1869 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S E A S Ei E E R E E

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1869 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, ihr zur Her- stellung der in §. 1 des Sechs8zehnten Nachtrages zum Gesellschafts- Statut näher bezeichneten, durch Unseren Erlaß vom heutigen Tage genehmigten Eisenbahnen die Aufnahme einer Anleihe bis zur Höhe von dreizehn Millionen dreihundert fünfundneunzigTau- send und neunhundert Thalern gegen Ausstellung auf den Jn- haber lautender und mit Zinscoupons und Talons versehener Priori- täts-Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnüßigfeit des Vorhabens und in Gemäßheit des Y. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Oen Unsere landeéherrlihe Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen.

F. 1. Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlau- fenden Nummern nach dem beigefügten Schema I. unter der let nung: »Fünfprozentige Prioritäts - Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft (Emission von 1869.'« ausgefertigt.

Dieselben zerfallen in:

4,000 Stück zu 1000 Thlr. von Nr. 10,000 Stück zu 400 Thlr.

1— 4,000, zusammen 4,000,000 Thlr.,

von Nr. 4,001—14,000, » 4,000,000 » 53,959 Stü zu 100 Thlr. iss von Nr. 14,001—67,959, » 5,395,900 ‘»

Summa = 13,395,900 Thlr.

Jeder Obligation werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter beigefügten Schemas I]. und 11. beigefügt.

Die Coupons, sowie der Talon werden alle fünf Jahre auf beson- ders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. E A0

Auf der Rücfseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privi- legium abgedruckt. A

§. 2. Die Prioritäts - Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen, am 2, age und 1. Juli jeden Jahres, in Breslau und Berlin, sowie an den Stellen gezahlt, welche dur öffentliche Bekanntmachung etwa noch bezeichnet werden. Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nit geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. i:

Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fäl- ligkeit ab zur Erhebung der neuen Coupons benußt, \o erfolgt die Ausgabe der neuen Coupons nebst Talons nur an die JTnhaber der Obligationen.

§. 3. Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Beträge und der dafür zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Vorzugdreht vor allen Stamm- aktien und Priorität8obligationen nebst deren Zinsen und Dividenden in Ansehung der in §. 1 des Sechs8zehnten Statuten-Nachtrages be- zeichneten Bahnen und deren Betriebsmittel. Jngleichen haben sie an dem gesammten Vermögen der Gesellshaft und dessen Erträgen ein unbedingtes Vorzugsreht vor allen Stammaktien nebst deren Sinsen und Dividenden.

Dagegen bleiben den auf Grund der Allerhöchsten Bewilligungen und Privilegien vom 7. März 1843, 8. Februar 1846, 24. März 1851, 24. Mai 1853, 20. August 1853, 26. Juni 1857, 22. Oktober 1861 und 28. Mai 1866 und 4. September 1868 emittirten Prioritäts- Aftien und Obligationen Littr. A. B. C. D, E. F. G. und H. nebst deren Zinsen, die denselben in Ansehung des Gesellschaftsvermögens cingeräumten allgemeinen und besonderen Vorzugsrehte vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Prioritäts- Obligationen au®Ldrücklich reservirt und gesichert. Eine weitere Ver- mehrung des Gesellschaftsfkapitals durch Emission von Aktien oder Prioritäts-Obligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emittirten Prioritäts- Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht eingeräumt wird.

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist Uunstatthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Einlösungsbetrag nicht gerihtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedo nicht auf die außer- halb der Bahn und Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten.

§. 4. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen vom Jahre 1876 an der Amortisation, welche durch alljährliche Verwendung von 67,000 Thlr. und den auf die eingelösten Prioritäts - Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird.

Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen werden im Juli des folgenden Jahres durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht. Die erste Ausloosung findet im Juli 1877 statt.

Der oberschlesichen Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbe- halten, mit Genehmigung des Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und dur Zahlung des Nennwerthes einzulösen.

_§. 5. Die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen ge- schieht durch die Königliche Direktion in Gegenwart cines Notars in einem vierzehn Tagè vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Jnhabern der Prioritäts - Obligationen der Zutritt gestattet woird.

Bei der Ausloosung \ind die Apoints zu 1000 Tblr., 400 Thlr. und 100 Thlr. nah dem im §. 1 angegebenen Verhältnisse ihrer Ge- sammtbeträge zu berücksichtigen. Soweit die nah §. 4 zur Amortisa-

tion zu verwendende Summe einen hiernach nit theilbaren Ueber chuß ergiebt, wird derselbe zur nächsten Amortisation reservirt. ;

F. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen E erfolgt von dem auf den Au®loosungstermin folgenden 2. Januar in E Breslau und in Berlin, so wie an den Stellen, welche durch öffent, E liche Bekanntmachung - etwa noch bezeichnet werden, nah dem Nomi, nalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aushändigunz 5 derselben und der dazu gehörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons * Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der |

fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Couponz

verwendet. 1

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver, * zinsung einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezembe desjenigen Jahres, in welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies ge schehen, bekannt gemacht worden ist. E /

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen | in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es soll, daß dies geschehen durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. 4

Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Jnhaberg | (F. 7) oder in Folge einer Kündigung (F. 4) außerhalb der Amortisa, |

tion eingelösten Prioritäts-Obligationen kann die Gesellschaft wieder 5

ausgeben. i iznd: t ( §. 7. Diíe Jnhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt |

Maßgabe. der in den §§. 4 und 6 getroffenen Bestimmungen zu for dern, auLgenommen: a) wenn ein Zinszahlungstermin dur Ver {hulden der Eisenbahnverwaltung länger- als drei Monate unberihtig

bleibt ;

Transportbetrieb auf den im F. 1 des Sech8zehnten Statuten-Na- i

trages bezeichneten Eisenbahnen länger als \scchs Monate gänzlich ein gestellt gewesen ist; c) wenn die im §. 4 festgeseßte Amortisation nich eingehalten wird. In den

welchem einer dieser Fälle cintritt, zurückgefordert werden und zwar zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinscoupons, i zu b, bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport- etricbes,

In dem sub e. gedachten Falle ist eine dreimonatlihe Kündigungs- frist zu beobachten , auch kann der Jnhaber einer Prioritätsobligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquan- tums hätte stattfinden sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre

rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht eingehal- F

tene Amortisation nachholt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisiren- 4

den Prioritäts8obligationen nachträglich bewirkt. /

§. 8. Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter |

ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisirung eingehen, werden während F

der nächsten zehn Jahre von der Königlichen Direktion der Oberschle- sishen Eisenbahn alljährlich einmal öffentliÞ aufgerufen; gehen sie |

aber dessenungeachtet niht spätestens binnen Jahresfrist nach dem F

leßten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder |

Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter F

Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts - Obliga- F tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist. s

mungen. Zins-Coupons und Talons können weder aufgeboten, noch mortifi-

zirt werden. Demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (F. 2) bei der Königlichen Direktion an- meldet und den stattgehabten Besiß glaubhaft darthut, soll nah Ab- lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin A g N gekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausge- ahlt werden.

hs F. 10. Die in den §§. 4, 5, 6 und 8 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen Staats - Anzeiger oder die Zeitung, die an seine Stelle tritt, und durch eine auswärtige Zeitung.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche A i Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Ml. Division zu Danzig jedoch dadurh daß 1) der Major von

Königlichen FJnfsiegel ausfertigen lassen, ohne

b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung dex

Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kün: digungsfrist nit, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an F

§. 9. Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener . | : Obligationen erfolgt im Wege des gerichtlihen Aufgebots nah den # Turbinen in der durch

für das Aufgebot von Privat-Urkunden geltenden geseßlichen Bestim- E

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des Allerhöchsten Privilegiums vom ................ 18.. emittirten Kapitale von 13,395,900 Thalern Preußisch Courant Prioritäts- Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft. Brevlau/ Let . „Ll ¿«..ck.. ..: 18, Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn. (Fakjimile der Unterschrift zweier Direktionsmitglieder.) Eingetragen im Lagerbuhe F... Der Hauptkassen-Rendant. (Unterschrift durch Stempel.)

Schema Il.

(Trockener Stempel.)

E00 : zu der fünfprozentigen E Ea Aly aon

er Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft Bien von 1869)

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe; wodurch er zugleih über den Empfang der folgenden Serie der Zinscoupons quittirt, binnen Jahresfrist, vom ab, an den durch | öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen die ..te Serie der

die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als nah E Zinscoupons für die Jahre .…... E , sofern nit von dem Jn-

A

haber der Obligation bei der unterzeihneten Direktion rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird.

Breslau, Me 4 1UE (1e es Satte 18... : | Königliche Direktion der Oberschlesishen Eisenbahn. (Unterschrift in Faksimile.) (Trockener Stempel.)

Schema Ill, «ch¿ Dl 64 Sgr:- i Pf. : Serie I, Af 1 Erster Zinscoupon i‘ i für die fünfprozentige Prioritäts-Obligation

der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft E von 1869) i aats S RalIE a ddn, Silbergroschen hat Tnhaber dieses SoUpons vom ¿»o ab aus der Hauptkasse Ÿ der Oberschlesischen Eisenbahn und an den dur öffentliche Bekannt- machung bezeichneten Stellen zu erheben. Dea Ven Ol aaen 10. . 5 A _(Trockener Stempel.) : Königliche Direftion der Oberschlesischen Eisenbahn: L (Unterschrift in Faksimile.) Bea ant. U E L, (Geseßsamml. für 1869 S. ... )

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das den Civil-Jngenieuren N agel und Kaemp zu Ham- burg unter dem 30. Mai 1868 ertheilte Patent auf einen Schaufelregulator zum selbstthätigen Abshüßen für : Zeichnung und Beschreibung nach- gewiesenen Zusammenseßung und ohne Jemand in Anwen- #7 dung bekannter Theile zu beschränken, Fist aufgehoben.

Angekommen: Der Ministerial-Direktor von Philips- orn von Gastein.

: Im Interesse der dienstlichen Ordnung bei den zur Absperrung gegen die Rinderpest detachirten Militärkommandos und zur Regelung Ähres Verkehrs mit den Civilbehörden is vom Königlichen General- Kommando I, Armee-Corps im Einverständnisse mit dem Königlichen Ober - Präsidium heute an das Königlihe Kommando der cine Instruktion dahin erlassen worden,

Wedell, 8. Ostpreußischen Junfanterie-

den Jnhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung Megiments Nr. 45, in Marienwerder Quartier nimmt und daß

eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten | Dritter zu präjudiziren. :

Das gegenwärtige Privilegium i} dur die Geseß - Sammlung | M edem Krise, der hier in Betracht kommt , ein älterer Offizier das

bekannt zu machen. , Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Juli 1869.

(L, S.) Wilhelm, Tr den Minister für Für den Justiz-Minister: F Handel 2c.: 1 örh. v. d. Heydt. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.

Schema 1. Fünfprozentige FO Nor eigen e

T O b lesi E i b [l t 5 “(Emisfion von S E

LiA

Über Le Ca ps Thaler Preußisch Courant.

Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von

e. 00 ees i eit 128 O M s Thalern Preupis@ Courant Aniheil an dem in Gemaßs es F. 17 der Jnsiruftion zur Ausführung des Bundc®geseßes vom

Dieser Offizier mit der hiesigen Regierung, der Major Bo, 7. Ost- preußischen Jnfanterie-Regiments Nr. 44, mit der Regierung in Dan- Big sih in Bezug auf die innerhalb des bezeichneten Negierungsbezirks Michenden betreffenden Kommandos in Verbindung seßt, 2) daß in ommando Übernimmt und die etwaigen polizeilichen Maßregeln tach Rücksprache mit dem betreffenden Landraths8amt veranlaßt. 3) Die etreffenden Stab8offiziere haben direft der Königl. Division zu berichten, nd sind denselben alle Kommandos unterstellt, welche zur Verhütung

i der Ausbreitung der Rinderpest innerhalÞ des bezüglichen Regierungs- ezirks gegeben sind resp. noch gegeben werden.

„Die betheiligten Königlichen Landrathsämter, Domänen-Rent- mter und Magistiräte werden hiervon zur Beachtung mit dem Be- erken in Kenntniß geseßt, daß die vorgedachte Instruktion vom 4. d. M. ab zur Ausführung gelangt. Marienwerder, den 20. August 1869. Königliche Regierung. Abtheilung des Jnnern.

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BteranntmachGU n Wegen der bedrohlichen Nähe der Rinderpest werden auf Grund

T, April 1869, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 26. Ma 1869, die Viehmärkte, welhe nach dem diesjährigen Kalender am 24. d. Mts. in der Stadt Barcin, 24. und 25. d. Mts. ín der Stadt Mroczen, 25. und 26. d. Mts. in der Stadt Nakel, 26. und 27. d. Mets. in der Stadt Poln. Crone, 31. d. Mts. in der Stadt Fordon, 9. und 10. September in R ynarzewo stattfinden sollen, hierdurch aufgehoben. Bromberg, den 19. August 1869. Königliche Regierung, Abtheilung des Jnnern.

E L

i _.Setauntmäachung

Die auf die Dauer der Badesaison berechneten Post-Verbindungen des Nordseebades Norderney gestalten si für die Zeit vom 24. Á - gust c. bis infl. 2. September e. wie folgt:

A. Von Norden nah Norderney. 1) Auf dem direk- ten Wege über Norddeich: Von Norden wird täglich eine Per- so:1enpost nach Norddeich abgefertigt , welche zu Norddeich mit einem &Fâährschiffe nach Norderney in unmiíttelbarem Zusammenhange steht. Die Abfahrt von Norden erfolgt: am 24. August um 117 Uhr Vorm., am 25. August um 11% Uhr Vorm., am 26. August um 12x Uhr Mittags, am 27. August um 12ck Uhr Mittags, am 28. August um 17 Uhr Nachm., am 29. August um 2 Uhr Nahm., am 30. August um 27 Uhr Nachm., am 31. August um 3% Uhr Nahm,, am 1. Sept. um 4% Uhr Vorm., am 2. September um 6 Uhr Vormittags. Diese Verbindung dient zur T Gan von Postreisenden und zur unbeschränkten eförde- rung von Brief- und Fahrpost-Gegenständen. Die Beförderung per Post dauert ppr. % Stunden, diejenige per Gährschiff 1 Stunde. In Norden treffen die Personenposten von Emden nach einer Z33stündi- Lo Beförderungsfrist um 6,45 Uhr früh, 3,5 Uhr Nachm. und 9,55 Uhr

bends und aus Sande nach einer ppr. 9stündigen Fahrt um 6/45 Uhr früh und 7,30 Uhr Abends cin. 9) Auf dem Wege über Hage, Hilgenriedersybl und durch das Watt: Diese Verbin- dung wird auf der ganzen Strecke durch eine tägliche Personenpost vermittelt , bei welcher eine Beförderung von Reiscnden, sowie von Brief- und Vabrpost - Gegenständen stattfindet. Die Transportdauer beträgt circa 4 Stunden. __ Die Abfahrt von Norden erfolgt: am 24. August um 4: Uhr früh, am 25. August um 5 Uhr früß, am 26. August um 54 Uhr früh, am 27. August um 6 Uhr früh, am 28. August um 6# Uhr frübß, am 29. August um 7 Uhr Vormittags, am 30. August um 7% Uhr Norm. am 31. August um 84 Uhr Vorm., am 1. September um 9: Uhr Vorm, am 2. September um 107 Uhr Vorm. Wegen der Postverbindungen von Emden und von Sande nach Norden siehe A. 1.

B. Von Emden nach Norderney. Die Verbindung wird durch Dampfschiffe unterhalten, deren Abfahrt von Emden nach Nor- derney stattfindet: am 24. August um 9 Uhr Vormittags , am 25. August um 95 Uhr Vorm., am 26. August um 93 Uhr Vorm., am 27. August um 104 Uhr Vorm., am 28. Auguft um 11 Uhr Vormittags, am 30, August um 124 Uhr Mittags, am 31. August um 25 Uhr Nachmittags, am 1. September um 102 Ubr Vorm., Diese Verbindung wird zum Transporte von Briefpost- Gegen ftän- den benußt. Die Fahrzeit von Emden nach Norderney beträgt circa 4 Stunden.

__C. Von Geestemünde nach Norderney. Die Verbindung wird gleichfalls durch Dampfschiffe vermittelt, welche aus Geestemünde abfahren: am 25. August um 64 Uhr früh, am 27. August um 74% Uhr früh, am 30. August um 10 Uhr Vorm , am 1. September um 115 Uhr Vorm. An Postsendungen werden mit diesen Schiffen nur Briefpost -Gegenstände befördert. Die Fahrzeit von Geestemünde nach Norderney beträgt 5—6 Stunden.

__ Wie sich die Verbindungen vom 3. September er. ab gestalten, dar- über bleibt weitere Publikation vorbehalten.

Oldenburg, den 21. August 1869.

Der Ober-Post-Direkcor S tarfklo f.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. August. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz hat sih am Montag den 16. d. Mts. früh von Stettin, wo Höchstderselbe übernachtet hatte, nach Labes begeben, um dort die 4. Kavallerie-Brigade zu besichtigen. Das Diner nahm Se. Königliche Hoheit bei dem Grafen Borcke in Stargard ein und kehrte Abends nab Stettin zurück.

Am 17. befichtigte Höchstderselbe dort die 5. und 6. Infan- terie-Brigade und hatte etwa 20 Personen zur Tafel befohlen. Am 18. früh fuhr Se. Königliche Hoheit mit Postpferden nah Penkun, kehrte nach der Besichtigung der Z. Kavallerie: Brigade nach Stettin zurück, und nahm an cinem von den Offizieren derselben Brigade arrangirten Diner Theil.

Am 19. besichtigte Höchstderselbe die 7. Infanterie-Brigade bei Stargard, gab dort cin militärisches Diner und übernachtete im Landschafts-Hause daselb}.

Am 20. fand bei Zachan die Besichtigung der 8. Infan- terie-Brigade statt und kehrte Se. Königliche Hoheit näch Be- endigung dersclben nah dem Neuen Palais zurück, wo Höchst- derselbe Abends eintraf.

Nach den beim Ober-Kommando der Marine einge- gangenen Nachrichten hat S. M. S. »Medusa« am 6. Juni Hongkong verlassen und ift am 22. desselben Monats in ŸYoko- hama angekommen.

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