1869 / 238 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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meist völlig diskretionären Ermessen der Einshäßungsfkommission in die | eine möglichs gleichmäßige und gerechte Veranlagung herbeizuführen, ges ge 4A und damit den Ee der Ein des Meranlagungdveclah: und bei der danach anerkannten Nothwendigkeit, das steuerpflichtige rens in die Remonstrations- und Reklamationsinstanz gelegt. Denn 1 f das Genaueste zu ermitteln, mußten neben dem In- erst bei der Erörterung dieser Rechtsmittel können diejenigen Erfor- el der Selbsteinshäßung die bisherigen Befugnisse des \{ungsmittel in Anwendung gebracht werden ; welche, weil auf die Vorsißenden der Einshäßun sfommission und dieser Kommission selbst, Angaben der Steuerpflichtigen selbst zurügreifend, cine nähere Er- | über die Vermögens- und inkommensverhältnisse der Steuerpflichti- mittelung des steuerpflichtigen Einkommens zulassen. hes möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, beziehungsweise die- In Berücksichtigung dieser Verhältnisse stellt der Entwurf als das | selben einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, aufrecht erhalten erste und wesentlichste Mittel, um eine richtige und gleichmäßige Ver- werden. Es is} dieses mit der Institution der Selbsteinshäßung nicht anlagung herbeizuführen , die Selbsteinschäßung auf. Von der Er- allein vereinbar , sondern dur die Forderung einer gerechten Ein- wägung geleitet, daß der Grundsaß der Selbsteinshäßung der eines {äbung in dem Falle geboten, daß die Angaben der Steuerpflichtigen freien G intelligenten Mannes würdigste ist, weil er davon ausgeht, selbst einer weiteren Erörterung unterzogen werden müssen. Da es daß Jeder sich seiner Pflichten gegen den Staat vollkommen bewußt | sich in dieser Richtung vor Allem um eine zweckentsprechende Vorberei- sei ; fordert der Entwurf von jedem Einwohner des Staates, welcher | tung der Beschlüsse der Einschäßungskommission handelt, ist es für er- nach den von dem Vorsißenden der Einshäßungsfkommission gesammel- forderlich erachtet ; die diesfälligen Befugnisse des Vorfißenden dahin ten Nachrichten für cinkommensteuerpflichtig zu erachten ist, die An- | zu erweitern 1 daß auch er, wie dies der Kommission selbst schon jeßt gabe seines Einkommens. zusteht, von den Verhandlungen der freiwilligen Gerichtsbarfeit und Die Verpflichtung des Steuerpflichtigen, sein Einkommen zu de- | den Hypothekenbüchern Einsicht nehmen fann, Sollen die Masßnah- klariren, wird durch seine Aufnahme in die von dem Vorsißenden | men des Vorsißenden dazu dienen, der Einschäßungskommission ein aufzustellende Nachweisung der einkommensteuerpflichtigen Personen | möglichst vollständiges Material zur Veranlagung der Steuer zu bie- des Einschäßungsbezirks, und durch die schriftliche Mittheilung von ten, und soll nicht die Thätigkeit der Kommission über das zulässige dieser Aufnahme bedingt. Maß in Anspruch genommen werden, so muß das Vorbereitungswerk Der Grundsaß des Entwurfs unterscheidet sich sonach von der | vorzugsweise in die Hände des Vorfibenden gelegt werden. j obligatorischen Selbsteinshäßung im weiteren Sinne, wie die- Bei der Stellung, welche die Selbsteinshäßung in der Theorie des s)elbe in die Geseßgebungen anderer Staaten Aufnahme ge- Entwurfes einnimmt, und gegenüber der Verpflichtung des in die funden hat, ver Allem in dem Punkte, daß der Entwurf Nachweisung aufgenommenen teuerpflichtigen, sein Einkommen selbst die Beantwortung der Vrage nah der Einkommensteuerpflichtigkeit anzugeben, fann das Korrektiv für die Ledtes gean dieser Pflicht überhaupt nicht dem Steuerpflichtigen selbst überläßt, diesen viel- | nur in dem Verluste des Reklamationsrechtes gefunden werden. Jn- mehr von der Verpflichtung zur Selbstangabe in dem Falle entbindet, | dem der Steuerpflichtige sih der ihm „obliegenden Pflicht freiwillig wenn der Vorsißende der Éinshäzungstommisen jenen nicht für entzieht und damit die Kommission nöthigt, seine Einshäßung auf einkommensteuerpflichtig erahtet, und davon nicht in Kenntniß geseßt | Grund der sonst ermittelten Verhältnisse zu bewirken, begiebt er sich . Aus diesem Grundsaze, welcher dem bestehenden Vorurtheile | der dem deklarirenden Steuerpflichtigen zugesicherten Vortheile und ver- gegen die Selbsteinschäßung ausreichende Re ergi zichtet auf jede Berücksichtigung solcher Verl ältnisse, welche nur dur die Folgerung, i i lte allei seine eigenen Angaben zur Kenntniß der ommission gelangen fön- nen. Die Einshäßung der Kommission erlangt damit von vornherein stufe cine vorwiegende Bedeutung beanspruchen kann. Von | ein Anerkenntniß, welches durch die Gestattung eines dagegen geri- diesem Gesichtspunkte is die Bestimmung getroffen, daß die eigenen | teten Rechtsmittels seine Bedeutung einbüßen würde, Der durch den Angaben der Steuerpflichtigen, sofern dieselben nicht zu begründeten allgemeinen Rechtsgrundsaß »volenti non fit injuria« völlig" gerectfer- Zweifeln gegen deren Richtigkeit Veranlassung geben, bei der Veran- | tigte Verlust des Reklamationsrechtes für den Fall der Nichtdeklara- lagung der Steuer vorzugsweise berüsichtigt werden sollen. Jndem | tion soll nah dem Entwurfe auch dann eintreten, wenn der Steuer- diese Vorschrift dem Steuerpflichtigen, welcher gewissenhaft sein Ein- pflichtige die ihm gestellten Fragen rechtzeitig zu beantworten unter- kommen defklarirt, einen siheren Schuß gegen jedes weitere Ein- ißt, Es zieht diese Besti1 g ihre Berechtigung aus dem engen dringen in seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse gewährt Zusammenhange der beiden Akte , mittelst deren der Steuerpflichtige und der Gewissenhaftigkeit die erforderliche Anerkennung zu seinerseits die Mittel zu einer entsprechenden Veranlagung bieten kann, Theil werden läßt, bildet sie zugleich das Kompelle , durch eigene | wie aus der Folgerung , daß mit der Nichtbeantwortung der Gragen Einshäßung allen ferneren Unbequemlichkeiten des Veranlagungs- | die gegen die Richtigkeit der Angaben erhobenen Bedenken als begrüni- verfahrens erfolgreich zu begegnen. Um das mit der Selbsteinschäßung | det anerkannt werden. Während hiernach der angedrohte Rechtsnach- beabsichtigte Ziel zu erreichen, hat der Entwurf über den Inhalt der theil vom rechtlichen Gesichts Defklarationen die näheren Bestimmungen getroffen und neben dem | kann, wird die Androhung d

Nachweise des nach den einzelnen Quellen gesonderten Gesammt- | weiteren Beweggrund bilden, d ichtige und vollständige An- einkommens die Angabe der von lebterem zulässigen Abzüge gefordert. | gaben über ihr Einkommen s\ich eine ihren Verhältnissen entsprechende n Anerkennung der mannigfachen Schwierigkeiten, mit welchen die Einschäßung und die Möglichkeit zu sichern, im Wege -der Rekla-

ufstellung ciner derartigen Deklaration besonders bei fomplizirten | mation oder des Rekurses eine berichtigte Veranlagung zu erwirken. Vermögensverhältnissen verknüpft, und in Berücksichtigung des Um- Nach der vorstehenden allgemeinen E der Gesichtspunkte, standes, daß ein Theil der Steuerpflichtigen auch wohl beim besten | von welchen der gegenwärtige Entwurf bei Abän erung der bestehen- Willen außer Stande ist, sih über den Umfang ihres steuerpflihtigen | den Geseßgebung ausgeht, wird es nur einer furzen Begründung Einkommens die nothwendige Rechenschaft zu geben, will der Ent- | derjenigen Bestimmungen bedürfen, welche theils erforderlich waren, wurf die Deklarationen nach einem bestimmten Formulare aufgestellt | um die in Vorschlag gebrachten Institutionen mit dem Systeme des wissen , welches dem Steuerpflichtigen seitens des Vorsißenden der Geseßes vom 1. Mai 1851 in die entsprechende Verbindung zu seben, Einschäßungsfommission gleichzeitig mit der Benachrichtigung von der theils durch Zwekmäßigkeitsrüsichten geboten erscheinen. Ein weiterer Aufnahme in die Nachweisung der einkommensteuerpflichtigen Personen | Theil der getroffenen Vorschriften soll dazu dienen, einzelne Kontro- zuzustellen ist. Dieses Formular, dessen Geststellung der näheren Be- versen im legislatorischen- Wege zu entscheiden. stimmung des Finanz - Ministers Überlassen is , wird außer den Als die Organe, wel in den §§. 28. bis 30. des Gesebes vom 1. Mai 1851 aufgestellten i allgemeinen Veranlagungsgrundsäßen die erfordérlichen Erläuterungen enthalten, um auf diesem Wege den Steuerpflichtigen einen sicheren | i Einschäßungskommissionen (F. 21) die Bezirks- Anhalt zu bieten. ltd L i gen, in Ansehung der Bezirkskommissionen (§. 24) dic UUTUNgs Die innere Gewähr für die Richtigkeit der Deklaration hat der | präsidenten bezeichnet. Die 6 Mitglieder der Centralkommission (§. 1) rf in der von dem Steuerpflichtigen geforderten Erklärun ge- | follen von dem inister berufen werden. In Bezug auf diese sucht, daß er sein Einkommen »nah bestem Wissen und Gewissen« | Besti ( ; örage kommen, ob das Berufungsrecht angegeben habe. Während die Form dieser Versicherung von Seiten | in di mission nicht zweckmäßiger den Ober-Präsidenten zu der gewissenhaften Steuerpflichtigen eine ausreichende Bürgschaft ge- | Übertragen sei. Da es indeß einerseits angemessen erschien, hinsichtlich währt, würde eine n | : | l - der Einshäßungs- und der Bezirkskommissionen verschiedene Organe an der Berufung zu betheiligen, und andrerseits die weniger nahen Beziehungen des Ober-Präsidenten zu den Eingesessenen des Regierung®- bezirks in Betracht zu zichen waren, empfahl es si, die Regierungs- präsidenten als die vorzugsweise geeigneten staatlichen Organe mit l Ausübung des Berufungsrechts zu betrauen. j inklang zu seßen. j R Hs e Nach §. 31 wird die Centralkommission zu zwei ODrittheilen aus ,__ Aus diesen Erwägungen ergab sich die Nothwendigkeit, auch durch | Mitgliedern zusammengeseßt, deren je eins von jeder Provinzialver- äußere Mittel auf die Richtigkeit der Deklarationen hinzuwirken. tretung gewählt wird. Von der damit aufgestellten Regel, daß in der Wenn es feiner weiteren Erwähnung bedarf, daß nur wirkli rihtige | Centralkommission jede einzelne der Provinzen dur einen ihrer Ein- Deklarationen die zugesicherte Berücksichtigung bei Feststellung der Steuer gesessenen vertreten ist, mußte bezüglih der Provinz Hessen-Nassau, in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, so muß das Geseß Vorkeh- | für welche eine Provinzialvertretung zur Zeit nicht besteht, eine Aus- rungen treffen, um nicht allein eine Ergänzung und Erläuterung un- | nahme gemacht werden. Wenn es unbedenklich war, als die Wakhl[- vollständiger oder unklarer Angaben, sondern auch eine Behehung der förper die Kommunal-Landtage fürdie Regierungsbezirke Ca el und Wies- gegen die Richtigkeit der Deflaration entstehenden Bedenken ZU er- | baden, welchen nach den Allerhöchsten Verordnungen vom 1 . September möglihen. Von diesem Gesichtspunkte aus ist der Einshäßungs- | 1867 (G. S. S. 1537) und vom 26. September 1867 (G. S. S. 1659) die kommission die Befugniß Übertragen worden, bei obwaltenden Zweifeln | Rechte der in den älteren Landestheilen bestehenden Provinzialstände über- von dem Steuerpflichtigen eine nähere Ergänzung und Erläuterung tragen sind, zu bezeichnen / so empfahl es sich mit Rücksicht auf die e ] g zu verlangen. Damit indeß dieses Erfor- begründeten Bedenken gegen eine alternirende Wahl, für jeden der s{chungsmittel nicht zu ungebührlichen Belästigungen führe, ist dasselbe genannten Regierungsbezirke je ein Mitglied wählen zu lassen. Jn von dem vorgängigen Beschlusse der Kommission abhängig gemacht Berücksichtigung der vorangeführten Verhältnisse bezüglich der Wahl und an die Bedingung einer präzisen Formulirung der zu stellenden | der Mitglieder der Bezirkskommission (§. 24) die Berechti ung der &ragen geknüpft worden. ; : Kommunal-Landtage der Regierungsbezirke Cassel und Wiesbaden zur In weiterer Konsequenz des mit dem Entwurfe verfolgten Bieles, | Vornahme der Wahl ausdrücklich im Gesebe anzuerkennen , wax hei

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den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnungen vom 20. und | eine nähere Kenntniß von den Einfommensverhältnissen zu v afen 26. September 1867 nit erforderlich. : mußten die Vorschriften der bisherigen §F. n E dee i Ge ; Durch die betreffenden Vorschriften in den vom 1. Mai 1851, wonach der Vorsißende der Einshäßu sfommission Zweifel, welche bei nit reg l sih »jedes tieferen«, die Kommission selbst »jedes lästigen Eindringeng. vertretungen über die Funtkti enthalten soll, als bedeutun slos beseitigt werden. mission entstanden waren, Die bestehenden Zweifel, ob die Einsicht der Akte der freiwilligen Centralfommission von vor abgeschnitten worden. Gerichtsbarkeit und der Hypothekenbücher nur durch Mitglieder S Um eine völlig unbefangene und unparteiishe Behandlung des Kommission geschehen, und ob die Kommission statt der Einsihtnahme Veranlagitngsverfahrens zu sichern, hat der §. 31 am Schlusse die | eine schriftliche Mittheilung von den Gerichten fordern darf, sollen Bestimmung getroffen, daß Niemand gleichzeitig Mitglied von zweien | durch die im Interesse der Zweckmäßigkeit und eines erleihterten und der über einander stehenden Kommissionen sein darf. ,, | beshleunigten Veranla ungsverfahrens im F. 22 bezw. 23 getroffene Als BVorsibender der Bezirkskommissionen ist in §, 24 der Diri- Bestimmung dahin gclóf werden, daf, wie die Kommission, so au gent der Steuerabtheilung der Bezirksregierung, als orsißender der | derén Vorsißender dur Beauftragte oder durch Einforderung von Stencen int Mate inín hut it T ry ar A s Le T lten von dem Jnhalte der Verhandlungen der freiwilligen Ge- e -Ministeri in erster Reihe bezeichnet. arf | ri arfeit und der othe i i - als ein Vorzug des Entwurf erachtet werden, wenn derselbe in Er- tigt is lci ANRIs P: Achen Ey

Lid ,

s Gesehes vom 1. Mai Mit Rüefsicht auf die in Vorschlag ebrachte Selbsteins{ävun

s : Deutl M lie ErweiteS On des §. 88 des Gesepes vom 1 Mei

nat, : | 1 (ne Srweiterung erfahren müssen. Wenn der Entwurf für die

giebt, vorzugsweise solhe Beam Leitung der Geschäfte der wissentlih falshe Deklaration den vierfachen Jahresbetrag _ fn

Kommissionen zu beauftragen , welchen vermöge 1hrer Stellun um welche der Staat in Folge der unrihtigen Angaben verkürzt wor-

Wirksamkeit die ger l ebenden Verhältnisse zur | den ist oder verkürzt werden sollte , als trafbetrag normirt, und

; ] bezüglich der Vorsißenden von jeder weiteren trafshärfung absieht, so is dabei vorwiegend die

die Bestimmung des §. 21 des Geseßez Erwägung leitend gewesen, daß es nit die Höhe der Strafe ist, welche

1 beibehalten worden. “E vor der Uebertretung der Geseße zurückschreckt. Es is} daher vorge-

__ Die Vorschriften in §. 24 Abs. 3 sind in den für die Stadt Ber- ogen worden, sowohl hinsicktlich es Strafmaßes, wie ín Ansehung

lin bestehenden Ressortverhältnissen, die Bestimmungen im leßten Ab- | des Strafverfahrens die Bestimmungen des bisherigen §. 33 des Ge- sabe des §. 21 und im 2. Absape des F. 24 in der Organisation der seßes vom 1. Mai 1851 zu adoptiren.

Behörden in der Provinz Hannover begründet. | Der Art. Il. des Entwurfs if als Uebergangsbestimmung erforder-

Mit der Einführung der Selbsteinshäßun „mußte der Grundsaß | lich gewesen.

des Geseßes vom 1. Mai 1851 Jedes tiefere indringen in die Ein- | Die Fassung des Art. L, der anderer Ergänzungsgeseße entlehnt,

kommens- und L ältnisse der Steuer g- | bezweckt, eine unmittelbare Einreihung der neuen Be immungen in

lichkeit vermieden : das Geseß vom 1. Mai 1851 dergestalt, daß es einer besonderen An-

Verpflichtung der S führung der einzelnen Paragraphen des vorliegenden Entwurfes für

und neben der Befu die Zukunft nicht bedürfen soll.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. Unter Nr. 2554. unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die biefige

«j dlung, Firma Steckbrief. Gegen den Töpfergesellen Amand Marx Da Paldenburg in Schlesien ist die gerichtliche Haft wegen. {wer neus und als deren Inhaber die gnann & Co. stahls beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nit ausgeführt 1) Emil Kaufmann werden können. Es wird ersucht, den Töpfergesellen Marx i 2) Siegfried Geber,

trelungsfalle fesizunehmen und mit allen bei ihm sich vorfi vermerkt stehen, i j 5 ; s / : L E : 1 ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: G Ten und Geldern in un : Der Kauf legfried Geber is aus der Handelsgesellschaft aus-

walde, den 4. Oktober 1869. Königliche Kreis erihtsfommission 1. eshieden und der Kaufmann L ld Martin Sali Berlí Beschreibung: Alter: 23 Jahr, Geburtsort : Waldeñbürg i. Schl. g Oktober 1869 egen Salinger zu Berlin Größe: 5 Fuß 6 Zoll, Haare: blond, bartlos. Besondere Kenn- als Gesellschafter am 1, Oflober 1869 Mgeen.

zeichen : an der linken Hand 2 oder 3 verkrüppelte Finger. g Die dem Johann Wilhelm August Koblheim zu Berlin für die Steckbrief: Der Maurer Carl Friedrich Schierer aus | hiesige Handlung, Firma rançois Fonrobert ertheilte Firma ist zu- von ae Jahre alt; urs tier E Erkenntniß | rückgenommen und unter Nr. 396 im Prokurenregister gelöscht. om 10. März c. wegen Holzdiebsta im 3. Rüffalle zu einer E S C Woche Gefängniß verurtheilt. Da der jevige Aufentlalt des | q Unter E L des Genossenschaftsregisters, woselbst die hiesige behden eg erer nit befannt ist, so werden alle Civil- und Militäs | Genossenschaft, Girna, UzA behörden ergebenst ersucht, auf den 2c. Swcierer zu vigiliren, ihn im er s gene lnsbafts-Bäeerei, pelretungôfalle zu verhaften und an die nächste Gerichtsbehörde e a aeeits stebt, if E Feudlgee S: M nißstrafe, f Benachrichtigung von dem Strafantritt nt Der Barbier Adolph Zimmermann ist als Vorstan smitglied aus- wird. Das Signalement des 2c. S chierer kann nicht angegeben werden. chieden. An seiner Stelle ist der Goldarbeiter Herrmann Julius Greifenhagen, den 5. Oktober 1869. Kastelsfi zu Berlin als Vorstandsmitglied am 20. September 1869 Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. e s Bg ls Steckbrief. Alle Behörden des In- und Auslandes werden er- Königliches Stadtgericht, i ir Civi subt, den Hilarius Fröhlich aus Eichenried , gegen welchen eine g/des /Stadigerichh Abiheilung e Beinen: Beteetugung wegen A s R nes anhängig ist, im Es E éiretungSfalle zu verhaften und in da Gefängniß des unterzeichne- Der Kaufmann Wilhelm Ludwi v i ten Amtsgerichts abliefern zu lassen. Sthlüchtern, den 8. Oktober 1869. hiesiges unter ae Biene G. W. Stheefer betriebenes Gaben sein E ¡ Amtsgericht. dem Max Finck von hier Prokura ertheilt. Kellner. Dies ist zufolge Verfügung vom 2. am 4. Oktober d. J. unter Nr. 278 in das Prokurenregister eingetragen. Königsberg, den 6. Oktober 1869.

Handels -:- Ne gister. Königliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

Handels-Register des Königl, Stadtgerichts zu Berlin. Das Fräulein Therese Andersonn von hier hat für die hiesige

Unter Nr. 1637 des Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand- Dies iw zufolge Berau ura erhalten. Oftober d. J. unter

lung Firma Wilh. Beuster Nr. 279 in das Prokurenregister eingetragen.

Und als deren Jnhaber der Destillateur Johaun Wilhelm Heinri Königsberg; den 6. Oftober 1869. A ; Beuster zu Berlin vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung Le Königliches Kommerz- und Admiralitäts-Kollegium.

getragen : : d e j d Königsberg hat für

Kaufmann Hermann Julie mert eden Destilateur und | ey, D{T Kaufmann Moses Ladendorff, durch Vertra bat i Lin:

gegangen, welcher dasselbe unter der Firma custer zu Derlin über- tember 1869 die Gemeinschaft der Güter ausgeschlossen. Alles, was

l die Ebefrau in die Ehe eingebracht hat, und was sie später durch Erb-

fortseßt, Vergleiche De Rer T Firmenregisters. haften, Geschenke, C oder sonst erwirbt , soll die Eigenschaft en.

Unter Nr. 5697 des Firmenregisters ist heut der Destillateur und | des Vorbehaltenen hab z K : ; I Ar E Dies is zufolge Verfügung vom 2. am 4. Oftober d. J. unter haber der Geagntani Julius Ferdinand Peuster zu Berlin als In Nr. 288 in das Register zur Eintragung der Einschließung oder Auf- W. Beuste hebung der ehelichen Gütergemeinschaft eingetragen.

Ar r : (Jebiges Geschäftslofal Friedrichs8gracht Nr. 60) eingetragen. j Köni A RediadaeA h Admiralitäts-Kollegium.