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rüdt in der Gemeinde haben und dur _ ihre Theilnahme am öffentlichen Gottesdienst und am heiligen Abendmahl ihre kirchliche
Gesinnung bezeugen. | : G. s Für die Wahl der Deputirten der Kirhengemeinden (§. 3)
sind folgende Bestimmungen maßgebend : Jede Kirchen- bez. Vikariats- gemeinde wählt einen Deputirten. L
Stimmbere(htigt sind alle volljährigen, selbständigen Gemeinde-
glieder männlichen Geschleht8, welche ih im Vollbefiß der bürger- lichen Ehrenrechte befinden, zu den Bedürfnissen der Gemeinde bei- tragen und nicht durch lasterhaften Lebenswandel oder durch thatsäch- lih bekundete Verachtung der Religion oder der Kirche Anstoß erregen. Die Berufung der Kirchengemcinde erfolgt der Regel nach durch eine Einladung, welche Zeit und Ort der Versammlung, so- wie den Gegenstand der Verhandlung angiebt und in sämmt- lichen Kirchen der Gemeinde, in welchen fonntäglich Gottesdienst stattfindet, an zwei aufeinander folgenden Sonntagen vorgelesen wird. Jn den Kirchen, in welchen zwar nicht sonntäglich, aber monatlich ein oder mehrere Male regelmäßig Gottesdienst statt- findet, is die Berufung mindestens cinmal vorzulesen. Ueber die stattgehabte Abkündigung hat das Presbyterium ein Attest zu er- theilen; welches den Jnhalt der Einladung, sowie die Sonntage, an welchen und die Kirchen, in welchen das Vorlesen erfolgt ist, angiebt und mit dem Kirchensiegel versehen ist. i i
Der Wakhlakt wird, sofern von dem Konsistorium zu diesem Zweck nicht ein besonderer Kommissarius ernannt wird, von dem Pfarrer, wenn deren mehrere vorhanden sind, von dem ersten, eventuell dem ältesten — unter Assistenz der Kirchenältesten bez. Kirchenvorsteher abgehalten, mit Gebet und Ansprache begonnen und mit Gebet ge- lossen. Wählbar sind alle Aeltesten, Kirchenvorsteher und sonstigen stimmberechtigten, weltlichen Mitglieder der betreffenden Kirchengemeinde, doch ist dié Wahl auch hier nur auf solhe Personen zu richten, welche die im S 3 (am S@bluß) bezeichneten Eigenschaften besißen,
F. 5. Sowohl in den Fällen des §. 3 als in denen des §. 4 er- folgt die Wahl durch mündliche Stimmgcbung zu Protokoll. :
Sie wird durch absolute Stimmenmehrheit entschieden; bei Stim- mengleichheit ents{cidet das Loos.
Ueber die Wahblhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den wesentlichen Hergang enthält und von dem Dirigenten der Wahl und mindestens drei anderen Mitgliedern der Versammlung unter- zeichnet wird. ; i
Unmittelbar nach der Wahl sind .die Verhandlungen mit allen zugebörigen Beilägen dem Bezirks-Konsistorium einzureichen» welches das Verfahren prüft und über alle gegen dasselbe bez. gegen die Qua- lifikation der Gewählten etwa erhobenen Einwendungen definitiv
ents{hcidet. , Einwendungen, welche später als 10 Tage na der Wahl. cin-
gehen, sind nicht zu berücksihtigen. l E . 6. Die Synode wird* nach Abhaltung eines feierlichen Gottes- dienstes durch einen von Uns' zu ernennenden Kommissarius ma R welcher derselben dic von Uns für die Berathung bestimmten Ent- würfe vorlegen wird. i :
Derselbe ist befugt, an allen Sißungen der Synode und ihrer Kommissionen Theil zu nehmen, in denselben jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Zan
Der- S{luß der Synode erfolgt durch Unsern Kommissarius.
§. 7. Der Vorstand der Synode, bestehend aus ¿inem Super- intendenten, als Vorsißenden und aus drei Geistlichen- und drei welt- lichen Beisißern, wird von der Synode gewählt.
Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, daß unter. den geist- liden und unter den weltlichen Mitgliedern die verschiedenen Kon- fessionen vertreten sind. ;
Der Vorsißende führt den Schriftwechsel. der Synode, leitet die Verbandlungen und sorgt in denselben für die Beobachtung der äuße- ren Ordnung. Er eröffnet und {ließt die Sißungen, wobei das Gebet von ibm oder von einem andern dur ihn zu bezeichnenden Geisiliben gesprochen wird. E —— |
Die Beisißer haben den Präses in den Präsidialgeschäften zu unterstüßen und zu vertreten. | | Eee
Dem Vorstande insgesammt liegt die Sorge für die Redaktion und die Beglaubigung der Synodalprotokolle, fowie die Einsendung der Verhandlungen an das Konsistorium ob. i
&ür die Aufzeihnung der Verhandlungen fann derselbe mit Zu- stimmung der Synode ein oder mehrere Mitglieder derselben heran- iehen. s F. 8. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt; dergestalt, daß Propositionen, welche nit die absolute Majorität er- halten, für abgelehnt gelten. Wabhlhandlungen jcdoch sind, wenn zU= náhft relative Majoritäten \ich herausstellen, durch engere Wahlen bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fortzuseßen. ; :
§. 9. Die Synode is dazu berufen, zu der Hecstellung einer firch- liden Verfassung mitzuwirken, durch welche die hessische Provinzial- tirhe neben dem durch Unsern Erlaß vom 13. Juni 1868 (Geseß- Saunml. 1868 pag. 583) errichteten Gesammt-Konsistorium mit den erforderlichen presbyterialen und synodalen Organen ausgestattet und durch welche sie in dén Stand geseßt wird, \s\ch als eine einheitliche, ihre Angelegenheiten selbständig ordnende und verwaltende Provinzial- Kirchengeineinde zu bethätigéen. 7 ;
Aenderungen bisheriger firchlicher Einrichtungen; welche Über die- sen nächsten Zweck hinausgehen, sind nit Gegenstand der Berathung für die gegenwärtig zu berufende Synode, sondern werden , soweit sich hierzu ein Bedürfniß zeigt, die Aufgabe der späteren, auf Grund der fene Verfassung regelmäßig zusammentretenden Provinzial- synoden bilden.
E Diesen Grundsäßen entsprechend werden der Synode mit Unserer Genehmigung die Entwürfe 1) einer Presbyterial- und Synodal-
ordnung; 2) einer Verordnung über die Aufbringung der Synodal- kosten; 3) cines Geseßes8, betreffend die Ressortverhältnisse der firhlichen Verwaltungsbehörden im Regierungsbezirke Cassel , zur Berathung
vorgelegt werden. L Die Entscheidung Über die etwa in Antrag gebrachten Aendcrun-
gen behalten Wir Unserer Entschliefung vor.
F. 10. Die Mitglieder der Synode erhalten während der Theil nahme an der Versammlung Tagegelder und Neisekosten.
Die Tagegelder der auswärtigen Mitglieder werden auf zwei Thaler für jeden Sißungs- und Reisetag, die Tagegelder derjenigen Synodalen, welche am Orte der Synode wohnen, auf einen Thaler estgestellt. na An Reisekosten erhalten die Synodalen 74 Sgr. für jede Meile per Eisenbahn oder per Post, 20 Sgr. für jede Meile, welche mit an- deren Verkehr8mitteln zurückgelegt wird.
Außerdem wird dem Vorstand zur Bestreitung der Bureau- und sonstigen sächlichen Kosten ein Pauschquantum zur Verfügung gestellt, welch¿s nah Anhörung des Vorstandes von dem Konsistorium , dem Bedürfniß entsprechend, abzumessen ist.
Die Reisekosten und Tagegelder der Superintendenten und der von Uns berufenen Synodalen , so wie die sächlichen Kosten werden aus Staatsmitteln gedeckt. Die Reisekosten und Tagegelder der geist- lichen und weltlichen Abgeordneten der Kirchenkreise werden von den Kirchenkassen und eventuell von den Kirchengemeinden der betreffenden Kirchenkreise nah Maßgabe der von dem Konsistorium festzustellenden
Matrikel aufgebracht. . Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen (g. 5)
L, die BericbCFo A sitdtien in Wirksamkeit treten, hat das Konsistorium in Marburg, welches sich mit den beiden andern Konsistorien in ent- sprechender Verbindung halten wird, si der Leitung der Sache zu
unterziehen. E ; i Unser Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit ‘der Aus-
führung dieser. Verordnung und mit dem Erlaß der zu diesem Behuf
erforderlichen Instruktionen beauftragt. E Urkundlih unter Unserer F cseigenpändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiege Gegeben Bad Ems, den 9. August 1869.
(L. S) Wilhelm. von Mühler. a, Verzeichniß der Kirchenkreise. A. Didzese Cassel.
I. Kirchenkreis, bestehend aus den evangelischen Gemeinden der Stadt
Cassel. I]. Kirchenkreis, bestehend. aus den Klassen Ahna, Kaufungen und Wilhelmshöhe. - 11. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen-Greben- stein, Gottsburen und Trendelburg. 1V, Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Rer und Wolfhagen. V. Kirchenkreis, bestehend. aus den Klassen“ Gudensberg und pre alis
aus den Klassen Homberg und Borken. B. Diözese Allendorf.
VII. Kirchenkreis, aicdon aus den Klassen Allendorf und Wißenhausen. VIIl. Kirchenkreis, bestehend aus der Klasse Eschwege. - [X. Mir en aiol bestehend aus den Klassen Sontra und Waldkappel. . Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Lichtenau, Spangenberg und Melsungen. “X. Kirchenkreis, bestehend aus der Klasse Rotenburg.
C. Diözese Hanau.
X1II. Kirchenkreis, bestehend aus den evangelishen Gemeinden der Stadt- Hanau und der Klasse Bücherthal. XIII, Kirchenkreis, hbe- stehend aus den Klassen Bergen, Bockenheim und Windeen. XIV. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Gelnhausen und Meer- holz. XVY. Kirchenkreis, bestehend aus den Klassen Schlüchtern und
Schwarzenfels. i i D. Lutherische Diözese Marburg.
XVI. Kirchenkreis, bestehend aus den lutherishen Gemeinden der Stadt. Marburg und der Klasse Fronhausen. XVII, Kirchenkreis, be- stehend aus der (lutherischen). Klasse Prankenberg, der Klasse Wetter und dem Dekanate Vöhl. XVII. Kirchenkreis, bestehend aus den
Klassen Kirchhain und Rauschenberg. i E. Reformirte Diözese Marburg.
XIX, Kirchenkreis, bestehend aus den reformirten Gemeinden der Stadt Marburg und den (reformirten) Klassen Frankenberg und Treysa. XX. Kirchenkreis, aus den Klassen Ziegenhain und Neukirchen.
F. Diözese Schaumburg. j AXI. Kirchenkrei8, bestehend aus den Klassen Rinteln und Obern-
kirchen. s G. Jnspektur Hersfeld. XXRI, Kirchenkreis, bestehend aus der Inspektur Hersfeld. - H, JTnspeftur Schmalkalden. XXIII. Kirchenkreis, “bestehend aus der Jnspektur Schmalkalden. J. Tnspektur Futkda. XXIV. Kirchenkreis, bestehend aus der Jnspektur Fulda.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Königliche Eisenbahn-Baumeister Otto Urban zu Hannover is zum Königlichen Eisenbahn-Bau-Jnspektor er- nannt und demselben die Betriebs-Jnspektorstelle dei der Ober- schlesischen Eisenbahn, mit dem Wohnsitze zu Kattowiß, ver- lichen worden.
VI. Kirchenkreis, bestehend-
Ludwig.
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Bekanntmachung vom 3. August 1869 — betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma : Corte Aktien - Brauerei , mit dem Sigte zu Görliß errichteten Aktien-
Des Königs M E dabe ata [s All
cs RonIgs Majestät haben mitte llerhöchsten Erlasses vom 26. Juli 169 die Errichtung einer Aktiengesell\ baft Ae der Firma: Görlißer Aktienbrauerei, mit dem Siße zu Görliß, sowie deren Statut vom 18, Juni 1869 zu genehmigen geruht. Der Allerhöchste Erlaß nebs dem Statute wird durch das
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Lieanik h : r vgn Va glich g g zu Liegniß bekannt ge Berlin, den 3. August 1869. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten. Im Auftrage: Moser.
G G T O T T R D
Angekommen: Se. Excellenz der General der Jnfanteri und General-Jnspecteur der Artillerie, von As s 1 Aus den westlichen Provinzen.
Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur Der a Garde-Infanterie-Division, von Loewenfeld, von MEOUT Harn
er General-Auditeur der Armee, F[ vei Stralau, , Tleck, von Brohn bei
Se. Majestät der König haben Allergr ädi eru s
Qu der von des Fürsten zu Hohenzollern-Signtaringen Vönig: lichen Hoheit beschlossenen Verleihung des Ehrenkreuzes zweiter Soli S P Se L E Hausordens an den Onig myverglsWen Ober-Bau-Rath von ° höchstihre Genehmigung zu ertheilen. : E Lee
Berlin, 12. August. Se, Majestät der König baben Allergnädigst geruht: Dem Attaché bei der Königlichen Bel schaft zu Paris, Ma oratsherrn auf Nadlin, Kreis Pleschen, Grafen Hugo von Rad olin-Radolinski, dem Ritterguts- besißer Grafen Deodat von Oriola auf Kuchendorf, Kreis Reichenbach i. Schl. , dem Landrath des Kreises Mülheim a. Rh., Eduard von Niesewand zu Deuß, und dem Ritterguts- befißer Stephan von Gajewsky auf Wollstein, Kreis Bomst, die Erlaubniß zur Anlegung der Insignien des durch das Meisterthum zu Rom ihnen verliehenen Malteser - Ordens zu ertheilen und ebenso dem Maler, Professor fannschmidt zu Berlin, und dem Stallmeister Nie ck daselbst die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen von den Großherzogen von Mecklen- burg - Schwerin Und von Oldenburg Königliche Hoheiten ver- liehenen Dekorationen resp. der goldenen Medaille für Kunst und Wissenschaft „Und des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Haus- und Verdienst - Ordens des Herzogs Peter &riedrich
; Bekanntmachung.
„Im Winter-Semester 1869,70 werden in der Königlichen Bergaka- demie in Berlin folgende Vorlesungen und Uebungen gehalten wer- dén: 1) Bergbaukunde 1. Theil , wöchentlich 5 Stunden, Bergrath Hauchecorne. 2) Salinenkunde, wöchentlih 1 Stunde, Derselbe. 3) Allgemeine Hüttenkunde, wöchentlih 4 Stunden, Professor Kerl.
Allgemeine Probirkunst wöchentlih 6 Stunden, Derselbe. 5) vöthrohrprobirkunst wöchentlich 2 Stunden, Derselbe. 6) Chemische Technologie , wöchentliÞch 2 Stunden, Derselbe. 7) Eisenhüttenkunde, wöchentlih 4 Stunden, Ber rath Dr. Wedding. 8) Eisenprobirkunsft, wöchentlich 3 Stunden, Derselbe. 9) Mechanik, wöchentlich 6 Stunden, Prof. Hörmann. 10) Maschinenlehre, wöchent- lih 6 Stunden, Derselb e. 11) Markscheide- und Mekßkunst mit Uebun- gen, wöchentlich 4 Stunden, Bergassessor Kau th. 12) Zeichnen-Unter- rit, theils martfscheiderisches Zeichnen, theils Uebungen im Aufneh- men und Construiren; wöchentlich 8 Stunden, Derselbe. 13) Me- tallurgische Technologie wöchentlich 4 Stunden, Dr. Dürre. 14) Einleitung in die Analysis und analytis{e Geometrie, wöchen- lih 5 Stunden, Direktor Dr. Bertram. 15) Mineralogie, wöchent- lich 6 Stunden Professor Dr. G. Rose. (Jn der Universität.) 16) Mineralogische Kolloquien und Repetitorien, wöchentlih 4 Stun- deny Derselbe (eben so). 17) Geognosie mit besonderer Berücksich- tigung des Tlößgebirges, wöchentlich 4 Stunden, Prof. Dr. Beyri(ch{. 18) Mineralogische Uebungen, wöchentlich 4 Stunden, Dr. E&ck
Mineralchemie , wöchentlih 3 Stunden, Prof. Dr. Ram mels- berg. 20) Allgemeine Petrographie, wöchentlich 4 Stunden: Dr. Las peyres. 21) Ueber den geologis{hen Bau der Erde, wöchentlih 2 Stunden; Dr. Lossen. 22) Repetitorien über
ineralanalyse, wöchentlich 4 Stunden, Dr. Finkener. 23) Berg- ret, wöchentlih 2 Stunden, Gcheime Rath Dr. Achenbachck. 24) Uebungen im Laboratorium für Mineral-Analyse, a) quantitativ und qualitativ , für geübtere täglih 5 Stunden , Professor Dr. Vlener: b) qualitativ, für Ungeübte wöchentlich 4 Stunden, elbe.
Berlin, den 9. August 1869. “
Die Direktion der Königlichen Bergakademie. Hauchhecorne,
,_ Die Eröffnung der kleinen Jagd ist im Regierungsbezirk Votsd in diefem Jahre auf Freitag, ben 20. d. Mt s. fe gesest. ing Potsdam, den 11. August 1869. Königliche Regierung. Abtheilung des Innern,
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| Bekanntmachung. L Auf der Eisenbahn darf Vieh durch den Landsberger Kreis efördert werden, Nindvich nur unter Beobachtung der gesehz- lichen Vorschriften. Das Ein- und Ausladen von Vieh if in- dessen in Landsberg und Vieß untersagt. Diese Bekanntmachung bitte ih als Deklaration meiner Verordnung vom 7. d. Mts. ememen in densenigen Blättern, welche leßtere abgedruckt Landsberg a. W., den 11, August 1869. Der Landrath. Jacobs.
Nichtamtliches,
Preußen. Berlins 12 August. Se. Majestät der König begaben Allerhöchstsich , wie telegraphisch e gemel- det, am 9. d, M. NMittags 12 Uhr 15 Minuten von Ems aus Uber Diey nach Oranienstein zur Besichtigung des Kadetten- Corps, fuhren von Dieß aus mittelst Extrazuges nach Balduin- stein, wo Allerhöchstdieselben von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog von Oldenburg empfangen und nach Schloß Schaumburg geleitet wurden , verließen das Schloß nah dem id Mes 7 Uhr und begaben Allerhöcstsich über Ems nah
Vorgestern fand ein größeres Diner und eine Abendae ell- schaft im Königlichen Schlosse zu Coblenz statt, wozu Bitelieder der Rheinischen Nitterschaft und Fremde geladen waren.
Gestern begaben Se. Majestät der König Allerhöchstfich, nach einem Dejeuner bei Jhrer Durcblaucht der verwittweten &Urstin von Sayn-Wittgenstein auf Schloß Sayn, um 4 Uhr mittelst Extrazuges von Coblenz aus na Wiesbaden. Die An- kunft daselbst erfolgte gegen 7 Uhr Abends. Se. Majestät wur- den auf dem Bahnhofe von den Spißen der Behörden em- pfangen. Auf dem Wege zum Stlosse wurden Allerhöchst-- dieselben von der Bevölkerung durch lebhafte Zurufe begrüßt. Die Stadt ist fesilich ges{mückt. |
__ Kiel, 11. August. (K. C.) Das Känonenboot »Komete« ist von Geestemünde am 7, August bei Husum eingetroffen Dasselbe wird einer Kommission zur Untersuchung der Austern- bänfke zur Verfügung gestellt werden. Mecklenburg. Schwerin, 11. August. Aus Ludwigs- Seht p, S S Tube gemeldet, daß Jhre Königliche lé Oroßherzogin und die neugeborn [
wohl befinden. A : f DIEA NO
_— Jhre Königliche Hoheit die Großherzogin Alexan- drine ist gestern Nachmittag vom Heiligen Damm in Lud- wigslust eingetroffen. i Lippe. Detmold, 10. August. Die Gefeßsammlung für das Fürstenthum Lippe enthält folgende landeShberrliche Berordnung: »Auf den Antrag getreuer Stände verordnen Wir hiedurch: F. 1, Die Sigzungen des Landtages find öffenflich ; die entgegenstehende Bestimmung im F. 33 der Verfassung8-Ur- funde vom 6. Juli 1836 wird aufgehoben. §. 2. Die Aus- schließung der Oeffentlichkeit findet auf den Antrag des Regie- rungs-Kommissarius oder dreier Mitglieder des Landtages statt. Nach Stellung eines solchen Antrags hat der Landtag zunä} in geheimer Sißung über den Aus\{luß der Oeffentlichkeit zu beschließen.« Ferner eine Verordnung, in der es heißt: »1) Die Zahl der Grundsteuer-Simpeln, welche nah Unserer Ver- ordnung vom 17. Februar d. J. zur Hebung fommen soll, wird auf fünf ermäßigt; 2) die Hebung des für den Monat September d. J. ausgeschriebenen simpli findet demnächst nicht ee E j Sachsen. Dre den, 11. August, (D. J.) Se. Majestät der König hat heute früh von Pillniß eine ite in die Lust angetreten, deren Dauer auf sechs Tage festgestellt ift. _ — Nachdem gestern Mittag von Berlin die für die Uebungs8- reise des großen Generalstabes bestimmten Offiziere mittelst Extrazuges hier angelangt waren, is Abends auch der Chef des Generalstabes , General der Infanterie Frbr. v. Moltke, hier eingetroffen. Von dem Königlich sächfischen (12.) Bundes. Armee- corps werden an der Uebungsreise mehrere Offiziere theilnehmen. Vaden. Karlsruhe, 10 August. Auf der Rüffabrt zur Mainau nahmen der Großherzog und die Groß- herzogin noch Gelegenheit, die Prinzessin Wilbelm auf Kirc- berg zu besuchen.
Bergrath.
— Das heute erschienene Gescßzes - und Verordnungsblatt
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