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merksamkeit wahrgenommen werden können, {ließen die Strafbarkeit nicht aus. i a Se ärtiges Protofoll soll ohne besondere Ratifikation, va N iSas@ der Ratifikationen des heutigen Vertrages, a welchen es Bezug hat, von den betheiligten Regierungen genehmig
und bestätigt angeschen werden.
Geschehen wie oben. Henning. A B. Hammer), Li S.)
Oberst. P er4 00. (L. S.)
———
Anlage C.
ichniß der in einzelnen \{weizeris{en Kantonen erhobenen MREGEAN "cia Verbrauch8steuern auf Getränke.
ri ch — bezieht keine Taxe dieser Art.
vine! gd ene folgende Gebühren: j
_ Für Getränke \{chweizerischen Ursprungs. a) Für
Wein, eon und Cider 7 Rp. per Maß. b} Für Bier 3 Rp. per
Maß. c) Für Wein und Bier in Flaschen / Rp. per Flasche. d)
Für Wein in Dgppelsäisern 7 Rp. per Maß. e) Weingeist und an- dere geistige Getränke : ; / : it der Cartiershen Probe gemessen werden können:
ge E L E 15 Grad Cartier und weniger 2 Rp. per Maß.
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» 40 » oder mehr 58 » E
2) wenn sie mit der Probe nit gemessen werden können: f) Für Liqueurs und andere geistige Getränke in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von ungefähr einer halben Schweizermaß 15 Rappen. g) Für versüßte und andere verseßte Liqueurs in größeren Gefäßen 29 Rappen per Maß. Ih
II Für Getränke niht \{chweizerischen Ursprungs. a) Für Wein, Most und Cider 8 Rappen per Maß. b) Für Bier 4 Rappen per Maß. c) Für Wein und Bier in Flaschen 30 Rappen per Flasche. d) Für Wein in Doppelfässern oder verstärkter Emballage 30 Rappen per Maß. e) Für Weingeist und andere geistige Ge- tränke: 1) wenn fie mit der Cartiershen Probe gemessen werden kön- nen: gleih dem sQwelzerisden Weingeist mit cinem Zuschlag von 10 pCt. 2) Wenn fie mit der Probe nicht gemessen werden können: f) Von Liqueurs und andern geistigen Getränken in Flaschen von jeder Flasche bei der gewöhnlihen Größe einer halben Schweizermaß bo Rappen. g) Von versüßten und verseßten Getränken in größeren Gefäßen 58 Rappen die Maß. Luzern — bezieht:
I. Von geistigen Getränken fremden Ursprungs. a) Wein, gewöhnlihem 16 Rp. per Maß, b) Bier 10 Rp. per Maß, c) Luxuswein und Branntwein 30 Rp. per Maß, d) Weingeist 50 Rp. per Maß, e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 30 Rp. er Flasche. j E L: eon Getränken {weizerischen Ursprungs. a) Wein 14 Rp. per Maß, b) Bier 7 Rp. per Maß, c) geistigen Getränken und Branntwein 21 Rp. per Maß, d) Weingeist 42 Rp. per Maf, e) Wein und anderen geistigen Getränken in Flaschen 21 Rp. per Flasche, f) Obstwein 4 Rp. per Mß. l
I1I. Der im Kanton erzeugte Wein ist mit einer Verbrauchs- steuer belegt; es wird dafür Eins vom Tausend des Werths der Reben, nach Maßgabe der Katastershäßung, bezahlt. Für das einheimische Bier, für Obstwein und Branntwein beträgt diese Verbrauchssteuer im Minimum 12 Franken per Jahr. Uri. Weingeist s{weizerischen Ursprungs 25 Rp. per Maß, Weingeist nicht s{weizerishen Ursprungs 30 Rp. pr. Maß, Wein und Branntwein, \{chweizerischer 75 Rp. per Maß, Wein und Branntwvein, me E 85 Rp. per Maß. Schwyz — erhebt: Von {weizeris{en Weinen 4 Rp. per Maß, von Branntwein , inländishem 21 Rp. per Maß / von Branntwein, ausländischem 30 Rp. per Maß, von fremden Weinen in Fássern 9 Rp. per Maß, von verpackten Weinen und Liqueurs: a) vom Cent- ner 15 Fr. b) von der Flasche 30 Rp. Obwalden — bezieht: Von F Maß \{weizerischem Wein 21 Rp., von je 5 Maß fremdem Wein
E: Dié Luxusweine und Branntwein, die gewöhnlih in Kisten oder Körben verpackt sind, bezahlen für je 5 Pfund Bruttogewicht 23 Rp. Von je 5 Maß Branntrvoein, {weizerischem 31 Rp.,, von je 5 Maß
je 5 bsiwein oder Bier 7 Rp. Nidwalden: Weingeist von je 9 Bos J Dee Tiéivain 8 Rp. per Maß, Wein, sweizerischer 3 Rp. per Maß, De, c 5 Ap er e: M 4 Mp. bstwein ‘ P, Ver aß, PT ben (le s laschen für 1 Maß berechnet) 36 Rp. per Maß. Glarus: Wein, {weizerisher, in Fässern Fr. 2. 20 per Saum. Gewöhnlicher Tischwein , fremder Fr. 4. 40 per Saum. Feine Me ländische Weine, Luxusweine und überhaupt alle geistigen Getränke, ob sie in Fässern oder Flaschen eingeführt werden - Een E Flaschen berechnet und bezahlen Fr. —. 20 die Flasche. Obst- wein Fr. —. 30 per Saum. Aller Branntwein oder Weingei ob er eingeführt oder im Kanton fabrizirt, bezahlt, wenn ps r den inneren Konsum bestimmt ist, Fr. —. 22 per E Zug : Wein, ausländischer, in Fässern 5 Rp. per Maß, Wein M ] lándischer, in Flaschen 15 Rp. per Flasche, Wein, shweizerischer 2 Rp. per Maß. Auf Weingeist und Branntwein wird keine Steuer er- hoben. Freiburg: Bier, schweizerischen Ce Rp. per Maß, Mein und Obstwein 74 Rp. per Maß, Bier , Wein und ‘Obskwein fremden Ursprungs 12 Rp. per Maß , Brannîwein y Kirschenwasser; Enzi anwasser und alle einfach destillirte Liqueure, \{chweizerische 145 Rp. per Maß, dieselben , fremden Ursprungs 20 Rp. pr. Maß ( trait d’Absinthe, Weingeist und zusammengeseßte Liqueure, schweizerische 29 Rp. per Maß, dito, fremden Ursprungs und feine Weine 35 Rp. per Maß. Solothurn: Wein und Obstwein jeder Art, nicht schwei erischen Ursprungs 10 Rp. per Maß , dergleichen y \{weizerischen Ursprungs 82 Rp. per Maß, Branntwein , Weingeist und andere geistige Ge- tränke nit \{chweizerishen Ursprungs, für jeden nach der Cartierschen Probe sich erzeigenden Geistigkeitsgrad 1 Rp. per Maß , wenn obige \chweizerischen Ursprungs sind, je 10 pCt. des E weniger, oder %o Rp. per Maß / Getränke in geschlossenen Flaschen, die mit der Probe nicht geprüft werden können, als Liqueurs, Extrait d'Absinthe, Rum, Kirschen- und andere gebrannte Wasser nicht \chweizerischen Ursprungs, von jeder Flasche bei der gewöhnlichen Größe von unge- fähr §# Maß 15 Rp. per Maß, dito \{weizerischen Ursprungs 10 Rp. per Maß, Bier, fremdes 4 Rp. per Maß. E Getränke, die auf der Beshen Probe mehr als 20 Grade zeigen, müssen gleih Weingeist besteuert werden. Basel- Stadttheil: Wein Fr. 5. 70 per Saum, Bier Fr. 2. per Saum, Wein, ausländischer, ordinärer, welcher bis an die Schweizer Grenze nicht höher als Fr. 1. die Maß zu stehen fommt, Gr. 1. per Saum, Bier, ausländisches Fr. 1. per Saum. Die fremden Luxusweine) deren Preis Fr. 1. die Maß übersteigt, sowie fremder Branntwein und Liqueure bezahlen eine Konsumosteuer von 10 pCt. des Betrages der Faftur. Basel-Land\chaft: Wein und Obstwein \{chweizerischen Ursprungs sind steuerfrei. Die Weine nicht {wei aen Ursprungs bezahlen: in Fässern: Fr. 1. 50 per Saum, in Flaschen Fr. —. 15 per Flasche, Branntwein \{weizerischen S T, “=, 40 per Maß, Branntwein fremden Ursprungs Fr. —. 15 per Maß, Wein- eist Fr. —. 30 per Maß, Extrait d’Absinthe und Rum in Fässern Lr. —. 30 per Maß, Rum, Extrait d’Absinthe und Liqueure in Flaschen Fr. —. 30 per Halbmaß, Schweizerisches Bier Fr. —. 75 per Saum, fremdes Bier Fr. 1. per Saum. Schaf hausen: Bezieht keine Getränkegebühr. Appenzell Außer-Rhoden: Besteuert die geistigen Getränke nit. Appenzell-Jnner- Rhoden: Bezieht keine Konsumogebühr auf Getränke. St. Gallen: Wie vorstehend. Graubünden: Bezicht keine Gebühr für die Ge- tränke, die im eigenen Kanton erzeugt sind, noch für dclentgen aus anderen Kantonen, wenn diese ohne Beimishung nicht \ck{weizerischer Bestandtheile eingeführt werden. Wein, gemeiner, ausländischer Fr. 1. 20 pr. Ctr. brutto. Wein, feiner, in Fässern Fr. 4. 80 pr. Etr. brutto. Wein, feiner, in Flaschen Fr. 7. 40 pr. Ctr. brutto. Weingeist und alle destillirten Spirituosen von über 20 Grad Stärke nach Beaumé:
weizerishen Ursprungs Fr. 6. 75 pr. Ctr. brutto. Branntwein bis P earbu6 20 Grad tärke: \{chweizerischen Ursprungs Fr. 2. 15 pr. Ctr. brutto, nickt \{weizeris{hen Ursprungs Fr. 2. 50 pr. Ctr. brutio.
er Maß. Gebrannte Wasser aller Art 7 Rp. per Maß. D h. G: \{chweizerische Getränke: Obstwein und Bier 3 Rp. per Maß. Wein 6 RPp. per Maß. l des Weingeistes 14 Rp. per Maß. Thurgau: Besteuert die Ge- tränke nicht. Tessin: Besteuert die Getränke Ae Ursprungs nicht. Es bezicht von: Wein, vom Ausland eingeführt Fr
Ctr. Branntwein, idem Fr.2.25per Ctr. Weingeist, idem Fr. 2.85 per Ctr. Waadt: Weine in einfachen Fässern (futaille) Fr. 1. 50 pr. E Weine in Doppelfaß Fr. 3 pr. Ctr, Wermuth in Fässern Fr. pr. Ctr, Wein und Wermuth in Flaschen Fr. 4. 50 pr. Ctr., Weine und Liqueure in Fässern (tonncau) oder in Flaschen Fr. 6 pr. Ctr, Weingeist Fr. 6 pr. Ctr., Branntwein und Kirschenwasser Fr. 4. ö0
x. 6 pr. Ctr., Bier Fr. 3 pr. Ctr. Diese Abgaben sind nur auf dic G ctränte nicht \chweizeris{hen Ursprungs fu OFRNM, Wallis: Die Weine, das Bier, die Liqueure, der Weingeist, Branntwein und andere geistige Getränke fremden Ursprungs sind folgt: Wein in Fässern und Bier Fr. 2. 20 pr. Ctr. brutto Branntwein, Liqueure, Wein in Flaschen und andere gene Getränfe Fr. 10 pr. Ctr. brutto, Weingeist Fr. 20 pr. Etr. ( Neuenburg: Bezieht keine Gebühr auf Getränke. Genf: Ebenfall nicht, mit Ausnahme der Okftroigebühren der Städte Genf und C0 rouge. Auszug aus demOktroitarif derStadt Gen f. Wein! aus dem Kanton Genf, aus den anderen Schweizerkantonen und äb
chaft Grx Fr. 3. 50 per Saum = 150 Liter. Weine, auswärlige, Fr. 4. N
Branntwein, ausländishem 42 Rp., von je 5 Maß Weingeist, s{weize- rischem 65 Rp., von je 5 Maß Weingeist, nicht \{chweizerishem 90 Rp.,
= 150 Liter. Weine, feine, sogen. Liqueurweine Fr. 12. X u Sau = 150 Liter. Weine und Essig in Flästden:: ín ar Sbbnlichen Flaschen Fr. —. 12 perStück, in halben Flaschen Fr. —.06 per Stück, Esfis
wenn schweizerischen Ursprungs Fr. 4. 90 pr. Ctr. brutto, wenn nit |
: 'izeri : i bstwein und Bier 15 Rp. | Aargau: Schiveizerische Getränke: Wein, Obsh Téaado |
Gebrannte Wasser aller Art mit Jnbegriff |
. 1. 30 per
pr. Ctr., Liqueure in Fässern oder Flaschen Fr. 6 pr. Ctr, Rum |
taxirt wit f
rutto/ F
enferischen Liegenschaften in den Zonen von Savoyen und der Lankd' :
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und Weine verdorbene Fr. 3. 50 per Saum. Weintruse (v. 15, Sept. bis 31. März) Fr. 3. 50 per Saum, desgl. (v. 1. April bis 15. Sept.) Fr. 1 50 per Saum. Bier Fr. 5. 55 per Saum. Bier in Krügen oder in laschen Fr. —. 05 per Krug oder Flasche. Obfiwein Fr. 3. — per Saum. ranntwein und Weingeist in Täfsern: Für jeden Saum darin ent- haltenen reinen Alkohols 30 Frs. Die Vermessung des Weingeifstes geschieht mittelst des Alkoholometers von Gay-Lussac bei einer Tem- peratur von 15 Grad des hunderttheiligen Thermometers. Liqueure aller Art in Fäffern Frs. 22 25 per Saum. Branntwein und Li- ueure aller Art in Flaschen von und unter 1 Maß Fr. —. 20 per ßlasche. Auszug aus dem Oftroi-Tarif der Stadt Carouge. ein, ausländisher 4 Rp. per Maß. Branntwein 8 Rp. per Maß. Weingeifk und Liqueure, in Fässern 15 Rp. per Maß. Liqueure in Flaschen 15 Rp. per Flasche.
Anlage D.
Gewerbe-Legitimationskarte,
Stempel mit dem Wappen und Namen des Landes.
gültig für das Jahr
1800 neun und sechszig.
Dem N., welcher in N. N. wohnhaft is und für Rechnung 1) seiner eigenen Drogueriewaaren-Handlung daselbst, 2) der Drogueriewaaren-Handlung N, N. daselbst, bei welcher er als Handlungscommis im Dienste steht, 3) Nachstehender Handlungs- (Fabrik-) Häuser als im Zollverein und in der Schweiz Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu machen beabsichtigt, wird hierdurch behufs
, P'TD , , , d seiner Gewerbelegitimation bescheinigt, daß E vorgedachte(n) Ge- 18t sind hauses
(oder: daß für den Gewerbebetrieb de vorgedachten Geschäfts} iuser
im hiesigen Lande die geseßlih bestehenden Steuern zu entrichten sind).
__ Derselbe darf von den Waaren, auf welche er Bestellungen suchen will, nur Proben, angefaufte Waaren aber nur Behufs deren Be- förderung nah dem Bestimmungsorte mit \ich führen.
Auch is} ihm verboten, für Rechnung Anderer als de genannten
L Geschäfts T Waarenbestellungen aufzusuchen oder Waarenankäufe
zu machen.
Bei dem Aufsuchen von Bestellungen oder bei Waarenankäufen, hat er die in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten. (Ort, Datum, Unterschrift und Stempel der ausstellenden Behörde.)
Personal-Beschreibung und Unterschrift des Reisenden.
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Geseß vom 5. Juni 1869, — betreffend die Einführung der All- gemeinen Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechselnovellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches als Bundesgeseße.
Wir Colin, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen: im Namen des Norddeutschen Bundes, nah erfolgter Qu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
L 4 Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst den die Er- gänzung und Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Nürn-
erger Novellen, sowie das Allgemeine Deutsche Handelsgeseßbuch werden zu Bunde®geseßen erklärt
Bundesgebiet eingeführt, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Bundes- geseßes Über die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vem 25. Oktober 1867 (Bundesgeseßbl. S. 39) und des Bundesgeseßes über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 1868. (Bundesgesebbl. S. 237).
A2 Die bei oder nach der Einführung der Wecsel-Ordnung, der Nürnberger Novellen und des Handel8geseßbuches in die einzelnen Bundesstaaten oder deren Landestheile im Wege der Landesgeseß- gebung erlassenen Vorschriften bleiben als landesgeseßlihe Vorschriften insoweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung und nicht eine Abände- rung einer Bestimmung der Wechsel-Ordnung, der Nürnberger No- vellen oder des Handelsgeseßbuches enthalten.
F. 3. Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung der Wechsel-Ordnung und des R sih beziehende landes- geseßliche Vorschriften in Kraft:
A. in Ansehung der Wechsel-Ordnung: die Vorschriften der Cg. 5 bis 7 der für die freie und Hansestadt Hamburg am 5. März 1849 in Bezug: auf die: Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel- Ordnung publizirten Verordnung und der entsprechenden §F. 8 bis 10 der Königlich Preußischen Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867;
B. in Ausehung des Handelsgeseßbuches: 1) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgeseßen im Sinne des Handel8geseßbuches nicht blos die förmlichen Geseße, sondern das gesammte Landesrecht zu ver- stehen und in Ansehung der betreffenden Vorbehalte des Handels» geseßbbuches die Erlassung maßgebender Vorschriften auf anderem Wege, als auf dem Wege der förmlichen Gesehgebung, foweit dies: nah dem Landesrecht E nicht ausges{lossen is; 2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das Handelsregister noch andere
„haus : {äfts Frser im hiesigen Lande zum Gewerbebetriebe berechtigt
und als solche in. das gesammte |,
als die in dem Handelsgeseßbuch bestimmten Eintragungen zulassen oder gebieten; 3) die Vorschriften, welche den Profuristen zur Erthei- lung von Konsensen vor den mit der Führung der Ei bon und ypothefenbücher oder der Schuld- und Pfandprotokolle beauftragten chôrden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß dem- selben diese Befugniß besonders beigelegt ist; 4) die: Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des Landesrechts Über die rechtlicher. Vorausseßungen für den Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgeseßbuches nit berührt werden; 5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Artikels 295 des Handelsgeseßbbuches insoweit be- s{hränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuldurkunden enthält, in Kraft erhalten ; 6) die Vorschriften, welche die Artikel 306 und 307 des Handelsgeseßbuches auf Jnhaberpapiere, so lange dieselben außer Kurs geseßt sind, für nicht anwendbar er- flären; 7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im Sinne des Handelsgeseßbbuchs auch das Falliment des Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu verstehen sei; 8) die Vorschriften; welche beftimmen, daß durch die Artikel 313 S uo E “A ot bürgerlichen Rechte in ents veiteren Umfange begründete Zulassung des Qurückbehaltungs (Retentionsrechtes) nit berührt werben. S ns . 4. Als Landesgeseße bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handels8geseßbuches enthalten, in Geltung: für das Großherzog- thum Mecklenburg-Schwerin: die §§. 51 bis 55. der die Publikation des Handelsgeseßpbuches betreffenden Verordnung vom 28. Dezember 1863; für die freie Hansestadt Bremen: die am 12. Februar 1866 publizirte, die Löshung der Seeschiffe betreffende obrigkeitlihe Verord- poie! für die freie und Hansestadt Hamburg: der §. 50 des am 22. Dezember 1865 publizirten Einführungsgeseßes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuch. §. 5. Die in Gemäßheit der ÇF. 16 und 52 der unter dem 6ten Juni 1864 von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten obrigfeitlichen Verordnung, betreffend die Einflhrung des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches, den Privatgläubigern eines Handels- gesellschafters in Anfehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welchér dieses Gefeß in Geltung tritt, zustehenden Pfand- und Vorzugsrechte bleiben unberührt. §. 6. Dieses Geseß tritt am 1. Januar 1870 in Kraft. Urkundlih unter Unserer Höchskeigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-JTnfsiegel. Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869.
(L S) Wilhelm. Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Kunft und Wissenschaft.
— Im Verlage der Königlichen Geheimen Ober-Hoch{buchdrudckerei (R. v. Deer) is in diesen Tagen eine fkorrekte Ausgabe von der »Eichordnung für den Norddeutschen Bund, vom 16. Juli 1869, « erschienen, welche auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 von der Normal - Eihungskommission erlafsen wor- den ist. Abschnitt I. enthält: Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die gab v Beschaffenheit der vom 1. Januar 1872 ab im öffentlihen Verkehr geltenden und bereits vom 1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maße und Gewichte, sowie über die von Seiten der Eichung®sftellen bei der Eichung dieser Maße und Gewichte innezuhaltenden Fehlergrenzen. II. Vorschriften über Waagen und sonstige Meßwerkzeuge. Ilk. Nor- male. IV. Die übrige Ausrichtung der Eichungsstellen und Aufsichts- behörden. V. Geschäfte der Eichurcgsstellen. V1. Uebergangsbefstim- mungen.
H. Serricden (Bayern), Anfangs August. (Witterungsverbält-
nisse Europa’s und Nordamerifa’s im Monat Juli 1869.) Der euro-
päische Luftozean war im Monat Juli sehr rubig , die durchschnitt- liche täglihe Veränderung der Queefsilbersäule des Barometers ergab für das Centrum unseres Erdtheils 1.8mm. oder 0.8% Jm Allge- meinen hielt sich der Luftdruck nahe beim Mittel und veräFderte fich von einem Tage zum andern nicht über 6mm. oder 3/7, Die Be- wölkung war im südlichen Spanien gleih 0; £2 in Preußen, der süddeutschen Staatengruppe, in Mittelspanien;, Südrußland, Dalma- tien, sowie auf den Jnfeln des Mittekländischen Meeres, & in Nor- wegen, sonst überall die Hälfte des sichtbaren Horizontes. Der Ozon- gehalt der Luft blieb in Wien um 2 pCt. unter dem Mittek und dahier um 6 pCt. unter dem vorjährigen. Gewitter waren am 1. in Polen, Ungarn , Dalmatien und der Schweiz, am 2. in Rhein- preußen, Nassau, Bayern, Würktemberg ; Tirok, Jstrien, Ungarn und Dalmatien, am 3. in Schlesten, Oesterreich, Ungarn, Jstrien , Würt- temberg, Bayern und Jtalien, am 4. in Jllyrien, Siebenbürgen und Rußland, am 5. in Oesterrei und der Türkei, am 6. in Preußen und Oesterreich, am 7. in Jtalien, Tirol, Jllyrienz Ungarn, Galizien und Kroatien, am 9. in Sc&lesien, am 10. in Oesterreich, am 11. in Bayern, Allyrien, Ungarn, Kroatien und Siebenbürgen, am 13. ïn Frankrei, Bayern und Tirol, am 14. in Bayern, Jllyrien, Tirol, Kroatien, Dalma- tien und Jtalien, am 17. in Ungagn und Jstrien, am 19. in Rheinpreußen, am 20. in S@weden und Jtalien, am 21. im nordöstlichen Preußen, Oesterreich und Jtakien, am 23. in Belgien und der Türkei, am 24. in Rußland, Belgien und Tirol, am 25. in Bayern, Tirol und Siebenbürgen, am 26. in Preußen, Oesterrei, Bayern und Italien, am 27. in Preußen, Jstrien und Schleswig-Holstein, am 28. in Frank- rei, Belgien, der Schweiz und in Rußland, am 29. in Bayern,
Belgien und der Schweiz, am 30. in Bayern, am 31. in Preußen, Bayern, Polen; Nafsau und Jllyrien. Der Niederschlag, wie ge-
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