1869 / 212 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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zeit niederlegt , verliert ür die nächsten sechs Jahre das Wahlrecht und die Wählbarkeit für jedes kirhliche Amt.

F. 9. Zu Kirchenvorstchern dürfen nur solche im §. 18 genaunte Gemeindemitglieder gewählt werden, welche das 30. Lebensjahr zurü- gelegt haben, einen unsträflihen Wandel fübren, cin gutes Gerücht in der Gemeinde haben, ihre Liebe zur evangelischen Kirche, namentlich auch durch Erziehung ihrer Kinder im evangelischen Bekenntnisse, be- thätigen und dur ihre Theilnahme am öffentlichen Gottesdienste und an dem heiligen Abendmahle ihre kirhlihe Gesinnung beweisen.

§. 10. Unmittelbar nah der Wahl sind die Wahlakten dem Vor- stande der Kreissynode einzusenden, welche zu prüfen hat, ob in for- meller Beziehung den Bestimmungen der Wahlordnung entspre- chend verfahren worden is. Ergiebt diese Prüfung Anstände, welche nach Ansicht des Vorstandes der Kreissynode die Gültigkeit des ge- sammten Wahlverfahrens oder einzelner Theile desselben in Frage stellen, so hat derselbe hierüber die Entscheidung des Konsistoriums cinzuholen. J das Wahlverfahren in formeller Hinsicht ohne Mangel, oder sind die vorgefundenen Anstände beseitigt worden, so werden die Namen der gewählten Kirchenvorsteher an zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen der Gemeinde von der Kanzel verkündigt.

Einsprüche gegen die Wahl können nur bis zur vollzogenen zwei- ten Verkündigung bei dem Kirchenvorstande eingelegt werden. Ueber dieselben entscheidet in erster TJnstanz der Vorstand der Kreissynode und auf Rekurs, welcher jedoch nur innerhalb einer präklusivischen Frist von 14 Tagen, vom Tage der Bekanntmachung der ersten Enischeidung an gerechnet, zulässig ist, das Konsistorium.

Sind Einsprüche innerhalb der bestimmten Frist nicht vorge- bracht oder die vorgebrachten endgültig verworfen, so werden die er- wählten Kirchenvorsteher dur den Pfarrer vor der Gemeinde in ihr Amt eingeführt.

F. 11. Der Kirchenvorstand versammelt sich auf \hriftliche oder ort8übliche Einladung des Vorsißenden der Regel nah in jedem Monat einmal in einem angemessenen Lokale der Kirchengemeinde.

Der Vorsißende eröffnet und {ließt die Verhandlungen mit Gebet und hat darauf zu halten, daß Ordnung, Anstand und Würde in der Versammlung nicht verleßt werden.

Bei Verhandlungen Über einen Gegenstand, bei welchem cin Mitglied des Kirchenvorstandes persönlich betheiligt ist, darf dasselbe nur auf ausdrüdlichen Wunsch des Kollegiums anwesend sein.

Zur Fassung cines Beschlusses müssen zwei Drittheile der ‘Mit- glieder Theil nehmen. Jst| der Gegenstand der Verhandlung bei der Einladung angegeben worden, so genügt zur Beschlußfähigkeit die An- wesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorsißenten den Ausschlag.

Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches in das Protofollbuch eingetragen, vorgelesen und von den Anwesenden unterschrieben wird.

Außer den regelmäßigen Sißungen kann der Vorsibende nach Be- dürfniß auch außerordentliche Versammlungen berufen und er is dazu verpflichtet, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Zwekes es verlangt.

F. 12. Zudem Geschäftskreis des Kirchenvorstandes gehört im Einzel- nen : L die Handhabung der kfirhlichenOrdnung in der Gemeinde innerhalb der geseßlichen Grenzen, 2) die Sorge für eine christliche Sonntagsfeier, d die Aufrechterhaltung der Ordnung beim öffentlichen Gottesdienste, 4) die Aufnahme in die Gemeinde, 5) die Führung des Verzeichnisses der Gemecinde-Angehörigen, 6) die Einleitung zur Wahl der Kirchen- vorsteher und der größeren Gemeindevertretung, die Aufstellung der Wählerliste und die Theilnahme an diesen Wahlen nah Maßgabe der näheren Bestimmungen der Kirchenordnung, 7) die Ernennung, Ueberwachung und Entlassung der niederen Kirchendiener (Kirchen- rener, Organisten, Küster, Kirchendiener, Calcanten, Läuter U. \. w.) soweit niht wohlerworbene Rechte entgegenstehen oder jene Aemter mit einem Schulamte verbunden sind, 8) die Verwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens nach Maaßgabe der Gesecbe, 9) die Leitung der firhlihen Armen- und Krankenpflege, 10) die Ueberwachung der reli- giclen Erziehung der Jugend in der Gemeinde, 11) die Vertretung er Gemeinde nach außen, insbesondere auf der Kreis\synode und den Behörden gegenüber.

Zur Gültigkeit der schriftlichen Willenserklärung eines Kirchen- vorstandes in Rechtsangelegenheiten bedarf es der Unterschrift des Vorsißenden oder dessen Stellvertreters und zweier Kirchenvorsteher. Durch die Unterschrift wird bekundet, daß der dem Akt zu Grunde liegende Beschluß ordnungsmäßig gefaßt worden. Eine in dieser Form orene Erklärung gilt Dritten gegenüber ohne Weiteres als rechts- erbindlich.

F. 13. Der Kirchenvorstand kann zur Ausübung der kirchlichen Armen- und Krankenpflege sich durch Diakonen und Diakonissen unter- stüßen lassen und hat bis zur geseßlichen Ordnung der firchlichen Armenpflege die desfalls beabsichtigten Einrichtungen der Bestätigung des Konsistoriums zu unterbreiten.

v. 14 Ein Kirchenvorsteher kann wegen unwürdigen Verhaltens oder beharrliher Vernachlässigung seines Amtes des leßteren entseßt werden. Die Entseßung wird, nahdem dem Beschuldigten Gelegenheit zu seiner Vertheidigung gegeben worden ist , auf erfolgte Anhörung des Kirchenvorstandes und des Vorstandes der Kreissynode, dur das Konsistorium verfügt; welches in dringenden Fällen auch zur vor- läufigen Suspension des Kirchenvorstehers ermächtigt ist.

Gegen die von dem Konsistorium verfügte Entseßung steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde bei der vorgeseßten Kirchen- behörde zu. Die Beschwerde muß aber binnen 14 Tagen präklusivischer &rist eingelegt werden und hat feine aufschiebende Wirkung.

Eine endgültig verfügte Entsepung macht den Betreffenden für immer zum Kirchenvorsteher-Amte unfähig und entzieht ihm auf ses Jahre das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu kirchlihen Aemtern.

IIT Von den größeren Gemeindevertretungen.

F. 15. Jede evangelische Kirchengemeinde erhält außer dem Kirchen- vorstande eine größere Gemeindevertretung.

In Gemeinden unter 500 Seelen werden die Rechte der größeren Gemeindevertretung von allen stimmfähigen Gemeinde-Angehörigen (§. 17) ausgeübt. :

In Gemeinden von 500 bis inkl. 1000 Seelen werden 20 Ver- treter, von 1000 bis infl. 2000 Seelen 24 Vertreter, von 2000 big 5000 Seelen 40 Vertreter, in Gemeinden mit mchr als 5000 Seelen 60 Vertreter auf aht Jahre gewählt. .

Umfaßt eine Pfarrgemeinde mehrere Kirhengemeinden, so werden Behufs Erledigung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten die einzelnen E engen zur ge:neinsamen Versammlung an den Pfarrort

erufen.

Werden hierbei Kirchengemeinden vereinigt, von denen die eine Über, die andere unter 500 Seelen zählt, so oui zu diesem Zweck auch für die leßtere nah Verhältniß eine besondere Gemeindevertretung gewählt werden.

__§. 16. Die größere Gemeindevertretung wählt in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstande die Kirchenvorstcher.

In folgenden, die Verwaltung des Pfarr- und Kirchenvermögens betreffenden Fällen bedürfen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes, vor- behaltlich der nach den bestehenden Geseßen erforderlichen höheren Ge-

Verwendung von Grundstock - Vermögen zur Bestreitung laufender Ausgaben, so wie bei Aufnaÿme von Kapitalien, 2) bei allen Vex- trägen, welche die freiwillige Veräußerung, Belastung oder Entlastung des Grundeigenthums betreffen, 3) bei Neubauten und allen diesen glei zu achtenden Reparaturen der Kirchen und Pfarrgebäude, welche auf Kosten der Kirchenkasse ausgeführt werden sollen, sofern nicht Über die Nothwendigkeit des Baues von der zuständigen Behörde bereits endgültig entschieden ist, 4) bei Festseßung des Betrages der zu erheben: den Kirchensteucr, 2 bei allen Bewilliguagen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für den Dienst der Gemeinde, wie zur dauernden Verbesserung des Einkommens der bestehenden, 6) bei allen Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden, oder zur Unterstüßung. christliher Vereine und Anstalten außerhalb der Ge- meinde, sofern der Betrag 5 Thaler übersteigt.

Daneben steht dem Kirchenvorstande frei, auch in inneren Ange- legenheiten, wo es ihm angemessen scheint, die Unterstüßung der Ge- meindevertretung in Anspruch zu nehmen.

F. 17. Wähler dieser Vertreter sind alle volljährigen, selbständi- gen Gemeinde-Angehörigen männlichen Geschlechts, welche wenigstens ein halbes Jahr in der Gemeinde wohnen, und denen nicht das Wahlrecht durch cinen förmlichen Beschluß des Kirchenvorstandes oder die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte dur richterliches Urtheil entzogen worden ist.

Als selbständig gilt derjenige, welcher entweder ein öffentliches Amt bekleidet, oder einem eigenen Geschäfte vorsteht, oder eine eigene Haushaltung hat, oder als Sohn einer Wittwe deren Geschäft führt.

F. 18. Wählbar zu Vertretern der Gemeinde sind die im §. 17 genannten Gemeinde-Angehörigen, welche einen ehrbaren Lebenswandel führen, einen guten Ruf haben und an den kirchlichen Gnadenmitteln Theil nehmen.

F. 19, Die Wahl der größeren Gemeindevertretung erfolgt nah 1 db Wahlordnung unter Leitung des Vorsißenden des Kirchen- vorstandes.

Wo die örtlichen Verhältnisse dies zweckmäßig erscheinen lassen, kann auf Beschluß des Kirchenvorstandes und mit Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode eine Vertheilung der zu wählenden Ver- treter auf einzelne Abtheilungen der Gemeinde erfolgen.

_ Ueber die formelle Prüfung des Wahlverfahrens, die Verkün- digung der Erwählten, die Zulässigkeit und die Erledigung von Ein- sprüchen gegen die Wahl gelten die im §. 10 hinsichtlich des Kirchen- vorstandes getroffenen Bestimmungen.

§. 20. Wer ohne erheblichen Grund, worüber der Kirchenvorstand entscheidet, die Annahme der Wahl zum Vertreter verweigert, ver- a M ein Jahr das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu kirchlichen

emtern.

Wenn während der Amtsdauer ein Vertreter mit Tode abgeht, oder die Gemeinde verläßt, oder in den Kirchenvorstand gewählt wird, oder seine Qualifikation verliert, worüber auf Antrag des Kirchen- vorstandes in erster Jnstanz der Vorstand der Kreis\synode, in zweiter Instanz das Konsistorium nah Maßgabe des §. 10 entscheidet, b wird dessen Stelle in der ersten Sißung der größeren Gemeindevertretung dur eine neue Wahl in der Art wieder beseßt, daß der neu Ge- wählte die Stelle seines Vorgängers bis zu dem Zeitpunkte behält, wo leßterer durch den regelmäßigen Wechsel ausgeschieden sein würde.

F. 21. Von den gewählten Mitgliedern der größeren Gemeinde- vertretung scheidet alle vier Jahre die Mien aus und wird durch Neu- wahl, welche auf die Ausgeschiedenen fallen kann, erseßt.

__§. 22, Die größere Gemeindevertretung beschließt in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstande. Der Vorsißende des Kirchenvorstandes ist zugleih Vorsißender der größeren Gemeindevertretung. Er beruft die Gemeindevertretung mit Angabe der Tagesordnung.

_ Die Einladung muß wenigstens am Tage vorher in der vom Kircenvorstande vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch dur Ver- kündigung bei dem öffentlichen Gottesdienst erfolgen. Zur Beschluß- fähigkeit is die Anwesenheit der absoluten Majorität des aus dem Kirchenvorstande und der größeren Gemeindevertretung bestehenden Kollegiums nöthig. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehr- heit. Bei Gleichheit der Stimmen giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.

Kommt auf die erste ordnungsmäßig erlassene Einladung eine be- \{lußfähige Versammlung nicht zu Stande, so haben die in einer)

Erschienenen ohne Rüsicht auf ihre Zahl das Recht der Entscheidung.

nehmigung, der Zustimmung der größeren Gemeindevertretung: 1) bei

F die neuen Kirchenvorsteher nah Maßgabe der Wahlordnung gewählt.

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ch Ablauf einer Woche zu veranstaltenden, zweiten Versammlung

Ueber die Verhandlungen des Kollegiums wird ein in das Pro- ofollbuch cinzutragendes Protokoll geführt , welches vorzulesen und von dem Vorsißenden , dem erwählten Protokollführer , sowie zwei weiteren Mitgliedern des Kollegiums zu unterzeichnen ist.

93. Eine Versammlung der Gemeindevertreter, welche beharr- lich ihre Pflichten vernachlässigt oder verweigert, ist vom Konsistorium

ulóôsen. aufzu zur Neuwahl der Gemeindevertretung gehen * die Rechte der rößeren Gemeindevertretung auf den Kirchenvorstand über. Ein Pleiches findet statt, so lange eine ordnungsmäßige Wahl der Ge- meindevertretung nicht zu Stande kommt.

IV. Scchlußbestimmungen. ;

F. 24. Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirhenordnung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Ein- richtungen; deren Anerkennung sie wünscht, oder fühlt sie sonst das Bedürfniß, neue eigenthümliche Einrichtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung, oder, insofern sie Gemeinde- angelegenheiten im Ganzen betreffen, zu einem förmlichen Gemeinde- Statut zusammengefaßt werden. Es is deshalb nah Vorberathung und auf Antrag des Kirchenvorstandes ein Beschluß der Gemeinde- vertretung zu fassen und für denselben nah vorgängiger Begutachtung durch die Kreis\ynode, die Anerkennung der Konsistorial-Bezirkssynode: daß die statutarische Bestimmung zweckmäßig und wesentlichen Be- simmungen der Kirchenordnung nicht zuwider sei, sowie die schließliche Bestätigung des Konsistoriums naczusuchen. H

F. 25. Die Wahlordnung für den Kirchenvorstand und für dix

ößere Gemeindevertretung, sowie die Geschäftsordnung für den

Kirhenvorstand wird von der Bezirks\synode festgestellt. Bis dahin erfolgen die Wahlen nach Maßgabe der von dem Konsistorium zu trefenden vorläufigen Bestimmungen , und regelt sih der Geschäfts- gang bei dem Kirchenvorstande nach der für die bisherigen Kircen- yorstände geltenden Jnstruktion , soweit dieselbe nicht mit der neuen Kirhenordnung in Widerspruch steht. i:

F. 26. Bis zum Zusammentritt der Synoden werden die in der Kirchenordnung dem Vorstande der Kreis\synode übertragenen Attri- hute von dem Dekan , die Funktionen der Kreis- und Bezirks\ynode von dem Konsistorium verwaltet. S

F. 27. Der seitherige Kirchenvorstand hat die Anzahl der für die Gemeinde zu bestellenden Kirchenvorsteher, sowie deren etwaige Ver- theilung auf die einzelnen Ortschaften dem zuständigen Dekan in Vorschlag zu bringen, welcher hierüber, vorbehaltlih der späteren Regelung durch die Kreis\synode, vorläufige Bestimmung trifft.

F. 28. Zuerst wird die genen Gemeindevertretung gebildet. Zu diesem Zweck hat in einer jeden Kirchengemeinde der Kirchenvorstand ein Verzeichniß der zur aktiven Wahl berechtigten Gemeinde - Angehö- rigen aufzustellen. Demnächst findet unter dem Vorsiße des Pfarrers, welcher die übrigen in der Gemeinde angestellten Geisilichen und den Ortsbürgermeister , oder, sofern derselbe nicht der evangelischen Kon- fession angehört, ein evangelisches Mitglied des Gemeinderaths hinzu- zuziehen hat, die Wahl der größeren Gemeindevertretung nach Maß- ube der Wahlordnung statt. i : : F. 29, Nachdem die größere Gemeindevertretung gebildet ist, werden von ihr in Gemeinschaft mit dem bisherigen Kirchenvorstande

F. 30. Sobald die neuen Kirchenvorstände nah Maßgabe des

, 5 errichtet sind, rid die bisherigen Gemeindevertretungen ihre irkfsamkeit einzustellen. 48

4: 91, Die Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder der größeren Gemeindevertrctung, welche nah Ablauf von vier Jah- ren, und des Kirchenvorstandes, welche nach Ablauf von drei Jahren auszuscheiden hat, (FF. 7 und 21) wird durch das Loos bestimmt.

F. 32. Die gegenwärtige Verordnung findet auf die für bestimmte Klassen von Personen bestehenden Gemeinden (Militärgemeinden, Anstaltsgemeinden u. A. m.) keine Anwendung. i

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Zuslegel.

Gegeben Berlin, den 27. August 1869.

(L. S.) Wilhelm. (alz) von Mühler.

(gez)

Iustiz- Ministerium. Die Kreisrichter Teubner in Wittstock und Jllies in

Wusterhausen a. D. sind zu Rechtsanwalten bei dem Kreis- geriht in Neu-Ruppin und zuglei zu Notaren im Departe- ment des Kammergerichts, mit Anweisung ihres Wohnsißes in Neu-Ruppin, ernannt worden. L

Der Kreisrichter Coppenrath in Witten ist zum Rechts- anwalt bei dem Kreisgericht in Lübbecke und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Paderborn, mit Anweisung seines Wohnsißes in Lübbecke, ernannt worden.

a ERE N R E

Haupt- Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung. :

Die am 1. Oktober d. J. fälligen Zinsen von preußischen Staatsschuldverschreibungen können bei der Staatsschulden- Tilgungskasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94, unten links, chon vom 15. d. Mts. ab tägli, mit Ausnahme der Sonn-

mittags bis 1 Uhr Nachmittags, gegen Ablieferung der Coupons in Empfang genommen werden. : Von den Regierungs - Hauptkassen, den Bezirks - Haupt- kassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg und der Kreis- kasse in Frankfurt a. M. werden diese Coupons vom 20sten d. Mts. ab, mit Ausnahme der oben bezeichneten Tage, eir.ge- löst werden. i Die Coupons müssen nach den einzelnen Schuldengattun- en und Appoints geordnet, und es muß ihnen ein, die Stückzahl und den Betrag der verschiedenen Appoints ent- haltendes, aufgerechnetes, unterschriebenes und mit Wohnungs- angabe verschenes Verzeichniß beigefügt sein. |

Gleichzeitig findet bei der Staatsschulden- Tilgungskasse die Einlösung der durch unsere Bekanntmachungen vom 10. März d. J. zur Auszahlung am 1. Oktober d. J. gekündigten Schuld- verschreibungen der freiwilligen Anleihe von 1848 statt. Bei den Regierungs-Hauptkassen und den übrigen, oben genannten Kassen können die Schuldverschreibungen von 1848 ebenfalls vom 20. d. Mts. ab eingereiht werden, sie müssen jedoch von diesen Kassen vor der Auszahlung der Staatsschulden- Tilgungskasse zur Feststellung übersandt werden. Berlin, den 9. September 1869.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Wedell, Lowe. EE.

Angekommen: Se. Excellenz der Staats- und Minister des Innern, Graf zu Eulenburg, von Ostende.

u Glauzig im Herzogthum Anhalt wird am 16. September c. eine Saab Rtalon mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden. Halle a. S.,, den 9. September 1869. Telegraphen-Dircktion.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 10. September. Se. Majestät der König haben gestern Stettin verlassen und Sich mittelst Extrazuges nah Stargard begeben. Vor der Abfahrt verabschiedeten sih auf dem Bahnhofe die Spißen der Militär- und Civil - Behörden und Se. Majestät sprachen gegen dieselben Allerhöchstihre volle Zufriedenheit mit Jhrer Auf- nahme in der Hauptstadt Pommerns aus. Jn Stargard bestiegen Se. Majestät mit Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Karl auf dem Bahnhofe die Hofequipage und fuhren durch die laubbekränzte und flaggende Stadt auf der Chaussce bis Jarzig, wo die Leib-Reitpferde des Königl. Mar- stalls aufgestellt waren und bestiegen wurden. Die bereits früher aus Stettin angekommenen fremdherrlihen Offiziere hatten hon etwas weiter vor Zarzig die Pferde bestiegen und sih gegen Treptow und Schöneberg in Bewegung geseßt, wäh- rend Se. Majestät der König Sich mit Allerhöchstihrem mili- tärischen Gefolge, in der Richtung zwischen Pansin und Treptow, nah dem Manöverfelde begaben. Die Truppen des 11. Armee- Corps waren in zwei fast gleiche Theile getheilt, Die Nord- Division kommandirte General-Lieutenant Hann- von Weyhern, die Süd-Division der General - Lieutenant von Werder.

S e. Majestät der König nahmen zuerst Stellung auf dem Langen Berge, südlih Karolinenthal, und beritten dann fast das ganze Manöverfeld, auf welchem sich die Truppen von einzelnen Höhenpunkten aus vollkommen übersehen ließen.

Als gegen 12 Uhr das Manöver geendet hatte, bestiegen Se. Majestät bei Treptow die Equipage und fuhren nach dem Dorfe Pansin, um in dem alten von Puttkamer schen Ritter- sige Quartier zu nehmen. Eine Compagnie des Colberg'’schen Grenadier-Regiments Nr. 9 gab hier die Wache. Um 7 Uhr fand im Schlosse ein von Sr. Majestät gegebenes Diner von 35 Couverts statt. i | 5

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz hat in Schöneberg Quartier genommen, wo sich au das General-Kommando be- findet, während Jhre Königlichen Hoheiten der Prinz Karl in Barskewiß, Prinz Albrecht in Wutrow und Prinz Friedri ch Karl in Stargard Quartier genommen haben. Jhre König- lie Hoheit die Kronprinzessin, Höchstwelche dem Feld- manöver wieder vom frühen Morgen an beigewohnt, wird in Schöneberg verweilen. Die fremdherrlichen Offiziere kehrten Mittags na Stargard zurü, dinirten im Kasino und sind in der Stadt einquartiert. | : z

Heute frü um 8 Uhr ertheilten, wie das »W. T. B.« berichtet, Se. Majestät der König auf Schloß Pansin dem Bundeskanzler Grafen von Bismarck-Schönhausen, welcher gestern Abend aus Varzin eingetroffen ist, eine Audienz. Graf von Bis- marck wird im Gefoige Sr. Majestät des Königs zu Pferde dem heutigen Manöver bei Treptow beiwohnen und auch an dem Festmahl theilnehmen, welches dort die Stände des Saaßiger

und Festtage und der Kassenrevisionstage, von 9 Uhr Vor-

Kreises zu Ehren Sr. Majestät des Königs heute veranstalten.

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