1869 / 224 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

das Vorzugsrecht vor allen übrigen Prioritäts- und sonstigen Gläu- bigern der Gesellschaft zu.

Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Privilegien vom 8. Oktober 1847, 30. Mai 1849, 14. Februar 1853, 1. September 1853, 26. Juli 1855, 12. April 1858, 28. Oktober 1861 und 17. September 1862 emittirten 206,570 Stück Prioritätsobligationen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft im Gesammtbetrage von 49,274,500 Thalern nebst Zinsen, so wie den auf Grund des Privilegiums vom 28. Oktober 1861 noch ferner zu emittirenden Prioritätsobligationen IV. Emission Litt. B, nebst Zinsen und den auf Grund des Privilegiums vom 17. September 1862 noch zu emittirenden Prioritätsobligationen V, Emisfion im Betrage von Einer Million Thaler nebst Zinsen das in Ansehung des Gesellschaftsvermögens eingeräumte Vorzugsrecht vor den auf Grund dés gegenwärtigen Privilegiums zu emittirenden Priorität8obligationen ausdrülich vorbehalten und gesichert.

Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, jeden Mehr- bedarf an Anlagekapital, welcher a) zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung des gesammten neuen Unternehmens, b) zur Anschaffung der für dasselbe erforderlihen Transportmittel, c) zur Bestreitung der Generalfosten für die Bahn von Oshabrück nach Hamburg einschließ- lih der festen Elbüberbrückung zwischen Harburg und Hamburg, welehe, soweit sie sih nicht abgesondert und direft aus dem Baufonds für das neue Unternehmen verrehnen lassen, mit einem Drittel Prozent der Ausgaben ad a (Strecke Osnabrück- Hamburg) dem Cöln - Mindener Eisenbahnunternehmen zu erstatten sind, d) zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit und e) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entsiehenden Verluste über den vorläufig angenommenen Betrag von drei und vierzig Millionen Thaler hinaus erforderlih sein sollte, durch weitere Ausgabe von Priorität8obligationen VI. Emission Litt. B., welche mit den nah dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Prioritäts- Obligationen die gleihe Priorität haben, zu beschaffen. Eine weitere Vermehrung des Gesellshaftskapitals durch Emission von Aktien oder Prioritätsobligationen darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums emit- tirten und den auf Grund der Privilegien vom 28. Oftober 1861 und 17. September 1862, so wie des gegenwärtigen Privilegiums noch weiter zu emittirenden Priorität8obligationen nebst Zinsen das Vor- zugsrecht eingeräumt ist. ;

Eine Veräußerung der zum Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörenden Grundstücke is} unstatthaft, so lange die Prioritätsobligationen der gegenwärtigen Emission nicht cingelöst sind oder der Einlösungsbetrag derselben nicht gerichtlich de- ponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grund- stücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder andere juristische Personen zu öffentlichen Zwecken ab- getreten werden möchten.

__§. 4. Die Prioritätsobligationen unterliegen der Amortisation, mit welcher nah Fertigstellung der obengedachten Bahnen, spätestens jedoch im Jahre 1874 begonnen wird. Auf diese Amortisation ist alljährlih ein Betrag bis zur Höhe eines halben Prozents des Kapi- tals unter Zuschlag der durch die eingelösten Prioritätsobligationen ersparten Finsen zu verwenden.

Die Nummern der hiernach in eivem Jahre zu amortisirenden Prioritätsobligationen werden im Oktober des nächstfolgenden Jah- res durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.

Der Cöln - Mindener Eisenbahngesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staates den Amortisations- fonds zu verstärken, und dadurch die Tilgung der Prioritäts- Obligationen zu beschleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts- Obligationen V1. Emission durch die öffentlihen Blätter mit sech8monatliher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn- werthes einzulösen.

Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für p: me Meerde und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereiht,

D Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobliga-

tionen geschieht dur die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesell-

haft in Gegenwart eines Notars in einem mindestens vierzehn

Tage vorher zur öffentlihen Kenntniß zu bringenden Termine , zu

attet in den Inhabern der Prioritätsobligationen der Zutritt ge- et ist.

§. 6. Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritätsobligationen

erfolgt an dem auf den Ausloosungstermin folgenden 1. April in Eöln und Berlin, sowie in denjenigen Städten , welche etwa sons noch von der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft dazu bestimmt werden, an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus- händigung derselben und der dazu gehörigen, noch nit fälligen Zins- coupons. Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. ___ Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellshaft zur Ver- insung einer jeden Prioritätsobligation mit 31. März des auf das usloosungs8Sjahr folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Laufe des ersteren öffentlih bekannt gemacht worden ist.

Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart eines Notars verbrannt, und es wird, daß dies ge- \hehen, öffentlih bekannt gemacht.

Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Jnhabers (§. 7) oder in Folge einer Kündigung (§. 4) außerhalb der Amorti- agene eten Prioritätsobligationen fann die Gesellschaft wieder __§. 7. Die Inhaber der Prioritätsobligationen sind nicht befugt die Babtung der darin Fee eten Kapitalbeträge anders alé nach Maßgabe der in §F§. 4 und 6 getroffenen Bestimmungen zu

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fordern, ausgenommen: a) wenn ein Zahlungstermin durch Versu, den der Eisenbahnverwaltung länger als drei Monate unberihtizt bleibt; b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Trä, portbetrieb auf der Venlo-Hamburger und der Haltern-Essener be, ziehung8weise Gelsenkirchener Eisenbahn länger als {ch8 Monat, gänzlich eingestellt gewesen ist; c) wenn die in §. 4 festgeseßte Amortis,, tion nicht eingehalten wird.

In den Fällen ad a und b bedarf es einer Kündigungsfriz nicht, das Kapital kann vielmehr von dem Tage ab, an welche einer dieser {Fälle eintritt, ura Cord werden, und zwar: zu a. big zur Zahlung der betreffenden Zinscoupons, zu b, bis zur Wiederhe, stellung des unterbrochenen Transportbetriebes.

In dem zu c. gedachten Falle is eine Kündigungsfrist von dr Monaten zu beobachten; auch fann der Jnhaber einer Prioritäts,

4 obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Mongh

von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisz, tionsquantums hätte stattfinden sollen. i y

Die Kündigung verliert indeß ihre rehtlihe Wirkung, wenn di Eisenbahnverwaltung die nicht innegehaltene Amortisation nachho| vnd zu dem’Ende binnen längstens drei Monaten nag erfolgter Kün. digung die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobligationen nachträglich bewirkt.

F. 8. Diejenigen Prioritätsobligationen , welche ausgeloost ode S sind, und, der Bekanntmachung dur die öffentlichen Blätte ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisirung cingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direktion der Cêln-Mindener Eisen, bahngesellschaft alljährlich einmal öffentlih aufgerufen; gehen die selben dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nah dey lebten öffentlihen Aufrufe zur Realisirung cin, so erlischt ein jedq Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unt Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritätsobliga, tionen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.

F. 9. Sind Prioritätsobligationen, Zinscoupons oder Talonz beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit kein Zweifel oh. waltet, so is} die Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten dez Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen,

Außer diesem Falle is die Ausfertigung und Ausreichung neu« Prioritätsobligationen an Stélle beshädigter, angeblich vernichtete oder abhanden gekommener Prioritätsobligationen nur zulässig ‘nah erichtlicher Mortifikation der leßteren. Die Direktion erläßt de

ndes auf Antrag der Betheiligten dreimal in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sech8 Monaten eine öffentliche Auffor. derung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an di selben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der leßten Auffor derung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert, oder etwaige Rechte auf dieselben geltend gemacht worden sind, und is außerden seit der ersten Aufforderung der Fälligkeitstermin des ersten Zins coupons einer neuen Coupons - Serie verstrichen, ohne daß hierbei innerhalb mindestens sechs8 Monaten nach dessen Ablauf die betreffen den Prioritätsobligationen zum Vorschein gekommen sind, #\o fpridt das Königliche Landgericht qu Cöln auf Grund jenes Aufgebots die Meortifikation aus, worauf die Direktion dieselbe zur öffentlichen Kennt- niß bringt und an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unt« denselben Nummern ausfertigt, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersaß für mortifizirte dienen. Die Kosten des Verfahrens fallen nit der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last. ___ Binscoupons fönnen weder aufgeboten noch mortifizirt werden jedoch soll Denjenigen, welcher den Verlust von Coupons vor Ab- lauf der Verjährungsfrist (F. 2) bei der Direktion der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besiß durch Vor zeigung der So oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- deten und bis dahin nicht vorgekommenen Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Auch findet eine gerihtlihe Mortifikation beshädigter, angebli vernichteter oder abhanden gekommener Talons zum Empfange nee Zinscoupons nicht statt.

Die Ausreichung ciner neuen Zinscoupons-Serie geschieht, wenn der Jnhaber der Prioritätsobligation die Anweisung zum Empfany: derselben nicht einreichen kann, gegen Produktion der Prioritäts obligation, Zen frühestens nah Ablauf des Fälligkeitstermins de zunächst fällig werdenden Zinscoupons. J| aber vor Ausreichung der neuen Zinscoupons-Serie von einem Dritten auf die leßtere ein Anspruch erhoben worden, #o wird dieselbe zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Theilen im Wege der Güte oder des Progesses erledigt ist.

F. 10. Die în den §§. 1, 4—6, 8 und 9 vorgeschriebenen ofes lichen Bekanntmachungen erfolgen dur den Königlit Preußischen Srltg e Ideen die Cölnische, die Aachener und die Düsseldorfer

eitung.

Im Falle des Eingehens des einen oder anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion der Cöln - Mindener Eisenbahngesellschaft da- für eine andere Zeitung, in welcher jene Bekanntmachungen mit ver bindlicher Kraft erfolgen. :

Zur Urkunde Dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unseren Königlichen Jnfiegel ausfertigen lassen, ohne jedoh dadurch den Jn- habern der A Wonen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.

Das gegenwärtige Privilegium is durch die Geseß-Sanumlung bekannt zu machen,

Gegeben Berlin, den 4, September 1869.

Q - 9 Wilhelm. : örhr, von der Heydt. Graf von Jhenpliß.

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Schema 1. BEoxntGtfphligatéhn

er Eöln-Mindenex Eisenbahn-Gesell\haft win aler Preußisch Courant. VI. Emission. 9

Jnhaber dieser Obligation hat einen Antheil von Thalern an dem in Gemäßheit Allerhöchster Genehmigung und nah den Bestimmungen des umstehenden Privilegiums emittirten Kapitale von 30,000,000 Thalern Prioritäts-Obligationen der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft.

Le DO e e vop erpat-s 18..

ri e E schäft Saefi Ae OTEE Facsimile der Unterschr acsimile der Unterschrift. aier Direktionsmitglieder.) A

Ausgefertigt.

(Unterschrift)

(Trockener Stempel.)

a

Schema Il,

Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft.

Da S L. 0. R zu der Prioritätsobligation (VI. Emission) A2... über Thaler.

00/06 dio 0 ed s

Inhaber empfängt am... « 18... gegen diese Anweisung

m

(Kehrseite.)

gemäß: §. 1 des Privilegiums an den durch öffentliche Bekannt- mahung bezeichneten Stellen die .…. Serie der Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritätsobligation.

G Ben M... 18... Die Direktion. Ausgefertigt. (Facsimile der Unterschrift (Facsimile [Stempel] der zweier Direktions- Unterschrift des Haupt- Mitglieder.) Kassirers.) - Schema III. Côln- Mindener Eisenbahn- (Kehrseite.)

Gesellschaft. Emission VI.

: Sri Bona r liotdec. Thaler Preußisch Courant zu der

rioritäts-Obligation Zinsen von Prioritäts-Obliga- VI, Emission tionen, deren Erhebung innecr- E. halb vier Jahren, von dem in

den betreffenden Coupons be- stimmten Zahltage ab, nicht geschehen ist, verfallen zum Vor-

Tnhaber empfängt am... L 18. gegen dièsen Coupon an den planmäßig bezeichneten Zahl-

lin . Thaler Preußisch theile der Gesellschaft. rant als Zinsen ves fans M O Lu idt ie

Côln, den :. ten... 18.. Die Direktion.

(Fácsimilé der Ausgefertigt. Unterschrift (Facfimile ; ¡weier Direk- [Stempel] der (Datum der Zinszahlung.) tonsmitglieder.) Unterschrift des Haupt- fassirers.)

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hain«, mit dem Siße du Berlin, errichteten Aktiengesellschaft. Vom 10. September 1869; unter

Nr. 7508 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma: »Dorstener Aktiengesell-

| schaft für Gasbeleuchtung«, mit dem Sitze zu Dorsten, errich-

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Genehmigung

| teten Aktiengesellschaft.

om 10. September 1869; und unter Nr. 7509 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste der von der Magdeburger Lebensversihherungs8- Gesellschaft beschlossenen Abänderung ihres revidirten Statuts. Vom 12. September - 1869. Berlin, den 24. September 1869. E Geseysammlungs8-Debits8-Comtoir.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchfte Genehmigung der von der niederrheinishen Güter -Assekuranzgesellschaft zu Wesel beschlossenen Abänderungen des Gesellschaftsstatuts.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. d. Mts. die in der notariellen Verhandlung vom 5. August 1869 von der hierzu bevollmächtigten Direktion der niederrheinishen Güter-Assekuranzgesellshaft zu Wesel verlaut- barten Abänderungen des Gesellschaftsstatuts mit einer Maß- gabe zu genehmigen geruht.

Der Allerhöchste Erlaß nebst den genehmigten Statut- Abänderungen wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regie- rung zu Düsseldorf bekannt gemacht werden.

Berlin, den 20. September 1869. :

Der Minister für Ban Gewerbe und öffentliche Arbeiten. m Auftrage: Moser.

Ministerium der geistlichen , Unterrichts: und Medizinal - Angelegenheiten.

Die Berufung. des Oberlehrers Dr. O. P. A. Jaenicke von der höheren Bürgerschule in Wriezen zum Oberlehrer an der höheren Bürgerschule in der Steinstraße zu Berlin is ge- nehmigt worden.

Universität zu Berlin."

Die Immatriculation für das bevorstehende Wintersemester beginnt am 2. k. M. und findet bis auf Weiteres wöchentlih zweimal, Dienstags und Sonnabends um 12 Uhr, im Senats- Saale statt. -

Behufs derselben haben : 1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität

| kommen, ein vollständiges Abgangs-ZJeugniß von jeder der früher

| insofern sie

besuchten Universitäten nebst dem Schulzeugnisse, j

2)- diejenigen, welche die Universitätsftudien ers beginnen, nländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls sie Ausländer sind , ausSreichende Legitimitätspapiere

| vorzulegen.

Das 59. Stück der Geseßz-Sammlung, welches heute ausge- |

iten wird, enthält unter : : Nr. 7504 die Verordnung wegen Einberufung der beiden

Nuser des Landtages der Monarchie. Vom 21. September sol . bringen.

9; unter Nr. 7505 das Privilegium wegen Ausgabe auf den _Jn-

haber lautender Obligationen der Stadt Düsseldorf V. Serie

im Betrage von 260,000 Thalern. Vom 12. August 1869 ;

Unter i Nr. 7506 den Allerhöchsten Erlaß vom 10. September 1869, veireffend die Genehmigung zur Anlage einer Eisenbahn von

In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts-

| mäßige Zeugniß der Reife zu besizen, die Universität zu besuchen

wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Königlichen Uni-

vexsitäts-Kuratoriums8 vom heutigen Tage Bezug genommen.

Berlin, den 21. September 1869. Die Königliche Tmmatriculations - Kommisfion. Kummer. Lehnert.

Diejenigen jungen Leute, welche gar keiner Maturitäts- Prüfung si unterzogen haben, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur beabsichtigen, eine allgemeine Bildung für die des B Lebenskreise oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach sich zu geben, ohne daß fie fih für

“den eigentlichen gelehrten Staats? oder Kirchendienst bestimmen, " fôönnen auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni

1834 auf hiesiger Universität immatriculirt werden. Gesuche solcher jungen Leute um Jmmatriculation an iesiger Universität müssen schriftlich an das unterzeichneté uratorium gerichtet werden, und haben Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittlihe Führung, sowie ein solches über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizu- Die Tmmatriculation erfolgt übrigens nuvr ‘auf die nächsten drei Semester und wird diese Beschränkung -bei der mmatriculation sowohl auf der Matrikel als auch auf der rkennungs8färte und dem Anmeldung8buche vermerkt. Gesuche

| um E Res der Matrikel find vor Ablauf des dritten

agan nah Sorau unter gleichzeitiger Bewilligung des Expro-

briationsrechts; unter

Nr. 7507 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchfte

Genehmigung der unter der Firma: »Aktienbrauerei Friedrichs- 4624 ®

Semesters bei dem unterzeichneten Kuratorio schriftlich unter Ueberreichung der Matrikel, des Anmeldung8buches und der Erkennungs8farte anzubringen. Bexlin, den 21. September 1869. Königliches Univerfität8-Kuratorium. In Vertretung: Kummer. Lehnert,