1869 / 185 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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F ung, sei es für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, u pn L Gebiete der Eidgenossenschaft zum Nugen der dem Norddeutschen Bunde angehörigen Eigenthümer literarischer und fünstlerisher Werke die Bestimmungen des Artikel 13 und der nachfolgenden Artikel 15 bis 30 in Anwendung Ne w

Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Artikel 31 verabre tien Gewährleistungen, verstanden, daß diese dige erige des erseßt Tes können durch geseßliche Vorschriften, welche die zuständi en Behörden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den inheimischen in Bezug auf das literarische oder künstlerische Eigenthum beschließen mögen. 5 F i . 15. Die im Artikel 6 vorgesehene Eintragung derjenigen im Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlichten erke, deren Verfasser \sich das Recht auf die Ueberseßung vorbehalten wollen, hat innerhalb der ‘in besagtem Artikel angeseßten Fristen bei dem cid- genössishen Departement des Jnnern in Bern zu erfolgen.

Art. 16. Die Urheber von Büchern , Broschüren oder anderen Schriften, musikalishen Kompositionen oder Arrangements, Zeichnun- en; Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und allen an- deren gleichartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste , welche zum ersten Male in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlicht werden , genießen in der Schweiz zum Schuße ihrer Eigenthumsrechte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeich neten Rechte. f i

rt. 17. Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Beet. welche im ebiet des Norddeutschen Bundes zum ersten Male veröffentlicht oder aufgeführt werden , genießen in der A in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den näm- lihen Schuß, welcher in leßterem Lande den Verfassern oder Ton- seßern der am meisten begünstigten Nation bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt is oder künftighin gewährt werden wird. ; | : d

Art. 18. Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vorgehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den im Artikel 16 erwähnten literarischen oder füastlerishen Werken dauert für den Ur- heber während seiner ganzen Lebenszeit und insofern er vor dem Ab- laufe des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffent- lichung an, stirbt, \o ny B für den Rest dieser Zeit noch fort zu

einer Rechtsnachfolger. / ina die Beröffertlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, \so_ haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während sechs ahre, vom Tode des Urhebers an, das ausschließliche Recht zur Ver- offentlihung des Werkes. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schußfrist dreißig Jahre nah diesem Todesfalle. Die Dauer des Eigenthumsrechts auf Ueberseßungen hingegen ist auf fünf Jahre ge-

mäß dem, was im Artikel 6 festgeseßt ist, eschränft.

Art. 19. Jede Vervielfältigung eines im Artikel 16 erwähnten literarishen oder künstlerischen Werkes, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegen- wärtigen Uebereinkunft veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft rio t, 20. Wer wissentlich nachgedruckte Gegenstände auf s{weize- rishem Gebiete verkauft, zum Verkauf auslegt oder einführt, is mit den gegen Nachdruck angedrohten Strafen zu belegen. i

Art. 21. Der Nachdrucker i|ff mit einer Buße von wenigstens Einhundert Franken bis auf höchstens zweitausend Franken und der Verkäufer mit einer Buße von wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu belegen ; sie sind außerdem verbunden, dem Eigenthümer für den ihm verursachten Nachtheil Ersaß zu leisten. ael

Sowohl gegen den Nachdrucker, als gegen den Einbringer und den Verkäufer ist auf Wegnahme der Nachdruckausgabe (Art. 19) zu erkennen. Jn allen Fällen können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartei verfügen, daß derselben die nachgebildeten Gegenstände, auf Abschlag des ihr 4 Mage Schadenersaßes, zugestellt werden.

Art. 22. Jn den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlôs aus den weggenommenen Gegenständen dem Eigenthümer auf Abschlag des ihm erwachsenen Schadens auszuhändigen; der Rest seiner Entschädigung is im gewöhnlichen Rechtswege zu verfolgen.

Art. 23. Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, kraft Verfügung der zuständigen Behörde mit oder ohne Beschlagnahme eine detaillirte Bezeichnung oder Beschreibung der Er- zeugnisse vornehmen lassen, welche nach seiner Behauptung in Zuwider- handlung gegen die Bestimmungen gegenwärtiger Uebereinkunft zu seinem Schaden nachgemacht sind. i 4 :

Die Verfügung ist auf einfaden Antrag des Eigenthümers, im Falle unbefugter Ueberseßung zugleich auf den Vorweis der die Ein- tragung des Originals bestätigenden Bescheinigung , zu erlassen. Er- forderlichen Falls d die Verfügung die Bezeichnung eines Sach- verständigen zu enthalten. : |

N irt die Beschlagnahme begehrt , so kann der Richter von dem Kläger eine An Se A die zu erlegen is ; bevor zur Beschlagnahme geschritten wird.

g eh dus der beschriebenen oder unter Beschlag gelegten Gegenstände ist Abschrift der Verfügung und der die Erlegung der etwaigen Kautionssumme bestätigenden Bescheinigung zuzustellen. Alles bei Vermeidung der Nichtigkeit und der Entschädigungspflicht.

Art. 24. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so wird die Beschreibung oder Beschlagnahme von Rechtswegen hinfällig, unbeschadet der Entschädigung, welche etwa verlangt werden kann. j i

Art. 25. Die Verfolgung vor den {weizeris{en Gerichten wegen der in gegenwärtiger Uebereinkunft bezeichneten Vergehen findet nur auf Antrag des beschädigten Theiles oder seiner Rechtsnachfolger statt.

Art. 26. Die Klagen auf Nachbildung literarisher oder künst- lerischer Werke sind in der Schweiz bei dem Gerichte des Bezirks an-

Die Civilklagen find summarisch zu verhandeln.

Art. 27. Die dur adacntadtiige Uebereinkunft festgeseßten Stra-

iht gehäuft werden.

n en Per Le Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen darf feine härtere Strafe erkannt werden, als diejenige, welche auf die am \{wersten zu ahndende unter diesen Handlungen zu verhängen sein würde. dis

98. Das Gericht kann den Anschlag des Urthe n den von ibn zu bestimmenden Orten und die ganze oder auszugsweise Einrückung desselben in die von ihm zu bezeihnenden Zeitungen an- ordnen, und zwar alles auf Kosten des Verurtheilten. :

Art. 29. Die im Artikel 21 bestimmten Strafen können bei Rüfällen verdoppelt werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn gegen den Angeklagten in den fünf vorangegangenen Jahren ein Ur- theil wegen eines gleichartigen Vergehens gefällt worden ist,

Art. 30. Beim Vorhandensein mildernder Umstände können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen.

III, Allgemeine Bestimmungen.

Art. 31. Die vertragschließenden Theile haben fsih dahin ver- ständigt, die gegenwärtige Uebereinkunft einer Revision zu unterwerfen, wenn eine neue Geseßgebung über die darin behandelten Gegenstände im cinen oder anderen Lande oder in beiden Ländern eine solche Re- vision wünschenswerth machen sollte; es ist jedo verstanden, daß die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft für beide Länder ver- bindlih bleiben werden, bis sie im gemeinsamen Einverständniß ab- geändert sind. E i Eb

die gegenwärtig im Gebiet des Norddeutshen Bundes dem

Stub des fitérarisden und künstlerischen Eigenthums gewährten Ga- rantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Aende- rungen erleiden sollten, so würde die s{weizerishe Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der Geseßgebung des Norddeutshen Bundes erlassenen Vorschriften zu erseßen. | Bes : i A i t. 32. Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt zu gleicher Zei Und für die nämliche Dauer in Kraft, wie der am 13. Mai 1869 zwischen dem Norddeutschen Bunde nebst den übrigen Staaten des

i d der Schweiz abgeschlossene Handelsverirag. e i ratifizirt at 6 sollen die Ratifikations-Urkunden an

ubringen, in welchem die unbefugte Nachbildung oder Feilhaltung Laliarfünten hat.

demselben Orte und zu derselben Zeit, wie die Ratifikations-Urkunden

s Vertrages ausgetauscht werden. | ; EE So eseben Berlin, den 13. Mai 1869. Henning. i B. Hammer, (L. S.) - Oberst. Herzog. (L. S.) (17 2)

Die Ratifikations-Urkunden der vorstehenden Uebereinkunft sind zu Berlin ausgewechselt worden,

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uf Grund des Bundesgeseßes vom 16. Mai d. J. (Bundes- Gesebblutt Nr. 31) wird wegen Einführung von Freimarken zur E firung telegraphischer Depeschen Folgendes zur allgemeinen Kenntniß gebracht : j | Cn om 1. August d. J. ab kann die Frankirung aller telegra vin Desen, A Vei einer Bundes-Telegraphenstation auf- gegeben werden, gleichviel ob dieselben nah Telegraphenstationen des norddeutschen Telegraphengebiets oder nach Stationen des Telegraphen- vereins (Oesterreich und Ungarn , Bayern, Württemberg, Baden O Niederland) oder nach SLIOIN des Auslandes bestimmt sind, mit- tarfen bewirkt werden. a Bri va ranfirung durch Marken sind außer den Gebühren für die M iSEGCOi Ae Ten auch die sonstigen von dem Aufgeber u entrichtenden fixirten i H z. B. für Weiterbeförderung per ur Freimarken zu berichtigen. , M Die Menkicuna dre Freimarken is dagegen vorläufig nicht zulässig bei allen Depeschen, welche bei Eisenbahn-Telegraphenstationen aufgegeben werden. « / | i 2) Die Telegraphen-Freimarken enthalten auf blau und weiß guillochirtem Grunde innerhalb eines mit einem Perlstabe eingefaßten Kreises die Umschrift: »Norddeutsche Bundes-T'elegraphie«, Die außerhalb des Perlstabes liegenden vier Ecken sind mit einem dur einen Ring gesteckten Pfeil ausgefüllt. Unterhalb des so gebildeten Quadrats befindet sich auf einem shmalen blauen Streifen mit weißer Schrift die Bezeichnung »Groschen«. Die Werthzahlen sind innerhalb des obengenannten Kreises mit {warzer Farbe hergestellt. Solche Marken sind vorläufig zu den Werthbeträgen von u 23 4, 5, 8, 10 und 30 Silbergroschen Ang E worden. Die Marken zu #, 251 4; 5, 8 und 10 Sgr. sind gegen Erlegung des Werthbetrages vom 1. August d. J. ab bei jeder Bundes-Telegraphenstation zu erhalten. Die Marken zu 14 Sgr. sollen vorläufig nur bei den Bundes-Tele- graphenstationen im Bezirk der Telegraphendirektion Berlin, die Mar- fen zu 30 Sgr. nur bei den größeren Bundes-Telegraphenstationen verkauft werden. i 3) Das Frankiren der telegraphischen Depeschen mittelst Frei- Lis Leiiebe in der Art, daß auf der Depesche selbs oder auf dem zum Nieder'chreiben der Depesche benußten Formular und zwar in der oberen Ecke rechts oder an der rehten Seite eine oder so viele Marken, als zur Deckung der tarifmäßigen Gebühren erforderlich sind, aufgeklebt werden. Es is wünschenswerth, daß die Marken von den Auseberni selbst auf den Depeschen befestigt werden. 4) Die Bundes-Telegraphenstationen sind verpflichtet, bei der Auf- abe von dur Freimarken frankirten Depeschen genau zu prüfen, ob die Frankatur richtig ist, d. h. ob der Werth der verwendeten Tele-

st solches nicht ausfü

Absenders der Depesche nicht Ge

innerhalb des Etats der Normal-Eichungs-Kommission eine an- gemessene Remuneration erhalten.

: Qu einer Abwesenheit von über 14 Tagen bedarf der Dire

esche, event. bis nach erfolgter es unbefördert.«

n nicht wiederholt benußt nes Tintenstrichs entwerthet. Marken befinden, en; werden

eschaffenheit

Freimarken den el geboten ist, die aufzu- vom 1. August d. J. ab nach von denjenigen Auf- nußten, Vorauszahlungen nbeförderung angenommen

ein Bote und das nöthige Kanzleipersonal Dem Direktor stehen in disziplinarischer Hinsicht ihnen gegen- nie die dem Chef einer Oberbehörde gebührenden Sefug- nisse zu.

Aufgebern tele ebenden D

zur Berichti werden dur

expedirenden Sekretär liegt die gesammte nungsführung, so wie unter Assistenz cines der technischen Hülfs- beamten die Jnventar- und Magazinverwaltung ob.

Instruktion für die Normal-Eichungs-Kommuistion des Nord-

deutschen Bundes. i

Die Normal-Eichungs- Direktor, welchem äfte nöthigen ständigen che Bureau geordnete Mitglied menden Anlässen mit

*-Kommission wird gebildet : le zur Besorgung der laufen- n Hülfsbeamten, so wie das er- personal beigegeben werden, welche bei besonderen, dem Direktor und unter de u gemeinsamer Berathung zusammentreten. ammlung.)

Die Zahl der bei dürfniß bestimmt. reftors vom Bunde Sie versehen

e nit in

1) dib den den Ges

forderli 2) durch bei-

u bestim- en Vorsitz lenarver-

geordneten Mitglieder Dieselben werden auf L sfanzler jedesmal auf f ihr Amt als Ehrenamt,

Berlin ihren Wohnfiß hab ammenberufung der Plenarversammlu

§. 2.. Der Beschlußnah liegen alle von der Normal den oder vorzubereitenden tung, insbesondere: Abände Eichordnung und der Tax über das gesammte Eichungswesen oder zu ertheilenden Jnstruktionen ; ß gemeinsamer auf das Maß- lichen polizeilichen Vorschriften ; die tigung der Urmaße und der Kopien wissenschaftlihen Prinzipien.

D. Plenarversammlun der vorliegenden Geschäfte dur Angabe der Berathungsgegenstän eine Generalversammlung jährlich ei tor nicht in besonderen Fällen dur lih einzuholenden Voten hiervon ihre Bes Stimme

wird nah dem Be- Vorschlag des Di- ünf Jahre ernannt. erhalten jedoch, soweit en, im Falle der Zu- ng Diäten und Reise-

me der Plenarversammlung unter- -«Eichungs-Kommis

sion anzuordnen- Maßregeln von a

llgemeiner Bedeu- rungen und Ergänzungen der den Eichungsbehörden einzelne Theile dessel- etwaige Vorschläge zum chtswesen bezüg- g der bei Anfer- derselben zu beobachtenden

und Gewi

Féststellun

g wird nah dem Bedürfniß den Direktor unter genereller berufen, doch is mindestens nzuberufen, falls der Direk- ch die Majorität der schrift- ) entbunden wird. chlüsse durch Stimmenmehrheit der Anwesenden. ngleichheit entscheidet die

Der Direktor wird im V das älteste anwesende Mitglie i Bei Gegen anlassung des theilenden V shriftlihes Votiren statt wenn dies von

Gewichtsordnung den einzelnen ist, hat sie, wo eine Einwirkung darauf ihr dienlich erscheint sih an die zuständigen Regierungsbehörden zu wenden, eventue beim Bundeskanzler die erforderlichen Anträge zu stellen.

Sie faßt

Stimme des Vorsigßenden. orsiß in Behinderungsfällen durch d vertreten.

ständen von minderer Wichtigkeit kann auf Ver- Direktors und auf Grund der von ihm mitzu- he Beschlußfassung dur st jedoch in solhen Fällen, erlangt wird, die Beschluß- funft au

orlagen auch eine sachli finden. Es i : zwei Mitgliedern v bis zur nächsten Zusammen Die Zusammenseßung des Plenums der Kommission wird vom Kenntniß gebracht. . Die Vorbereitun er Plenarversamm aller der leßteren im Normal-Ei nicht Ausn

lichkeit des Direkto

ormal-Eichungs- zur öffentlichen

g und die Ausführung der Be- lung, so wie die Wahrnehmung §. 2 nicht vorbehaltenen Ges chungs8-Kommission erfolgt, ahmen

Bundeskanzler-Amt

luste d lte! chäfte der soweit im Nachfolgenden zugelassen find, unter alleiniger Verantwort- rs. Derselbe hat die Ausfertigungen der Nor-

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aphen - Freimarken dem tarifmäßigen Gebührenbetrage entspricht. rgiebt sih die Frankatur bei dieser Prüfe als ungenügend, so muß der fehlende Betrag gleih bei Aufgabe der Depesche eingezogen wec- rbar und der Station die Person des o befannt, daß die nachträgliche Ein- ziehung des fehlenden Betrages gesichert erscheint, »so bleibt die De- achzahlung des fehlenden Gebühren-

st von dem Aufgeber ein höherer Betrag in Freimarken ver- wendet worden, als die tarifmäßigen Gebühren erfordern, so wird demselben der Mehrbetrag gegen Quittung baar erstattet.

9) Damit einmal verwendete Marke werden können, werden dieselben mittelst ei ;

Depeschen, auf denen sich bei der Auflieferun welche irgend ein Merkmal der Entwerthung an nicht eher abtelegraphirt, als bis der Aufgeber über di der Marken gehört worden ist.

6) Da dur die Einführung von Telegraphen- raphischer Depeschen das Mitt chen zu franfiren;, so wird as bisher gestattet gewesene Verfahren, wo gebern, welche den Telegraphen häufiger be ung der Gebühren für Depesche ten, aufhören.

Berlin, den 10. Juli 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. Jn Vertretung: Delbrü.

Geschäfte oder ganze Ie technischer Natur den in Berlin wohnhaften beigeordneten Mitgliedern zu“ agen, welche alsdann ihrer Unterschrift den Qusaß: »JIm Auftrage« Gelufiigen haben, und für die solchergestalt waÿhrgenommenen

chäfte die nächste Verantwortung tragen, alsdann auch

tor der Genehmigung des Bundeskanzler-Amts. §. 5. An ständigen Hülfsbeamten werden dem Direktor

beigegeben: zwei im Eichungswesen erfahrene Techniker und nach Bedarf Assistenten für mathematische oder physikalische Untersubungen. Ein expedirender Sekretär und Kalkulator, der zugleih die Führung der Kassengeschäfte f besorgen hat,

ind etatsmäßig.

Der Direktor kann ihnen Urlaub bis zur Dauer von

14 Tagen ertheilen , für einen längeren Urlaub bedarf es der Genehmigung des B

Bundeskanzler-Amts. Dem mit der Führung der Kassengekchäßte betrauten assen- und Rech-

Er empfängt die Einnahmen und leistet die Ausgaben auf

\chriftlihe Anweisung des Direktors. Von dem Lezteren sind au die Quittungen , durch welche die Kasse der Normal- Eichungs-Kommission ihre Etatsfonds von der Generalkafse des

Norddeutschen Bundes erhebt, zu bescheinigen.

Der Direktor hat in angemessenen Intervallen die Kasse

und die Materialvorräthe zu revidiren und die aufgenomme- nen,- von ihm und dem mit der Führung der Kassengeschäfte betrauten expedirenden Sekretär und Kalkulator zu unterzeich-

nenden Revisionsprotokolle dem Bundeskanzler-Amte ein- zureichen.

Er hat alljährlich einen Voranschlag der im nächsten Jahre

zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu entwerfen, und zur Feststellung dem Bundestanzler-Amte bis spätestens zum 1. November des vorleßten Kalenderjahres vor dem Beginn des Etatsjahres einzureichen.

Die von dem expedirenden Sekretär und Kalkulator auf-

zustellende und vom Direktor zu attestirende Jahresrechnung, welcher zugleich eine Uebersicht der Materialvorräthe unter Nachweisung des Ab- und ZJuganges beizufügen ist, ist \pä- testens vier Monate nah Ablauf des Rechnungsjahres dem Bundeskanzler-Amte zur Abnahme vorzulegen.

Die Normal-Eichungs-Kommission- hat sich mit den

in den einzelnen Bundesstaaten oder für mehrere derselben fr meinschaftlih bestehenden oberen Eichungsbehörden in direkte GeschäftSbeziehung zu seßen und is im Bereich derjenigen Ge- enstände, welhe nach der Maß- und Gewicht8ordnung zur

ompetenz der Normal-Eichungs-Kommission gehören , befugt,

dieselben mit Anweisung zu versehen. Die an die einzelnen Eichungsstellen zu erlassenden Anweisungen ergehen durch Ver- mittlung der genannten Landesbehörden.

Bei Gegenständen, deren Degeung nah der Maß- und undeSßregierungen überlassen

Berlin, den 21. Juli 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung : Delbrü.

Zu beigeordneten Mitgliedern der Normal-Eichungs8-Kom-

mission des Norddeutschen Bundes sind für die nächsten fünf Jahre ernannt: Der Königlich preußische Geheime Regierungs- Rath, Herr Dr. Karmarsch in Hannover; der Königlich sächsishe Geheime Regierungs - Rath, Herr Dr. Pültse zu Dresden; der Professor an der Universität iel, Herr Dr. G. Karsten; der Justirbeamte, Herr Repsold zu Ham- ori M der Königlih preußishe Regierungs « A essor, H Le in Berlin und der Mechanikus der Normal - Eichungs - Kom-

mission des Norddeutschen Bundes, Herr Th. Baumann in erlin. ;

üve in Berlin ; der Eichamts- Direkior, Herr Duske

mal-Eichungs-Ko

Normal-Eichu zu vollziehen. Im Falle dauernder Behinderung wird der Direktor von der in Berlin wohnhaften bei Kommisfion, welches er dem Bundes Auch i} er befugt,

mmission unter der Bezeichnung : ngs-Kommission des Norddeutschen Bundes

eordneten Mitglieder der Amt in Vorschlag

j heute für die Dauer des Wintersem einzelne der laufenden

e und Ober-Appellationsgerichts-Rath De v. Hahn übergegangen.

bringt, vertreten.

Kunst und cien{daft

Breslau, 9. August. Die »Schle Zeitunge meldet: Professor

Schönborn, Direktor des hiesigen Magdalenen-Gymnasiums, i in Bad Landeck gestorben. 8 y si 1 ist gestern

Jena, 7. August. Das Prorektorat der hiesigen Universität is ers 1869/70 auf den Professor