1869 / 243 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gierungs-Amtsblatte und in dem betreffenden Kreisblatte bekannt zu machende Vorladung zu dem Termine zu laden. |

In dem Termine haben die Entschädigungsberechtigten ihre Ein- su reden gegen die Anwendung des Expropriationsrechts auf das in An-

spruch genommene Grundstück oder Recht, ebenso hat der Unternehmer seine Einwendungen aus §. 8 Absaß 1 geltend zu machen. Spätere Einreden dieser Art werden nicht berücsihtigt. sstta

g. es Zu der kommissarischen Verhandlung sind Sachverständige zuzuziehen.

Sofern sich die Jnteressenten nicht über einen Sachverständigen einigen, hat jeder Theil Einen, der Kommissar den dritten Sachverständigen zu ernennen.

Mehrere Theilnehmer an dem zu expropriirenden Gegenstande haben gemeinschaftlih Einen Sachverständigen zu benennen.

Die von den Parteien benannten Sachverständigen müssen in dem Regierungsbezirk wohnen, in welchem die zum Unternehmen in Anspruch genommenen Grundstücke liegen, und die nach den dort gel- | Ve tenden Prozeßgeseßen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaub- würdigen Zeugen besißen.

Erfolgt die Benennung qualifizirter Sachverständiger, bezüglich | pri die Einigung mehrerer Juteressenten Über einen Sachverständigen nicht binnen der vom Kommissar zu bestimmenden, mindestens achttägigen ö&rist, so ernennt Leßterer die Sachverständigen an Stelle der Parteien.

. 19. Der Kommissar hat cine Vereinbarung der Betheiligten zu Protofoll zu nehmen und eine Ausfertigung desselben auf Verlan- i gen den Betheiligten zu ertheilen.

Das Protokoll hat die Kraft ciner gerichtlichen oder notariellen Urkunde. Zur Rechtsverbindlichkeit cincs vor dem Kommissar abge- schlossenen Vertrages bedarf es der F. 14 vorgeschriebenen Förmlich- keiten nicht, sofern die Vereinbarung nach Anhörung der Sachverständi- | des gen zu Stande gekommen ist. die

F. 20. Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder shriftlich eingereiht. Jn beiden Fällen muß dasselbe mit Grüaden unterstüßt und beeidet werden. | Sind die Sachverständigen ein- für allemal als solche vereidet, so ge- | nügt die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleiste- ten Sachverständigeneid im Protokoll oder unter dem \chriftlich ein- gereichten Gutachten.

Ueber das Gutachten sind die Betheiligten vor der Entscheidung der Bezirksregierung zu hören.

§. 21. Die Entscheidung der Regierung sowohl über den Gegen- stand der Abtretung, den Umfang und die Art der Belastung und die nöthig befundenen Einrichtungen 15 Nr. 1. bis 2) als auch über den Betrag der Entschädigung und der zu bestellenden Kaution (F. 15 Nr. 3), erfolgt mittelst motivirten Beschlusses. fes 2 Entschädigungssumme is für jeden Betheiligten besonders estzustellen.

In dem Beschlusse is zugleich zu bestimmen, daß der Anternehmex in igen fei desu, evtEanchävigungs- oder Kautionssumme einzu- e °

Die Regierung hat das Ergebniß der Beguta zur N nas freier Ueberzeugung M würdiaen tung durch Sach- | Fide

für

Im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln if A O E Sena n B I E ' Die Hinterlegung erfolgt im Bezirke des Appellationsgerichtshofes

zu Eôln bei der Depositenkasse, in Nassau bei der Landesbank, und in den übrigen Theilen der ie bei ;

der Beschluß der Regierung über die eventuelle Einwei nehmens in den Besitz und, Rekurs cie Eimweisung des Unter-

; P S ‘ingelegt i . bescheid des Ministeriums behufs dessen Ueberscchrelbung in tus e

thekenregister gemäß Artikel 2181 des Rheinischen Civil- L

dem O2 Gegen rer mitzutheilen, CORIEO SOE i : 23, egen die Entscheidung der Regierung über De C 15 |

Nr. 1 bis 2 bezeichneten Punkte ste t beiden Thei : j

die F rge bte Zinisterialinstanz R O e 08 | A e. Das Nechtsmittel muß bei Verlust desselben inner al |

auf den Tag der Zustellung des Beschlufses folgenden zehn 2 bei | fet

der Bezirksregierung eingelegt werden. Die Negierung hat die Re- |

furéschrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb einer adht- bis

vierzehntägigen präklusivi i i i ; deren Ablatf prätlusivishen Frist mitzutheilen, und die Akten nah

senden.

ÿ. 25. Gegen die Entscheidung der Re ierung über di ] stende Entschädigung, über die zu bestellende Sauition ne e die ads §. 8—10 sid ergebenden erpflihtungen steht beiden Theilen innerhalb der auf den Tag der Zustellung des Beschlusses und, wenn E 9. 23 und 24 gegen die Entscheidung der Regierung Rekurs ein- ge gt innerhalb der auf den Tag der Zustellung des Rekurs- Se es folgenden neunzig Tage die Provokation auf richterliche ntscheidung zu. Ist das Rekursgesuch zurückgenommen, so beginnt

die Frist für d nahme, für den R den Tag der Zurück

stellun

kräftigen Besch

tritt, bevor die Festseßung Grundstücks.

Entschädigung durch Beschluß der Regierun selde von der Zahlung der durch diesen

zu oInttflegén! 1) rehtigte vorhanden sind, deren Ansppü®- ua Die

so wie die auf dem G

der Auszahlung der Entschädigungssumme an den Entschädigungs- i j gung an den zuständigen Minister zur Entscheidung einzu- E nicht entgegen.

Unternehmer.

den die Gebühren nah der Gebührentaxe für die Griedensgerichte im Bezirke des Appellationsgerihtshofes u Cóô Mai 9 f S 309) be inet ¿U Cöln vom 23, Mai 185 | Ur Prozesse Über die Entschädigungssumme werden die nach den Gebührentaxen zulässigen Kosten und Stempel erhoben. E L __ Sämmtliche übrige Verhandlungen der Gerichte und Administra- livbchörden, welche den Erwerb des Grundeigenthums und die Fest g der Entschädigung zum Gegenstande haben sowie die Quit f

Be Ss anordnen, wenn die durch ihren noch nit rechts, (F. 21) festgestellte Entshädigungs- oder Kautions.

mme gezahlt oder hinterlegt ist.

§. 29. Jeder Betheiligte kann binnen acht Tagen nah dem ihm befannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse ver. langen, daß der sofortigen Besißeinweisung eine Feststellung des Qu-

ndes von Gebäuden oder bestellten Grundstücken voraufgehe.

Dieselbe ist bei dem Gerichte (Friedensgerichte) der belegenen Sache mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen.

Das Bericht hat den Termin schleunigst und nicht über aht Tage. hinaus anzuberaumen und hiervon die Betheiligten und die Regierung zeitig zu benachrichtigen. T

Die Zuzichung eines oder mehrerer Sachverständigen kann aud von Amtswegen angeordnet werden. Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

Die Einweisung in den Besiß fann nicht vor Beendigung dieses Gan he E) wovon das Gericht die Regierung zu bena. richtigen hat.

§. 30. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Expro- ationsrechte niht binnen der von dem zuständigen Minister be. stimmten Frist Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurü. der Entschädigung durch Beschluß der Re- gierung erfolgt ist, so erlischt jenes Recht gegen den Eigenthümer des Der Unternehmer haftet in diesem Falle dem Eigen thümer oder sonstigen Entschädigungsberechtigten für die Narhtheile, welche demselben durch das Expropriationsverf

ahren erwachsen sind, Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits dic Feststellung der

erfolgt ist, so wird der-

Gerichts festgestellten Entschädigung nicht befreit.

Auch können Entschädigungsberechtigten das anhängig

gemachte Verfahren fort

seßen und demnächst aus dem rechtsfräftigen Urtel Exekution auf Zahlung der Entschädigungssumme gegen den Unternehmer nachsucen, Ein Vorkaufsreht und Wiederkaufsrecht des bisherigen Eigenthümers | oder desscn Rechtsnachfolgers auf die zu cinem öffentlichen Unterneh-

men abgegebenen- Grundstücke findet nicht statt.

§. 31. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, welchen die Feststellung stattgefunden hat. Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmun-

gen von dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Ein- weisung in den Besiß verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder hinterlegt ist. / Wird die durch Beschluß der Regierung festgeseßte Entschädigungse f summe durch die gerichtliche Entscheidung herabgeseßt, \o erhalt der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten S L e mit den davon in der Zwischenzeit aufgesammelten

insen zurü. Der Unternehmer is verpflichtet, die Entschädioungssumme | dädigungshe- F Entschädigungssumme | as betreffende Grundstü Lehn-,

wen neben dem Eigenthw*- Ent

Zeit nicht feststehen ; 2) Imo L ifommiß- oder Stauimgut ist, oder im Erbgutsverbande steht;

unter dessen n das GQut

lde ßfapitalien niederzulegen sind. Beträgt die Entschädigungssumme niht mehr als 25 Tha-

oder ist dicselbe für Entziehung v 4 : stehen der Lehns-, ide, ziehung von Nugzungen festgestellt; so

i cifommiß-, Stammguts- oder Erbgutsverband, rundstücke haftenden Reallasten und Hypotheken

Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der | Or die Verrichtungen des Griedensgerichts (§. 99) wer

erechnet.

ekur : L : tungen und Konsense der Hypothekarien sind gebühren - und stempel ö machten Rücknabme pen mt dem auf den Tag der ihm bekannt ge- | frei. gebühren - und stempel- |f

Audna efkursgesuches ._ Zuständig ist das Gericht, bete Folgenden Tage. E T ist. | Das Gericht hat das Ergebniß der | verständige nah freier Ueberzeugung zu ry putachtung durch Sach- |

n Bezirk das betreffende Grund-

igen. i D M. f 8 Vorladungen und Zustellungen, welche in dem Ver-

ih sind, sind gültig, wenn sie unter B | à . , er Veobach- | uns des rid en bestehenden Vorschriften erfolgt | reihun

, T bei den | der dur Zustellung gerihtliher Verfügungen ¿clellten Beamten

Lie Einweisung in den Besiß wird , sofern nicht die B L [nderes verabredet hab v Bezirksreai E 1 @ h wenn pacgewiesen if. haben, von der Bezirksregierung ver- Cir, 3. 19) bestimmte oder durch Beschluß der Re ierung oder | Urtheil des Gerichts rechtsfräftig fe En GäddUnag S Ee Kautionssumme gezahlt oder dinteteat E Enlschädigungs P

theken, n dringlichen Fällen fann die Negierung eine sofortige

den all

OA obne V

Auch werden feine Depositalgebühren angeseßt.

Titel IV. Wirkungen der E propriation. - Das Eigenthum des enteigneten Grundstüs geht mit er Einweisung des Unternehmers in den Besiß auf [f

Unternehmer über.

iese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nah

| de gemeinen Geseßen der Uebergang des Eigenthums von der | - | Einschreibung in die Stock- oder Hypothekenbücher Wer von der Ein- | ¿ y g Vertrages bei dem Realrichter abhängig gemacht ist. ,

Die enteigneten Grundstüce werden mit dem §. 35 be

die durch Vertrag vor dem Kon, | E ia! vertragsm

ntshädigung tritt rüdsichtlich aller Eigenthums-, Nugzungs-

Und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten und Hypo-

an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.

N cin 10 dai Unternehmen erforderliches Grundstüd ermittelung der Regierung durch Vertrag an dan Unternehmer

Sind die Personen Über die

es{hluß oder durch Urtheil |

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i i erwartende erhebliche Ver“ o geht das Eigenthum desselben auf den Unternehmer nach | stücke liegen, mit Rücksicht auf die davon zu l abgetreten | verschiedenen Landesthellen für S E L vorge E r E E uidaie untétliegéiden: dsäßen über. Die re en Folgen des §. reten L O )e der U IN E Er S lem Falle ein, Die Sp othekentUaNal ee und Realbereh- | Grundstücfe des nämlichen Ortsbezirfs in S R R S tigten l AURE SReE erben Leo G Ie Dit Sts A des Orierruts Desbriett ober über Velen Deciaen ausgedehnt werden, i s egen i sre L Sa, OENINNA Ius ASIOIOELE, MIN wenn dies mit E der Landeskultur verträglih oder von , Js das zu dem Unternehmen erforderlihe Grundstü, denselben geboten ist.

Eta L 18e Beit B E L R E | wae E don ft 2 Pnenlens Grunde, betref

an, so is der Besißer des Guts mit Ausnahme des im e ein : i / “tg s A Falles übe ai I Ie T N nur E OAE cte vou 2 M 820 (G-set G E E T Se é i u verfügen befugt, welche in den verschiedenen Lan- | zungs-Gese i ( ÿ- - | degihellen für die Verfügungen fet ‘Lehns id Ta oie bee Busen C C S E i S - und Erbgüter rnaßgebend sind. gleichzeitig mit Z F : i E 9 Is das zu dei ieibean erforderliche Grundstück §. 2, Bei der Zusammenlegung (§. 1) fommen die i r eis ¿ad ‘Eigenthum, aber mit Reallasten oder 4 Hv \o tei O ay des E I eld b E

ümer mit Ausnahme des im §, vorgesehenen eilungs-O1 44 i z D e N Qa N nur verfügen, wenn die Real- | vom 2. März 1850, sowie der die Ausführung Ms B Aua La btiRen oder A “URdS in doi den Fäll D E E e ergänzenden und abändernden igenthümer des Grundstücks is jedoch in den en | gen zu dung. z E & ia Ad 39° befugt wegen Auszahlung ott Dns e À N 3. a Feaiden De E gg Lear j ( ädi ie Vermittelung der Auseinander- nlagen, deren e | ) N hinterlegten Entschädigungssumme die j d bâäuerlicher Ver- | oder die Gartenkultur ist, Weinberge, solde Lehm-, Sand-, Kalf- un E Ns e beitoibeila n K lgruben, Kalk- und andere Steinbrüche, welche ciner gemein- a Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu Fbertiden Benußung nicht Se en Ee E af O ie i ungs - Behörde hat die bei ihr eingehenden | von Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende C 1 In

d M s A S Z2O zu beattheilen und zu erledigen, | gleihen Grundstüe, auf welchen lich SENCARE M O Er dde Toeden Wahrnehmung der Rechte dritter Perscnen bei Verwen- | deren Besiß das Eigenthum des Erbkux an einem Bergwerk g

1 : alta 4 2 8 | zum Theil verbunden ist, können nur mit Einwilligung aller Betheiligten dung der Ablösungs-Kapitalien in den §§. 110 bis 112 des Geseße zu L E da Soden,

vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und Ne» ilnehmer muß für seine zum Umtausch gelangen- gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, ertheili wor A B raetüde a E E werden, Rente- und Kapital-

den sind. ; ; i in- idi önnen für die Substanz der auszutauschenden Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein E f: E der Beibeiligten ie, eite

; ; j r 41 i s8wig-Holstein l : d ufers, in der Provinz Hannover, L S a s i i Werthsunterschiede gewährt werden. und den Theilen des Kegierungsbezirts E E E e 8 T B i reh der Gumelnbeligilicilngs- Ordnung

s nungen vom 13. Mai 1867 und 2. September 1867 Nr. 6815 mine Anictlibet sind; nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den disher bestehenden Vorschriften. |

F. 41. Die Eintragung des Eigenthumswecchsels in das Hypo- thekenbuch erfolgt auf Requisition der Bezirksregierung, wenn die Ein- weisung in den Besiß durch die Regierung erfolgt ist. ;

Im Bezirk des ee E ist der erfolgte Be-

el den Kreisgerichten mitzutheilen. :

e nal S A Nassau ist derselbe den Amtsgerichten ur Ueberschrcibung in die Stockbücher, in Oberhessen behufs Ueber- Seibauin in die Mutationsregister mitzutheilen. Der Einweisungs- beshluß A Regierung in den Besiß steht hierbei dem Erkenntnisse des Gerichts glci :

Titel V. Schlus- und Uebergangsbestimmungen. :

F. 42. Die Vorschriften ieses Gesehes finden keine Anwendung: 1) auf die in besonderen Geseßen ove im Gewohnheitsrehte begrün- dete Entzichung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Inter- esse der Landeskultur ; als: bei Regulirung gutsderrlicher und bäuer- licher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitstheilun- gen, Vorfluthsangelegenheiten, Benußung von Privatflüssen (Ent- und Bewässerungsangelegenheiten), Deichangelegenheiten, Wiesen- und Wald- genossenschafts-Angelegenheiten; 2) auf die Entziehung und Beschrän- fung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaues und dex è iangulation. L A 43 Die bereits eingeleiteten Expropriationssachen werden in derjenigen Jnstanz, in welcher sie {weben , nah den bisherigen Vor- \chriften zu Ende geführt; nach beendeter Jnstanz treten die Vorschriften i csebes ein. | eet ce Entscheidung erster Instanz von der Verwaltungs8behörde getroffen, die Frist zur Einlegung des nach den bisherigen Vorschriften zulässigen Rechtsmittels aber noch nicht abgelaufen, so treten die nach diesem Geseße zulässigen Rechtsmittel an die Stelle der in den früheren Geseßen bestimmten. Die Frist zur Einlegung derselben wird nach den Vorschriften dieses Geseßes bemessen, wofern nicht das bisherige Recht ine weitere Frist gewährt. j s Y 44. L nant der §§. 8, 9 und 10 des Gesebes über die aa vom 2. November 1838 (Ges. Samml.

; eiben in Kraft.

2 E Alle den Vorschriften dieses Gescßes entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.

7. Juñi 1821 oder nah den Geseßen über die Regulirung der V erlitten und bäuerlichen Verhältnisse oder auf Grund des gegen- wärtigen Geseßes eine Umlegung der Grundstücke (Openaleparaton, in einer Feldmark oder in einem Theile derselben auf Grund e allseitig anerkannten oder rechtsfräftig festgestellten Es - planes zur Ausführung gebracht worden is , finden in Ansehung der davon betroffenen Grundstücke vorbehaltlich anderweiter E gang aller Betheiligten die Vorschriften des gegenwärtigen Geseßes erf nach Ablauf von Dreißig E En der Ausführung des Ausein- net, Anwendung. E , B e bes Bitte im §. 159 der Gemeinheitstheilungs- Ordnung vom 7. Juni 1821 eingeräumte Recht der Kündigung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinanderseßungsbehörde durch die Zusammenlegung weder ein erheblicher Nachtbeil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafts- verhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist. i, Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem ter und Verpächter in dem Pachtvertrage von den geseßlichen Bestimmun- gen abweichende Abreden über die Auseinderseßung auf rechtsverbind- liche Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein Bewenden. . §. 7. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes entgegen stehenden Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 werden aufgehoben.

Den Motiven zu dem vorstehenden Geseßentwurfe entnehmen wir Folgendes: Die Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821, welce in denjenigen Landestheilen der preußischen Monarchie Geseßes- kraft hat, in denen das Allgemeine Landrecht gilt, gestattet eine wirth- schaftliche Zusammenlegung von ländlihen Grundstücken nur bei Gelegenheit und als Folge der Aufhebung einer recktlich bestehenden gemeinschaftlichen Benußung, und bestimmt im §. 3 ausdrücklich : Die blos vermengte Lage der Necker, Wiesen und sonstigen Ländereien ohne gemeinschaftlihe Benußung begründet keine Aukteinanderseßung nah dieser Ordnung. Durch diese Bestimmung sind sehr erhebliche Flächen von Grundstücken, deren vermengte Lage eine geregelte Bewirth- haftung erschwert und dadur die Gewinnung eines höheren Rein- crtrages verhindert, von der Wohlthat und den Vortheilen der Um- legung ausgeschlossen worden. Nach den angestellten Ermittelungen sind allein in der Provinz Schlesien gegen drei Millionen M orgen

i i i Ï i rittel der Gesammtfläche aus- it i eseben auf die Vorschriften der | solcher Grundstüe , ungefähr ein Drit Je ar F. nen Ge Setne L ist, e an die Stelle der | \{ließlich der Forsten, in vermengter Lage M, In va g Tie e die entsprechenden Vorschriften dieses Meledes. C a lea Men le eie a E E S L Der ebenfalls dem Herrenhause vorliegende Entwurf eine i 1 viliven cincicialattiden Meumtittà i tsthei- | mangelnden Nachweises einer rechtlichen g ns i ußBut E N] n S L R L nas P E men- | nit separirt werden können. Aehnliche Verhältnisse befinden sich in lungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 auf die Zusamr rovinz Sachsen, in Westpreußen, namentlich in den Niederungen S ge E Ne | des Weit. Neea L Qettag, sowie in den übrigen betheiligten Pro- i i König von Preußen 2c. | vinzen. a A e E e Bin des Ga Unserer | Andererseits is in der Provinz L mo an E e Monar für diejenigen Landestheile, in denen die Gemeinheitsthei- | 30. Juni 1842 und vom 8. November : fbafilichen Benubuns Aa bung o 7. Juni 1821 Geseßesfkraft hat, was folgt: | E fia Tobald d e lfte der Beibeiligte Lig Slède und Grund. | ie wirth\{aftli renlegung der in vermengter | zulässig, sobald die L C L * orfublihen Gruadsidde vétsbiedener Eigenthümer findet ohne | steuerkapital der E A, Ae Haug “g EEN Rüefsiht darauf, ob sie einer A V Dn Dea Gnaden R oui 18 Mai. 1867, für den Regierungsbezirk Wiesbaden E N E L E E E S dnung vom 2. September 1867, für den Kreis Bieden- Â dem Grundsteuer-Kataster berech- | nach der Verordnung i j : De de "Aae inen Änilegungs-Werfahten zu unterwerfenden Grund- | fopf_ nah der Berorbnung ZRA BUGE. U A E GO U 1368 sifide, G lche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katasiral-Reinertrages | des Justizsenats zu Ehrenbreit| ein nach dem Ee m 5 aner int st r Lie Veáteagi oder bewilligt wird und durch Beschluß der | die wirthschaftlihe Zusammenlegung Ls Grundstücken in ve g Ktelsversamunlung des Kreises, in welchem die betheiligten Grund- | Lage in ähnlicher Weise geseßlich gestattet. 502®