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meinden und selbständigen Gutsbezirken nah Maßgabe der in den D 10—16 enthaltenen Bestimmungen aufzubringen. 3) Wo jedoch die
nterbaltung der öffentlichen Voiksschulen bisher besonderen fkonfessio- nellen Schulgemeinden obgelegen hat und die Beibehaltung einer solchen Einrichtung von den Betheiligten gewünscht wird, kann es auch im Fall einer Neuregulirung der Unterhaltungslast dabci bewenden.
4)Jn diesem Fall haben die Einwohner und Grundbesißer des Schul- gemeindebezirks die den lehteren treffenden Schulkosten gemäß den im d 15 bestimmten Grundsäßen aufzubringen. Erstrecken sich aber ver-
cchiedene Schulgemecindebezirke ganz oder theilweise über einen und den- selben Raum , so is} jeder Einwohner nur für diejenige Schule, welche für die Kinder scincs Bekenntnisscs bestimmt is , und jedes von feinem Schulgemecindemitglied besessene Grundstück daselbst sür die verschie- denen Schulen zusammen uur einmal im Ganzen beitragspflichtig.
F. 21. (Konfessionelle Verhältnisse der öffentlichen Volks- und Bürgerschulen ) Wegen Verschiedenheit des Glaubensbekenntnisses darf einem Kinde der Besuch der öffentlichen Volfks{hule nicht versagt werden. Zur Theilnabme an dem Religionsunterricht cincs von dem ihrigen verschiedenen Bekenntnisses können Kinder nicht angchalten werden.
F. 22. Der Religionsunterriht wird in der Schule von dem Lehrer nach dem Lehrbegriff derjenigen christlichen Konfessionen ertheilt; welcher der Lehrer angehört.
F. 23. Denjenigen öffentlichen Schulen, welche einen bestimmten konfessionellen Charakter haben, verbleibt derselbe. i
Neu errichtete öffentliche Gemcindeschulen folgen der Konfession, welcher die Mehrheit der ihnen zugewiesenen Kinder angehört.
Der Minister der Unterrichts-Angelegenheiten is ermächtigt, ciner bestchenden Konfessions\chule die Rechte einer öffentlichen Schule, \o weit es sich um die Unterhaltungspflicht handelt, zu entziehen, wenn die Zahl der dieselbe besuchenden Kinder der betreffenden Konfession drei Jahre nach cinander weniger als 20 betragen hat.
. 24, Jn der Konfessionss{hule müssen alle Lehrer der Konfession der Schule angehören. Jn Simultanschulen werden an den verschie- denen Klassen Lehrer aus beiden Konfessionen , unter billiger Berück- sichtigung der Verhältnißzahl der von beiden Seiten die Schule wirk- lich besuhenden Kinder angestellt. :
Ç. 25. Beträgt die Zahl der die Schule besuchenden Kinder eines anderen Bekenntnisses mehr als 15, so erstreckt \sich die Schulunter- haltung8pfliht auch auf die Beschaffung eines geordneten Religions- unterrichtes für diese Kinder durh einen benachbarten Lehrer oder Geistlichen ihrer Konfession, soweit das nicht etwa einen unverhältniß- mäßigen Kostenaufwand bedingen würde. :
__ Beträgt die Zahl solcher Kinder dauernd mehr als 40, so haben die Hausvâter dieser Konfession das Recht , durch Mehrheitsbeschluß die Einrichtung und Unterhaltung ciner besonderen Schule oder für ihre S die Anstellung eines besonderen Lehrers ihrer Konfession zu ordern. i
È 26. (Einrichtung der öffentlichen Volks\{hulen nach der Zahl der Schüler und Unterrichts8stunden.) Jede Schulklasse soll regelmäßig einen besonderen Lehrer haben und nicht mehr als 80 Schüler zählen.
Gür eine Schülerzahl bis zu 120 kann mit Rückficht auf die-Ver-
mögensverhältnisse der S Untero ga gen uusuahms1Ivelje aestattot wexrdcu7 baß ein VPehrer die Kinder in getrennten Abtheilun-
gen zu verschiedenen Tageszeiten unterrichtet (Halbtags\chulen).
§. 27. Jn der öffentlichen Volksschule sind wöchentlich höchstens 30 Stunden und, wo Lokalverhältnisse eine Verminderung dieser Zahl erfordern, mindestens 18 Stunden Unterricht zu ertheilen. Eine Herab- seßung der wöchentlichen Stundenzahl unter 26 is nur mit Genehmi- gung der Regierung zulässig. __§. 28. An den öffentlihen Volks- und Bürgerschulen dürfen jährlich bis zu 2 Monaten Ferien gegeben werden.
§. 29. (Schulpflicht und Schulversäumnisse.) Jedes Kind soll vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre mindestens den für die öffentliche Volksschule vorgeschriebenen Unterricht empfangen, und wenn ihm derselbe nicht erweislih anderweit verschafft wird j zu diesem Behuf die öffentliche Volks\{ule besuchen.
Die Aufnahme in die öffentlihe Volksschule, sowie die Entlassung aus derselben erfolgt zu Ostern und Michaelis jedes Jahres und crst an diesen der Vollendung - des 6. und 14. Lebensjahres nächstfolgenden
Terminen beginnt und endet die Schulpflichtigkeit jedes einzelnen -
Kindes. Hd R Hr e der ie val jedes Kind ein kosten- l Zeugniß, in wie weit dasselbe er öffent- lichen Volks\{ule reit hat. M R S N §. 30. Wenn Kinder, „welche das 12. Lebensjahr zurückgelegt haben und nah dem Zeugniß des Schulpflegers und des Lehrers im Lesen; Schreiben , Rechnen und in der Religion die ihrem Alter entsprechenden O und Fertigkeiten besißen, gegen Lohn in Dienst oder dauernde Arbeit treten ,- so fann für \ie die Unterrichts- zeit herabgeseßt werden. _In der Regel darf dies aber nur bis auf das Maß von drei Stunden täglich und dann geschehen, wenn für solche Kinder entweder besondere Schulen (z. B. Fabrik- \{ulen) eingerichtet sind, oder wenn der Unterricht in der Volksschule sih so ordnen läßt, daß diese Kinder, ohne Benachtheiligung der übri- en, drei Stunden täglih an dem Unterricht in den nothwendigsten chrgegenständen Theil nehmen. Andernfalls bleiben diese Kinder zum vollständigen Besuch der Schule verpflichtet.
9, 31. Wer die ihm angehörigen oder sciner Pflege anvertrauten oder in seinem Dienst befindlichen Kinder nit den bestehenden Ord- nungen gemäß die öffentlichen Volksschulen besuchen läßt, soll hierzu durch polizeiliden Zwang ängchalten werden.
Als Zwangsmittel sind anzuwenden: au, Len Vetrte i R its Ld die Gi h Schultage statt-
zersaumnisse, oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe; die Geldbußen fließen zur Schulkasse; i y ad) ari
2) Abholung der säumigen Kinder unter Einziehung einer futionsgebühr.
F. 32. Die näheren Anordnungen zur Ausführung der bis 31, sowie über die für franfe und gebrehliche Kinder od, andere AusnahmÂ&cfälle zulässigen Dispensationen sind von den y rungen mit Berücksihtigung der besonderen Verhältnisse ihrer V, oder cinzelner Theile derselben nah Bedürfniß zu erlassen.
. 33. (Schulgebäude.) Für die öffentlihe Volksschule sind der Zabl der Klassen die erforderlichen *Unterrichtsräume zu- bes,
Bei Neu- und Erweiterungsbauten sind dieselben \o herzus daß bei einer Höhe der Zimmer von mindestens 11 Fuß für schulpflichtige Kind mindestens 6 Quadratfuß Raum vorhanden |
§. 34. Ueber die Nothwendigkeit und die Art der Ausf von Schulbauten entscheidet, nah Anhörung der Gemeind-y Schulvorstände, mit Auss{luß des Rechtêöweges, die Kreis- oder @ Schulkommission, in der Rekursinstanz die Regierung.
§. 35. Ueber die Verpflichtung zu Beiträgen für Schulbaute scheidet bei entstandenen Streitigkeiten die Kreis- oder Stadt-# kommission durch Resolut. Gegen leßteres - ist nur der Rechts E ne Beschreitung jedoch die Vollstreckung des Resoluts yemmdt.
§. 36. Soweit nach dem bestehenden Recht die Verpflichtun) Bau, zur Unterhaltung und Erweiterung der Schulhäuser den Ki kassen; Kirchenpatronen und Eingepfarrten obliegt, wird dur( gegenwärtige Gescß hierin nichts geändert.
§. 37. (Lehrerbesoldungen.) Die Lehrer an den öffentlichen Y shulen in Städten unter 10,000 Einwohnern erhalten freie Woh oder eine entsprechende Miethsentshädigung, und an anderwi| Einkommen mindestens 200 bis 250 Thlr.
Rektoren an Bürgerschulen sollen außer der Wohnung ni(ht 400 bis 600 Thlr. erhalten. j
Jn Städten über 10,000 Einwohner können die vorsteh Minimalsäße des Gehalts nach Bedürfniß bis auf den doppelt trag erhöht werden. , S
Bei mehrklassigen Schulen sind die Gchälter für die einzeln stimmten Stellen unter angemessener Abstufung \o zu erhöhen der Durchschnittsbetrag der Gehälter den Minimalsaß um cin 4 theil Übersteigt. Jedoch soll es auch freistehen, die Gehälter nad Dienstalter der Lehrer zu reguliren. Jn diesem Falle muß das kommen des Lehrers in 30jähriger Dienstzeit durch steigende Y zulagen bis auf das Doppelte des Minimalsaßes gesteigert wet
§. 38, Die Lehrer auf dem Lande erhalten: 1) freie Woh nebst Wirthschaftsraum und den nöthigen Brennbedarf für Kü Haus oder eine angemessene Entschädigung dafür; is an Land, ! ralien oder- Geld soviel, als zu ihrem standesgemäßen Unterha forderlich ist. j ¿
Die Höhe dieses Dienstcinkommens und die Grundsäße welchen Landdotationen und Naturalien darauf anzurechnen werden für jede Provinz durch Beschluß des Provinziallandtagl behaltlich der Besiätigung desselben durch die Staat®regierun/ gestellt. Dabei sind die Minimalsäbe für die Hauptlehrer an klassigen Landschulen, für allein stehende Lehrer und für zwei| folgende Lehrer gesondert und mit Offenlassung eines angem Spielraumes zur Berücksichtigung der besouderen Verhältnisse di zelnen Ortes festzustellen. Eine weitere Abstufung der Mini nach den verschiedenen Gegenden der Provinz oder nah andere sächlichen Verschiedenheiten i} zulässig.
§. 39. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen is zunädhs Beschluß der Schulunterhaltungspflichtigen festzuseßen, was zut messenen Dotirung der Lehrerstellen nah Zeit und Ort erfo und zu leisten ist. Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stan) kann er nicht für ausreichend erachtet werden, so. hat innerh nach §§. 37 und 38 bestimmten Grenzen der zur Anwendun menden allgemeinen Minimalsäße die Kreis- cder Stadt-S| mission nah Anhörung der Verpflichteten unter Berücksichtig Vermögenöslage derselben, sowie der Größe und Thcuerungs-Y nisse des Schulorts den Betrag des jedem Lehrer mindestens währenden Einkommens festzuseßen.
§. 40. Die Herabseßung ciner über den Minimalbetrag | dodirten Lehrerstelle oder einer höheren Gehaltsskala ist nur 1 nehmigung des Ministers der Unterrichts-Angelegenheiten zuläs
§. 41. Js die Schulstelle mit einem firchlichen Amt v so können die Schulunterhaltungspflichtigen verlangen, daß de der mit dem firchlichen Amt verbundenen fixirten Einnahnien! Reinertrag der dazu gehörigen Dotations-Grundstücke auf dal währende Minimal-Einkommen angerechnet werde. Ju diesel wird aber auch der sonst anwendbare Minimalbefoldungés! 25 Prozent erhöht.
Im Fall der Trennung is das Einkommen des Schulan! den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten bis auf den aul lichen Betrag (§ 39) zu ergänzen.
42. Den neu anziehenden Lehrern is bis auf eine Ent
von 10 Meilen vom Schulorte für die Fortshaffung ihrer i und Effekten Fuhrwerk zu stellen oder eine Entschädigung bi Betrage von 20 Thlr. zu gewähren, Die Höhe derselben sch mangelung einer gütlihen Vereinigung die Kreis- oder Stadl kommission fest. Eine Rücfzahlung der Anzugsfkosten findet nil
§. 43. Die Auseinanderseßung zwischen dem abziehende oder den Erben eines verstorbenen Lehrers und dem neu ani! Lehrer oder den Vertretern der Stelle erfolgt nah Verhält Amtszeit des abzichenden oder verstorbenen Lehrers während ! ten Wirthschaftsjahres, welches vom 1. Oktober bis leßten S zu rechnen if}. Im Streitfalle wird sie durch eine vollstreckbare Verfügl Kreis- oder Stadt - Schulkommission bestimmt , gegen welche Rechtsweg stattfindet.
F tirhlihen Behörden überlassen. Von den durch die leßteren getroffe-
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g. 44. Nach dem Tode eines Lehrers ver bleiben dessen Wittwe |
d Kinder nah Ablauf des Sterbemonats noch 2 Monate im (6 :-
ß der Wohnung und der Einkünfte der Stelle, haben aber auf Ec-
rdern dem Stellvertreter Uunentgeltlih Unterkunft zu gewähren , so-
n die Wohnung dazu Naum bietet, und für Reinigung und Hei-
der Schule zu sorgen , sofern dies dem Lehrer obgelegen hat. die Stellvertretungskosten tragen die zur Unterhaltung der Schule derpflichteten.
g. 45. (Vertretung und Verwaltung der öffentlichen Volks - und dürgershulen.) Die öffentlihen Volks- und Bürgerschulen haben die igenschaft juristischer Personen.
g. 46. Für jede öffentliche Volks- und Bürgerschule wird ein ;chulvorstand eingeseßt, welcher in allen Rechtêverhältnissen die Schule
vertreten und unter Mitberücksihtigung der Interessen des Staats nd der Kirche die der Gemeinde zustehende Leitung der äußeren An- elegenheiten der Schule wahrzunehmen hat.
Jnsbesondere hat der Schulvorstand: 1) die nöthigen Bauten zu ceantfragen und ihre Ausführung zu überwachen; 2) wegen Jnstand- altung, Ausbesserung und Bewahrung der Schulgebäude das Erfor- erliche vorzusehen und die Versicherung gegen Feuersgefahr zu bewir- n; 3) die nöthigen Lehrmittel anzuschaffen und deren Erhaltung und Benußung zu überwachen; 4) die Schulferien innerhalb des §. 28 be- immten Maßes festzustellen; 5) die amtliche und sittlihe Führung es Lehrers, die Einhaltung der Unterrichtszeit und die Handhabung er Schulzucht, vorbehaltlich der besonderen Bestimmung des §. 48, u beaufsichtigen; 6) von den persönlichen Verhältnissen des Lehrers enntniß zu nehmen, ihn auch dabei möglichst mit Rath und That u unterstüßen und namentli die Verbesserung unzureichenter Ge-
hälter, so wie die Unterstüßung bei besonderen Unglücksfällen sich an-
elegen sein zu lassen; 7) für möglichst regelmäßigen Schulbesuch durch
Belehrung, Mahnung und nachdrücklihe Verfolgung unentschuldigter Zchulversäumnisse zu sorgen.
A 47. Den Sculvorstand bilden: 1) der Gemeindevorsteher oder Vorsteher des selbständigen Gutsbezirks. Bei Schulen ; deren Bezirk nehrere Gemeinden und Gutsbezirke oder Theile derselben in si faßt, st jede Gemeinde und jeder Bezirk durch ihren Vorsteher in dem
chulvorstand vertreten. Die hier dem Gemeindevorsteher überwie- enen Funktionen werden in Wesifalen und der Rheinprovinz von dem Amtmann oder Bürgermeister wahrgenommen ; welcher sich dur) den Vorsteher der Einzelgemeinde vertreten lassen kann;
2) der Ortspfarrer derjenigen Konfession, welcher die Schule angehört; bei Schulen gemischter Konfession (F 25) je ein evangelischer und atholischer Ortspfarrer; 3) zwei bis vier Familienwärter des Schul- bezirks, welche von der Gemeinde, in den Städten von der Stadtver- rdnetenversamm{iung , in den Gutsbezirken von den selbständigen Bewohnern desselben auf sechs Jahre gewählt werden. Hinsichtlich der
erpflichtung zur Annahme des Amts als Schulvorsteher gèlten die Bestimmungen wegen Verpflihtung zur Annahme von Gemeinde- ämtern. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Schulvor- steher aus; das erste Mal nach dem Loos Die Ausscheidenden sind wieder wählbar; 4) der Haupt- oder einzige Lehrer der Schule, mit Ausschließung von den ihn persönlich betreffenden Angelegenheiten.
Den Vorsißenden des Schulvorstandes ernennt die Regierung.
F. 48. Der Ortspfarrer (§. 47 Nr. a beaufsihtigt als Schul- vfleger den gesammten Unterricht der Schule, mit Aus\{luß des Re- ligions8-Unterrichts der nicht zu seiner Konfession gehörigen Kinder. Ueber den Zustand und die Fortschritte des Unterrichts hat der Schul- Mas die Übrigen Mitglieder des Schulvorstandes in den Sizungen in Kenntniß zu erhalten und von dem Schulvorstand auf das Unter- riht8wesen bezügliche Wahrnehmungen und Anträge entgegen zu nehmen, zu erledigen, oder die Erledigung höheren Orts zu beantragen.
. 49. Die Mitglieder des Schulvorstandes können wegen pflicht- widrigen Verhaltens oder mangelhafter Amtsführung durch einen Plenarbeschluß der Regierung aus ihrem Amte entfernt werden.
F. 50. (Kreis-Schul-JTnspektoren.) Für jeden landräthlichen Kreis werden Seitens des Staats ein oder mehrere Shul-Jnspefktoren angestellt.
§. 51. Zu Schul-Jnspektoren werden nach Maßgabe der Kon- fession der Schulen von der Regierung in der Regel Geinliche ernannt; welchen die kirchlichen Behörden auch die Aufsicht Über den Religions- unterricht in den betreffenden Schulen zu übertragen bereit sind, es sei denn, daß in dem Bezirk überhaupt kein, oder kein nah der Ansicht der os, da t zur Schulaufsicht geeigneter und zugleich zur Ueber- nahme derselben williger und autorisirter Geistlicher vorhandin ist.
__§. 52. Jn denjenigen Fällen, wo die Schulaufsicht nicht von einem Geistlichen ausgeführt wird, kann Seitens der Kirchenbehörden die im Artikel 24 der Verfassungsurkunde vorgesehene Leitung des reli- giôsen Unterrichts einem andern als dem vom Staate ernannten Schul-Jnspektor übertragen werden. |
_ Die Ausführung aller den religiösen Unterricht betreffenden Ein- richtungen, soweit diese \sih nicht auf den Jnhalt des Unterrichts be- alehen, wird jedoch auch in diesem Falle von der Regierung angeordnet und hat deshalb der vom Staate ernannte Schul-Jnspektor das Necht,/ auch von dem religiösen Unterrichte in scinem Zusammenhange mit dem Ganzen der Schule Kenntniß zu nehmen und sich von der Beachtung der für denselbe bestehenden Anweisungen Seitens des Lehrers zu überzeugen. Bemerkungen und Wünsche hinsichtlich des religiösen Unterrichts sind durch die Regierung zur Kenntniß der zu- ständigen kirchlichen Behörden zu bringen.
i ÄÂ; 53. - Die Schul-Jnspektoren üben im Auftrage der Regierung die Aufsicht über den gesammten Unterricht in den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen, über die Präparandenbildung und die Privat- unterrihts- und Erziehungs-Anstalten des Bezirks aus.
Fre Kommunikation mit den kirchlichen Behörden hinsichtlih der Beaufsichtigung des religiösen Unterrichts bleibt der Anordnung der
nen Anordnungen haben die Schul-Jnspektoren vor deren Ausführung ver L eige zu machen.
__- §. 54. Die Schul-Inspefktoren erhalten für die Beaufsichtigung jeder Klasse einer êffentlichen oder Privatschule jährlich cine Remune- ration bis zu 4 Thlr. aus der Schulkasse.
__§. 59. (Kreis-Schulkommission.) Für jeden landräthlichen Kreis wird eine Kreis-Schulkommission gebildet. Jn denjenigen Landes- theilen, wo die Kreisordnung vom Gesepesfraft hat, fungirt der Kreis8aus\{uß unter Hinzutritt der Schul-Jnspektoren des Kreises zugleich als Kreis-Schulkommission. In den Übrigen Landes- theilen ist die Kreis-Schulkommission nach Analogie dieser Bestim- mung zu bilden.
Den Kreis-Schulkommissionen werden folgende Geschäfte der Ver- waltung und Beaufsichtigung des öffentlihen Schulwesens Übertragen : 1) die Anordnungen wegen Einrichtung der nöthigen öffentlichen Volks- s{ulen und Schulklassen (Sg. 10 und 26), 2) die Zusammenlegung, Veränderung und Trennung der Schulverbände, so wie die Bestim- mung über die dadur bedingten vermögensrechtlichen Ausgleichungen oder Auseinanderseßungen (§§. 11 und 17), 3) die administrative Ent- scheidung über die Beitragspflicht zur Schulunterbalitung (§§. 14—16;, 18—20), 4) die rh der nöthigen Neu- und Reparaturbauten W 33—35)/ 95) die Festseßung der erforderlihen Lehrerbesoldungen (§9. 37—39, 41) und die Fürsorge für die Erhaltung der Lehrer im Genuß ihres amtlichen Einkommens einschließlich der Entscheidung Über alle hierauf bezüglichen Beschwerden , 6) die Festseßung der Ent- schädigung neu anziehender Lehrer (F. 42), 7) die Auseinanderseßung zivischen abziehenden und anziehenden Lehrern (§. 43), 8) die Bestim- mungen wegen der Gnadenzeit für die Hinterbliebenen der Lehrer (F. 44), 9) die nächste Aufsicht Über die Schulvorstände und deren ge- sammten Geschäftsfreis (FF. 46 und a 10) die Entscheidung odec Begutachtung aller Übrigen Sachen, welche zu diesem Zweek im ein- zelnen Falle der Kreis-Schulfkommission von der vorgeseßten Behörde Überwiesen werden.
Die Kreis-Schulkommissionen verfügen und entscheiden innerhalb des ihnen vorstebend zugetheilten Geschäftsfreises selbständig mit der Befugniß, ihre Verfügungen mit den einer Polizeibehörde zustehenden geseßlihen Zwangsmitteln zum Vollzug zu bringen, und die unter- gebenen Schulvorstände und deren Mitglieder zur Erfülluna ihrer Obliegenheiten dur die im §. 18 und §. 19 des Geseßes vom 21. Juli 1852 (Ges. Samml. S. 465 ff.) bestimmten Disziplinarmitteln anzu- halten, — jedoch überall vorbehaltlich der den Regierungen zustehenden Befugniß der "oberen Jnstanz, so weit niht ausdrücklih bestimmt ist, daß die Verfügungen und Entscheidungen der Kreis-Schulkommission nur im Rechtswege anfechtbar sein sollen (§§. 35, 43).
Der Vorsißende der Kreis-Schulkommisjion is befugt und ver- pflichtet, solche Beschlüsse derselben, welche dem Gesche zuwiderlaufen oder das Staatsinteresse verleßen, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen, welche alsdann maßgebend if.
Bis die Kreis - Schulkommissionen konstituirt und in Thätigkeit geseht sind, behält es bei der bisherigen Zuständigkeit der Regierungen das Bewenden.
F. 56. Jn Städten mit mehreren öffentlichen Volks- und Bürger- \{hulen werden besondere Stadt-Schulkommissionen errichtet.
Ç. 57. Diese Stadt-Schulkommissionen bestehen aus einem oder nach Maßgabe der konfessionellen Verhältnisse zwei Königlichen Schul- Inspektoren und je nah dem Umfang des städtischen Schulwesens aus 1 bis 6 Mitgliedern des Magistrats oder, wo ein solcher nicht besteht, aus eben so vielen oberen Geineindebeamten, sowie aus ciner gleichen Anzahl von Stadtverordneten, aus ciner gleichen Anzahl von stimm- berechtigten Mitgliedern der Gemeinde und eben so vielen Geistlichen. Ferner gehören zu der Stadt-Schulkommission ein bis drei von dem Bürgermeister zu bezeichnende Rektoren oder Hauptlehrer der Stadt-
ulen.
Sind in der Stadt Pfarrgemeinden verschiedener Konfessionen, #o muß von jeder Konfession wenigstens Ein Geistlicher Mitglied der Stadt-Schulkommission sein.
§. 58. Die Mitglieder des Magistrats oder die Gemeindebeant- ten verden von dem Bürgermeister ernannt, die Stadtverordneten und die anderen stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die Geistlihen von der zu- ständigen fkirchlichen Behörde bestellt.
Ç 59. Die vom Bürgermeister ernannten und die von der Stadt- verordnetenversammlung gewählten Mitglieder der Stadt-Schulkom- mission fungiren sechs Jahre lang. Je nach drei Jahren \cheidet die Hälfte, das erstemal nach dem Loose, aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Den Vorsiß führt der Bürgermeister, oder ein von ihm ernanntes Mitglied des Gemeindevorstandes. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmunehrheit gefaßt; bei Gleichheit der Stimmen giebt dér Vor- sißende den Aus\chlag.
F. 60. Der Stadt-Sch{ulkommission werden für den Stadtbezirk dieselben Geschäfte Überwiesen, welche sonst nach §. 55 der Kreis-Schul- kommission überwiesen sind.
F. 61. Außerdem hat die Stadt-Schulkommission das Präsenta- tionsreht zu den Lehrerstellen (F§. 64—66) und im Auftrage der Re-
ierung die Aufsicht Über den gesammten Unterricht in den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen der Stadt, sowie über die Präparanden- bildung und die Privat-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten in der- selben auszuüben. Der oder die Königlichen Schul-Jnspektoren sind befugt und verpflichtet, solhe Beschlüsse der Stadt-Schulkommission, welche dem Geseße zuwiderlaufen oder das Staatswoohl verleßen, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen, welche alsdann maßgebend ist.
g. 62. Die Stadt-Schulkommission hat aus ihrer Mitte und anderen stimmberechtigten Mitgliedern der Gemeinde für jede Schule
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