- merie und des Pensionsstandes außerdem die Bedingung, daß: diese Ehe schon während der afktiven- Dienstzeit der Väter bestanden hat; bei den Offizieren des Beurlaubtenstandes und den Unteroffizieren aber, daß die Söhne zu derjenigen Zeit bereiis geboren waren, als die Väter ihre Anwartschaft- auf die Aufnahme erworben haben.

Das Dienstverhältniß in den Jnvalidenhäusern und Jnvaliden- Compaguien, welches als Versorgung betrachtet wird, kommt bei Fest stellung der Anwartschaft nicht in Anrechnung. S4

Bei Verleihung der Anwartschaft auf etatsmäßige Stellen wird das Einkommen der Eltern, resp. das Vermögen der Kinder in Be- tracht gezogen.

F. 6. Anmeldung zur Aufnahme in das. Kadetten - Corps.

a) Anmeldetermin, Die Anmeldung zu den etatsmäßigen Stellen oes Sradetten-Sorps erfolgt zwischen dein 8. und 9. Lebénsjahre der

naben.

Da der Andrang: zu diesen Stellen groß, der jährliche Abgang aus ihnen aber verhältnißmäßig nur gering. zu sein pflegt; so ist es rathsam, den bezeichneten Termin: genaqu einzuhalten, weil in dem entgegengeseßten Falle, bei sonst gleichen Verhältnissen, zu spät ange- meldete allen zur vorgeschriebenen Zeit notirten Expektanten nachstehen

und dadurch in den Fall kommen können, ganz unberücksichtigt bleiben '

zu müssen.

b) Behörde, bei welcher die Anmeldung stattfindet. Alle An- meldungen von Knaben, deren Aufnahme in das Kadetten - Corps es wird, sind. an. das Kommando. des Kadetten - Corps zu

exrlin zu richten,

Dieselben erfolgen mittelst einfachen- portopflichtigeir Anschreibens unter Beifügung des Taufzeugnisses (stempelfrei) und eines-Nationals nach Anlage A., deren Rubriken zur Vermeidung von Rükfragen und sonstigen Weiterungen mit der größten Genauigkeit auszufüllen sind. ENrihtige Angaben haben die Nichtberüfsichtigung des Antrages zur Folge.

ie einzureihenden Nationale müssen von fkompetenter Seite attestirt und von denjenigen amtlichen Zeugnissen- begleitet sein, welche die Anwartschaft: auf Aumale begründen. Da- nach: den, aus diesen Papieren, ersichtlichen Einnahmen der Eltern: resp; de.n Vermögen der Kinder der Erzichungsbeitrag. festgeseßt, ermäßigt oder erhöht wird, o ist: es- erforderlich, daß:Veränderungen, welche-in den- angegebenen Ein-

fünften. nah Einsendung des Nationales. eintreten, von der Zeit ab;

wo der angemeldete: Knabe 9 Jahre: alt wird, bis zu dessen Eintritt

in die Armee sofort dem Kommando des Kadetten-Corps: mitgetheilt

werden. Die Unterlassung dieser Mittheilungen kann unter Umständen den Verlust! der Antwartschaft auf ctatómäßige Stellen bewirken. Befinden si gleichzeitig mehrere: Brüder in: etatsmäßigen Stellen oder in Pensionärstellen mit 150 Thlrn. jährlihem: Erziehungsbeitrage/ so fkann- für jeden folgenden: Sohn- die Herabsebung- auf einen Er- ziehungs8beitrag niederer: Stufe, beantragt: werden , fall8- der- Anirag-

steller besondere Gründe für Gewährung dieser Wohlthat geltend | :

machen fann: i s c): Kommission: zur- Prüfung: der Anmeldungen, Zur Prüfung

und Feststellung der Anwartschgft, so: wie: zur: Vertheilung; der einzu- F berufenden angemeldeten Expefktauten in die einzelnen- Zahlungsfate- F gorien ist die »Kommission zur Aufnahme: von Knaben in das Ka- L

detten-Corps« Pai Dg ,_ Ihr Vorsißen ar O und Bildungswescns.

itglieder sind: 1) ein Delegirter des Kriegs-Ministeriums und -

2) ein Delegirter des Kultus - Ministeriums, 3) der Commandeur des

Kadetten - Corps (zugleih ausführendes. Mitglied: der Kommission B

4) der Commandeur des Berliner- Kadettenhauses.

*) Anmerkung: §13 des: Geseßes: vom 6. Juli 1865, betreffend i

die Versorgung der Juvaliden, lautet im-Auszuge : Jnvaliden erhalten, ohne Unterschied der Charge, eine- Pensionszulage, wenn fie erblindet sind, cinen der beiden Arnie, Hände oder Füße verloren- haben; oder an gänzlicher Lähmung cines der bezeichneten - Glieder- leiden.

er ist der jedesmalige General-Jnspecteur des Mili- -

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L. 7. (Aufnahme.) Die Aufnahme von Knaben in die einzel- nen Kategorien der etatsmäßigen Stellen des Kadetten-Corps, sowie die etwaige Verschung aus einer Zahlung®kategorie in eine andere, er- folgt, auf Grund der Votshläge der Aufnahme-Kommission, dur Allerhöchste Entscheidung. s

Die Einberufung der Expeftanten in die neuzu beseßenden Stellen geschicht durch den Commandeur des Kadetten-Corps in der Regel alljähr- lich nur einmal, und zwar zum Beginn des Kursus zu Anfang des Mo- nats Mai, aus der Sag n notirten Knaben, deren Aufnahme in die ctatsmäßigen Stellen erhöchsten Orts genehmigt worden, nackch Makßgabe der entstehenden Vakanzen, wobei der Grad dcr An- wartschaft entscheidend wird. |

Die aufzunehmenden Zöglinge müssen bei der Aufnahme das zehnte Lebensjahr vollendet und das fünfzehnte noch nicht überschrittea haben, auch die zur Aufnahme erforderliche körperliche und geistige E sowie die erforderliche wissenschaftlihe Ausbildung besißen.

Seriiiatei, die bis zum vollendeten fünfzehnten Lebensjahre wegen Mangels- an vakanten Stellen nicht cinberufen werden konnten; werden von der Liste gestrichen.

11. Pensionäre. §. 8. Anmeldung. Die Anmeldung derjenigen Knaben, welche nur als Pensfionäre aufgenommen werden können, erfolgt ebenfalls bei dem Kommando des Kadetten-Corps zu Berlin.

Da auch die Aufnahme von Knaben als Pensionäre nur zwischen dem vollendeten zehnten und fünszehnten Lebensjahre zulässig ist, und ihre Zahl durch die vorhandenen Räumlichkeiten bedingt wird, S E Anmeldung erst von dem vollendeten neunten Lebensjahre ab erfolgen.

Dem die Anmeldung betreffenden Anschreiben an das Kommando des Kadetten-Corps ist für jeden Knaben cin Nationale nach Anlage B, deren Rubriken mit Genauigkeit auszufüllen find, und das Taufzeugniß (stempelfrei) beizulegen. :

Diejenigen Offiziere des stehenden Heeres (Landarmeec und Marine), sowie der Gendarmerie, welchen nah dem Schlußsaße des §. 5. die Anwartschaft auf eine cetatsmäßige Stelle nicht hat verlichen werden können, die jedoch die Aufnahme eines Sohnes in eine Pensionärstelle wünschen und eine Ermäßigung der Pension von 260 auf 150 Thaler beantragen, müssen Behufs Prüfung ihrer Einnahmen dem Ahschreiben für jeden angemeldeten Knaben, statt des hier bezeichneten, ein Natio- nale nach dem Schema der Anlage A. beifligen, und solches von ihrer zuständigen Behörde attestiren lassen.

Auch sind von ihnen alle nach erfolgier Anmeldung in ihren oder den Vermögensverhältnissen der Knaben eingetretenen evandreungen dem Commandeur des Kadetten-Corps anzuzeigen (cf. §. 6b).

F. 9. (Aufnahme.) Zur Aufnahme in die Pensionärstellen des Kadetten-Corps fönnen alle legitimen Söhne der Staatsangehörigen sämmtlicher Staaten des Norddeutschen Bundes und, für die Dauer der am 7. April 1867 mit dem Großherzogthum Hessen abgeschlossenen Militärkonvention, auch die Söhne derjenigen Angehörigen dieses Staates, welche nicht zum Nörddeutsden Bunde gehören, gelangen.

Die Einberufung der dazu notirten Expektanten in die vakanten Stellen erfolgt durch den Commandeur des Kadetten-Corps im Namen der Aufnahmefommission, und zwar der Regel nach alljährlih zum Beginn des Kursus, Anfang des Monats Mai.

Die Vertheilung der Pensionäre auf die verschiedenen Jnstitute bleibt dem Commandeur des Kadetten-Corps vorbehalten, wobei im Nligemeinen die Rücksicht auf die Lage des Wohnortes der Eltern maßgebend ist.

§. 10. (Hospitanten.) Zur Theilnahme an dem wissenschaftlichen Unterrichte der verschiedenen Provinzial-Kadettenhäuser können, soweit dies die Räumlichkeiten gestatten, auch Hospitanten zugelassen werden, insofern dieselben das 10. Jahr erreicht, das 14. noch nit überschrit- ten haben und ein jährlihes Schulgeld von 20 Thalern entrichten.

Die Söhne der Offiziere , Erzieher ; Lehrer und Beamten des be- treffenden Instituts sind ven der Erlegung des Schulgeldes befreit.

Ueber die Annahme von Hospitanten entscheidet. der Commandeur des Kadetten-Corps.

Allgemeine Bestimmungen. §. 11. Beim Eintreffen der R im Kadetten-Corps werden dieselben zuerst ärzt- lich untersucht.

Wenn e bei dieser Untersuchung ergiebt, daß die Knaben mit solchen körperlichen Fehlern behaftet sind, die später ihren Eintritt in die Armee verhindern würden , so werden sie ihren Angehörigen auf deren Kosten- zurückgesandt.

F. 12, (Wissenschaftliche Anforderungen.) Nachdem die körperliche Befähigung zum Eintritt festgestellt 1, folgt die Prüfung der 1vissen- \chaftlihen Reife. Die in dieser Beziehung gestellten Anforderungen weist der Lehrplan des Kadetten-Corps speziell nach, welchen das Kom- mando desselben, bei Benachrichtigung von der erfolgten Notirung in der Expektantenliste mittheilt. :

Knaben, die den an sie gestellten Anforderungen bei der Eintritts- prüfung nicht genügen, werden ihren Angehörigen, und zwar gleich- falls auf deren Kosten, unverzüglich zurückgeschickt. Dieselben haben sih also vor der Absendung der einberufenen Expektanten zu versichern, ob diese die verlangte wissenschaftlihe Ausbildung besiben.

§. 13. Reisevergütung. Den für etatömäßige Stellen einberufe- nen Expefktanten wird eine Reisevergütigung gewährt. Die Ein- Ver Tro enthält darüber das Nähere. l

F. 14, Mitzubringende Atteste. Die zur Aufnahme in das Kadettencorps einberufenen Knaben haben bei ihrer Ankunft in dem betreffenden Kadettenhause dem Commandeur desselben die Zeugnisse über den Erfolg ihres früheren Unterrichts, den Tmpfschein und ein von einem oberen Militärarzte oder Kreisphysikus ausgestelltes ärzt- lihes Attest vorzulegen , welches dem Arzt der Anstalt als Anhalt

E s Untersuchung der körperlichen Tüchtigkeit des Aufzunehmenden ent.

10D, E der Erziehungsbeiträge und Penfionen 2c- Die Erzichungsbeiträge und Pensionen von den in das Kadétten- Corps aufgenommenen Knaben werden in halbjährigèn Raten zum 1. Mai und 1. November jedes Jahres praenumerando ünd portofrei an die Kasse des Kadettenhauses in Berlin eingesandt; für alle diejenigen Zöglinge jedoch, deren Väter ein Einkommen aus preußischen O beziehen, wird die Abführung diescr Béträge an die vorgenannte Kasse durch die Königliche General - Militärkasse für Rechnung des betreffenden Einzahlers bewirkt. Nur die Erlegung der ersten Rate eines Erziehungsbecitrages oder eincr Pension, berechnet vom Monat der Aufnahme inkl. bis zum nächsten Zahlungstermine, geschieht unmittelbar an die Kasse der Anstalt, in welche der Knabe aufgenommen 1wird. 2

Dr die Hospitanten ist das S{ulgeld ebenfalls in halbjährigen Raten praenumerando, jedo jedes Mal an die betreffende Jnstituts- fasse selbst, einzuzahlen.

Die Zahlungen der Erziehungsbeiträge , Pensionen und Schulk- gelder erfolgen unter allen Umsiänden für den vollen Monat , von Tage des Eintritts bis zum definitiven Ausscheiden cines Zöglings oder Hospitanten, ohne Rücfsiht auf vorherige Beurlaubungen oder Versäunmisse. Die nicht pünktliche Einzahlung der Geldbciträge hat die sofortige Entlassung des betreffenden Zöglings zur Folge.

Berlin, den 26. Juni 1869.

Kriegs-Ministerium. von Roon.

Verfügung vom 8. Juli 1869 betreffend die Errichtung einer __ Unteroffiziers{hule in Weißenfels.

Se. Majestät der König haben mittels Allerhöchster Kabinets8- Ordre vom 27. März e. a. die Errichtung ciner vierten Unteroffizier- \hule und zwar in Weißenfels zu befehlen, auch gleichzeitig zu be- stimmen geruht , daß die Formation beregter Unteroffizierschule im Herbst dieses Jahres stattzufinden hat.

Dies wird hierdurch zur Kenntniß der Armce gebracht.

Berlin, den 8. Juli 1869,

Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. v. Podbielski. v. Karczews ki.

Verlin , 22. Juli. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Perfonen die Erlaubniß zur Anlegung der von des Großherzogs von Oldenburg König- liche Hoheit ihnen verliehenen Jnsignien des Haus- und Ver- dienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen, und zwar: des Ehren-Großkreuzes: dem Ober-Präsidenten der Provinz Hannover, Grafen zu Stolberg-Wernigerode und dem Hofmarschall Grafen von Perponcher, fowie des Ehren-Comthurkreuzes: dem Wirklichen Legations- Rath von Keu dell.

i: VernufkentmEeGunny.

Während der diesjährigen Badesaison werden zwisch{en Anna- berg in Sachsen und Carl8bad, sowie zwischen Schwarzen- berg in Sachsen und Carlsbad je zwei tägliche Eilposten unter- halten, welche gegenwärtig wie folgt abgefertigt werden.

A. Zwischen Annaberg in Sachsen und Carlsbad. 1) Aus Annaberg-Bahnhof (Über Weipert) 1230 Uhr Nachts nah Ankunft des um 920 Uhr Abends aus Chemniß abgehenden Zuges, (Abgang aus Berlin 12 Uhr Mittags über Ricsa, aus Dresden- Altstadt 645 Uhr Abends über Flöha), aus Carlsbad (über Weipert) 615 U9r früh zum Anschluß an den Zug 225 Uhr Nacht. nach Chemniß, (Ankunft in Dres8den-Altstadt 715 Uhr Abends) ; 2) aus Annaderg - Bahnhof (über Oberwiescnthal) 11350 Uhr Vormittags nah Ankunft des um 815 Uhr frus. von Chemniß abgehenden Zuges, (Abgang aus Berlin 7 Uhr Abends über Riesa, aus Dresden-Altstadt 530 Uhr früh über Flöha), aus Carlsbad (über Oberwiesenthal) 7 Uhr Abends zum Anschluß an den Zug 4 Uhr früh nach Chemniß. (Ankunft in ODresden-Altstadt §30 Uhr früh über Flöha, in Berlin 35 Uhr Nachm. über Riesa.)

B. Zwishen Schwar enberg in Sachsen und Carls- bad. 1) Aus S@warzenberg 11 Uhr Vormittags im Anschlusse an den um 745 Uhr früh von Werdau abgehenden Qug (Ab- ang aus Berlin 1030 Uhr Abends über Leipzig, aus Magde-

urg 650 Uhr Abends, aus Leipzig 440 Uhr rüb), aus Carls- bad 730 Uhr Abends zum Anschluß an den Zug 330 Uhr früh nach Werdau (Ankunft in Leipzig 810 Uhr früh, in Magdeburg 34s Uhr Nachmittags, in Berlin 1245 Ubr Mittags); 2) ausS chwar- zenberg 12 U Nachts nach Ankunft des um 850 Uhr Abends aus Werdau abgehenden Zuges, (Abgang aus Berlin 1 Uhr Nachm. über Leipzige aus Magdeburg 115 Uhr Na inittags, aus Leipzig 620 Uhr Abends); aus Carlsbad 9 Uhr Vormittags zum Anschluß an den Zug 515 Uhr Nachmittags nach Werdau, (Ankunft in Leipzig 930 Uhr Abends, in Magdeburg 140 Uhr früh, in Berlin 735 Uhr früh über Leipzig und Bitterfeld.)

Außerdem werden in Schwarzenberg Nachmittags gegen 3 Uhr nach Ankunft des um 12 Uhr Mittags von Werdau abgchen- den Zuges, (Abgang aus Magdeburg 525 Uhr früh, aus Leipzig910 Uhr Vormittags) Separat-E ilwagen nah Carlsbad abgefer- tigt, sofern zu einer solhen Fahrt vier, aht oder je vier Pläye mehr gelöst werden. Die Beförderung erfolgt zwisthen were

und Carlsbad in circa 8 Stund wi Carlsbad in 7% Stunden. en, zwischen Schwarzenberg un

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