1869 / 186 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3178

Q gerranGe Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und äsche, gebrauchte Fabrikgeräthschaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen Benußung; auch, auf eingeholte Erlaub- niß, neue Kleidungsstücke, Wäsche und Effekten, insofern sie Aus- ftattungs8gegenstände von Angehörigen der Staaten des einen Theils find, welche sich aus Veranlassung ihrer Verheirathung in dem Gebiete des anderen Theils niederlassen; 5) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, getragene Kleidungsstücke und Wäsche, welche erweislih als Erbschafts» gut eingehen, auf eingeholte Erlaubniß ; 6) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Hausgeräthe, welches Reisende, Tuhrleute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches reisende Handwerker, owie Geräthe und Jnstrumente, welche reisende Künstler zur Aus-

bung ihres Berufes mit sich führen, ingleichen getragene Kleidungs- i und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeichneten

rt, welche den genannten Personen ‘vorausgehen oder nach- folgen; Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche; 7) Wagen und Wasserfahrzeuge, welde bei dem Eingange über die Grenze zum Personen- oder Waarentransport dienen und nur deshalb ein- ehen; die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen ge- Dacadru Inventarienstücke, insofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Jn- ventarienstücke einführen, als sie bei dem Ausgange am Bord hatten ; Wagen der Reisenden auf eingeholte Erlaubniß, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr ‘niht als Transportmittel ihrer Be- siver dienen , sofern sie nur erweislih \{hon sei1her im Gebrauche der- selben fich befunden haben und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt find; ferner, unter Vorbehalt s{üßender Maßregeln gegen Mißbrauch, Pferde und andere Thiere, wenn aus dem Gebrauche, der von ihnen bei dem Eingange gemacht wird , überzeugend hervorgeht , daß sie als Zug- oder Lastthiere zu dem Angespann eines Reise- und &Frachtwagens gehören oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen geritten werden müssen.

Anlage B.

Bestimmungen über die Behandlung des grenznachbarlichen Verkehrs. F. 1. Um die Bewirthschaftung der an der Grenze liegenden Güter und Wälder zu erleihtern, werden von allen Eingangs- und Aus- gangsabgaben befreit: Getreide in Garben oder in Achren, die Roherzeug- nisse der Wälder, Holz, Kohlen und Pottasche, Sämereien, Stangen, Rebstecken, Thiere und Werkzeuge j der Art, die zur Bewirthschaftung der innerhalb eines Umfreises von zwei Stunden auf beiden Seiten der Grenze gelegenen Güter dienen, vorbehaltlih der in beiden Län- dern zur V.rhütung von Defraudation allfällig bestehenden Kontrolen. on allen Eingangs- und Ausg-ngsabgaben werden ferner be- freit sämmtliche Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht eines einzelnen von der Zollgrenze zwischen beiden Gebiete 1 durch\{chnittenen Landgutes, bei der Beförderung zu den Wohn- und Wirthschafts- gebäuden aus den durch die Zollgrenze davon getrennten Theilen. F. 2. Von Eingangs- und Ausgangsabgaben bleiben befreit: 1) Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus leßterem in das erstere zurückkommt; desgleihen landwirthschaftlihe Maschinen und Geräthe, welche zur vorübergehenden Benußung aus dem einen in das andere Gebiet gebraht und nah erfolgter Benußung wieder in das erstere zurügeführt werden; 2) Holy Lohe (Rinde), Getreide, Oel- samen, Hanf und andere dergleichen landwirth\{aftlihe Gegenstände, C O Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. \. w. aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und geschnitten, gestampft, ge- mablen, gerieben u. st. w. in das erstere Gebiet zurückgebraht werden ¡ 3) Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenz- verkehr entweder zur Veredelung, namentlich zum Bedruen, Bleichen, Färben, Gerben, Spinnen, Weben U. \. w. oder zur handwerfksmäßi- gen Verarbeitung oder Ausbesserung aus dem einen Gebiet in das andere aus- und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder eingehen ; 4) die selbstverfertigten Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen aus dem cinen Gebiete auf die benabarten Märkte des anderen gebracht werden und als unverkauft zurückkommen, mit Aus- {luß von Gegenständen der Verzehrung. §. 3. Zum Schuße gegen Mißbrauh werden in den &âällen des vorhergehenden §. 2. die erforderlichen Kontrolmaßregeln beider- seitig zur Anwendung fommen. Doch is dabei verstanden, daß die- selben auf das geringste, mit dem bezeihneten Zwecke vereinbare Maß beshränft; und daß jedenfalls niht mehr gefordert werden soll, als daß 1) die fraglihen Gegenstände bei der Einfuhr, beziehungêweise Ausfuhr an einer Grenzzollstelle Behufs vormerkliher Behandlung nach Gattung und Menge angemeldet, zur esthaltung der Identität, wo es angeht, bezeichnet und nachher bei der Wiederausfuhr, beziehungs- weise Wiedereizfuhr der nämlichen ZJollstelle wieder vorgeführt werden ; und daß 2) die Wiederausfuhr, bezichungsweise Wiedereinfuhr inner- F Qu bestimmten, von der Grehzzollstelle angeseßten Frist attfinde. Zur Forderung einer Kaution \ind die Grenzzollstellen berechtigt ; doch soll’ dieselbe den- einfachen Zollbetrag nit übersteigen. Ueber die nähere Ausführung in Betreff dieser Kontrolmaßregeln soll, soweit nöthig, später eine Uebereinkunft abgeschlossen werden. (Schluß-Protofoll folgt.)

E T T T S T T T T E R T TREDT T:

| Statistishe Nachrichten.

Seitens der Stettiner städtishen Deputation für Statistik ist fürzlih im Verlage von Th. von der Nahmer und Fr. Nagel in Stettin ein »Bericht über das Resultat der Volkszählung vom 3. Dezember 1867 für die Erkenntniß der wirthschaftlichen und sozialen Zustände von Stettin« ershienen; dem wir nachstehende Mittheilungen entnehmen :

Die faktishe Bevölkerung Stettins betrug nah der Zählung am 3. Dezember 1867 73/660 Personen®); davon wurden ermittelt: a) in den Civilbezirken 69,385, b) in den Peilitär-Zählbezirken 2987, c) auf dem Wasser innerhalb der Grenzen des Kommunalbezirks 1288, Die ungewöhnlih große Zahl der auf dem Wasser gez hlten Personen fommt auf Nehnung des außerordentlih regen Herbstgeschästes. Die ad a und b erwähnten 72,372 Personen bewohnten 2084 Grundstücke, von denen 37 mit 44 Häusern unter Militärverwaltung standen. Es wohnten also durchs{nittlich 35 Personen auf je einem Grundstüe. Nach der Zählung von 1864 wohnten in Berlin 48, in Königs. berg 22 auf je einem Grundstück, so daß also Stettin in dem Ver- hältniß der Grundstücke zu der Bevölkerung gerade die Mitte zwischen den genannten beiden Städten hält, Von 69,456 unter obigen 72,372 Personen is das Hausstandsverhältniß ermittelt worden; für die übrigen 2916, welche in 28 Militärhäusern wohnen, fehlt es an An- gaben. Jene 69,456 Personen bilden, die Aftermiether nicht als selbst. ständige Haushaltungen gerechnet, 14,840 Haushaltungen; es vertheilen sich diese leßteren auf 2056 Grundstücke, so daß auf jedem Grundstü durch- schnittlih 7 Barthieen wohnen. Jn Berlin kamen 1864durdcks{nittlich 60, in Königsberg 4—5 Hausstände auf je ein Grundstück. Unter den ange- führten Grundstücken befanden sich 71, auf welchen mehr als 100 Personen wohnten und darunter 1 mit mehr als 700, 1 mit mehr als 500, 2 mit mehr als 400, 2 mit mehr als 300 und 5 mit mehr als 200 Bewohnern. Grundstücke mit nur einer Haushaltung giebt es noch 247, also etwa cin Achtel der Gesammtzahl; dieselben liegen zum überwiegenden Theil in den Vorstädten. Dagegen steigt die Zahl der Haushaltungen bei nit wenig Grundstücken Uber 30, bei den vorgenannten 5 über 40, sogar bis 80 und 82, Zieht man in Be- tracht, ob die Wohnungen in direkter oder indirekter Verbindung mit der Straße stehen, und rechnet man alle diejenigen, die auch nur ein Fenster nach der Straße haben, als in Vorderhäusern gelegene; so wohnten von den in Grundstücken gezählten 72,372 Personen 52,956 oder 73,17 pCt. in Vorder- und 19,416 oder 26,83 pCt. in Hofgebäuden, In Berlin wohnten 1864 71,95 pCt. in Vorder-, 28,05 pCt. in Hof- gebäuden, in Königsberg 92,64 pCt. in jenen, 7,36 pCt. in diesen. Stettin steht somit in der Bebauung der Höfe Berlin schr nahe. Was die Vertheilung der Einwohner nah der LLYe nage der Woh- nungen resp. nah dem Uebereinanderwohnen betrifft, so wohnten : im Keller 3750, im Parterre 20,247, eine Treppe hoch 19,187, zwei Treppen hoh 13,875, drei Treppen 9933, vier Treppen 5121 , höher als vier Treppen 259 Personen. Die prozentweise Vertheilung stellt sih in Stettin nach dem Zustande vom 3 Dezember 1867 und in q und Königsberg nach dem Zustande vom 3. Dezember 1864 wie folgt:

EF Wabnen in Stettin Berlin Königsberg

a) im Keller 5/18 9,47 3/00 b) im Parterre u. Entresol 27,98 22,46 49,12 c) 1 Treppe hoch 23,96 30,00 d) 2 Treppen hoch 21,97 14,20 e) 3 Treppen hoch 13,72 16,77 3146 f) 4 u. mehr Treppen hoch 7,44 9/37 0/22

Hiernach bleibt Stettin in Benußung der Keller zu Wohnungen hinter Berlin zurück, steht aber in Benußung der Hohentage ‘obenan.

Von den bewohnten Grundstücken sind bei 2069 die Quartiere cr- mittelt; dieselben erreichten die Zahl 15,930; von diesen waren 15,349 benußt und 581, also das je 27ste unbenußtt; 13,225 waren mit Küchen verschen , 2705 nicht; von den benußten 15,349 dienten 534 nur zu Gewerbsgelegenheiten, 14,815 entweder ausschließlich oder doch mit zu Wohnungen. d

Durch Aftervermiethung und gemeinschaftliche Benußung desselben Raumes erklärt es si, daß die 15,349 räumlich verschiedenen Gelegen- beiten 15,551 Vermiethungs-Objekte ergaben. Davon waren: 424 das Ganze oder Theile von unhe1zbaren Räumen, 254 Theile eines heizbaren Zimmers, welches von mehreren Partbicen benußt wurde, 8965 Gelegenheiten mit je 1 heizvaren Zimmer, 2597 mit je 2, 1484 mit je 3, 738 mit je 4, 430 mit je 5, 252 mit je 6, 159 mit je 7; 102 mit je 8, 79 mit je 9 oder 10 und 67 mit je mchr als 10 heiz- baren Zimmern. Gelegenheiten von mehr als einem heizbaren Zim- mer waren demnach nur 5908 in Benußung, also etwa 38 pCt. Das Wohnungs- und Geschäftslokal-Bedürfniß wurde zu 62 pCt. durch Gelegenheiten befriedigt, welche entweder nur eins oder gar fein heiz- bares Zimmer hatten. Nach den Zählungöresultaten von 1864 madh- ten die einzimmerigen Gelegenheiten in Königsberg 63, in Berlin nur 50 pCt. der Gesammtzahl von Gelegenheiten aus.

Aus vorstehenden Zahlen berecbnet, ergiebt si die Zahl der vor- handenen heizbaren Zimmer auf 28,699. Somit fämen auf jedes Grundstück durhschnittlich rund 14 heizbare Zimmer, auf jede Haus- haltung durchschnittlich 2. In Berlin famen 1864 auf jedes Grund- stück circa 20, auf jede Haushaltung, wie in Stettin, 2 heizbare Zim- mer. Rechnet man zu obigen 28,699 Zimmern die angegebenen 13,225 Kücben, so erhält man 41,924 zu erwärmende Räume, die, wenn sie mit Wasser aus der städtischen Leitung verschen würden, an Wasserzins 41,924 Tblr. jährli entrichten müßten. Der Gesammt- Miethswerth aller Wohnungen beziffert sih auf 1,537,297 Thlr.

Ueber die Art des Zusammenlebens .sind Angaben bei 6,456 Personen vorhanden; sie feblen bei 2916. Von den ersteren gehören 68/633 gewöhnlichen, d. h. wirthschaftlich abgeson- derten selbständigen Haushaltungen, 823 aber den sogenann-

—_

®) Die Königliche Polizei-Dircktion hat als Resultat der Zählung die Zahl 73,714 verkündet; dabei ist sedoch nicht berücksihtigt, daß in Cen Grundstücen doppelt einmal durch die Militär-, das andere Mal durch die Civilbehörde gezählt worden ist, wodurch die Differenz

entstanden,

3179

ten Extra - Hauthaltungen an. Es sind dies die Insassen, ô ing und Peine des Gerichtsgefängnisses, der Custodie, des Arbeits, Armen-, Kranken-, städtischen Waisenhauses, der Taub- stummen-Anstalt 2c. Jene 68,633 bildeten 14,833 gewöhnliche Haus- haltungen, so daß die durchschnittlihe Stärke der leßteren 4,63 Per- sonen betrug. Was das Gescleht der Haushaltungsvcrstände betrifft, o hatten 12,098 Haushaltungen einen männlichen, 2735 einen weib- A Vorstand, fast die je fünfte Haushaltung war also in leßterem

alle. i i i ö Die Zahl der Fremden, welche si bei der Zählung in Haus- haltungen, zu denen sie nicht gehören, vorübergehend aufhielten, betrug663 und die Zahl von Haushaltungsmitgliedern, welche sich während der Zählung vorübergehend an anderen Orten befanden, 855. Hiernach beläuft sich der wirthschaftlihe Bestand jener 14,833 Haushaltungen nicht auf 68,633, sondern auf 68,825 Personen. i

Von dieser Anzahl gehörten 53,934 oder 78,39 pCt. zur Familie der betreffenden Haushaltungsvorstände, 4517 oder 6,56 pCt. waren Dienstboten, 2619 oder 3,81 pCt. fungirten als Gehülfen und Lehrlinge und nächtigten zugleich im Haushalte ihrer Brodherren, 6339 oder 9,21 pCt. waren Chambregarnisten, Schlafleute, einquartirte Militärs, und endlih 1396 oder 2,03 pCt. standen in sonstigen Beziehungen

m Haushaltungsvorstande Gesellschafterinnen , Erzicherinnen,

erwandte. Von 14,833 Haushaliungen hielten nur 3136, also 21/15 pCt., Diensiboten, beinahe also nur die je fünfte; in Berlin bildeten die Haushaltungen mit Dienstboten nach dex 1864er Zählung gleichfalls 21,53, in Königsberg aber 28,69 pCt. Es famen innerhalb der Dienstboten haltenden Familien in Stettin auf je cipe Familie 1,44, in Berlin 1,48, in Königsberg 1,64, oder in den beiden erstgénannten Städten auf je zwei Haushaltungen 3 Dienstboten, in der leßteren auf je 5 Haushaltungen 8 Dienstboten. Chambre-

arnisien und Schlafleute befanden \\chG in Stettin in 3477 Haushaltungen, also in 23,44 pCt, der Gesammtzahl oder ín der le vierten Haushaltung. Jn Berlin waren es 1869 24,8, in Königs- berg 35,9 pCt. Auf jede der Chambregarnisten und Schl.fleute hal- tenden Familien famen in Stettin fast se 2 derselben; in Berlin famen 1867 auf je zwei Haus haltungen deren 3, in Königsberg auf Je einen Hausstand 2, Daß das Mobiliar gegen Feucrsgefahr versibert war, is von 5118 Haushaltungen b.fannt geworden ; von den übrigen 9697 Haushaltungen fehlt es entweder an Angaben oder und dies isst woh! überwiegend der Fall es is nickt versichert.

Was das verschiedene Lebensalter derx Bewohner und das Ver- báltniß der Sterblichkeit anlangt, so befanden sih innerhalb der ‘von der Civil-Zählungskommission gezählten Bevölkerung 7125 Personen in dem Alter von weniger als 5 Jahren, 12,256 von wrnehr als 5 und weniger als 14 Jahren Und 50,930 von mehx als 14 Jahren. Die KZahl deï während des Jahres 1867 Ge- storbenen (exfl. der Todtgeborencen) betrug 1711; lebend ge- wesen waren im Jahre 1867 75,425; es starb mithin der je 44fte. Bemerkt zu werden verdient, daß nur drei Viertel der lebend gebornen Kinder das erste Jahr erreicht haben ein Resultat, das nicht diesem Jahr allein eigenthümlich, fondern als Regel für Stettin beobachtet worden is —, daß dagegen das s{ulpflichtige Alter sih gegen die vor- hergehenden, wie gegen die nachfolgenden A tersstufen schr günstig ah- hebt. Nimmt man an, daß der selbständige Unterhalt durchs{chnittlich mit dem vollendeten 16. Lebensjahre beginnt und mit dem 60. endet und daß die zwischen diesen Grenzen liegenden Altersklasscn die pro- duzirenden, die außerhalb derselben liegenden die nur fonsumirende Bevölkerung darstellen, so betrug erstere 47,811, leßtere 25,903 Per- lau oon Jener starben 1122, also der je 23ste, von dieser 589, also

er je e.

———————_—_—————————RLRRRLR L

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbriefs - Erledigung. Der hinter den andlungs- Commis Reinhard (Reimbold) Sprenger wegen Diebstahls in den Akten 8. 371. 65 unter dem 8. Mai 1865 erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin, den 9. August 1869, Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission Ik. für Voruntersuchungen,

Steckbriefserledigung. Der unterm 30. Juni 1869 hinter den Sattlermeister Wilhelm Kunze, aus Driesen gebürtig, 35 Jahr alt, in der Nr. 153 erlassene Steckbrief is durch die Einlizferutic des Berlin, den 31. Juli 1869. Königliches Kreisgericht. Der Untersuchungsrichter.

Oeffentliche Vorladung. Der Königl. Post-Kommissarius Ottomar Marschall von Bieberstein, 47 Jahre alt, aus Cüstrin, ist gle »im Laufe der Jahre 1867 und 1868 zu Cüstrin circa 1500 Thlr. , die er in amtlicher Eigenschaft mit der Verpflichtung empfangen und in Gewahrsam hatte, sie zu verwahren und abzulie- fern, zum Nachtheil des Königl. Postfiskus verbraucht und die Be- iehung auf diese Unterschlagung die zur Kontrolle der Einnahmen und

usgaben bestimmten Bücher unrichtig geführt, auch unrichtige Ab- {chlü}se aus den zur Eintragung als Kontrolle der Einnahmen und Qu bestimmten Rehnungen und Bücher vorgelegt zu haben«, (gemäß FF. 324, 325 St. G. B.) und wird hiermit aufgefordert , bin- nen drei Monaten, spätestens aber in dem auf den 6. November 1869, Vormittags 12 Uhr, vor dem Untersuchungsrichter des Königl. Kreisgerichts zu Cüstrin, Zimmer Nr. 13, anberaumten Ter- mine zu erscheinen und wegen des ihm zur Last gelegten Verbrechens sih zu verantworten, widrigenfalls dasselbe für zugestanden angenom- men und gegen ihn weiter nach den Geseßen verfahren werden wird. Cüstrin, den 16. Juli 1869, Königliches Kreisgericht. Abtheilung 1.

Kunze erledigt. I, (Kriminal-) Abtheilung.

Ediktal-Citation. Folgende Personen: 1) Carl Louis Al- brecht, geboren zu Goldberg, den 31. Dezember 1845, 2) Wilhelm Theodor Schoechert, geboren zu Philadelphia , Kreis Sternberg, den 13, Mai 1845, zuleßt in Goldberg wohnhaft, 3) Louis Besser, geboren zu Hainau, am 11. März 1846, sind von der Königlichen Staats- anwaltsbaft zu Loewenberg unterm 25. Juli d. J. angeflagt, obgleich militärpflihtig- ohne Erlaubniß die Königlichen Lande verlassen , und sih dadurch dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres zu ent- ziehen gesucht zu haben; und ferner 4) der Arbeiter Carl Heinrich Höher aus Pilgramsdorf, geboren am 11. April 1831, als beurlaub- ter Landwehrmann ohne Erlaubniß aus den Königlichen Landen aus-

gewandert zu sein, Es is daher gegen diese Personen dur Beschluß

. des unterzeichneten Gerichts vom 3, August d.-J., gemäß §. 110 des

Strafgeseßbuches und §. 11 des Geseßes vom 10: Mä:z 1856 die Unter- suchung eingeleitet und zur Verantwortung derselben, sowie zur öffent- lihen mündlichen Verhandlung der Sache Termin auf den 30. N o- vember 1869, Mittags 12 Uhr, in unserm Sizßungssaale Nr. 2 des hiesigen Rathhauses angeseßt worden, zu welchen dieselben unter der Verwarnung vorgeladen werden, daß im Fall ihres Ausbleibens gegen sie mit der Snarsuchmng und Entscheidung der Sache in contu- maciam verfahren werden wird. Dieselben haben die zu ihrer Ver-

theidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen , oder solche uns dergestalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß fie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Goldberg, den 3. August 1869. Königliches Kreisgericht. Abtheilung für Feriensachen.

M ZR R r I

Handels-Register.

Handels-Negister des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Die unter Nr. 1554 des Gesellschaftsregisters eingetragene Handels- gesellschaft, Firma: Joh. Benda & Co.,

ist durch den am 7. April 1869 erfolgten Tod des Kaufmanns Jo- hannes Friedrich Ludwig Benda aufgelöst.

[Ss St Handelsgesellschaft ist zufolge heutiger Verfügung im Register ge 4

Unter Nr. 2600 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige Handlung, Firma: A. Köhler & Co.,

und als deren Juhaber die Kaufleute August Köhler und Friedrich Ludwig Christian Raentsh vermerkt stehen, ist zufolge heutiger Ver- fügung eingetragen: der Kaufmann Friedrich Ludwig Christian Raentsh ist aus der Handelsgeselischaft ausgeschieden; der Kaufinann August Köhler zu Berlin seßt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort und is} dieselbe deshalb unter Nr. 5655 des Firmenregisters ein- getragen. _ Unter Nr. 5655 des Firmenregisters ift heut der Kaufmann August Köhler zu Berlin als Jnhaber der Handlung, Firma: A. Köhler & Co. (jeßiges Geschäftslokal: Köpnickerstraße 71 a.), eingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma : Löwenthal & Waldow, Lederfabrik, (jeßiges Geschäftslokal: Prinzen-Allee Nr. 9), am 1. August 1869 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind die Kaufleute: 1) Hermann Schlesinger, 2) Louis (Leib) Löwenthal, 3) Fabian Waldow, sämmtlich zu Berlin. i Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Kaufmann Louis (Leib) Löwenthal oder der Kaufmann Fabian Waldow, Jeder in Ge- meinschaft mit dem Kaufmann Hermann Stlefinger, berechtigt. Dies ist in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts unter Nr, 2662 zufolge heutiger Verfügung eingetragen,

Die Handelsgesellschaft Löwenthat & Waldow, Lederfabrik zu Berlin, hat für ihre hierselbst unter der Firma : Löwenthal & Waldow, Lederfabrik, PINCIende, unter Nr. 2662 des Gesellschaftsregisters eingetragene Hand- ung :

398 ®