1869 / 212 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Eisenbahn unter dem 4. März cr. und 12. Mai cer. abges{lo}se-

nen, von dem Herrn Handels - Minister vorläufig genehmigten

Vertrages.

2) Bau einer eigbahn von Senftenberg bis zur Landesgrenze

in der Richtung auf Camenz zum Anschluß an die Königlich sächsische Camenz-Radeberg-Dresdener Staats-Eifenbahn. Wegen der für die Theilnahme an der Generalversammlung vor- R E wird noch besonders auf §F§. 32 und 33 des tatuts verwicsen. Cottbus, den 24. August 1869. Der Vorstand. Dr, S. von Lingenthal,

Dr, Rosenberg, Direktor.

stellvertretender Direktor.

[2811] Bekanntmawbung. E Wilhelmsbahn.

Die diesjährige ordentliche Generalversammlung der Aktionäre der Wilhelmsvahn findet:

Mittwoch, den 29. September, Vormittags 11 Uhr, im Empfangsgebäude zu Ratibor statt.

Gegenstände der Berathung und Beschlußfassung werden sein :

1) Erstattung des Geschäftsberichts pro 1868.

2) Bericht des Verwaltungsraths über die Prüfung der Betriebs- Rechnung pro 1868 und der Stück-Baurechnung vom 7. März 1868 bis 6. März 1869.

3) Ergänzungswahl des Verwaltungsraths.

Wegen Berechtigung zur Theilnahme an der Generalversamm- sung, sowie zur Abgabe von Stimmen 1vird auf §F. 28 und 30 des Gesellschafts-Statuts verwiesen.

Ratibor, den 10. August 1869.

Der Vorsißende des Verwaltu ngsraths. gez. Klapper.

[2910] Steinkohlen-Bergbau-Afktiengesellschaft »yVollmond «.

Unter Bezugnahme auf F. 22 des Statuts bringen wir hierdurch ur öffentlichen Kenntniß, daß die diesjährige ordentliche Generalver- faiiilüng auf Donnerstag, den 30. September a. c., Vor- mittags 10 Uhr, im Hotel Hoppe zu Bochum anberaumt ist.

Die Eintrittskarten können am Mittwoch, den 29. Septem- ber a. c., in dem zu diesem Zwecke im Hotel Hoppe eingerichteten Bureau gegen Hinterlegung der Aktien in Empfang genommen werden.

Bochum, den 16. August 1869.

Der Verwvaltungsrath.

W. F. von Berswordt. Wallrabe. Victor de Ball.

[2979] THUri n Eisenbahn.

Die Herren Aftionäre der Thüringischen Eisenbahngesellschaft werden hierdurch auf Grund der §F§. 23 ff. des Gesellschaftsstatutes zu der am 28. September d. J.7 Vormittags 114 Uhr, im Saale der Erholungs- Gesellschaft zu Eisenach stattfindenden ordent- lichen Generalversammlung eingeladen.

Gegenstände der Tagesordnung sind:

1) Der Verwaltungsbericht für das Jahr 1868, welcher nach g. 55, Ziffer 7 des Statuts vom 13. September er. an bei den Billet- raben I sowohl der Hauptbahn wie auch der Zweigbahnen zu haben ist;

2) die Wahl dreier Mitglieder des Verwaltungsrathes, an Stelle der ausscheidenden Herren:

Geheimer Finanz-Rath Oshmann in Gotha, Kaufmann Habermeyer in Naumburg, Geheim-Rath von Egloffstein in Eisenach.

_ Die ausscheidenden Verwaltungsraths-Mitglieder sind wieder wählbar , doch können nah dem neuesten Statutennachtrage fortan auch nicht allein solche Aktionäre, welche nit mehr als zwei Meilen von der Hauptbahn entfernt wohnen, sondern auch solche, welche innerhalb zweier Meilen von den Zuweig- bahnen Corbetha - Leipzig und Weißenfels - Gera ihren Wohnsiß haben, in den Verwaltungsrath gewählt werden. Von den im azweimeiligen Bereiche dieser beiden Zweigbahnen wohnenden Aktionären darf indeß nur je Einer Mitglied des Verwaltungs- rathes sein.

Beschlußfassung über die von einzelnen Aktionären gestellten An-

gischen Bahn nachträglich zu gestatten, theils darau j

sind, ihnen die Konventionalstrafe für die nicht rechtzetti gelegt

I. Einzahlung auf die Stammaktien Litt. B. der Gotha - Leine

felder Bahn zu erstatten. s

Berechtigt zur Theilnahme und zur Ausübung der nah d

Statut den Aktionären zustehenden Rechte in der Generalversamnilyy

sind die Besißer von fünf und mehr Stammaktien, welche dieselben

jedo ohne die Dividendenscheine, |

1) entweder vier Tage vor der Generalversammlung, also big ein

{ließli den 24. September c. bei unserer Hauptkasse iy Erfurt während der gewöhnlichen Geschäftsftunden gegen einen von derselben auszustellenden Depositenschein hinterlegt, oder

2) ebenfalls bis ecinshließlich den 24. September er. einer der

Billetexpeditionen der Thüringischen Hauptbahn oder deren Zweigbahnen und zwar ebenfalls während der üblichen Geschäfts, “stunden bis 6 Uhr Nachmittags präsentirt haben, um sie von dieser couvertiren, einsiegeln und mit dem Tages\temz: el der Präsentation verschen zu lassen, oder 3) falls die Herren Aktionäre die Aftien unverschlossen im Besiße behalten wollen, sie bei einer der bezeichneten Billetexveditionen 8 Tage vor der Versammlung, also bis einschließlich den 20. Sep, tember er., vorgezeigt und zum Nachweise dessen cine mit dem Tagesstempel versehene Anmeldebescheinigung erhalten haben. Zur Erlangung der Stimmzettel werden demgemäß beim Eintritt in die General - Versammlung im Legitimationsbureay als genügend nur angesehen werden: a) im ersten der vorangeführten drei Fälle die Depositenscheine der Hauptkasse, b) im zweiten Falle die verschlossenen und abgestempelten Aktiencouverts, sofern deren Verschluß unversehrt ist, und c) im dritten Falle die offenen Aftien zuglei mit den audje: stellten und gehörig abgestempelten Anmeldebescheinigungen, Damit die Verhandlungen der General - Versammlung pünktlih beginnen können, wird das Legitimations - Bureau präcis 11% Uhr ge\chlossen, \o daß von da ab Stimmzettel nicht mehr ausgegeben werden,

__ Dieselbe Gültigkeit wie die Aktien selbst haben alle von öffent

lihen Behörden oder Instikuten über die Hinterlegung von Stamm-

Aktien der T hüringisWen Eisenbahn ausgestellten Depositenscheine,

welche daher ebenso wie die Aktien selbst bis zu den obenbezeichneten

Terminen bei den daselbst bezeichneten Stellen zu deponiren, bezügli

anzumelden und vorzuzeigen sind.

Die bei der Hauptkasse zu Erfurt deponirten Aktien sind am Tage nah der General-Versammlung gegen Rückgabe des Depositenscheines wieder abzuholen.

Die zur Theilnahme an der General-Versammlung berechtigten

Aktionäre töônnen E auch durch Bevollmächtigte, welche sie aus de

Zahl der Übrigen egitimirten Aktionäre zu wählen haben , vertreten

lassen. Die Bevollmächtigten haben si als solche im Legitimations

bureau durch schriftliche Vollmacht auszuwveisen (§. 28 des Statuts),

Das Abgeben von Stimmzetteln für einen anderen Aktionär auf

Grund eines blos mündlich vor oder während der General-Versamm-

lung erhaltenen Auftrages is unstatthaft.

Den Theilnehmern an der Gencral-Versammlung wird am Tage

derselben freie Fahrt auf der Thüringischen Haupt- und deren Ziveisse

bahnen nach deim Versammlungsort und von da zurü gewährt werden. Welche Züge dabei unentgeltlih benußt werden dürfen, wird durch besondere Anschläge an den Billetschaltern unserer Stationen rechtzeitig bekannt gemacht werden.

Die Berechtigung p freien Fahrt ist nachzuweisen :

1) entweder durch Vor eigung der von der Hauptkasse in Erfurt ausgefertigten Depo itenscheine, welche von der Billet-Expedition der Abgangsstation mit dem Stempel des Tages der General- Versammlung abgestempelt sein müssen, oder

2) durch Vorzeigung des von der betreffenden Billet - Expedition mit dem tempel des Tages der Präsentation der Aktien ab- gestempelten Aktiencouverts oder durch Vorzeigung der offenen Aktien zugleich mit den vön der betreffenden Billetexpedition ausgestellten und ebenfalls mit dem Stempel des Tages der Präsentation der Aktien versehenen Anmeldebescheinigungen. Frauen und Minderjährige sind zur persönlichen Theilnahme an der Generalversammlung na . 28 des Statuts nicht berechtigt und haben deshalb aud cinen- Anspruch auf freie Fahrt.

Erfurt, den 30, August 1869.

träge, welche theils dahin gehen, ihnen die versäumte 11. Ein- zahlung auf die sogenannten jungen Stammaktien der Thürin-

2 4 R OIERELTON der Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft.

[3083] Er

| | j sicht über die von der Allgemeinen Renten- Anstalt zu Stuttgart im Könige Preußen abgeschlossenen

Versicherungen.

Zahl der Versiche- rungen

Versicherungs form. K

einmalige

EiUlägen

Versichertes

Do Kapital jährliche

: Thlr. Stand mit 31, Dezember 1867 15,342 Hinzu kommen im Jahre 1868: Aufgeschobene Renten Rentenversicherungen 6 Kapitalversicherungen O0

Lebens- und Ueberlebens-Versicherungen. , O7

464

3/074 129

Thlr. | Sgr. f. 9/856 24 9 |

14,136 756,934

543 | 26 O 2

Zusammen 747 3/803 |

1011| 2 7 (771,070

Stand mit 31, Dezember 1868 1,211 ] 19,146 |

I6STT 211 s T7

Das Abonnement beträgt fl Thlr. für das Vierteljahr.

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75

471 A

Königlich Preußischer

Ale Dost - Anfan jus. Zu urid Auslandes nehmen ung an, für Serlin die ‘Erpedition des fönigl Preußischen Staats - Anzeigers: Behren - Straße Nr. fla, Ecke der Wilhelmsstraße.

Ne 212.

Berlin, Freitag den 10. September Abends

1869.

———

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Erbschenk im Herzogthum Magdeburg, Kammerherrn Grafen vom Hagen auf Möckern, den Stern zum König- lihen Kronen-Orden zweiter Klasse; dem Riitmeister a. D. und Landesvältesten, Rittergutsbesißer von Pannewiß auf Schwei- niÿ 111, Kreis Grünberg, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem Kantor und Schullehrer Jung zu Frankenstein den Adler der vierten Klasse des Königlichen Haus-Ordens von Hohenzollern ; sowie dem Schullehrer, Organisten und Kantor Gramatfke zu Groß-Peterwiß, im Kreise Neumarkt, und dem Gerichtsboten und Gefangnenwärter Hoffmann zu Malsun- gen, das Allgemeine Ehrenzeichen; ferner fe

Dem bei der Eisenbahn-Direktion angestellten Kommissär Lud ig Utermöhlen zu Hannover den Charakter als Rech- nungs-Rath; und i ] : Z

Dem Eisengießerei- und Maschinenfabrik-Besißer H. Grüson zu Buckau bei Magdeburg den Charakter als Kommerzien-Rath zu verleihen.

AllerhöchKer Erlaß vom 27. August 1869 betreffend die Auflösung der Kommission für den Bau der Schlesischen Gebirgsbahn.

Nach Jhrem Antrage vom 21. August d. Js. will Tch Sie hier- durch ermächtigen, die durch die Allerhöchsten Erlasse vom 3. Novem- ber 1862, beziehungsweise vom 4. April 1868 eingeseßte Kommission für den: Bau ‘der Schlesishen Gebirgsbahn mit dem 31, Dezember d. Js. aufzulösen und die noch zu erledigenden Geschäfte der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn zu übertragen. Dieser Erlaß ist durch die Geseßb-Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 27. August 1869.

: Wilhelm. Graf von Jhenpliß. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 30. August 1869 betreffend die Auflöfune der Kommission Eise N Bau der Bebra- Hanauer isenbahn.

Nach Jhrem Antrage vom 27. August d. J. will Th Sie hier- mit G, die durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. März 1867 eingeseßte Kommission für den Bau der Bebra-Hanauer Eisenbahn mit dem 31. Dezember d. J. aufzulösen und die noch zu erledigenden Geschäfte der - Eisenbahn-Direktion in Cassel zu übertragen. Dieser Erlaß i} durch die Geseßz-Sammlung zu veröffentlichen.

Berlin, den 30. August 1869.

Wilhelm. Graf von Ivenplig. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Auf Jhren. Bericht vom 14. d. Mts. habe Jh der von dem Kon- sistorium zu Wiesbaden entworfenen , anbei (a) zurücfolgenden fkirh- lichen Gêmeinde-Ordnung für die evangelischen Gemeinden im Bezinfk des ‘genannten Konsistoriums Meine Genehmigung ertheilt. Es ist Mein’: Wille, daß mit der Einführung der neuen Ordnung ; dur welche in dem Bekenntnißstand der Gemeinden und in ihrer Stellung zur Union nichts: geändert wird, unverzüglich vorgegangen werde. Jch beauftrage Sie demgemäß, dur das Konsistorium zu Wiesbaden das diesfalls Erforderliche ungesäumt zu bewirken. Sobald hiernach eine rehtlih“ geordnete Vertretung der Gemeinden hergestellt scin wird, erwarte Jch fernere Vorschläge wegen Einrichtung von Kreissynoden und “einer Bezirks\ynode, um unter Mitwirkung derselben die Ge- méinde - Ordnung zu revidiren und die weitere kirchliche Verfassung estzustellen. Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heutigen

age find durch die Geseßz-Sammlung zu veröffentlichen.

Bérlin, den 27. August 1869.

Wilhelm.

von Mühler. An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.

a

Gemeinde-Ordnung für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden vom 27. August 1869.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen auf den Antrag Unseres Ministers der geistlihen Angelegen- heiten für die evangelischen Kirhengemeinden im Bezirk des Kon- sistoriums zu Wiesbaden was folgt: )

l. Von den Kirchengemeinden. j

F. 1, Der räumliche Umfang der Kirchengemeinde bildet das Kirchspiel.

P 2. Der Wohnsiß in dem Kirchspiel begründet für jeden Glaubensgenossen die Gemeinde-Angehörigfkeit. ,

F. 3. Die Pflichten eines Gemeinde-Angehörigen sind: J die Gnadenmittel der Kirche in der Gemeinde fleißig zu gebrauchen , 2) ein erbauliches Leben zu führen, 3) sih der bestehenden Kirhenordnung zu unterwerfen, 4) die für die kirhlichen Bedürfnisse erforderlichen Beiträge zu leisten. , t i

Dagegen hat jeder Gemeinde-Angehörige Antheil an allen kirch- lihen Gnadenmitteln, Anstalten und Gerechtsamen der Gemeinde, Anspruch auf die Dienste der Kirchenbeamten und, soweit ihm die

eseßlichen Bedingungen nicht fehlen, das Wahlrecht und die Wähl- barkeit zu fkfirhlihen Aemtern nah Maßgabe der Kirhenordnung. Il, Von den Kirchen vorständen. ;

F. 4. Jede Kirchengemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch einen Kirchenvorstand vertreten, welcher aus sämmtlichen im ordent- lichen Pfarrdienste angestellten Geistlihen und den Kirchenvorstehern besteht.

f Umfaßt eine Pfarrgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so treten für gemeinschaftliche Angelegenheiten die Kirhenvorstände der einzelnen Kirchengemeinden am Pfarrorte zusammen. Ï

F. 5. Den Vorsiß in dem Kirchenvorstande führt der Pfarrer, unter mehreren Geistlichen der erste, bei gleicher Berechtigung der älteste. Jn dringenden Verhinderungsfällen wird , wo kein anderer Pfarrer vorhanden is, der Vorsiß von dem Dekan übernommen und fann von demselben einem Kirchenvorsteher oder benachbarten Geist- lichen übertragen werden. |

Ordinirte Hülfsgeistliche haben das Recht, den Sißungen des Kirchenvorstandes mit berathender Stimme beizuwohnen.

. 6. Die Zahl der Kirchenvorsteher richtet \sich nah der Größe und Zusammenseßung der Kirchengemeinde. Sie wird ebenso wie ihre Vertheilung auf die einzelnen, zur Gemeinde gehörigen Ortschaf- ten durch die Kreissyriode bestimmt. E i

Es sollen nit unter vier und in der Regel nicht über E immer aber eine gerade Zahl von Kirchenvorstehern vorhanden fein.

F. 7. Die Kirchenvorstcher werden von dem Kirchenvorstande in Gemeinschaft mit der größeren Gemeindevertretung auf sech8s Jahre gewählt: Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch Neuwahl, welche auch auf die Ausscheidenden fallen kann, erseßt. Scheidet ein Kirchenvorsteher vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so wird an dessen Stelle durch den Kirchenvorstand ein Substitut ge- wählt, welcher bis zu der nächsten Versammlung der größeren Ge-

_meindeveriretung das Amt bekleidet.

Die Kirchenvorsteher bleiben, auch wenn ihre Amtszeit abgelaufen ist, noch so lange im Amte, bis ihre Nachfolger eingeführt worden.

F. 8. Ohne erhebliche Gründe, zu welchen ein Alter über 60 Jahre, notorische Kränklichkeit, ein Geschäft, welches mit öfterer oder langer Abwesenheit von der Gemeinde nothwendig verbunden ist, die Führung zweier mit Vermögensverwaltung verbundener Vormundschaften zu zählen sind , dürfen die in den Kirchenvorstand Gewählten sich dem ibnen übertragenen Amte nicht entzichen. Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in den Kirchenvorstand kann aber der Wiedererwäblte, auch ohne das Vorhandensein solcher Entschuldigung8gründe, die An- nahme der Wahl ablehnen. : ca Ueber die Erbeblichkcit der vorgebrachten Entschuldigungs8gründe entscheidet zunächst der Kirchenvorstand und auf dem Wege des Re- fursces y elde jedoch innerhalb einer präklusivischen Frist von 14 Tagen, vom Tage der Mittheilung der Entscheidung des Kirchenvor- standes an gerechnet , eingelegt werden muß, der Vorstand der Kreis- \synode endgültig. ;

Wer ohne erhebliche Gründe die Uebernahme des Kirchenvorsteher- Amtes ablehnt, oder das übernommene Amt vor Ablauf der Dienst-

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