1869 / 229 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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auf die Prüfung der lediglich für den Dienst in der Bundesarmee bestimmten Roßärzte.

IV. Vorschriften über die Prüfung der Apotheker.

F. 1. Der selbständige Betrieb einer Apotheke im Gebiet des Norddeutschen Bundes erfordert unbeschadet der Bestimmung im leßten Saße des §. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund eine Approbation Seitens einer der vorstehend unter Ziffer 1 genannten Behörden. Dieselbe darf nur denjenigen Kandidaten er-

theilt werden, welche die nachstehend beschriebene pharmazeutische Prü- -

fung in allen ihren Abschnitten bestanden haben.

F. 2. Die pharmazeutishe Prüfung kann entweder vor der pharmazeutischen Ober-Examinations-Kommission zu Berlin oder vor einer pharmazeutischen Examinations-Kommission bei einer Norddeut- schen Universität abgelegt werden. Die Prüfungskommissionen, welche aus einem Lehrer der Physik, einem Lehrer der Chemie, einem Lehrer der Botanik und zwei wissenschaftlih gebildeten Pharmazeuten oder Apothekenbesißern bestehen sollen, werden alljährlih von der zustän- digen Centralbehörde berufen, welche zugleich den Vorsißenden der Kommission ernennt. An Stelle eines der beiden Pharmazeuten kann auch ein Lchrer der materia medica berufen werden.

F. 3. (Zulassungsbedingungen.) Die Meldung zur Prüfung vor der Ober-Examinations-Kommission ist bei dem Minister der Medi- zinal-Angelegenheiten in Berlin, die Meldung zur Prüfung vor einer akademischen Examinations-Kommisfion bei dem betreffenden Univer- fitäts-Kurotorium oder, in Ermangelung eines solchen, bei der der Examinations-Kommission zunächst vorgeseßten Behörde einzureichen. Die Meldung zur Prüfung im Sommersemester muß spätestens im April, die Meldung zur Prüfung im Wintersemester spätestens im November des betreffenden Jahres eingehen. Wer fich später meldet, wird zur Prüfung im folgenden Semester verwiesen.

Der Meldung hat der Kandidat beizufügen: 1) einen kurzen Lebenslauf, 2) seine Lehr- und Servirzeugnisse, 3) das über den Be- uh der Universität ihm ausgestellte Zeugniß. Beides in beglaubter

orm.

Mit der Zulassungsverfügung und der Quittung über die einge- zahlten Gebühren (§. 17) hat der Kandidat ih bei dem Vorsißenden der Prüfungskommission zu melden.

F. 4. Die Prüfung zerfällt in zwei Abschnitte: 1) die Kursus- prüfung, 2) die Schlußprüfung. /

Zur Schlußprüfung darf nur derjenige Kandidat zugelassen wer- den, rvelcher die Kursusprüfung wohl bestanden hat.

_§. 5. (Kursusprüfung.) Die Kursusprüfung zerfällt in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Theil.

. 6. Behufs der schriftlichen Kursusprüfung erhält der Kandidat drei Fragen aus der allgemeinen und aus der O Chemie zur Ausarbeitung in Klausur ohne Benußung von Hülfsmitteln.

Die Fragen können aus einer hierzu angelegten Sammlung dur das Loos gezogen oder von der Prüfungskommission gegeben werden.

F. 7. Nach Einrichtung der Klausurarbeiten hat der Kandidat für Den prafktischen Prüfungsabschnitt des pharmazeutishen Kursus: 1) zwei Abschnitte der Pharmakopöe aus dem Lateinischen ins Deutsche vor einem Kommissarius zu überseßen; 2) zwei {wer zu bereitende Arzneiformen, wozu die Rezepte aus einer Urne zu ziehen sind, unter der Aufsicht eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kommission ex tempore zu diSpensiren ; 3) zwei durch das Loos zu bestimmende Auf- gan zu chemis - pharmazeutischen Präparaten, unter spezieller Auf-

cht Eines der pharmazeutischen Mitglieder der Kommission in dem hierzu bestimmten Laboratorium anzufertigen ; 4} zwei ebenfalls durch das Loos zu bestimmende Aufgaben in der chemischen Analyse unter der Aufsicht je Eines der Mitglieder der Kommission zu lösen, und zivar: a) entweder ein natürliches, seinen Bestandtheilen nach bekanntes Gemisch, oder cine künstliche, zu diesem Zweck besonders zusammen- geseßte Mischung, qualitativ und quantitativ zu zergliedern; b) eine vergiftete S anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel oder eine Arzneimishung einer gerichtlich - chemischen Untersuchung in qualitativer und quantitativer Beziehung zu unterwerfen.

Ueber die Ausführung der praktischen Arbeiten zu 2, 3.,, 4. hat der Kandidat \chriftliche Berichte abzufassen.

Bei der Censur der Berichte über die analytischen Arbeiten zu 4 a. und b. hat das Mitglied der Kommission, von welchem die Auf- gabe I worden war, dieselbe namhaft zu machen.

eber die praftishen Arbeiten zu 3. und 4. is ein Laborations- Journal zu führen, in welchem das betreffende Mitglied der Kom- mission die Art und Weise der Ausführung der praftischen Leistung zu bezeugen hat.

§. 8. Jn der mündlichen Kursusprüfung, welche in Gegenwart zweier Kommissarien in einem besondecen Termin abzuhalten ist, hat der Kandidat a) mindestens zehn ihm vorzulegende frische oder getrock- nete offizinelle oder solche Pflanzen, welche mit den offizinellen ver- wechselt werden können, zu demonstriren/, b) ferner mindestens zehn rohe Droguen nach ihrer Abstammung, Verfälshung und Anwendung zu pharmazeutishen Zwecken zu erläutern, und c) mehrere ihm vor- zulegende chemis{ - pharmazeutische Präparate nach Bestan theilen, Darstellung, Verfälschungen u. \. w. zu erklären.

__§. 9. Nach Absolvirung der sriftlichen, praktischen und münd- lihen Kursusprüfung A 6—8) werden die dem Kandidaten für eten iotolliden ieser be een Censuren in einem

ofollschema, nach be - samumengeellt nach beiliegendem Muster (Anlage a.) zu

J. 10, Diejenigen Theile der Kursusprüfung, in denen der Kan- didat nicht besteht, hat er in einer von der uständigen Centralbehörde zu bestimmenden Frist zu wiederholen.

d 11. (Sch{lußprüfung.) Die Schlußprüfung is von dem Vor- sibenden und drei Mitgliedern der Prüfungskommission mündlich und

Miu abzuhalten. - Mehr als vier Kandidaten dürfen zu Einem rüfungstermin nicht zugelassen werden.

12, Diese Sc@lußprüfung hat sich auf die Erforshung der chemischen, physikalischen und naturhistorishen Ausbildung der Kan- didaten im Allgemeinen, und im Besonderen noch auf deren Bekannt. schaft mit der Giftlehre und mit den das Apothekerwesen betreffenden geseßlichen Bestimmungen ju erstrecken.

F. 13. Ueber den Verlauf der Prüfung eines jeden Kandidaten wird ein vollständiges Protokoll unter Beifügung der Censur für jedes einzelne POARRMoN aufgenommen, und von dem Vorsißen- den, sowie von den übrigen Examinatoren vollzogen.

Unter dem Protokoll ist die Gesammtcensur für die Schluß- prüfung zu vermerken. Lautet ein Votum auf »schlecht«, oder zwei Vota auf »mittelmäßig» , so ist der Kandidat für nicht bestanden zu erahten. Jm Uebrigen entscheidet die Pluralität der Stimmen, und bei Stimmengleichheit das Urtheil des Vorsißenden.

F. 14. (Schlußcensur.) Für diejenigen Kandidaten, welche in der Schlußprüfung bestanden sind, wird unmittelbar nach Beendigung derselben die Schlußcensur über den Ausfall der gesammten pharmazeutischen Staatsprüfung nah Maßgabe der Censuren für die früheren Prüfungsabschnitte (§. 7 bestimmt.

Demnächst hat der Vorsißende die vollständigen Prüfungsver- handlungen, einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kandi- daten betreffenden Urkunden der zuständigen Central-Staatsbehörde mittelst Berichts vorzulegen.

F. 15. Bei Ertheilung der Censuren in sämmilichen Prüfungs- abschnitten haben die Examinatoren sih nur der Prädikate: »v orzüÜg- [i ch U) »sehr gut«, »ygut«, ymittelmäßig« und »\chlecht« zu bedienen.

Die erste Censur »yvorzüglich gut« darf als Schlußcensur (§. 14) nur dann ertheilt werden, wenn der Kandidat in allen Prüfungs- abschnitten mindestens »sehr gut«, die zweite Censur »sehr gut« nur dann, wenn der Kandidat in der Pluralität der Spezialcensuren das Prädikat »sehr gut« erhalten hat.

§. 16. (Wiederholung der Prüfung.) Zur Wiederholung ein- zelner Prüfungs8abschnitte darf ein Kandidat, welcher dieselben nicht bestanden hat , nur nah Bestimmung der zuständigen Centralbehörde zugelassen werden.

Die Censur »schlecht« hat eine Zurückstelung auf mindestens 6, die Censur »mittelmäßig« eine Zurückstellung auf mindestens 3 Mo- nate zur S imnaliger Qurüdstel die Prüf t bes

er nah zweimaliger Zurückstelung die Prüfung ni esteht wird zu weiterer Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen. »

F. 17. (Prüfungsgebühren.) Die Gebühren für die Staatsprü- fung als Apotheker sind auf 46 Thaler festgeseßt und in der Art zu vertheilen , daß :

für die \chriftlihe, praftishe und mündliche Kur- susprüfung für die mündliche Shlußprüfung für Verwoaltungskosten , T von Prü- fungsgegenständen u. |.w. ............... 15 » 5 S in Anrechnung kommen.

F. 18. Kandidaten, welche während der Prüfung zurücktreten, erhalten die Gebühren für noch nicht angetretene Prüfung8abschnitte zurückerstattet.

Für Wiederholung einzelner Prüfungsabschnitte sind die für diese D Rg nie reglementsmäßig festgeseßten Gebühren von Neuem zu zahlen.

“Neben den vorstehend bestimmten Gebühren haben die Kandidaten weitere Gebühren nicht zu entrichten.

F. 19, Nach dem Schlusse jedes Prüfungssemesters sind die Namen der Approbirten von der Betrel enden Centralbehörde dem Bundesrath anzuzeigen.

22 Thlr. 20 Sgr. 8 » 5 D

Anlage a.

A Verhandelt Berlin, den 18 Gegenwärtig

Es vereinigten sih heute die sämmtlichen Mitglieder der phar- mazeutischen Ober-Examinations-Kommission, um sowohl die sämmt- lihen von dem Kandidaten der Pharmazie

gelieferten Arbeiten einzusehen und zu censiren, als au die noch mit demselben anzustellenden Prüfungen vorzunehmen. Die Einsicht der schriftlichen Arbeiten ergab, daß der Kandidat

1) über die Präparate die Arbeit,

2) die über die chemische Analyse,

3) die Über die gerichtlih chemische Untersuchung, 4) die chemish-pharmazeutishe Abhandlung,

abgefaßt hatte. i

In Betreff der Präparate, welche zur Stelle gebraht worden waren, und des Votums des Kommissarius , welcher die Aufsicht geführt hatte, Gern die Unterzeichneten dem Kandidaten rü- sichtlich der praktischen Fertigkeit die Censur :

_Hinsihtlih der bei der Analyse bewiesenen praktischen Fertig- feit wurde dem Kandidaten auf den Grund des Votums des Kom- missarius, welcher ihn beaufsichtigt hatte, und des Inhalts des dem Herrn Vorsißenden versiegelt übergebenen Zettels die Censur

Herr

“-

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zu Theil; in Rücksicht der gerihtlih-chemischen Analyse aber die Censur ' zuerkannt. Die Art der Beaufsichtigung ergiebt sich aus tem anliegend beigefügten Extrakt aus dem Arbeitsjournal. /

Der Kandidat mußte hierauf mehrere Pflanzen demonstriren.

Solches erfolgte l

iernächst mußte derselbe von ‘einer Anzahl zur Stelle gebrach-

ten R Namen, Abkunft, Verfälschung, Verwechselung, Prü- fungsart und alles übrigens Wissens8würdige angeben.

lches erfolgte / Sich E en dem Kandidaten verschiedene chemish-pharma-

utische Präparate zur Angabe ihrer Bestandtheile, ihrer Darstel- Met ihrer Verfälschung u. \. w. vorgelegt.

Dies erfolgte Da nun der Kandidat, laut Protokolles, vom

Rezeptarius die Censur

als erhalten

d ihm hinsichtlih der übrigen Prüfungen die Censur ae Gens m E zuerkannt worden war, #o vereinig-

ten sih die Kommissarien in Betreff sämmtlicher praktischen Prü-

fungen zu der Schlußcensur

diese Verhandlung geschlossen wurde. a. U.

womit

S,

1 Diejenigen ärztlichen oder zahnärztlihen Kandidaten, welche vor f l. Oftober 1871 und diejenigen pharmazeutischen Kandidaten, welche vor dem 1. April 1871 zur Prüfung sich melden, haben nur diejenigen Nachweise beizubringen, welche nah den Gesepen ihrer Heimath Behufs Zulassung zur ärztlichen oder zahnärztlichen, be- ziehungs1weise pharmazeutischen Staatsprüsung erfordert wurden. Berlin, den 25. September 1869. Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. In Vertretung: Delbrü.

Uerztliher Approbationsschein.

Nachdem Herr

au ie ärztliche Prüfung vor der .. A A D Ns bestanden hat,

wird ihm hierdurch

die zahnärztliche Prüfung vor der Kommission zu

die pharmazeutishe Prüfung vor der Kommission zu

in Gemäßheit von §. 29 der Gewerbe-Ordnung des Bundes ertheilt.

die Approbation als Arzt für da# Gebiet des Norddeutschen Bundes

in Gemäßheit von §. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund ertheilt.

B.

L

Zahnärztlicher Approbations\chein.

Nachdem Herr E miei it v E I, be 2462 Examinations®s-

bestanden hat, wird ihm hierdurch

die Approbation als Zahnarzt für das Gebiet des Norddeutshen Bundes

in Gemäßheit von §. 29 der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund ertheilt.

C.

P tan

Pharmazeutischer Approbations schein.

q aminations-

bestanden hat;

i obation zum selbständigen Betriebe einer L : Apotheke

; : tschen Bundes im Gebiete des Norddeutsche Norddeutschen

D,

R

Thierärztlicher Approkbations\schein.

Nachdem Herr

a ie thierärztli üfung vor der . E i S E Mt: bestanden hat, wird ihm hierdurch

die Approbation als Thierarzt im Gebiete des Norddeutschen Bundes in Gemäßheit von §. 29 der Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen

Bundes ertheilt.

aminationê-

He ffeunutlicher Anzeiger.

teœŒbriefe und Untersuchungs - Sachen.

R N den Buchbindergesellen Wilhelm August Hermann Lapinsfky ist in den Akten L. 302. 69 C. Il. die gericht- liche Haft wegen Diebstahls beschlossen worden. Seinc Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. La- pinsky im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die Königliche Stadt- voigtei-Direktion hierselbst abzuliefern. Berlin, den 27. September 1869, Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission 11. für Voruntersuchungen. Beschreibung: Alter: 28 Jahre, Geburtsort: Berlin; Haare: dunkel (kurz), Gesichtsfarbe: schr blaß, Gestalt: \{lank. Kennzeichen: dicke, nah auswärts ge-

wachsene Fußzehen. E B Q aa ief. Gegen den unten näher bezeichneten MULerge)e Au S L L E r if die gerichtliche Haft wegen Diebstahls beschlossen worden. Da derselbe nicht aufzufinden is, wird ein Jeder, werter von dem Aufenthalte des 2c. Klinner Kenntniß hat, aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch werden alle Civil- und Militärbehörden dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Klinner zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich A Ge O E E di i sports an uns abzuliefern. Del ird, Uer fich einen auf den früheren Husaren Wilhelm Vogel

ilitár-Paß angeeignet und wahrscheinlich diesen Namen | bag Tie E as Per 2c. Klin ner n ns Li der Gegend von Wittstock aufgehalten hat. DeeUß, Signalement.

h Königliche Kreisgerichts-Kommission. Y

Der O res ust Klinner, auch Klinnert, is e Jahr alt, aus Schloß Schurgast, Kreis Falkenberg; groß und s{lankf, L au blonde Haare, graubraune Augen und längliche GefichtSbitdung, M geblich hat der 2c. Klinn er im Genick einen kleinen Auswuchs un

auf dem Handgelenk ein Geshwür.

i f t ier ist des teckbrief. Der Kaufmann Gustav Hamm von hier ist fahrlässi en Baxterutis angeflagt und hat sich von hier entfernt. A wird gebeten, denselben zu verhaften und hierher zu O L selbe ist 49 Jahre alt, Mennonit, mittlerer fräftiger Statur, hat L É ins Graue spielende Haare und Bart, spricht nur deutsch, n jen dem linken Fuße und ist mit einem Paß nach dem südlichen Rußla versehen. Tiegenlsof, den 28. September Io. Königliche Kreisgerichts-Deputation.

andels-Register. L e ReaDt des Königl. Stadtgerichts zu

Berlin.

Unter Nr. 1597 unseres Gesellschaftsregisters , woselbst die hiesige

nn Simon Pußziger ist durch seinen am 12. Januar 1869 A Tod aus ta andelsgesellshaft geschieden und seßt der Kaufmann David Heymann zu Berlin das andelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 5 des Firmen- Ote R. 5688 des Firmenregisters ist heut der Kaufmann David Heymann zu Berlin als Inhaber der Handlung, Firma

Pugiger & Heymann

(jeßiges Geschäftslofal: Oranienburgerstraße 9 und 10)

eingetragen. ai i llschafter der hierselbst unter der Firma

i L E Diensibas cslotal Französische Straße Nr. 33d)

S elgeshäft, Geschäftslokal ¿Fra . 33d

Ae ne N chteten offenen HandelsgeseUschaft sind die

ute A 6 Carl Wilhelm Dienstbach, : 2) Gustav Fridolin Otto Moebius,

ide zu Berlin. ; . Dies if in das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts

unter Nr. 2691 zufolge heutigec Verfügung eingetragen. in, den 28. September 1869. : Ber bnigliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

ufmann Jacob Simonsohn in Johnkendorf hat für seine Ehe mit Flora, geb. Hammerstein, durch Vertrag vom 22. April er. die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen.

Allenstein, den 16. September 1869. ;

Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Schwarß.

Die in unserm Firmenregister unter Nr. 425 eingetragene Firma O. Fiedler zu Przyska Mühle ist erloshen und zufolge Verfügung vom 24. Sep- tember cr. heut im Register gelöscht worden. Beuthen O. S., den 25. September 1869. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. aufmann Theodor Oschinsky in Loewen, Kreis Brieg; In- übel r R e Thindty daselbst, hat in Gogolin, Kreis Groß-Strehliß, eine Zweigniederlassung errichtet und is} dies heut in unserem Firmenregister bei Nr. 130 eingetragen worden. Brieg, den 25. September 1869. j Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. r. 223 unseres Firmenregisters is die Firma: »S. Hey- nas L Glogau an r dexen Inhaber der Kaufmann Sieaftie Heymann zu Glogau eingetragen worden.

H

dandlung, Firma Pugiger & Heymann, und als deren Inhaber die Kaufleute Simon Heymann vermerkt stehen, ist zufolge

Pußiger und David heutiger Verfügung eingetragen :

u, den 23. September 1869. i A Königliches Kreisgericht. Abtheilung L.