1869 / 226 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

günstigt, erfahrung8mäßig der Erzielung einer guten akustishen Wirkung förderlich ist , und die stüÜßenden Massen. auf das für die Entwickelung freier und lich- ter Räume relativ geringste Maß reduzirt.

Diesem die Anwendung des gothischen Styls zulassenden resp. befürwortenden Minoritätsgutachten hat sich Herr Ober- Konsistorial-Rath Dr. gel, als einem ausschließlich techni \ch motivirten, nicht anschließen zu können geglaubt, jedoch seiner- seits das nachstehende Separatvotum zu Protokoll gegeben:

Für meine Person habe ih die Frage über Gothik oder Nichtgothik als eine offene betrachten müssen, da das evangelische Interesse keinen der vorhande- nen kirchlichen Style weder einseitig bevorzugt, noch unbedingt ausschließt. :

Nach den mir bekannt gewordenen Thatsachen muß ih aber den Kuppelbau als ein akustisches

Risiko bezeichnen.

Auch über das für die Ausführung des neuen Berliner Domes zu wählende Baumaterial konnte durch die eingeleiteten erschöpfenden Verhandlungen eine Einigung nicht herbeigeführt werden und besch{loß die Kommission mit 12 gegen 2 Stimmen, daß für die Ausführung des Domes an der bezeichneten Stelle als Baumaterial »Haustein« und nicht der Ziegel anzu-

wenden sei.

Für die Anwendung von Haustein stimmten die Herren: Strack, v. Ritgen, Lübke, Erbkam, Hißig, Semper, Herrmann, Voigtel, Hase, Engelhard, Gruner, Lucae,

während diesem Beschlusse nicht beitraten die Herren: Salzenberg und Flaminius.

Die als Motive zu dem Majorität8votum zu Protokoll gegebenen Gründe waren sowohl technischer, wie ästhetischer Natur: Technisch weist die größte Tragfähigkeit des Materials bei einem Bauwerke von voraus\ichtlih so bedeutenden Raum- dimensionen schon von selber auf den Haustein hin. Aus ästheti- hen Gründen spricht, abgesehen von der Farbe, ferner gegen

Berlin , den 27, März 1869 und 2. April 1869.

den, für weniger umfangreiche monumentale Bauten \onst mj Recht in Berlin heimischen und neuerdings gepslegten Ziegelbay der Umstand , daß er bei ciner gewissen Größe der Bauwer], in Bezug auf eine freie Bildungsfähigkeit der Formen sein Dienste versagt. Außerdem würde ein Ziegelbau an diese Stelle mit den baulichen Umgebungen nicht harmoniren, End, lich ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß der Dom i Haustein-Architektur nicht theurer, als seine Ausführung in reich ausgebildeten Ziegelbau werden dürfte. Eine Erwägung, die übrigens bei einem Bauwerke von solcher Bedeutun

nicht den Ausschlag geben sollte.

Die Minorität glaubte, ohne sich auf Diskussion dies Motivirung einzulassen, durch die Ausschließung des Ziegel baus beim Neubau eines evangelischen Doms für Berlin ein zu große Beschränkung des Programms herbeizuführen und erachtete die möglichste Freiheit in der Wahl des Baumaterialg

für durchaus wünschen8werth.

Se, Majestät der König und Jhre Majestät die Königin geruhten, am 27, März ec. die Kommission in einer Audienz y empfangen und wurden die Mitglieder derselben dur Thr Excellenzen die Herren Minister Graf von Ißhenpliß und von Mühler Jhren Majestäten, sowie Sr. Königlichen Hoheit dem Kronprinzen und Jhrer Königlichen Hoheit der Fray Kronprinzessin vorgestellt.

In der auf den 27, März er. gleihfalls anberaumten Sdlußsizung beendete die Kommission ihre Arbeiten durch di Vorlesung und Genehmigung des Generalberichts, sowie durg die Wahl einer Redaktionskommission, bestehend aus den Herren Salzenberg als Vorsißendem, Voigtel, Lübke, Lucae als Mitgliedern. :

“Die Redaktionskommission entledigte sich ihres Auftrags der Sichtung und Ordnung der Protokolle 2c. bis zum 2. April a. c, an welchem Tage die gesammten Akten und Schriftstücke zu Händen des Vorsißenden der Kommission Herrn Geheimen Ober-Bau-Raths Salzenberg, Übergeben wurden.

Die Kommission zur Beurtheilung der Konkurrenz-Entwürfe cines Domes in Berlin.

Im Auftrage :

W. Salzenberg.

Lucae.

Das Aboniemant beträgt A Thle, für das Vierteljahr. :

Insertionspreis. süx. den Uaum etner Druckzeile Lz Sgr.

Samm E

Königlich Preußischer

Alle - des -

Poft - Anftalten In go für Berlin die edition des Preußischén Staáts- Anzeigers:

Behren - Straße Nr. La,

Ee der Wilhelmsfstraße.

M 226.

Berlin, Montag den 27. September Abends

1869.

Se. Majestät der König haben Allergnádi é

Dem Geheimen Justiz- und Tribunals- ath O d E zu Königsberg i. Pr. den Rothen Adlér-Orden dritter Klasse mit dex Schleife; dem Hauptmann a. D. Elsner, biSher à la suite der Garde-Jnvalidén-Compagnie und Führer der Militär - Straf - Abtheilung zu Spandau, den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem Schleusenmeister Wolff zu Gimrig bei Halle a. S., und dem städtischen Feuerwehrnianne Trosiner zu Königsberg i. Pr. das Allgemeine Ehrenzeichen sowie dem Webergesellen Wilhelm Kroh zu Parchwigß im Kreise Liegniß und dem Saträger Peter Nolden zu Cöln die Rettungs-Medaillé am Bande zu verleihen.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhab ° Obligationen des a Kreises im Beltaie Uk 50606 Sees om 23. August 1869. :

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von: Preußen 2c.

„Nachdem von den Kreisständen des Grünberger Are es auf dem Kreistage vom 8. Mai 1869! beshlossen worden, die zur S Rbr des vom' Kreise unternommenen Baues einer versteinten Straße: ‘von der Grenze des Züllichauer- Kreises bis zur Grenze des Freistadter Kreises in der Richtung von Shwarmiß über Boyadel Kontopp und zur, Zahlung. eines Zuschusses zu den Kosten des- Grunderwerbes der Guben-Posener : und der Liegniß-Glogau- othenburger Eisenbahn erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Vir auf den Antrag der gédacten Kreisstände : zu diesem Zwecke auf Po Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläu- iger unkündbare Obligationen zu dem angenouimenen Betrage von 50,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da si hiergegen weder im Jn- teresse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden v in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur Aus- stellung von! Obligationen zum Betrage von 50,000 Thalern, in Buch- staben: Funfzig Tausend Thaler, welche in folgenden Apoints:

15,000 Thaler à 500 Thlr. . / 20/0 A O 7 10,000 » a: 0. 7 D 0 A D ¿3 nah dem anliegend San s8zufert nüegenden Schema (a.) auszufertigen , mit Hülfe einer Kreibsteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzin en, und V Er dur das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlih vom 1. Januar 1870 ab mit wenigstens“ jährlih ‘éin und ein halb Prozent des Kapitals unter Zuwächs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu s sind, durh g R Privilegium Unsere landesherr- liche ceumigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein léder Tnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, tio ne: JUahextragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend e ist. :

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und, wodur für die Sig der Tnháber der Obligationen eine Gewährlei 09 Seitens de Staats nicht über- geuinen wird, is durch die Geseß - Sammlung zur allgémeinén

‘Urtundlich unter Unserer _Urtundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktèm Ran Insiegel. Ros E Gegeben Wilhelmshöhe, den 23. August 1869. (L. S.) Wilhelm. Graf von Jyhenpligt. Gräf zu Eulenburg.

Zugleich für den Finanz-Minister.

a. Provinz Schlesien. epa gebt irt Liegniß. Obligation des Grünberger Kreises. E Sils 2) 0 über ¿abge Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm... genehmigten Kreis- ‘agbbeschlüsse vom 8. * Mai 1869 wegen Aufnahme einer Schuld | 466

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von 50,000 Thalern bekennt \sich die ständishe Finanz-Kom des. Grünberger Kreises, Namens des reiste Gnaui Piegenisson jeden Inhaber gültige, Seitens dés Gläubigers unkündbare Ver- Ait R uer velhe an den Kreis P E A A AR H Ca Thalern

reußi ourant, welche an den Kreis baar gezahlt

mit P Rud bi A zu verzinsen ist. MSOUE INASPIS: S le ZKUczahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern ge- \chiecht vom Jahre 1870 ab allmälig innerhalb init e ergciai Sn 31 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 15 Prozent ährlich unter Zuwachs der Zinsen von den l aua, IQeS Ungen nach“ Maßgabe“ des genehmigten Til- Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wir durch das, Loos bestimmt. Die Ausloosung er 8 ua Jahre 1870 ab in dem. Monate …... jedes Jahres. er Kreis behält sich jedoch das. Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtlihe noch umlaufende Schuldversch{reibun- gen zu kündigen. Die ausgeloosten/ d wie die gekündigten Schuld- verschreibungen werden. npieeSezeidnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins) än wélchem die Rüctzahlung erfol-

gen: soll, öffentlich bekannt acht. Dieje-- Bekann y jechs, drei, zwei und, einen, O VOL dee ahl Steins egt Königlich Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen

Regierung zu Liegniß, de/n Grüneberger Kreisblatt, sowie in einer Breslau Lnabet größeren Zeitung nat näherer Besti _ ständischen Finanz-Konecrision E 24 “ens s _ Bis zu dem Tage, wo solchergesialt das. Kapital zu ent- richten is, wird es in halbjährlihen Terminen am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jähr- lih in gleiher Münzsorte- mit jenem verzinset.

Die Auszahlung det Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße O der ausgegebenen ‘Zinscoupons; beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der ais - Semtrmmiitai in Grün- berg, und zwar auch in der nach' dem Eintritt des Fälligkeits- lft ge va b

it der zur pfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- Lee s nd auch die dazu gehörigen Zinscoupons der Saite Tâlligkeitstermine zurüßzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom E abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nah dem Rücizahlungsterniine nit erhoben werden, so wie die innerhalb vier Jahre vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechunet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Euperlhretzungen ecfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- orbaang ‘rig I, Titel 51 F. 120 seq. bei dem Königlichen Kreisgericht zu Grünberg.

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an- meldet und den stattgehabten Besiß der Zinscoupons durch Vorzeigung der P oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf ‘der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldcten und bis n niht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres .. ausgegeben. Sür S weitere Zeit werden Zinscoupons auf P Perioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunalkasse zu Grünberg gegen Ablieferung "des - der älte- ren Zinscoupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des

| Talons erfolgt die ce der neuen Zinscoupons-Serie an rei

den JTnhaber der Schuldv ung, sofern deren Vorzeigung recht-

| zeitig geschehen ist.

Sur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer ee ertheilt. rünberg, den ..ten dil 18... Die ständishe Finanz-Kommission des Grünberger Kreises.