1869 / 198 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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es auf Grund einer Kirchenumlage, sei es aus einem andern Titel, E Gemeinde gegenüber obliegen, retzeitig erfolgen, und daß die Ausgaben, zu welchen die Gemeinde verpflichtet ist, ordnungsmäßig beschafft werden. “Ut, ci

Der Kirchenvorstand hat ferner für eine ordnungsmäßige Rechnungs- führung in Betreff dex von ihm zu führenden: Vermögen8verwaltung u sorgen. Wo. solches erforderlich ist fann ein besonderer besoldeter M Orien nedsührer angestellt werden. Derselbe ist al8dann von dem Kirchenvorstande zu erneunen und zu verpflichten, der auch für die Leistung „der etwa erforderlichen Kaution Sorge zu tragen hat,

Der Kirchenyorstand muß zu Anfang eines jeden Rechnungsjahres einen e nidiag der Jahreseinnahmen und BROMNES der Gemeinde- vertretung. vorlegen, sowie nah dem Schluß des nungs lens die von dem- Rechuungsführer abgelegte Rechnung, nachdem ex sie geprüft hat, der Gemeindevertretung zur evision zu ellen. Der Voranschlag und die Rechnungsablage müssen immer , bevor sie: der Gemeinde- vertretung - vorgelegt werden , mindestens 14 Tage nah organ gter Bekanntmachung öffentlih ausgelegen haben damit edes Mitglied der Gemeinde ; Dielen, en einsehen und seine etwaigen Einwendungen

egen vorbringen kann. i ] p Durch Beschluß der sMeuzeindepertreung kann die Anschlag8periode is auf drei Jahre verlängert. werden. j 2 Durch arie ende Bestimmungen wird in der Verwaltung der gemeinschaftlichen Mittel der Kirchen der Propstei Hadersleben ichts geändert; „vielmehr verbleibt es in dieser Beziehung bei den Bestim- mungen des Regulativs vom 18. Juli 1853; die Funktionen, welche nach diesem Regulativ den Juraten der einzelnen Gemeinden zustehen, gehen jedoch auf die; Kirchenvorstände über. Ebenso wird durch die vorstehenden Bestimmungen in der Verwaltung des Vermögens der Kirchen in den Propsteien der Norder- und der Süderharde auf der nsel Alsen, soweit diese Verwaltung bisher eine gemeinschaftliche für ie Kirchen der genannten Propsteien gewesen ist, Nichts geändert.

g. 48. 8) Der Kirchenvorstand hat die Wahlen der Gemeinde- vertreter zu leiten, die, Wahllisten zu diesem Behuf aufzumachen und über Einwendungen nach Maßgabe der in den §§. 14 und 16 enthal- tenen Dastynmngen zu entscheiden. (Vergl. außerdem §. 17 unter

. 3 Und §. 27). A Wel uf i N Er P \o oft Solches erforderlich ist, die Gemeindevertre- tung zu enu sen, und die Beschlüsse derselben vorzubereiten und zur usführung zu bringen. Us, j 2 êl ny T Der Rirchenvorstand ist außerdem ermächtigt, die Ge- ues auf den: Synoden nach Maßgabe - der desfalls zu erlassenden Geseße zu vertreten und ihr Jnteresse wahrzunehmén. “s

Widtiger die einzelne Gemeinde besonders berührende Einrichtun- gen und Anordnungen, insbesondere arochialveränderungen ,. sollen von der Kirchenregierung nicht getroffen werden,-ohne daß der Kirchen- vorstand , geeignetenfalls -die Gemeindevertretung (F. 51) mit ihren Wünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen vernommen ist.

VIL Von den Befugnissen der Gemeindevertretung. g. 50. Hie Gemeindevertretung hat das Recht , die Aeltesten zu hlen. (§. ; : ; ne n.6 Die 'Kescblüsse des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Gemeindevertretung, wenn es sih handelt: 1) um die: Erwerbung oder Veräußerung von unbeweglichem Kirceneigenthum oder solchen -Gerechtsamen , welche jenen geseßlich gleichstehen ; a um aufßerordentiihe Benußungen des Vermögens, welche die Substanz selbst angreifen, sowie um Einziehung von Ka- pitalien, sofern fie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 3) um Anleihen, sofern diese nihtbloßzur Aushülfe für kurze Zeit dienen, und aus den laufenden Einnahmen desselben e zurückerstattet werden sollen ; 4) um die Einleitung eines Prozesses, in welchem nicht blos eine liguideSchuldforderung eingeklagt werden soll, sowie um Abschließung eines -Vergleichs- darüber; 5) um neue Kirchenumlagen, um Erhöhung der - bestehenden Kirchenumlagen, oder um eine Abänderung in der Repartition- derselben; 6) um Anstellung. neuer besoldeter Kirchen- beamten, um Verminderung der Zahl, um Erhöhung - oder Herab- seßung der Gehalte der -bereits vorhandenen Kirchenbeamten, sowie um Verwandlung der veränderlichen Einnahmen der leßteren in feste Einnahmen;- oder der in Naturallieferungen bestehenden: Einnahmen in - Geldeinnahmen,- sofern dieselbe niht in einem geordneten Ab- lösungsverfahren enTor at. j 4 1 G n den Fällen unter 1 bis 4, sowie in den Fällen unter 5, wenn es sch: um- neue Kirchenumlagen oder um eine Abänderung in der Repartition der bestehenden handelt, und in den Fällen unter 6, enn es sich um Vermehrung oder Verminderung der. Zahl der E ichen oder ‘um - eine Veränderung im den Einnahmen der fest angestellten

Kirchenbeamten handelt, : be ori es zugleich der höheren Genehmigung.

F. 52. Der! Kirchenyorstand hat den jährlichen Voranschlag un die Jahresberechnung, nahdem sie öffentlich ausgelegen haben. (§. 47), mit den etwa eingegangenen Erinnerungen nebst einer Beantwortung derselben der B ezzadevenioeiung 1 ersteren zur definitiven Feststellung, lebteren zur Wahl. von Revisoren und Beschlußfassung über die Zegen die Rechnung * gemachten Einwendungen vorzulegen. Bei der Wahl der Revisoren und der Beschlußfassung über die Einwendungen haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes si ihrer Stimmen zu enthalten.

Der Voranschlag ist nach erfolgter Feststellung und. die , Jahres- reEuns nach beendeter Revision sofort dem Kirchenvisitatorium mit- zutheilen.

§. 53. Wenn der Kirchenvorstand, oder die Gemeindevertretung es unterläßt oder verweigert, die dcr „Gemeinde geseßlich obliegenden Leistungen aufden Voranschlag zu bringen oder. außerordentlich - zu genehmigen, so können die firchenregimentlihen Behörden von Amts- wegen unter Anführung des: rechtlichen-Grundes der Verpflichtung die Sincpaginn in den- Voranschlag bewirken. oder die außerordentliche Ausgabe k stellen. Jedoch ist die Gemeindevertretung vorher zu hören, insofern dies nicht bereits geschehen ist, und es sich um einen

Prozesses zu begehren und

Gegenstand handelt, in Betreff dessen es an sich einer Beschluß-

eindevertretung bedarf (§. 51). S A fassung 8 e Aietegiméint hat Aferdein Bas Recht, die Geltendma(hun

'rechtsbegründeter Ansprüche des. von dem Bran zu vérwal-

tenden Vermögens , insbesondere auch einer durch, Pflichtr idtigfeit i italiedés begründeten Ersaßforderung im Wege des ges S bin ußersten Falls dur(h ägéne Bestellung i i 1valts zu bewirken. eint AO tebets réltun en A CCONIIANe bedürfen immer der i der Gemeindevertretung. i Gene Besondere Bestimmungen für die kleineren Gemeinden. L g. 55. In den Gemeinden von weniger als 500 Seelen wird nur ein ire esand nicht aber eine größere Gemeindevertretung

ählt. i Én gewi Gemewdererlan Ene übt hier die Rechte aus, welche sonst emeindevertretung zustehen. ra) 4 : Us c 56. Für die limmtiseguna des Kirchenvorstandés gelten die Forscbriften der C8. 3, 4, 22 f. soweit sie nit dädur(h, ; es in diesen B an einer Gemeindevertretung fehlt, eine Modi-

ion erleiden (§. 57). L fe 4 M Die eltésten werden von den P Gee ‘Mit- gliedern der Gemeinde nah den, oben für die Wahl ‘der Gemeinde- vertreter aufgestellten Grundsäßen gewählt. | :

Im Uebrigen gelten in Ansehung des Kirchenvorstandes, seiner Mitglieder und ihrer Einführung, seiner Vérsammilungen und Be- chlüsse, sowie seines Wirkungskreises, dieselben Bestimmungen. wie in bin größeren Gemeinden, jedoch mit folgenden Modifikationen: für den Fall, daß die Zähl der Aeltesten nicht dur drei theilbar ist, be- stimmt der Kirchenvorstand, in welchem Termin einer méhxr, in En einer ipelter Ren soll; 2) die Voranschlag8peridde beträgt regelmäßig zwei Jahre. “Qi ¿A die

M G68 ie Gemeindeversammlung, welche aus in s stimm- berechtigten Mitgliedern der Gemeinde besteht, und in welcher dèrx Vor- sißende des Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertreter - dên Vorsiß führt, wird durch den Kirchenvorstand berufen. ,

Die Einladung erfolgt unter Angabe der zur Vérhandlung be- stimmten Gegenstände durch De a dig u der Kanzel und Anschlag an den Kixbenthüren. Me in der Régel mindestens 2 Tage’ vor

em angeseßten Termin „ge]chehen. ; D 4 Die Biinatungen Ver C§. 38 und 39 leiden auch auf die Be- rathungen und Beschlüsse der Gemeindeversammlung Anwendung; jedoch i} die Gültigkeit der Demo nicht durch die, Anwesenheit einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern der L Ut

Die Befugnisse der Gemeindeversammlung bestimmen ith. nah den in den L 51—54 enthaltenen Vorschriften.

Schlußbestimmungen. §. 59. Sobald in den einzelnen Gemeinden in Gemäßheit dieser Verordnung die Kirchenvoxrstände gebildet sind, haben die bisherigen Gemeindevertretungen ihre Wirk- amel einzustellen, Insoweit dieselben. jedo zuglei Shul- oder

rmenkollegien sind, Bleiben sie bestehen, bis das Nähere. in dieser Beziehung geordnet wird. :

§. 60, Mit dem in dem vorigen Paragraphen angegebenen Zeitpunkt werden. auch die Stáädkkonsistorien in-Kiel und Neustadt „aufgehoben.

yn Ansehung der Stadt Neustadt wérden. die Pte der. Probstei und des Kirchenvisitatoriums8,-soweit dieselben auf kirchliche Angesegen- heiten sih beziehen, einstweilen dem Probsten, bezw. dem Kirchenvisita- torium der Probstei Oldenburg Übertragen. igte

Für die Stadt Kiel werden die Probstei- Und Pag a lgelgale bis weiter dem ersten Prediger an der St, Nikolaikirche in Kiel, bezw. dem Bürgermeister der Stadt Kiel Und dem „ersten. Prediger an: der St. Nikolaikirhe daselbst als Kirchenvisitätoren zugewiesen, Und var, soweit diese Geschäfte auf kirchlihe Angelegenheiten sich beziehen nicht blos für die Kieler Stadtgemeinde, sondern auch für die: Kieler Land

emeinde. i 9 Die Curiatstimme, welche bisher dem Stadtkonisistorium in Kiel bei der Wahl des. Archidiakonus und des. Adjunkten, an. der St. Ni- folai-Kirche, so wie bei der Wahl des. Klosterpredigers in Kiel. zuge- standen - hat, wird bis weiter. von den I des fieler Magi- rate, dem ersten Prediger an der St, Nikolai - Kirche in. Kiel, dem

rchidiakonus an dieser Kirche Und dem Klostérprediger ‘in. Kiel eführt. s is 61. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die für bestimmte Klassen von; Personen bestehenden Gemeinden (Militär- gemeinden, Anstaltsgemeinden .u. a. m.) keine Anwendung.

Urkundlich „unter Unserer AOONFISenINdIUeN ‘Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. :

Gegeben- Homburg v. d. Höhe; den 16. August 1869. Wilhelm.

von Mühler.

Ministerium für Handel, Gewerbe und' öffentliche : ‘Arbeiten.

Den Kaufleuten Wirth et Co. zu Frankfurt a; M. is unter dem 23. August 1869 ein Paten s rretcntid auf einen mehrgängigen' Webestuhl für :elastische Gewebe, soweit derselbe nach der vorgelegten Zeichnung: und» Beschrel- bung für ‘neu Und * eigenthümlich ‘exachtet“ worden ist; und ohne Jemand in der Anwendung ‘bekannter’ Theile ‘dejfelben zu beschränken, etge nin N auf fünf Jähre, von jenem Tage an gerechnet, und. für. den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden,

9945

Iustíz- Ministerium.

Der Landgerichts - Referendarius Schüller aus Bonn i auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten chtshofes zu Cóln

im Bezirke des Königlichen Appellationsgeri ernannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Der Privatdozent Dr. Franz Sonnen außerordentlichen p G |

Königlichen Friedrich - worden.

chein ist zum rofessor in der philosophischen Fakultät der ilhelms - Universität bierselbs|! ernannt

Preußische Bank.

Wochen-Uebersicht der Preußischen 0 20M 23. August 1869. va. 3 Geprägtes Geld und Barren ….......... Thlr. Kassenanweisungen , rivatbanknöoten und Darlehnskassenscheine 3) Wechselbestände V G S CA 4) Lombardbestände eee eere eee So 5B 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen D SLLAIDA ., -a4oean ,

0000.00... ...

a iva. / Banknoten im Uma || E

7): Depositenkapitalien.……........….

8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privatpersonen mit Eins@hluß des Giroverkehrs 2

Berlin, den 23. August 1869. Königlich Preußisches Mgupt Bank. Direktorium. Kühnemänn. .Rottkh. Gallenkamp. Herrmann. von, Koenen.

91,677,000

1,615,000 75,007,000 15,177,000 I 14,137,000

E O rik ...., Thlr. 144,909,0( Mw 21343000

2,423,000

Angekommen: Se. Excellenz der General der Kavallerie und Gouverneur von Berlin, Graf von Waldersee, aus

Schlesien.

Se. Excellenz: der General - Lieutenant und Inspecteur der

d e Eu Ma L E er echeime Kabinets --Ra von i Wilhelmshöhe. / T Wo

Personal -Veränderungen.

Dffiziere, Portepee-Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 13. August. von Gottberg, Port. Fähnr. vom Kaiser Franz Garde-Gren.-Regiment Nr. 2, zum Pomm. Hus. Regt. e Os Fus, Nr. 5,“ Artois, Em Fähnr. vom 2. Hannov. Jnf. Regt. ¿Nr. 77, zum 7. Rhein.

nf. Regt. Nr. 69, verseßt. v. Kahlden, Pr. Lt. vom 2. Pomm. Ulanen-Regt. Nr. 9, von dem Kommando als Jnsp. Off. und Lehrer bei ‘der Kriegsschule zu-Potsdam entbunden. v; Heyne Il, Pr. Lt. vom 1. Pomm. Ulanen - Regt. Nr. 4, als Jnsp. Off. und Lehrer bei der rLelule zu Potsdam fommandirt. v. Bömcken, Sec. Lt. vom 4. Thür. Jnf. Regt. Nr. 72, von dem Kommando als Jnsp. Off. und Lehrer bei der Kriegsshule zu Erfurt entbunden.“ v. Sa- Lifch, Hauptm. à la suite des 1.Hannov. Jnf. Regts. Nr. 74 und Lehrer an der Kriegsschule zu Engers, in gleicher: Eigènschaft zur Kriegs- \{ule in Neisse, v. Scheelj Pr. Lt. à la suite des 3. Hess. Inf. Regts. Nr. 83 und Lehrer an der Kricgs\{hule zu Neisse, in gleihexEigen- \chaft r Kriegsschule in Engers, verseßt. Den 19. August. v. Ver eit Major a. D., zuleßt Hauptm. im Generalstabe Armee, und zwar als Major vorläufig a Armee mit einem Patent vom 18. Juni 1869 Kk1, wiederangestellt. B. Abschiedsbewilligungen 2. Den 17. August. von Knobloch, Maj. zur Disp.z2zuleßt Rittm. und Esk.-Chef- im 2. Hess. Hus. Regt. Nr. 14, mit Pens. nebst Aussicht auf Anstellung in der Gend. Und der Regts. Unif. der Abschied bewilligt. Bei der Landwehr. Den 17. August. v. Kunowsky, Pr. Lt. von der Jnf. des 1. Bats. (Gnesen) 3. Pomm. Landw. Regts. Nr. 14, der Abschied ertheilt.

in der r. dem Genéralstabe der

Bekanntmachun g. Zu Allstedt im Großherzogthum Sachsen-Weimar wird am 1. September er. eine Telegraphenstation mit beschränktem Tages-

dienste exöffnet werden.

Halle g, S, den 24; August 1869. Telegraphen « Direktion,

1245 Thlr. , September-Oktober 42 7;—} u. November-Dezember 123 —4 Thlr. bez. j

Br., Augi m bis x Thir. bez., Oktobér-November 153;—Z Thir. bez. , November- Dezember 1577—4 Thlr. béz., April-Mai 16—154

Roggen loco nur in feiner Waare zu ermässigten Preisen eini satz. Termine verflauten heúte unter dem Eindruck starker Réalizatio- nen und büssten gegen gestern reichlich % Thlr. ein. in flauen auswärtigen Berichten’ ‘und dem schweren Abîsatz “éffektiver Waare lebhafte Anregung zu Angeboten. Gek. 1000 Ctr. Hafér Toco matt und angeboten. Ï

still und fest. Spiritus bei sehr beschränktem Geschäft flau ünd nitdriger.

Gétreide, F der Börsenordnung, unter Zuziehung der véreideten Wüäten- und

1870 69 bez.

524 bez., April-Mai 1870 514 béz: 544 Thlr.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 26. August. ‘Jm Opernhause. (144. V pee Großes Zauber-Ballet in 4 Akten e einem G iel (12 Bildern) von Paul Taglioni. Musik von P: Hertel. antasca: Frl. Kißing. Eine Wassernymphe: Frl. David. eres s Gr! Sr 5 p ifier S Í Éb R Mann: loramour: ¿ Guil ; er: Hr. Ehrih. Me : Hr: 6 nfang-7 Uhr. M.-Pr. ae Pre Im Schauspielhause. (142. Ab.-Vorst.) Romeo und Julia. Trauerspiel in 5 Abth: von Shakespeare, überseßt von StHdlegel. Gast: Frl. Jrschick, aus New-York: Julia, als legte Rolle. M. “Pr. Die Zauberflöte Ober in Z Abtheil. von Schittneder M , er in «von Schikanéder. Musik v0. o ark „Mat: L So. gon s mina, ri. 4remmél. Sarastro: Hr. Fricke. Tamino: Herr Krüger. Papageno: Hr. Krause. M.- Pr.

Jin Schauspielhause. (143. Ab.-Vorst.) Spielt nicht mit dem Feuer. ‘Lustspiel in 3 Akten von G. zu Putliz, Vorher: M a Schachtel. Lustspiel in 1 Akt von G: zu ‘Putlig. Es wird hierdurch zur Kenntniß des Publikums gebracht daß, als anderweitiger Versuch zur tnterdrückun des Billet: handels, behufs Reservirung von Billets zu den Vorstellungen in den Königlichen. Theatern, vom 1. September d. J. ab nëue Meldekarten ‘eingeführt werden.

Der -Druck und Verlag dieser Meldekarten ist der König-

lihen Geheimen Ober « Hofbuchdruckerei (von Deer) alléin übertrage ; 0)

Li der Nacht.* Pa-

Produkten- und Waaren-Börse.

Berlin, 25. August. (Markipr. nach Ermitt, des K. Polizei-Präs.) Von Bis | Mittel Ls A che |og. pf.|hr’| ag. |pf. 3112| 61-3! Bohnen M 10 Kartoffeln 5 Rindfleiach Pfd.l 14 chweine- 10 | 6/13} Meiséèh

4 Hammelfleisch | 6|Kalbfleisch

f | S8 Z

T E E Eu LE

Weizen Schi. Roggen gr. “Gerate

Hafer | zu W.

zu L. Heu Centner Stroh Sehek. : Erbsen Metze |7T| 4/Butter Pfad. Linsen ——10/—[—| 8/ S|Eier Mandel}

Berlin, 25. August. (Nicbtämtlicher Getr Weizen loco 10—80' Thlr. pr. 2100 Pfd. nach“ Qualität,

F- E o | rata oe ADNE

pr. August

70—69 Thlr. bez., September - Oktober 684 4 Thlr. bez., Oktober- November 685—68 T

. bez. , April-Mai 6853—68 Thir. bez. Roggen loco 52% 55 Thir. per 2000 Pfd. bez.,

r. August 54; 935 Thlr. bez., Sepember-Oktober 5337—§} Thlr. bez. - E Br, Oktober-November 534{—9525 Thlr. bez., -November-Dezember 52;—51k Thlr. bez., April-Mai 51;—503 i

Thlr. bez. Gerate, grosse und kleiné, à 40—50 Thlr. per 1750 Pfd. Hafer lóco 27—33 Thir., schlesischer 29 4 Thir. ab Bahn bez.,

S: st. 29% Thlr. ‘bez., September-Oktober 29 Thlr. bez., Okt.chNov.

Thlr. ‘bez.

Erbsen, Kochwaare 63—67 Thir. , Futterwaarèé 56— 61 Tülr. Winterraps 94—105 Thlr. ‘Winterrübsen 94-1041 Thle. Rüböl loeo 125 Thlr. bez., pr. August und August - September hle. bez., Oktober-November

Petroleum loco T4 Thir Br., pr. September - Oktober 74" Thlr. Br.,

Oktober-November T4 Thir., November-Dezember 777—& Thlr. bez.

Leio5I loco 12 Thlr. Spi -.itus loco ohné Fass 175 #7 Thir. bez., pr. August 17 Thlr. t - September 16W8—% Thlr. bez: , September-O0ktober 164

Tr: Termine zu nachgebenden Preisen gehandelt. Um-

Weizen loco still.

Abgeber fanden

ermine unyerändert. Gek. 1800 Ctr“ “Rüböl

- Berlin , 24. August. (Amtliche Preisfeststéllung von

Mebl, Oel, Petroleum und Spitïtus* auf“ Grund des duktenmükler,

Weizen pr. 2100 Pfd. loco 71—82 Thir. nach Qual., pr. 2000 Pfd.

r, diesen Monat 704 bez., September-Oktober 694 à 69% à 69% bez.,

ktober-November 69 bez., November - Dezember x bez., April - Mai

Roggen pr. 2000 Pfd. loco 535—55 besz., schwimmend 554 bez., r. diesen Monat 54% à 547 à 943 bez., September-Oktober 535 à 54 ez., Oktober - November 93 à 534 à 534 bez., November - Dezember Gék: ‘2000 Ctr. Kündigungspreis

Gerste pr. 1750,Pfd., grosse und kleine, 40—50 Thlr. ität. Hafer pr. 1200/ Pfd. loco 28-33 Thlr. ‘nach Qual, 28450 bez.