1869 / 238 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Absichten des Geseßes wesentlich behindern. Die engen Grenzen, welche Erfahrungen au hinsichtlich des weiteren Ausbâuès des gedachten

S isse der Veranlagungsbehörden gezogen sind, | Geseßes benuzen zu müssen. D dmnRgen Besguie rtsan E | In diesem Sinne find die Sg. 20, 21, 22, 23, 24, 26, 31 und 33

ä 1 Steuerpflichtigen einen wirksamen Schuß, ohne dem h d : l Besteueea E 'Etaats l des Geseßes vem 1. Mai einer Abänderung bezw. ied unter-

Desteuerungsre{te des Staates die entsprechende Anerkennung zu Theil : | Wecdin zu Tassen. Mag auch jener Schus seine Berechtigung aus der | zogen worden, welche 1) cine Erweiterung des Steuertarifes, 2) eine Tendenz des Geseßes vom 1. Mai 1851 herleiten , so kann derselbe | veränderte Zusammenseßung der Veranlagungsbehörden, 3) die Um-

nicht so weit ausgedehnt werden , die Änteressen der übrigen Steuer- gestaltung des Instanzenzuges, und 4) eine entsprechende F roangung pflichtigen zu beeinträchtigen. Wenn daber die tägliche Erfahrung der Mittel zur Erforschung des lteuerpflihtigen Einkommens ins Auge lehrt, daß eine beträchtliche Anzahl von Personen mit einem faßt. Was den Punkt zu 1. anlangt, so ist die Nothwendigkeit einer Einkommen von mechr als 1000 Thaler zur Einkommensteuer dahin gerichteten Abänderung bereits Eingangs erörtert worden. Der niht herangezogen is, und daß ein anschnliher Einkommens- bestehende Tarif enthält 30 Steuerstufen, deren leßte mit dem monat- betrag der Veranlagung gänzlih entzogen bleibt, so läßt sih die | lichen Steuersaße von 600 Thlr. abschließt, Die Einkommensbeträge, Folgerung nit zurückweisen, daß neben der relativen Ungleichmäßig- | nach welchen jeder Steuerpflichtige in die einzelnen Steuerstufen ein-

ba in der Vertheilung der Staatslasten ein absolutes Unrecht besteht. zuschäßen ist, steigen in den ersten 3 Stufen um je 200 Thlr , von der

o wenig ein derartiger Zustand mit den Interessen der übrigen | 4. bis zur 9. Stufe um jc 400 Thlr., in der 10. Stufe um 800 Thlr, in Steuerzahler vereinbar ist, so wenig darf derselbe vom allgemein | der 11. und 12. i hlr. er 13. und 14. Stufe um N, e um 4000 Tólr.,, in der

volkswirthschaftlihen Gesichtspunkte aus Duldung finden. Auch auf | 2400 Thlr. i f diesem Gebiete aus die Herstellung eines Gleichgewichts. erstrebt | 18. und 19. Stufe um 8000 Thlr, in der 20. und 21. Stufe werden, welches die Gewähr einer gleichmäßigen und gerechten Ver- | um 12/000 Thlr., in der 22. Stufe um 16,000 Thlr, von der 23. bis anlagung in si trägt. 28. um 20,000 Lhlr., in der 29. um 40,000 Thlr. und finden in der Auf der andern Seite weisen die Erfahrungen, welche auf dem | 30. Stufe mit einem Einkommen von mehr als 240,000 Thlr. ibren Gebiete der Verfolgung der gegebenen Rechtsmittel gemacht worden | Abschluß. Indem der vorliegende Entwurf verschiedene 2 find, auf die Nothwendigkeit einer entsprechenden Abänderung hin. | stufen- in Vorschlag bringt, und die Reihe der Stufen nicht abschließt, Während dem Steuerpflichtigen in der Remoönstration und Rekla- beabsichtigt derselbe einmal, solche Einkommensbeträ e, welche bisher mation vollkommen ausreichende Mittel gegeben sind, um \ich gegen | nur mit dem Steuersaße der niedrigeren Stufe getroffen werden konn- eine etwaige Ueberbürdung zu sichern, is der staatliche Einfluß in | ten, mit einem zwischen den Säßen der nächst niedrigen und nächst dieser Richtung auf die Berufung des Vorsißenden der Einschäßungs- | höheren Stufe belegenen Steuersaße zu belegen, alsdann aber auch Kommission beschränkt. Wenn nach den gemachten a es der | für die Einkommen über 240/000 Thlr. hinaus weitere um Je 50 Thlr. Erfolg dieses Rechtsmittels nit selten zweifelhaft, in verschiedenen monatlicher Steuer steigende Steuerstufen festzuseßen. Daß durch diese Fällen dagegen die Geneigtheit der Einschäßungs-Kommission hervor- | Bestimmung die bisherige Ungleichmäßigkeit der Veranlagung besonders getreten ist, die von ihr selbs bewirkte Einschäßung auf erhobene Re- in Bezug auf das Einkommen von mittlerem Umfange wesentlich beseitigt monstration herabzuseßen, ohne daß diesen Ermäßigungen mit Erfolg | und die prinzipiell nicht gerechtfertigte Freilassung der den Betrag von begegnet werden fann, so erscheint das Bedürfniß unabweisbar, die 240,000 Thlr. übersteigenden Einfommen aufgehoben werden soll, den Steuerpflichtigen gewährte Bevorzugung auf das richtige Maß | kann zu Bedenken um so weniger Veranlassung geben, als der Spiel- zurückzuführen und das bisher beeinträchtigte Berufungsrecht des raum zwischen den einzelnen Steuerstufen keineswegs so eng bemessen Staates in einem entsprechenden Verhältnisse zu den Befugnissen der | worden ist, als daß nicht bei der Abschäßung des Einkommens Steuerpflichtigen zur Geltung zu bringen. die bisherigen Rücksichten der geltenden Vorschrift überall genügende Wenn die Staats-Regierung das Mittel zur Beseitigung der cr- Beachtung finden könnten. Wenn es aber zweckdienlicch erschien, für kannten Uebelstände allein in einer, den angedeuteten Gesichtspunkten | die Einkommensbeträge von mehr als 80,000 Thlr. eine Steigerung entsprechenden Abänderung der geseßlichen Bestimmungen hat finden | von 20,000 Thlr. zuzulassen, so wird dieser Bestimmung, welche ohne- können, so ist dieselbe gleihwobl von dem Bestreben geleitet worden, | hin nur für die Stufen von der N 28. ab aufwärts eine den Grundgedanken des Gesehes vom 1. Mai 1851 nach Möglichkeit Modifikation enthält, gegenüber dem nahe liegenden Interesse, auch die festzuhalten und die abändernden Vorschriften auf das mögli ge- bedeutendsten Einkommen angemessen zu besteuern; keine weitere Recht- ringste Maß zu beschränken. Sie hat indeß gemeint, die gesammelten ¿ fertigung bedürfen. Nach dem vorgelegten Tarife sind einzuschäzen : N Steuerpflichtige mit einem Einkommen von: Steuerstufe von 830 Thlr. zâhrlich 22 Thlr. monatlich, mehr als 1,000 Thlr. und weniger als 1,200 Thlr. » » 36 » » G » P 1,200 » » » 1,400 » 42 » { » » » » 1,400 » » » 1,600 48 » » » 1,600 » » 1,800 54 # » nis 1,800 » » 2/000 60 » » » » » 2/400 72 » » » » 2/800 84 » » » » 3/200 » » » » 3/600 108 » » » » 4,000 120

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» » » » » » » » » » » » F : 2 » 28,000 B40 32,000 / 36/000 L 40,000 ; 48,000 L 56,000 i 68,000 . 80,000 ¿ 100,000 H 120,000 s 140/000 J 160,000 Z 180/000 L 200,000 E 290,000 7 240,000 6 260,000

7800 650 » 280,000 » 280,000

df F n jeder Stuf L s äb lid N Msi » » » 0 » » » » 300,000 » und so fort, in jeder Stufe T. Jayrider oder 50 Thlr, monat- 2) Nach den Vors, riften der §§. 21 und 24 des Gescßes vom [icher Steuer mehr bei einem um je 20,000 Thlr. steigenden Einkom- | 1. Mai 1851 werden di Mitglieder ‘Le: Einschäßungs- U Ba, men. Hiernach steigen die Einkommensbketräge in der 1, bis zur | kommissionen von der Kreis- beziehungsweise Gemeindevertretung und 5. Stufe um je 200 Thlr. , von der 6. bis zur 10. Stufe um je | von der Provinzialvertretung theils aus Mitgliedern dieser Vertretun- 400 Thlr. , von der 11. bis zur 14. Stufe um je 800 Thlr. , von der en, theils aus cinkommensteuerpflichtigen Eiuivébeen des betreffen- 15. bis zur ) Tele u Ben ¿n g L H, Thie en Bezirkes gewählt. : um je 2000 i Y zur 27. Stufe um je Ly Indem der vorliegende Entwurf beabsichtigt, einen Theil dieser in der 28, und 29. Stufe um je 8000 Thlr. , in der 30. und 31. Stufe Mitglieder durch ftaatltde Organe berufen la U will veri pu um je 12/000 Thlr, und von der 32. Stufe ab um je 20,000 Thlr. überwiegenden Einflusse der Steuerpflichtigen auf die Veranlagung

60

70

80

90 100 120 140 170 200 290 300 350 400 450 9500 990 600

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» 960

1080 1200 1440 1680 2040 2400 3000 3600 4200 4800 5400 6000 6600 7200

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3927 als die Mitwirkung Verhältnisse bewirkt hat; pons Richter über den eigenen Ausspruch zut agenden Organe an- bestellen, und von den v elfachen iq vie ten; welche aus der E / | t verspäteten Entscheidung auf die Remenstra  i ber in eingreifender l Ln laufenden Reklamationsfrist erwachsen sind, is es vornehmlich h ch dem Vorschlage -des Entwurfs die | das Rechtsmittel der Remonstration ewesen, aus welcher die Ein- zahl der Kommissionsmitglieder nah wie vor aus der Wahl | gangs erwähnten Mißstände ihren rsprung gezogen haben. Die der Kreis-, Gemeinde- und Provinzialvertretungen hervorgehen, und Verhandlungen der Einschäßungsfkommissionen haben ergeben, daß die damit den Interessen der Steuerpflichtigen die bisherige Gewähr“ | wenig strengen und práäzisen Formen bei der Behandlung der äußerst gesichert ivird, soll das beschränkte Berufungsrecht der Regierung seoireis eingelegten Remonstrationen zu ‘einer vorwiegend milden nur dahin seine Wirkung _âußern, daß neben dem Ein- eurtheilung der von der Kommission selbs gefaßten Beschlüsse ge- flusse der gewählten Mitglieder auch die Ueberzeugung und führt, und in nit wenigen Fällen Steuerermäßigungen zur Fole e Kenntniß anderer selbständiger Männer zur Geltung gelangt. gehabt haben, welche den thatsächlihen Verhältnissen gegenüber nit Außerdem is es im Interesse einer gleichmäßigen Veranlagung für | überall als gerechtfertigt erachtet werden konnten. angemessen erachtet worden, die Wahl der Mitglieder nicht ausdrü- Es erschien hiernach nicht angemessen, eine Jnustitution aufrecht zu lih auf einkommensteuerpflichtige Einwohner des Einschäßungsbezirks erhalten, welche, einer rationellen Basis entbehrend, gewddlen Mitglieder der wählten "bara em Britlbeil der | und Getnrigtcle te : vählenden rperschaft fe chôr bri mußte, in Wegfall zu bringen. persdaft selbst angehören

Eine je freiere, durch Rüsichten keinerlei Art beschränkte Stellung | einer Rekursinstanz geboten. Dem Ve die Mitglieder der Kommissionen einnehmen, mit n D) tbfeter Entscheidungen der Bezirkskommission einen Sicherheit darf auf eine gerechte Veranlagung und auf eine glei- gg fonnte si mäßige Handhabung der bestehenden Grundsäße gerechnet werden. ü

Der Entwurf hat daher auc solche Einwohner des betreffenden Bezirks , welche nicht zu den einkommensteuerpflichtigen gehören, von der Mitwirkung an der Veranlagung einer Steuer nit aus- {ließen wollen, welche mit der Klassensteuer in der engsten Verbin- ssionen angebrach- dung es und auf leßtere eine natürliche Nückvi 2g äußert. [ nd Rekurse, sowie Über die von den Vorsißenden

Die er freieren Bewegung innerhalb der Wählbarkeit entspricht | der Bezirkskommissionen eingelegten Berufungen betraut, ist die es, wenn die bisherige Bestimmung, daß cin Drittheil der gewählten | Central-Kommission bestimmt, den Schlußstein in einem Organismus Mitglieder dem Wahlkörper selbst angehören muß, in dieser festen Be- | zu bilden 1 welcher erst damit einen allen berechtigten Anforderungen grenzung beseitigt und die Auswahl der Mitglieder dem nach allen | entsprehenden Ausbau erhált.

titungen hin unbeschränkten Ermessen der Wählenden überlassen Eine weitere Modifikation in den Bestimmungen über die Rechts- worden ist. Um dieser Que nothwendig erkannten Erweiterung lesen mittel enthält der Entwurf in den Vorschriften hinsihtlich der Frist, Über, welche zugleich die B eseitiqung der Bestimmung im zweiten Absave | innerhalb deren die Reklamation zulässig ist, Wenn in dieser ezie- des Gesehes oe 1. Mai 1851 und der derselben entsprechenden Vor- | hung die bisherige dreimonatliche Frist erheblich abgefürzt und auf [rit im zweiten Absazße des F. 24 a. a. O. bedingt, die Gleichmäßig- | eine vicriwöchentliche bestimmt wird, so is dafür das Jnteresse sowohl Li (E “oanlagung au fichern, ist die regelmäßige Dauer der Thätig- | des Staates als der Steuerpflichtigen an einem möglichst s{leunigen die i El i glieder auf dr stimmt und damit | Abschlusse des Veranlagungs eschäfts bestimmend gewesen. Nach dem zur e Mög 0 eit ange Wall! worden , d rbene genauere Kenntniß Zeit in Geltung befindlichen Verfahren gelangen nickcht selten die Reflama- der Mitg E E en Verhältnissen der Einkommensteuerpflichtigen tionen erst zu einem Zeitpunkte zur Entscheidung, welcher mit dem Beginne des Bezirks n zwecentsprechender Weise nußbar zu machen. der Veranlagung für das nächste Jahr zusammentrifft. Je berechtigter le Absicht , dem Einflusse der Regierung auf die Veranlagung | der Wunsch des Steuerpflichtigen ist, die Entscheftdung auf seine Re-

der Steuer möglichst enge Schranken zu ziehen, hat in der Bestimmung: | flamation bei der neuen Veranlagung benußt zu sehen, und je drin- des Gescßes vom 1. Mai 1851, wonach dem Vorsißenden der Kommission gender das Interesse der Steuerverwaltung einen möglich frübzeitigen nur im Falle der Stimmengleichheit der Übrigen Kommissionsmitglieder Abschluß des Veranlagungsverfahrens erfordert, um so weniger be-

|

ein Stimmrecht zusteht (F. 23 Abs. 4 und F 26 Abs. 5 a. a. O.) einen | denklich kann es erscheinen, die Refklamationsfrist auf einen Zeitraum weiteren Ausdruck gefunden. So lange indeß die Eigenschaft des Vor- | zu beshränfen, welcher für den Steuerpflichtigen v GZEN aus- sißenden als eines Mitgliedes der Kommission anerkannt ist, läßt sich | reit, die zur Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Materia- das beschränkte Stimmrecht desselben weder mit den &Jormen einer | lien zu sammeln. Was von der Reklamation, gilt in erhöhtem Mafße l )e g mit der Stellun i von dem Rekurse. Sollen die endgültigen Entscheidungen der Cen- i l 1 als dem Leiter des Veran- tralfommission auch für die folgende Veranlagung ihre Wirkung lagungsverfahrens, zugewiesen ift. Es konnte daher feinem Bedenken | äußern, so muß die Frist zur Einlegung des Refkurses unterliegen, in dem Entwurfe zu bestimmen, daß die Beschlüsse der geringste Mak beschränkt und o furz bem Kommissionen nah einfacher Stimmenmchrheit zu fassen sind und | der Möglichkeit, dasselbe genüge damit dem Vorsißenden alle Rechte seiner Stellung zu wahren. &ür die Die vorangedeuteten Gesichtspunkte, welche zu einer theilweisen i . Um im Falle Umgestaltung in der Zusammenseßung der Einschäbungs- und Bezirks- i igen Gelegenheit kommissionen geführt haben , mußten bei Bildung der in Vorschlag | zu geben, der Berufung des Vorsißende eflamation be- gebrachten Central-Kommissionen eine fonsequente Durchführung finden. | ziehungswe:se den Rekurs rechtzeitig begegnen zu fönnen, bestimmt der _Wenn nach den zu ÿ. 31 gestellten Vorschlägen die endgültig ent- | Entwurf, daß der Vorsißende bei Einlegung der Berufung den Steuer- \cheidende Kommission aus Mitgliedern besteht, welche zu 2 Drittheilen pflichtigen von der getroffenen Maßnahme sofort zu benachricktigen hat. von der Provinzialvertretung aus Eingesessenen der Provinz gewählt, 4) Die wichtigsten und eingreifendsten Veränderungen der beste- zu einem Drittheil von dem Finanz-Minister berufen werden, so ist henden Gesebßgebung bringt der Entwurf folgerihtig auf demjenigen damit der Zusammenseßung der die Veranlagung bewirkenden Organe Gebiete in Vorschlag, innerhalb dessen die Ursachen der erkannten Mängel ein völlig gleihmäßiger Abschluß gegeben. Da es im Interesse der vornehmlich zu suchen sind. Wenn eine gerechte und gleihmäßige Ver- Gleichmäßigkeit der Veranlagung für erforderlih erachtet werden anlagung der Einfommensteuer überhaupt nur alsdann ausführbar ist, mußte , Innerhalb der in leßter Instanz entscheidenden Centralkom- | wenn die Möglichkeit ciner näheren Ermittelung des steuerpflich- ission jede einzelne Provinz „vertreten zu sehen, empfiehlt es \sich, die tigen Einkommens gegeben ist, so erscheint es als die nächste Pflicht Wahl der Mitglieder in die Hände der Provinzialvertretungen zu legen. | des Gesebgebers, den Veranlagungsorganen die Mittel an die Hand 3) Die Ungleichheit, wele bezüglich des Rechts, eine stattgehabte | zu geben, jene ihre crste und bauptsächlichste Aufgabe in einer den Ab- Veranlagung „anzufechten, nach den bisherigen Vorschriften zwischen sichten des Gescßes entsprehenden Weise zu lösen. Was in dieser Rich- den Steuerpflichtigen und dem die Interessen des Staates vertretenden | tung das Gescß von 1. Mai 1851 geboten, hat sich als unzulänglich Vorsißenden der Einschäßungs - Kommission obwaltet, hat, wie Ein- erwiesen. Es darf als notorisch erachtet werden und die bei Einführung der gangs bemerkt, nicht unerheblich dazu beigetragen, eine gleichmäßige Kommunaleinkommensteuer in Berlin neuerdings gemachte Erfahrung Veranlagung zu verhindern. So wenig dieser Zustand dem allge- hat es in augenfälliger Weise bestätigt, daß eine erhebliche Anzahl von ndsaße einer völlig gleilmäßigen gd ets- | Staatsbürgern, welche das Geseß mit der Einkommensteuer betroffen mittel entspricht, so unhaltbar hat si derselbe gegenüber der wieder- wissen will, sih dieser Steuer mit Erfolg entzieht. Die häufige Wieder- holten Erfahrung erwiesen ; daf vorzugsweise die Remonstration zu | fehr dieser Erscheinung und die Gewißheit, daß ein sehr beträchtlicher nicht überall zutreffenden Ermäßigungen , andererseits aber die Theil der Einkommensteuerpflihtigen erheblih zu niedrig veranlagt ist, gegen eine derart bewirkte Herabseßung eingelegte Berufung drängt im Interesse sowohl Steuerverwaltung , s der nur in den seltensten Fällen zur Herstellung einer gerechten | im Sinne des Geseßes richtig veranlagten Staatsbürger auf Veranlagung geführt hat. Wenn es daher als ein Gebot der Ge- | die Nothwendigkeit hin, durch eine nähere Ermittelung des vor- rehtigfeit erachtet werden mußte, die bisherige Bevorzugung der handenen Einkommens die all emeine Beitragspfliht zu den Steuerpflichtigen zu beseitigen, und den bei der Veranlagung der Staatslasten in ein überall gleihmäßiges Verhältniß zu seßen. Wäh- Steuer betheiligten staatlichen Organen gleiche Rechte wie jene einzu- | rend alle diejenigen Personen, deren Einkommen ohne Schwierigkeit raumen, so war in erster Reihe die Aufhebung der Remonstration, | ermittelt werden fann, wie die Beamten, nah ihrem vollen Einkom- d. h. des Rechts der Steuerpflichtigen, entweder durch inen besteuert werden, tragen die Kapitalisten, Rentiers und derglei- mündliche Ver andlungen, persönli ! hen erfahrungs8mäßig eine verhältnißmäßig erheblich geringere Quote bédstens j | ? mittel, | zur flassifizirten Einkommensteuer bei, weil es an jedem Mittel er Einschä 1 erforderli t fehlt, das Einkommen aus Kapitalbesig in zutreffender und genauer shäßung zu verschaffen, Weise zu ergründen. Indem das Geseß vom 1. Maîï 1851 um solchergestalt von derselben eine berichtigte Steuerveranlagung | in Anerkennung der einer großen Zahl von Steuerpflichtigen u erwirken (g. 23 des Geseßes vom 1. Mai 1851) in Be- beiwohnenden Abneigung, das bisher bewahrte Geheimniß ihres adt zu ziehen. Abgesehen von den gewichtigen Bedenken Vermögens offen darzulegen, von jedem tieferen oder lsti- e Haltbarkeit des Grundsazes, dasjenige Organ, welches die gen Eindringen in die Vermögens- und Einkommensverhältnissc gung der Steuer nach genauer Prüfung der maßgcbenden absieht; hat dasselbe die Veranlagung der Einkommensteuer dem zu-

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