1869 / 198 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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stehen, von wegen mindestens eine dem Kirhenvorstande angehören; wo mögli ein eistlicher der Gemeinde sein muß. y Das erste Mal wird der Wahlaus\chuß; welcher die Wahl zu lei- ten hat , durch den (ersten) Gei lichen der Gemeinde und mindestens vier von ihm zu wählende Mitglieder derselben gebildet. Dieser Wahl- aus\huß hat in Ansehung der Wahl alle Rechte welche in den nach- folgenden Paragraphen dem Kirchenvorstand beigelegt werden.

C. 12. Die Wahl der Gemeindevertreter ist an zwei dem Wahl- tage vorhergehenden Sonntagen unter An abe der Zeit und des Ortes , so wie der Zahl der zu wählenden Personen von der Kanzel

abzukündigen. i e ; Die Wahl geschieht regelmäßig an einem Sonntage, und ist alsdann die Abkündigung auch an dem Wahltage erforderlich. Die

¿nem Wochentage is nit ausgeschlossen,

Abhaltung der Wahl an ein | s ibe dann nicht früher, als an dem Donnerstag nach der zweiten

bfündigung erfolgen. N s A ils Wa n i soweit dies thunlich, ein firchliches Gebäude

oder cin Schullofkal zu wählen. 13. Fin, Son dem Kirchenvorstand anzufertigendes Ver Cs ün-

§.

sämmtlicher Wahlberechtigter ist von dem Sonntage der ersten l

digung W Wahl an, öffentlich auszulegen und mit Rücksicht auf ein-

gehende Erinnerungen und Anmeldungen zu berichtigen. Einwendungen gegen die Wahlliste müssen wenigstens 3 Tage vor

der Wahl bei dem 2 orsißenden des Kirchenvorstandes angebracht

werden. , 4 Bei der Abkündigung der Wahl i} der Ort , wo die Mahlliste

ausliegt , anzugeben und zugleih auf die in dem vorhergehenden Ab-

enthaltene Bestimmun aufmerksam zu machen. i K. i Zweifel über das Wahlrecht sind durch den Kirchenvor-

stand zu entscheiden. j : | Gegen die Entscheidung kann die Berufung an das Kirchenvisita- torium und das in leßter Instanz entscheidende Konsistorium ergriffen werden; für die anstehende Wabl behält es jedoch bei der Entschet-

dung des Kirchenvor andes sein Bewenden. s k eine Ansprache des Vorsißenden der

welche dur

oder durch Ueberreichung eines die

Stimmzettels, auf welchem soglei der Name des

Die Stimmzettel werden

6.15: +Die Wahl ist durch Wahlkommission einzuleiten. | j

Die Wahl erfolgt dur persönliche Stimmabgebung/ mündliche Erklärung zu Protofoll, Namen der Gewählten enthaltenen nach der Ueberreichung von Seiten Wählers zu verzeichnen ist, geschehen kann. am Schluß der Wahlhandlung verlesen.

Ueber die MWahlhandlung wird ein Protokoll,

der Wahlkommission

der Wahlkommission unterzeichnet.

Gemeindevertretern Wahltermin, jeden

von der Kanzel zu Kirchenvorstand hat von Amtswegen

falls aber an dem, verkündigen.

16

gegen die Wa blauf der Woche, von der Kanzel (§. 15. a. E.) stattgefunden hat, Merden solche Einwendungen, vorgebracht; vorstand selbst Bedenken gegen die Wahl, #o bis zur Erledigung der Einwendungen oder Bedenken an den sammlungen der emeindevertretung nicht Theil nehmen. Die Entscheidung Über die Gültigkeit der Wahl h Instanz der Kirchenvorstand zu fällen. Gegen die Berufung an das Kirchenvisitatorium Und ches in leßter entscheidet, zulässig.

vorzubringen.

nstanz Die S idung muß binnen 14 Tagen nach geschehener Mitthei- Verfolgung übt

Einfluß, und is nur zulässig,

[lung der Entscheidung verfolgt werden. Die spätere auf die getroffene Entscheidung keinen insofern es sih für den die Berufung seine Wählbarkeit im Allgemeinen wie

Verfolgenden darum hande

niedergelegt werden: 1) ven denjenigen,

bekleidet haben, wenn seit dem verflossen sind; 2) bei 3) wegen anderer erheblicher Entsculdigungsgre! ränklichkeit, häufiger Abwesenheit, worüber der behaltlih der, binnen 14 Tagen nach geschehener Mittheilung der \cheidung zu verfolgenden Berufung an das Kirchenvisitatorium

entscheiden hat. solchen Grund \ih weigert, das Amt eines Gemein

Wer ohne vertreters zu übernehmen, oder fortzuführen, ( fann ihm jedoch au

Wahlrecht (§. 8); dasselbe Kirchenvorstande wieder beigelegt werden aher nicht vor

Zeit, für welche er gewählt war. 18. Das Amt der Gemeindevertreter dauert \sechs Jahre,

jedo daß Recht und i der Amtsführung immer erst mit Einführung der neuen

emeindevertreter erlischt.

Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein vertreter aus. Wenn die Zahl derselben nicht witd durch einen, von der Gemeindevertretung in sammlung zu fassenden Beschluß ein welhen Terminen einer mehr, in welchen einer wen treten soll.

Der Austritt wird dur die Dienstzeit, Mal, sofern nicht eine gütliche Vereinbarung Mitgliedern der Gemeindevertretung bestimmt.

19, Q Entlassung eines Amtsdauer erfolgt: 1) wegen jedes, die Wählbarkeit vertretung aufhebenden Grundes ; 2) wegen grober

f sein Gesuch von

durch drei theilbar ihrer ersten

in der

in welchem die ab- u verzeichnen sind, aufgenommen und dieses von

Gewählten sind, \ oweit der

die Wahl zu

prüfen. Ueberdies ist jedes Gemeindemitglied berechtigt, Einwendungen À in welcher die Verkündigung

oder hat der Kirchen-

darf der Beanstandete Ver-

at in erster diese Entscheidung ist das Konsistorium, wel-

Anerkennung zu bringen. g. 17. Das Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder

welche dieses Amt {hon ustritte 6 Jahre noch nicht einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren; wie z. B irchenvorstand, vor- Ent-

lässig_ist.

lung der Ent che fann die Berufung Wählbarkeit im All

t

Gemeindevertreter aus) \ , die Hälfte ihrer gewählten Mitglieder vorhanden

mit dem

Die

entzi

Die Berusung

en Entziehung des 2 B Scheiden im

Kirchenvorstande

wahl si selbst ergänzen.

die Wahl ablehnt, ungültig erklärt wird.

fanntmachung

von der Scheiden

der Gemeindevertretung

ganze außerordentliche Wahl statt.

wegen Pflichtwidrigfkeit aufzulö wahl der Vertretung angeordnet werden;

Leitung der von dem Konsistorium dazu Beauftragten vorgenou!-

(t,

zu de-

verliert das firhliche dem

Ablauf der

\so

der

Drittel der Gemeinde-

ist

Ver-

für alle Mal fenen N P

das erste und zweite darüber unter den

stattfindet , durch das Loos

Gemeindevertreters während der Gemeinde-

Pflichtwidrigfkeit.

stattgehabte Wahlh

6 N.

men wird.

zugleich die Wählbarkeit

g. 22. Die UAelteste

Mitglieder gewählt Wählbar ist

amen der zu

Die Sonntage der

folgenden

ten de U riften der YY. 41/ g. 24. Be zu der Kirche vor haben in die Hand des »Tch gelobe vor und Treue in Uebere

15

g. 25. Das Amt

Recht und Pflicht der neuen Aeltesten erlischt.

des

Die Bestimmung Zah

wendung, daß die weit dies thunlich

säßen bestimmt. 0D.

die Ablehnung, bezw. Entlassung der immer dur g. 28. Amtszeit aus, so seiner gewählten mäßigen gliedern

Scheiden so viele

des Kirchenvorstandes

den im g. 21 angefüh sogleih eine Neuwahl geordnet werden.

wendung. IV. Von

Vors,

der Vorsiß von dem

beziehun welcher hierzu von d

Die Entlassung aus dem ersten Grunde erfolgt durch einen Be-

tritt der neuen Aelte

[uß der Gemeindevertretung;

Kirchenvisitatorium und in leß weni Entlassung aus dem

das Kirchenvisitatorium erfolgen; wel firchliche Wahlrecht

Kirchenvisitatoriums findet die

muß binnen idung verfolgt werden. nur verfolgt werden, emeinen),

oder wenn Nach stattgehabter Ergänzung erfolgt die De- |

Kanzel. so viele aus, daß

Ergänzungswahl y

Das Konsistorium ist berechtigt, die Gemeindevertretung beharrlicher Der Nd ihrer Pflichten oder sonstiger grover en.

Das Konsistorium kann in solhem_ bisherigen Gemeindevertretung das firchli

Gemeindevertretung nach absoluter Stimmenmehrheit der e

digung wird zugleich der Tag der Einführung "93. Die Prüfung der Wahl erfolgt von

das Kirchenvisitatorium. egen die Wahl

UAeltesten Gewä der Gemeinde feierli in ihr

Gott, des

warten und gewissenhaft y meinde Bestes zu fördern. «

Von zwei zu zwei

ift, muß die

austretenden Aeltesten gleich sein. Der Austritt wird nach den im g. 18 Abs. 3 aufgestellten Grund

Die Wahl der neuen erfolgt in der ersten Sißung, welche die

der gema n get Erneuerung derselben (Y. 27 ie Bestimmungen der §§

Aeltesten zur Anwendung.

ch das Kirchenvisitatorium. f Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstandes vor beendigt

fann der Kirchenvorstand, sofern noch Mitglieder vorhanden ift, Erxneuerungswahl \ih selb} der Gemeinde ergänzen.

ordentliche Ergänzungswabl statt. 99. Das Konsistorium is} berechtigt, den Kirchenvorstand

Die Bestimmung den Versammlungen und Beschlüssen des Kircht!

gleih stehen, Jahr um Jahr abwechselnd von anderen der Kompastoren geführt Der Vorsißende wird 1m

Prediger in der Parochie sweise den Kompastor -

egen welchen die Berufung an das T Instanz an das Konsistorium zu- weiten Grunde kann nur durch es dem Entlassenen zuglei das Gegen die Entscheidung des Berufung an das Konsistorium statt. 14 Tagen nah gesedens Mitthei- Nach Ablauf dieser Frist um die Anerkennung der Aufhebung der eiwa erfolg-

ehen fann.

bezw. die chts zu erwirken.

Laufe der zweijährigen Wahlperiode einzelne

o fann die Gemeindevertretung, wenn noh ist, gemeinschaftlich

ur nächsten regelmäßigen Erneuerungs- N iner der Gewähl

die Wahl eines Gemeindevertreters für

bis Da

die Hälfte der gewählten Mitglieder cht mehr vorhanden ist, oder wird die [tig erklärt, #0 findet eine

eine Wiederbolung der

nîi andlung für

edoch muß alsdann sogleich eine Neu- j welche in diesem Fall unter

og den Mitgliedern der e Wahlrecht und damit

die anstehende Wahl entziehen.

Aeltesten. Kirchenvorstande und der rschienênen

für Von den n werden von dem

jedes nah Mafßgabe der §F. 8 und 10 wahlbere- tigte Ae der Gemeinde.

Aeltesten Gewählten sind an dem/ der Wahl Gemeinde zu verkündigen. Bei der Verkün- der Aeltesten angegeben. Amtswegen dur Im Uebrigen finden wegen des Wahlyer erhobenen Einwendungen die Vor und 16 sinngemäße Anwendung. :

Prediger in

lten sind von dem Amt einzuführen und

Predigers das Gelöbniß abzulegen : mir befohlenen Dienstes mit Sorgfal! instimmung mit den Ordnungen der Kirche zu so viel in meinen Kräften steht , der Ot‘

der Aeltesten dauert sech8 Jahre, \o_ jedoch, daj Amtsführung immer ers mit Einführung der

Jahren scheidet ein Drittel der Aeltesten aus. 718 Abs. 2 kommt auch für den Fall zur An der Aeltesten nit dur drei theilbar is. S1 Gesammtzahl der in jedem Termin

Mitglieder des Kirchenvorstandt! Gemeindevertretung n

18 Abs. 2) abhâlt.

17 und 19 kommen auch

des Aeltestenamts , so wie für dil

Niederlegung Tndeß

die Hâlfl bis zur nächsten regd aus den wahlberechtigten Mi

gewählten Mitglied

daß die Hälfte der s so findet eine auf

aus, ) mehr vorhanden ist

nicht

rten Gründen auszulösen. Jn diesem Fall m der Aeltesten dur die Gemeindevertretung 0

des §. 21 Abs. 2 findet hier sinngemäße L

vorstandes.

8 30. Jn dem Kirchenvorstande hat der Prediger der Gemeinde Ÿ Wenn mehrere Geistliche in der Parochie ange ellt

find, oder falls die Geistlichen eina dem einen und d'

ersten Prediger;

dal der Verhinderung, wenn mehr angestellt sind, dur den zweiten Predi) anderenfalls durch einen Alle em Kirchenvorstande alle zwei Jahre beim sten gewählt wird, vertreten.

erfolgt die [eptet

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In den Fällen des §. 5, Abs. 2 zugleïch Propst i . 9 Us, hrt, wenn einer der Geistlichen ug Prediger den L t sonst ein von den Versammelten zu wählen- . 31. Der Vorsißende vermittelt d fandis mit den Kirhenbebörden und den Synoden - sorule aud a8 ehaltlih besonderer Beauftragung anderer Mitglieder durch d L mit Dritten. Vergl. jedoch §. 35. d éé AUbiud er Kirchenvorstand versammelt si{ch, von dem Vorsipen- dit Tue) BUnC Ns Vet ENN aa Be De Dormende verpflichtet, w n veranstalten, und ist dazu solch b erlangen. die Kirchenregierung oder ein Drittel der Aeltesten e Mitglieder des Kirchenvorstandes sind ei are Ee 2 T T E vor den angeseblen nine p immten Gegenstände zu bezeichnen. Ei n Die aur. Mert na e Lide, Micdrieite. Gegen, Lana t R dem Einladungsschreiben langen, wenn keiner der Anwesenden d, A Eu, OUREUNINNe JE Als Ort agegen Einspruch erhebt. (otal zu wählen. die Versammlungen is} ein kirhlihes oder Schul- . 00. l i Gebet erd des Kirchenvorstandes werden regelmäßig eselben sind nicht öffentlich Jedes Mitglied des Kirchenvorstand si i traulihen Gegenstä es ist verpflichtei, Über die ver- nh di ju i t 3 pr m der Berathung und Beschlußfassung Verschwie- . 04. De e werden von dem Kirchenvo ck scheidet Pie Stimme dis Morübecden _Bei Stimmengleicheit en ist, wenn der Gegenstand vorher angezei t R ANei er See D lttibelt eciee Mitälieder bedingt, “Ast der Setenstand nit vorber | i gt. der B I S dee inden F Se Ber Pen B S Mitglieder ane l, E mehr als die Hälfte der festgeseßten Zahl Nitglieder des irhenvorstandes , welche in i j E A e Ra C De E haben s darin der Abstimmung A betheiligt sind, e de rchenvorstandes sind v gber Hen vom Kiresenvasiande au (inen Mitgldern zu wälen ein Protofollbuch , welches bei ‘eder Visitati und der Anwesenden in behörde zur Einsicht vorgtilégen L betiuf der vorgesezten Kirchen- rotokoll i am Sluß ter Si dis e erau scgreiden, Das geführte enehmigung mit der Bemerkung, bak ei U O ETILIET ung er : j esung und Genehmi- Li g in von dem Protokollführer und dem Vorfißenden, zu er Vorsißende hat die Pflicht, wenn nach sei ¿ Besdluß des Kirchenvorstandes gesegwidrig is denselben dem Kirchen: PUSa O gen und die Ausführung bis zu dessen Entschei- §. 35. Zur Gültigkeit der \{riftlichen Will ä ; girdvorsgdes Hdarf, es einer m Kamwen desetben abge llten s d rie benen Ertlärun u essen Stellvertreter und zweier Aeltesten ine in dieser Form gegebene Erklärung gilt Dri A iee B ile De Bude va Kirchenvorstandes dürfen (nbe Va ‘é A E SOeE Deo solche Erklärung nur in Gemäßheit eee eine vor : A rift gefaßten e ilen Limb Sie bekunden Bird ile Utiter- . 36. Jeder Kirchenvorstand hat selbst Anord ï treffen g ú Anordnung darüber zu zu verlheilen sind. Weise die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder Der Kirchenvorstand kann, wo Solches als mäßi i fl ai S en nent s le ae A : n des Kirchenvorstandes, theils aus ni U 2 T f nicht eee gehörigen Mitgliedern der eiitänbéveetretung . Von den Versammlungen und Be C87. “Die Buy Ane vertretung s{chlüssen der e Dd. l ertretung beschließt i j ; dem Hnleragiene über die von demselben ¿Ba Secaubang A g ih g Gegenstände. Der Vorsißende des Kirchenvorstandes ist zu- Vorsißender der vereinigten Versammlung. Berufen wird die

mit

le Gemeindevertretung durch den Kirchenvorstand. Auf Verlangen der

Kirchenregierung muß die Berufung j i i g jederzeit geschehen. in- A E N hen deiide Abs. g Os Mario, ie m Stellvertreter Uen zu E M E _§, 38. Die Berathungen der Gemeindevertret i n einzelne Geacntánde fann dur besonderen cung fan e, eimer Sthung gesapt E iden, Bedieden, ind befugt, aa egimentlihen Behörden sind befugt ohne Stimmre der Gemeindevertretung Theil zu nehmen, jedoch - Die Bestimmung des §. 33 Abs. 1 lei ie Si gen der Gemeindeveriretung Anwendung E E R E . 39, Die Bestimmungen des §. 34 nden i ichui die Desbage der mengen Le Ret, ea cas au bu d e F der Gemeindevertretung werden in das Protofoll- Prot es irchenvorstandes eingetragen, untcr Beobachtung der für die otofolle des Kirchenvorstandes ertheilten Vorschriften.

VI, Von dem Wirkungskreise d i : es Kirchenvo E E A Ä Par in der Gemeinde zu fördern, als Dasjeni B wes fin: C ei Gei wirken fann, nach Kräften zu hin ern 4 Va Sa Peti Le Ee e e heiligen Handlungen anlangt, von d Faden, Mes He RERIEEE Mas irdocb die Teeliiveisona von dem Gercte Les, Leilcces Abe mabls betrifft, (0 if der Weise, ‘went ce obere LeCie Abend- laffung hat, verpflichtet, unte L eia er Tr eiue Bs: Un ttcfen en die Sache dem Mr métversante S CIAUE De : orstande vor T Sracidua dem Geistlichen für die Zurüdtvei Gh P Het e 13 das Kiecbentisiinotien din L Qurücfgewiesenen die Berufung Lai fei fiebt, I dec KicSevotigib Inb Bilde, a Vex Geistliche, so kann der Letbtere I een S Lo E vorstandes nicht Folge leisten zu fönn r Le T a ae E Eiisibeibuig an bad: Ki zu können glaubt, die Angelegenheit zur Das Konsiorium ir T und in leßter Instanz an ie Aeltesten sind übrigens, wenn fie in d ten Wandel des Geistlichen eiwas wahrnehmen, was feine aan: als verpflihtet, Solches im Kirchenv LNEe Gvvade 16 Mteea, ats orstande zur Sprache zu bringen made n ba der höheren Kirhenbehörde davon Argzeige zu . 42, 2) Der Kirchenvorstand hat der Förd i ; er j Sous bem ne Mr A E Infonderhei dié ¡E fûe Vie avre für die Abbaltung der regelncäßi orgen. Die Abänderung der Zeit Genehmigung des Kirchenvo Ado: R T E Abänderung bof lokaler liturgiihe Einriingen M L STORT 217 , 43. m Kirchenvorstande liegt die Leitun irchli emen: ünd Wranfenpiege ob, Er bot zu diejem Behuf die Verwal gleihstehenden Einnahmen, soweit si E e Saa O/S 1859 und 31. März 1860 ‘den hierfür gebi elen besoibatiees Matcanit ) [deten besonderen K is- Lane bisher zugestanden hat Auch hat d E uéettinetf dit Vi i i: er Kirchenvorstand sein Eme p gien Fürsorge für Verwaährloste und für entlassene er Kirchenvorstand wird si in den an U K que 5A argerliGen E T emtde e Eleven: / M4 ann \ich ferner bei seiner vorbezeichneten Thäti keit nah Umständen der Hülfe anderer Gemeind E erbeit aus der Zahl der Gemeindevertreter, bedi T E Car di, Guabe: E Vereinen sich in Verbinbung dea ubert 6 Sei , F) Der Kirchenvorstand hat als solcher feine unmittel- s : N auf die Schulen, wie es ihm aber überhaupt ob- j e L E Â aut L End og art in der Gemeinde thätig l | uh e zu beahten, und wenn er in Be- iehung auf die religiöse Unterweisung der ugend d y Beziehung Mißstände in der Schule Ung T See alduibe, ie Mecht a e Pflicht, durch Stellung von Anträgen bei den zuständigen chôr 2 auf die Abstellung der Uebelstände hinzuwirken. bia S. F 5) Jn Ansehung der Anstellung der Geistlichen behält es eafemtaliondert, welibed bieber den ircfenfolleglen zugestanden 1 wel isher den Kircenkollegien zugestand hat, geht aber auf die Kirchenvorstände über. Wo die irenkollegien zugle das Wahlreht gehabt haben, wird Ds ia R er S ies ausgeübt. (Vergl. auch §. 60 am Ende.) aris ie unteren Kirchenbeamten (Kirchenvögte, Küster, Organisten G ockenläuter, Bälgentreter, Kirchendiener; Todtengräber U. \. w.) wer- “s De deren Stellen nit mit Schulämtern verbunden sind, von 4 e Ebe bis frei gewähit und verpflichtet. Wo jedoch Orga- sein Bewend n isher vom Patronat ernannt sind, hat es hierbei . 46. 6) Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, d ie Ki und die derselben gehörigen, namentlich aud die en Ram t en Gebrauche überwiesenen Gebäude / sowie die Kirhhöfe und “v dige a vei E en in gutem, dem Bedürfnisse entsprehendem haft rverden. Z f y oweit dies erforderlich, neu hergestellt und be- __ Er hat insbesondere vor Anfang eines jeden Rechnungsja firchlihen Gebäude und Anlagen zu besichtigen, liber glle Ss oefeoey haltung oder Erneuerung derselben vorzunehmenden Arbeiten Beschluß zu fassen, und vorbehaltlich der Genehmigung der Gemeindever- Saa s ael den nee: eun e S En Kirchenbehörde die rbeiten dur | i ane dur Dritte zu Dia ch Einzelne aus seiner Mitte oder n den Parochien, in welchen eine auf besonderem Tit E ihtung besteht, die Kirche oder die sonstigen tirlihen Ge: äude 2c. ganz oder theilweise zu unterhalten, müssen die hierauf \ich beziehenden Beschlüsse des Kirchenvorstandes den Ben flichteter, vorge- es S OEA E sie mit diesen Beschlüssen nicht einverstanden brin{en fn zur Entschcidung der höheren Kirchenbehörde . 47, 7) Der Kirchenvorstand vertritt die inde i e Beziehung, [namentli au in e enger t Snifc ermei eiten und Rechtöstreitigkeiten, und verwaltet das firhlihe Vermögen O M deg n ddr idas rat sofern hierbei nicht t ng entgegensteht, sowie mit Einschl des Pfarr-, Pfarrwittwenthums-, Küsterei und onsti e . . N e g Dn ens, insoweit das Recht des jeweiligen it E steht. Jnsonderheit ist von Seiten des Kirchenvorstandes dafür Sorge Gemeindegliedern

zu tragen, daß die Leistungen, welche den einzelnen

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