1869 / 239 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Und selbst für den Fall einer Mobilmachung erstrebt worden, | derselben Gesellschaft dürfen nit gleichzeitig Mitglieder derselben Und es twwâäre- auf beiden Seiten die Bereitwilligkeit ausge- | Handelskammer sein. z

sprochen worden , in einzelnen Tällen dem Vertrage eine wei- g. 9, Ficlenigen, Uber deren Vermögen der Konkurs (Halliment) tergreifende Wirkung einzuräumen, Der Minister des Aeußern t bis nah rus dies, rens, und diejenigen, v. Freydorf erklärte, daß ‘der Vertrag zunächst aus wirthschaft- Or er Dauer der Zah,

J] SEK i i [berechtigt noch wählbar. lichen Bedürfnissen hervorgegangen sei, daß derselbe edoch auch wodlLere Dit ie {hon im norddeutschen Reichs- ablverfahren.) Mit enéhmigung des Hatidels-Ministers

politische Bedeutung befiße, wie fann ein Handelskammerbezirk um Zivecke der Wahl der Mitglied tage ervorgehoben worden sei. Dem Abg. Baumstark gegenüber | in engere ezirke eingetheilt, werdén, M sich Ius ficher erwiederte der Minister, wenn man fürchte, daß die Kammer durch | Verhältnissen hierzu ein Bedürfniß ergiebt.

Zustimmung zu d esem Vertrage dem rbe erzogthum Baden 4 Dür Jeden Wahlbezirk ist bei Einrichtung einer andels.

einen neuen Kriegsherrn oktroyiren würde, so sei daran zu er- erung, sonst von der Pandelsfammer selbst eine innern, daß dur d ; ¡usern des Landtages an- chtigten aufzustellen. Dieselbe wird zehn Tage lang erkannten Allianzve z “D, j egt, nachdem die Zeit und der Ort derx A ernsten Kri \ i fei Mens gen Tage cke L E Let a, N . y {nwendungen gegen die Liste sind un er DelsUgung der erforder- Gestern Abend wurde in lichen Bescheinigungen bis zum Ablauf des ¡ebnten Tages nah be- ( i | rfammlung abgehalten. endigter Auslegung, wenn die Handelskammer eingerichtet werden soll, Die Behörden hatten Vorsichtsmaßregeln getroffen; die Ver- | bei der Regierung, sonst bei der Handelskammer selbst anzubrin en; sammlung verlief aber in aller Ordnung. und falls sie von dieser für unbegründet erachtet werd Re: glerung zu befördern, von leßterer aber endgültig z Nach erfolgter ODeststellung der Wähle

2 Landtags- Angelegenheiten. bei E ndelsfammer

Der Entwurf eines Geseßes über die Handels. kammern, welcher dem Hause der Abgeordneten vorliegt, ist nach den Beschlüssen, welche die Kommission dieses Hauses in der 11. Session 1868 (Nr. 320 der Drusachen) über den frühe- ren Entwurf gefaßt hatte, durchwe Umgearbeitet worden. Der neue Entwurf hat folgenden Wort aut:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen, mit ustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der Monarie, was folgt:

Li estimmung und Errichtung der Handelskammern. Die Fandelskammern haben die n ag die Gesammtinteressen der

andel- und Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, ins- besondere die Behörden in der Oörderung des Handels und der Ge- ch thatsächliche Mittheilungen, Anträge und Erstattung von zu Unterstüßen. Die Errichtung ciner Handelskammer unterliegt der Ge- ing des Handels-Ministers.

Bei Ertheilun i

Mitglieder un Orte \ich erstreckend Bestimmung getroffen.

B, (Wahlberechtigung und Wählbarkeit.) an der Wahl der Mitglieder sind diejeni schaften berechtigt, welche als Jnhabe fetdut der Handelskammer geführ

ehen,

Mit Genehmigung? des Handels - Ministers kann jedoch für ein- zelne. Handelskammern nach Anhörung der Betheiligten bestimmt Werden, daß das Wahlrecht außerdem durch die Veranlagung in einer bestimmten Klasse oder zu einem bestimmten Saße der Gewerbesteuer vom Handel bedingt sein soll.

4, Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder sind ferner berechtigt le Im Bezirke der Handelskammer den Bergbau treibenden Alleineigenthümer oder V4 i schaften oder in anderer Form organi derjenigen, welche innerhalb der in des allgemeinen Berg- geseßes vom 24 d im Art. XI1l der

bezeichneten Landes-

, Vraunkohlen-Bergbau on einen von dem Handels- für die einzelnen Handels- n _ h oder Umfang erreicht.

Bergwerke sind von der Theilnahme an der Wahl chaf e. ausges{lossen. j D L, Die Handelskammer fann ein Mitglied , welhés nah

6. 5. Die Wahlstimme ciner Aktiengesellschaft oder einer Ge- | ihrem Urtheile dur seine Handlungsweise die öffentliche Achtung ver- nossenschaft darf nur dur ein im Handelsregister cingetra loren hat , nach Anhörung desselben , dur einen mit einer Mehrheit standsmitglied, die jeder anderen im §. 3 bezeichneten Gese von wenigstens zwei Drittheilen ihrer Mitglieder abzufassenden Be- dur einen ebendaselbft eingetragenen persönli haftenden Gesell- | {luß aus ihrer Mitte entfernen; es steht j ch dem Betheiligten schafter, die einer Gewerkschaft oder anderen im §. 4 bezeichneten Ge- | gegen einen solhen Beschluß der Rekurs an die Regierung offen. sellschaft nur durch den Repräsentanten oder ein Vorst j . 19, Jn derselben Art (F. 18) fann die Handelskammer ein die einer Person weiblichen Geschlechts, oder ‘einer unt egen welches ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet ird, schaft oder Kuratel stehenden Person nur durch d {luß desselben, von seinen &unktionen vorläufig entheben. register eingetragenen Prokuristen abgegeben werden. , 20. (Kostenaufwand.) Die Handelskammer beschließt über den

zur rfüllung ihrer geseßlichen Aufgabe erforderlichen Kostenaufwand ordnet ihr Kassen- und Rechnungswesen selbständig.

Sie nimmt die von ihr für erforderli erachteteten Arbeitskräfte an; seß e Vergütungen für dieselben fest und beschafft die nöthi Räumlichkeiten.

A U Die Mitglieder versehen ihre Geschäfte Unentgeltlich. Nur die durch Erledigung einzelner Aufträge erwachsenden baaren Auslagen werden ihnen erstattet.

Die Handelskammer hat alljährlih einen Etat aufzustellen, d Regierung mitzutheilen. 23 etatsmäßigen Kosten werden auf die sämmtlichen Wahlberectigten nach dem Fuße der Gewerbesteuer vom Handel ver- anlagt und als Zuschlag zu dieser erhoben.

Die nicht zur Gewerbesteuer vom Handel veranlagten Wahl- berechtigten werden von der Handelskammer alljährlich nah dem Um- fange ihres Geschäftsbetriebes im vorhergehenden Jahre auf einen fin- girten Saß der Gewerbesteuer vom Handel eingeshäßt und in diesem Verhältnisse zu den Kostenbeiträgen berangezogen, Die Betheiligten

den örtlichen

nnt zu machen.

U p der Wahlversammlung führt der ernannte Kommis sarius (F. 12 den Vorsiß. Es wird ein Wahlvorstand gebildet. Zu demselben chören 1 außer dem Vorsißenden, ei Stimmensamniler und ein S riftführer, welche von den anwesenden Wahlberechtigten aus ihrer Mitte gewählt werden.

„F. 14. Die Wahl erfolgt nah absoluter Stimmenmehrheit durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzettel, welche außer den im g. 5 erwähnten Fällen von den Stimmberechtigten persönlich abzugeben sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ergiebt si bei einer Wahl in d ine absolute Stimmen-

diejenigen, welche die i nzahl der zu Wählen- die engere Wahl gebraht. Falls mehr Personen, als die dop- pelte Anzahl der Ju Wäáblenden, die relativ meisten Stimmen erha[- ten, entscheidet bei Öeststellzng der Liste der auf die engere Wahl zu Bringenden Unfer denen, welche gleich viele Stimmen haben, das Loos. Ueber die Gültigkeit der Wahlzettel entscheidet der Wabhlvorstand. Das Wahlprotokoll ist von dem Wakhlvorstande zu unterzeichnen. d: 10. Die Handelskammer hat das Ergebniß der Wahl öffent- lih bekannt zu machen.

Einsprüche gegen die Wahl sind binnen zehntägiger Frist bei der

Handelskammer anzubringen und von der Regierung endgültig zu

entscheiden. 46, sel der Mitglieder. Die i er Hand sehen ihre Stellen in e Regel drei Jahre lang. Am Schlusse Jahres werden dur) Neuwahl zunächst die durch den Tod oder Jonftiate Ausscheiden vor Ablauf ‘der geseßlichen Zeit erledigten Stellen wieder beseßt. Im Uebrigen \cheiden von den Mitgliedern am Schlusse jeden Jahres so viele aus, daß im Ganzen der dritte Theil sämmtlicher Stellen zur Wiederbeseßung e- langt. Die Auss@heidenden bestimmt das höhere Dienstalter und bei gleichem Alter das Loos.

Zur Theilnahme eute und Gesell. f, dem für den ister eingetr it e (Dauer der

nächst höhere Zahl tell des ausscheidenden ODrittheils zu G ie Ausscheidenden können wi d

ch vorstehenden B sl (§. 3 bis 5) in dem- igt ist, darf gleih- | und

i; wenn er gleichzeitig

irfs (g. 10) stimmbe-

gegen die Wählerliste

Wahlkreise ex seine

F. {. Zum Mitgliede einer Handelskammer fann nur gewählt werden, wer 1) das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgele 2) in dem Bezirk der Handelskammer seinen ordentlichen hat, 3) a) in dem für den Bezirk der Handelskammer g H ÿ. 23. Die delsregister entweder als Tnhaber einer Firma oder als persönlich h tender, zur Vertretung einer Handelsgesellschaft befugter Gesellschafter, oder als Mitglied des Vor i iengesellshaft oder Genossen- schaft eingetragen steht, b) od bei der einer im F. 4 bezeichneten Berg- bau -Unternehmungen im Bezirke der Handelskammer als Allein. Eigenthümer, Repräsentant oder ‘oder wodmitglied betheiligt ist.

Ç- Mehrere Gesellschafter oder Vorstan Smitglieder einer und

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werden Seitens der Handelsfammer von dieser Einshäßung benad)- richtigt. Beshwerden darüber find bínnen zehntägiger Frist bei der Handelskammer anzubringen und unterliegen der endgültigen Ent- scheidung der Regierung. : ;

Die Erhebung der Beiträge geschieht auf Anordnung der Regierung. i |

F. 24. Einer vor ängigen ggigutig der “Régierung bedarf es, wenn die Bescha Ung des Aufwan es für ein Jahr einen zehn Prozent der Géwerbestèuer vom Handel übersteigenden Zuschlag zu derselben „eETOEDETE, oder wenn der vorgelegte Etat überschritten werden soll. .

gn ersteren Falle kann die Ne ierung die etatsmäßigen Kosten in der Gesammtsumme so weit herabseßen, 16 der zu ihrer Deckung er- forderlihe Zuschlag niht mehr als zehn rozent der Gewerbesteuer

vom Handel beträgt. U: Die Kostenbeiträge können unter Genehmigung der Re-

gierung auf Antrag der Handelskammer der er fette oder der Staatssteuerkasse am Siße der Handelskammer Überwiesen werden. Die betreffende Kasse hat alsdann in dén Grenzen des Etats auf die Anweisungen der Handelskammer die Zahlungen zu leisten und darüber Rechnung zu legen. Die Rechnungen werden von der Handelskammer geprüft und abgenommen. : g i 40. (Geschäftsgang.) ZU Anfang jeden Jahres wählt die Handelskammer aus ihrer Mitte einen Vorsißenden und einen Stell- vertreter desselben. j

Im Falle des Ausscheidens es Vorsißenden oder seines Stell- Beiee Be der geseßlichen Zeit erfolgt eine Neuwahl für den Rest leser Jeit.

47. Die Handelskammern fönnen di Geno i Jedenfalls sind G A Jahres in einer besondere der Lage und dem Gang marisch von ihren 2

. 40. Die Beschlüsse der andelskammern werden außer den in den §g. 18. 19 bestimmten Fällen durch Stimmenmehrheit ge- faßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsißenden. Bei Wahlen findet das i stimmte Ver-

itglieder erforderlich, fzunehmen. 29. Die Handelskammern führen ein den heraldischen Adler enthaltendes Siegel mit der Umschrift: »Handelskammer U _@

Ihre Ausfertigungen werden außer von dem Vorsißenden oder dessen Stellvertreter noch von mindestens einem Mitgliede vollzogen.

, 00, Die näheren Bestimmungen Über den Geschäftsgang werden von der Handelskamm den Geschäftsordnung getroffen. ; ; :

A Dl, (Geshäftskreis.) Der Geschäftsfkreis der Handelskammern wird im Allgemeinen dur ihre Bestimmun (§. 1) begrenzt.

§. 32, Alljährlih bis spätestens Ende Juni haben die Handels- kammern über die Lage und den Gang des Handels während des vorhergegangenen Jahres an den Handels-Minister zu berichten, i

lu in anderen Fällen ist ihnen gestattet, ihre Berichte unmittel- bar an die Centralbehörden zu erstatten. ; ,

In allen Fällen haben sie von den an die Centralbehörden er- statteten Berichten derjenigen Provinzialbehörde , in deren Geschäfts- kreis der Gegenstand fällt, Mittheilung zu macen. /

F. 33, An denjenigen Orten, an welchen Handelskammern ihren Siß haben, werden von diesen die Handelsmäkler unter Vorbehalt der Bestätigung der Regierung ernannt.

§. 34, Börsen und andere für den Handelsverkehr bestehende fie rie Anstalten können unter die Aufsicht der Handelskammer ge-

ellt werden.

§. 39. (Uebergangs- und S@lußbestimmungen.) Die Verfassun- gen und Einrichtungen der bestehenden Handelskammern sind mit diesem Geseße in Uebereinstimmung zu ae, Der Handels-Minister hat die hierzu erforderlichen Anordnungen, nsbesondere auch über den Siß, die Bezirke und die Zahl der Mitglieder der einzelnen Handels- kammern zu treffen. Bi zu den in Verbindung mit diesen Anord- A en zu bestimmenden Zeitpunkten bleiben für die bestehenden Han-

e

berg, Danzi rationen und auf das esch keine Anwendung. , ; 24. Die in diesem Gesete den Regierungen zugewiesenen Junfktionen werden da, wo die Provinzial - Regierungen nach Maß- gabe der in den älteren Landestheilen bestehenden Einrichtungen noch Ie U sind, von den ihnen entsprechenden Landespolizei-Bchör- en ausgeübt.

, F. 38. Unbeschadet der Bestimmung des F. 35. treten außer Kraft : die § erordnung über die Errichtung von Handelskammern vom 11. Februar 1848 (Geseb-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten S. 63.). Die Verordnung Über die Errichtung von Han- delskammern vom 7. April reich Hannover G. 99), Die

Kommerzkollegium

| Sranffürt vom 20.

| Markt traten, besserten sich die Preise und ver po- | Tendenz. | relchlich offerirt, war bej Wwenigem

| | |

1866 (Geseßb-Sammlung für das König- | ie Verordnung vom 17. Oktober 1863 |

(Verordnungsblatt des Herzogthums Nassau S. 307). Die Verx- ordnung über die Or anisation der Handelskammer der freien Stadt ai 1817 (Ges.- und Stat.-Samml. 1. S. 113), sowie die sämmtlichen ltt Vollziehung und Ausführung dieser Verordnungen ergangenen estimmungen, endli alle allgémeinen Und besonderen, dén Vorschriften des gegenwärtigen Geseßes entgegen- stehenden Geseße und Verordnungen,

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 13, Oktober. Im Opernhause. (187. Borst.) Euryanthe. Große romantische Oper in 3 Akten von Helmine von Chezy. Musik von C. M. v. Weber. Ballet von Paul Taglioni. Fr. Bainger: Euryanthe als zweites Debüt. Eglantine: Frl. Brandt. Adolar: Hr. Woworsky. Lysiart : Hr. Krause, M.-Pr.

Im Schauspielhause, (189. Ab.-Vorstell.) Des “alen ausfrau. Scherzspiel in 3 Aufzügen von Julius Ro en. orher: Liselotte. gistorisches Genrebild in Akt von Sig-

mund Schlesinger. „Pr,

Donnerstag, 14. Oktober. Jm Opernhause.

Der s{hwarze Domino. Oper in 3 Aufzügen. Mu für die Bühne bearbeitet vom Freiherrn von Lichten ör. Lucca. M.-Pr. A

Im Schauspielhause. (190. Ab.-Vorst.) Das Fräulein von Seiglière. Schauspiel in 4 Akten von J. Sandeau, deuts von H. Laube, M.-Pr.

V N I E E A E Produkten- und Waaren-EBörse.

Berlin, 12. Oktober. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Präs.) Von Bis | Mittel Von] Bis [Mitt thr 8g. |pf. thr |sg. |pf. thr |sg.|pf. sg. |pf. sg. [pf. 8g. pf. Weizen Schfl.[ 2 7 61 3| 2/6 2/20 —| BohnenMerze 8|—[10/—/ 8/6 Roggen 1/26/11} 2 1/29| 9|Kartoffeln 1/3 gr. Gerste 128 92/3 126| 3|Rindfl. Pfa. 4 6 Hater: [Zu W. —/29/5 1 3 6|Schweine- zu L. 1/6/31 1 6/“ 1 6| 3] flisch 9 6] 7 Heu entners—/22| 61 1 —/26| 3|Hammelf. 4—| 5'— Stroh Scheck. | 8/15|—| 9 —|—|Kalbfleisch 3| 6] 6— Erbsen Metze ——| O —/ 6 6|Butter Pfg. 9 [13 | Linsen —| 7—H| 8/—[—| 7| 9Eier Mandel] 6/—| 7—] 6| 7

Berlin, 12. Oktober. (Nichtamtlicher Getreidebericht.) Weizen loco §6—74 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. Oktober u. Oktober-November 99%—57 Thlr. bez. , November-Dezember D7 bis Thlr. bez,, April-Mai 997—604 Thlr. bez., Mai-Juni 61 Thlr. bez.

Roggen loco 47-482 Thlr. áb- Behn und ab Kahn bez., poln. 445—46% Thlr, ab Bahn bez., pr. Oktober 4657—474—47 Thlr. bez., Oktober - November 455—464—®2 Thlr. bez., November - Dezember 45—453—ck Thlr. bez. April-Mai 44; 45; —L Thlr. bez.

Gerste, grosse und Kkleinc à 39—52 Thlr. per 1750 Pfd.

Hafer loco 25—29 Thlr., poln. 297—262 Thlr., schles. u. pomm. 28 Thlr., fein pomm. 2853—28% Thlr. ab Bahn bez., pr. Oktober 27k Thlr. bez,, Oktober - November 267 Thlr., November - Dember 26 Thlr., April-Mai 26x Thlr, bèz., in ehen Falle 26 Thlr. bez., Mai- Juni. 264 Thlr. bez.

Erbsen, Kochwaare 62—68 Thlr., F utterwaare 54—59 Thlr.

Winterraps 94—104 Thlr.

Winterrübsen 94—103 Thlr.

Rüböl loco 121% Thlr, Br.’, pr, Oktober 12 F—!—S Thlr. bez., Oktober-November 127 Thlr. bez., November - Dezember 127 Thlr. bez., Dezember-Januar 125 Thlr. Br., April-Mai 1252—ck& Thlr. bez.

Petroleum loco Sr Thlr, pr, Oktober hd Oktober - November 84 Thlr. , November - Dezember Sx Thlr. Be, Dezember - Januar 85A Thlr.

Leinöl loco 115 Thlr.

Spiritus loco ohne Fass 154 Thlr. bez., pr. Oktober 15% ck Thlr, Oktober - November 148—15 47 Thlr. L November - De- zember 143—2- Thlr. bez., April-Mai 195—4 Thlr. bez., Mai- Juni 155— Thlr. bez.

Weizen loco war mehr beachtet, doch ohne Preisbesserung. Für Termine war die Stimmung besser, doch erlitten die Preise keine merkliche Aenderung. Gek. 8000 Ctr. Preis 56 Thlr. In Roggen loco zeigte sich einiger Begehr, namentlich für bessere Qualitäten, obgleich Käufer die geforderten Preise nicht gern anlegten. _Ter- mine fanden Anfangs wenig Beachtung, nachdem aber mehr Käufer zu den billigeren Coursen und namentlich für ap Ntero Sichten in den

olgten eine steigende

Kündigungspreis 464 Thlr. Hafer loco Gerchäft matt, Termine yver-

doch war der Verkehr nur ein beschränk- konnte gestrige Notirungen nicht be- Spiritus Anfangs unverändert, zeigte Gekündigt

1| 6 66

4

Gek. 9000 Ctr.

kehrten in fester Haltung, ter, Rübö! in flauer Haltung haupten und schloss niedriger. bald bei überwiegender Kauflust eine kleine Besserung. 10,000 Qrt. Per. 152- Thlr.

Berlin, 11. Oktober. (Amtliche Preis-Feststellung von Getreide, Mohl, Oal, Petroleum und Spiritus auf Grund des Q 19 der Börsenordnung, unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.)

Weizen pr. 2100 Pfd. loco 56—74 Thlr. nach Qualität, pr. 2000 Pfund pr. diesen Monat‘ 58 à 96 bez., Oktober - November 98 à 56 bez., November - Dezember 98K à 571 bez., April-Mai 1870 61 à