1869 / 259 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

; 4264" 4265

der Stadt einen besonderen Schulvorstand zu bilden , welcher nach | sion ist nach den Bestimmungen des Geseßes vom 24. Mai 1861 M auch wenn sie als öffentlihe Volksschulen anerkannt werden, dur die Realschulen gee praktische Berufszwele und für die höheren te- Makßgabe des §. 46 die Aufsicht über die betreffende Schule führt, Ges.-Samml. S. 247) zu beurtheilen. S E; : | O ose pegeseb in Bezug auf Vermögensverwaltung, Bil- | nischen Fabschulen vorzubereiten. z

Zu einem solchen Vorstande gehört stets der Rektor oder Haupt- Die Entscheidung des Ober-Präsidenten vertritt die in §. 2. jenes dung des Vorstandes und Berufung der Lehrer Nichts geändert. Jn z . Oeffentliche höhere Schulen haben die Eigenschaft juristi- lehrer der betreffenden Schule unter der im F. 47 Nr. 4 enthaltenen Geseßes vorgeschriebene Entscheidung des Verwaltungs-Chef ¿ allen übrigen Beziehungen sind sie den Bestimmungen dieses Geseßes | her Personen. Ihre rechtliche Vertretung und ihre Verwaltung steht Einschränkung. __ Mit dem 1. Januar (1871) if von jeder Regierung, für die Pro. | und der durch dasselbe verordneten Aufsicht des Staats unterworfen. dem Patronat zú, welhes bei Staatsanstalten von der Provinzial-

Bei der Fee pumenseguno dieser Vorstände ist auf den onsiRo: vinz Hannover ader bei dem Ober-Präsidium, eine unter der Ver- In den Verhältnissen der Garnisonschulen wird durch gegenwärti- Aufsichtsbehörde ausgeübt wird. nellen Charakter der betreffenden Schulen Rüfsicht zu nehmen. Die | waltung des Staats stehende Be e K zu errichten, welcher ges Geseß nichts geändert. ; Das Patronat {ließt die Pflicht zur Unterhaltung der Schule zuständige firhlihe Behörde ist befugt, diesen Vorständen einen Geist- | alle öffentlihen Schulen des Bezirks, soweit dieselben nicht zu den in p Seminarien und Lehrerbildung. und das Recht zur Beseßung der Lehrerstellen in sich. lichen beizuordnen, welchem gleiches -Stimmrecht wie den übrigen | der Verordnung vom 26. Mai 1846 Ges.-Samml. S. 214 gee F. 87. Der Staat sorgt für die Vorbildung der an den niederen §. 105. Die öffentlichen höheren Schulen haben mit Ausnahme Mitgliedern zusteht, nannten Unterrichtsanstalten beizuzuzählen sind, mit allen bei ibnen Schulen anzustellenden Lehrer durch Einrichtung und Unterhaltung | des in §. 143 vorgeschenen Falles die Eigenschaft christlicher Erziehungs-

§. 63. (Anstellung und persönliche Verhältnisse der Lehrer an | festdotirten Lehrerstellen angehören. R i von Schullehrer-Seminarien, \ dung der in leßtere | und Bildungsanstaltcn. Bei denjenigen Einrichtungen derselben, öffentlichen Volks- und Bürgershulen.) Schulamts-Kandidaten fönnen S. 79. Solche Schulstellen, bei denen für die Pensionirung der aufzunehmenden Zöglinge. ia welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, wird

d i fsshulen zunähst nur provisorisch angestellt werden. Lehrer anderweit ausreichend gesorgt ist, oder welche grundsägßlich nicht §. 88. Die Aufnahme in die Seminarien erfolgt nah dem voll- daher die christliche Religion zum Grunde gelegt, unbeschadet der An- Di i stellung kann erst nach dem vollendeten 24. Lebens- | definitiv beseßt werden, bleiben von dem gemeinschaftlichen * ensions- endeten 17. Lebensjahre auf Grund einer Prüfung nach Maßgabe der forderungen dez Religionsfreiheit für die einer anderen Religion oder

re und nah Ableistung der Militärpflicht oder nachgewiesener Be- | verbande ausgeschlossen, sofern die geseßlichen Vertreter der Schule es hierüber zu erlassenden Jnstruftion. | , | Konfession angehörigen Schüler. iung von derselben, sowie nach Ablegung der vorgeschriebenen Wicder- beantragen. luch, wenn cs aus anderen Gründen angemessen er: , 89. Die in den Seminarien vorgebildeten Schulamts-Kandi- Lehrer , welche nicht einer der anerkannten christlihen Religions- holungsprüfung erfolgen. scheint; fann dies auf den Antrag der Vertreter der Schule mit Ge- daten sind während der Zeit von fünf Jahren nach ihrem Austritt parteien angehören, fönnen nur für solche Unterrichts egenstände zuge-

Provisorish angestellte Lehrer werden aus dem Schulamt ent- nehmigung der Aufsichtsbehörde gesche, verpflichtet , Lehrerstellen an öôffentlihen Volksschulen nach Anw lassen werden, auf deren Behandlung das religiöse Bekenntniß nit lassen, wenn sie nicht längstens 5 Jahre nah ihrer Annahme die Be- Gr die Lehrer des Herzogthums Nassau bewendet es bei den der Staatsbehörde zu übernehmen. T T1134: : „nen maßgebenden Einfluß hat. fähigung zur definitiven Anstellung dux ; 9 Geseßen vom 18. Februar 185] e Bl. S. 41); vom 2 zuni 1860 5.00 Der Lehrkursus in den Seminarien ist in der Regel ein Salers stiftungömäßige Bestimmungen nicht uten, darf prüfung nachgewiesen haben. Eine [ uinfjähri (V. Bl. S. 97) und vom 26, März 1862 (V. Bl. S. 82). Die dreijähriger. Die Seminarien sollen ihren Böglingen die ihrem Beruf wegen Verschiedenheit der Religion die Aufnahme von Schülern in der provisorishen Anstellung is nicht zulässig. auf diesen Ge even beruhende Einrichtung des Lehrerpensionswesens entsprehende allgemeine Bildung verschaffen ‘und sie im Besonderen öffentliche höhere Schulen nicht versagt werden.

J. 64. Die provisorische und definitive Anstellung der Lehrer an ann durch Königliche Verordnung auf die übrigen zum Regierungs- für das Lehramt an den Volkfs- und Bürgershulen nah Maßgabe der §. 106. Das Klassensystem der vollständigen Gymnasien und den öffentlichen Volks- und Bürgerschulen erfolgt dur die Regierung. | bezirk Wiesbaden vereinigten Landestheile ausgedehnt werden. in den FF. 2 und 8 bestimmten Biele vorbereiten. Realschulen umfaßt von Sexta bis Prima je zwei untere, zwei Die hierbei der Gemeinde nah Artikel 24 des Verfassungs-Ürkunde Ebenso bewendet es in den Hohenzollernschen Landen bis auf __ Wo provinzielle Sprachverhältnisse es erforderlich machen, sind | mittlere und zwei obere Klassen.

Ustchende Betheiligung übt der Schulvorstand oder die Stadt-Schul- | Weiteres bei den Dort hinsihtlich der Höhe der Lehrerpensionen und die Seminarien so cinzuriten, daß die Zöglinge au zum Gebrauch F. 107. Der Lehrplan der Gymnasien hat zur Grundlage die ommission, wo eine solche besteht, in der Art aus, daß sie bei | des Beitragsverhältnisses bestehenden Bestimmungen. einer anderen als der deutschen Sprache bei dem Utiterricht angeleitet | alten Sprachen und die Mathematik, derjenige der Realschulen die Nennung sämmtlicher Bewerber drei Kandidaten der Regierung prä- Bom 1. Januar (1871) ab is für jede dem Pensions- werden. Jn jedem Seminar muß aber die deutsche Sprache in dieser Mathematik, die Naturwissenshaften und die neueren Sprachen.

sentiren. Der Schulvorstand cder die Stadt-Schulkommission ist von | verbande angehörige Lehrerstelle halbjährlich im Voraus bei Vermei- Beziehung volle Berücksichtigung finden. A i Realschulen, welche zugleich den Unterricht in der lateinischen

der Verpflichtung , drei Kandidaten zu präsentiren, entbunden, wenn dung der Beitreibung im Verwaltungsowege ein Beitrag, dessen Höhe §91: Dex Lehrplan für den Reli lonsunterricht in den Semi- Sprach l Lehrplan aufnehmen und durch ihre gesammte

sich 6 Wochen nah Erledigung der Stelle niht drei Bewerber um | die Regierung, für Hannover der Ober-Präsident, alljährlich nah narien wird unter Mitwirkung der zu ändigen firhliden Behörden | äußere Ausstattung die Bürgschaft ciner dauernden Lösung ihrer Auf-

dieselbe gemeldet haben. Maßgabe des jedesmaligen Bedarfs der Pensionskasse Y festgestellt. Dieselben können von dem Religionsunterriht in den gaben gewähren, werden als Realschulen erster Ordnung anerkannt, F. 65. Hat der Squlvorstand oder die Stadt-Schulkommission | der Sculkasse zur Pensionskasse zu zahlen. i j Seminarien durch einen Kommissarius nah vorhergegangener recht- | alle übrigen gelten als Realschulen zweiter Ordnung.

8 Wochen nah Erledigung der Stelle die Präsentation noch nicht | alle dem Pensionsverbande angehöri j in. zeitiger Benachrichtigung der Staatsbehörde Kenntniß nehmen. Anstalten, welche nicht bis zu dem leßten Lehrziel der vollständigen

Der Religionsunterricht in den S Gymnasien oder Realschulen entwickelt sind, heißen, wenn sie inner-

vorgenommen, oder hat zweimal die Präsentation verworfen werden as die Pensionskasse in ei ist i L | , Nu 0 müssen, so wird die Stelle von der Regierung beseßt. Jahre voriveg zu verwenden und hierauf bei Abmessung d Lehrern übertragen werden, welche dur halb der bei ihnen vorhandencn Klassenstufen dem Lehrplane der Gym-

. 66. Für fkombinirte Scul- und Kirchenämter hat der Sul- chulfasse auszuschreibenden Beitrags Rüsicht zu nehmen. hörden ihre Befähigung nachgewiesen haben. L nasien folgen; Progymnasien, ivenn sie dem Lehrplane der Realschulen vorstand mit dem zum Kirchenamte nerufungsberetigten sih über §. 81. Alle bei einer Verbands\chule definitiv angestellten Lehrer ÿ. 92. Die Direktoren der Seminarien werden von dem Könige folgen : höhere * ürgerschulen. s 2 i eine gemeinschaftliche Präsentation zu cinigen. Kommt keine Einigung | und Lehrerinnen; welche vom 1. Juli (1871) ab oder später in den ernannt; die Anstellung der Lehrer an den Seminarien erfolgt dur §. 108. Unterricht in der chrisilihen Religion, in der deutschen zu Stande, so hört die Regierung den Schulvorstand über seine Ein- | Ruhestand verseßt werden G. 73.) sollen nach 15 Dienstjahren 60 Thlr. die Aufsihtsbehörden. An jedem Seminar muß nindestens eine Ober- | und französishen Sprache, in der Geschichte und Geographie, in der wendungen gegen die Person des zum Kirchenamte Präsentirten und | nah 30 Dienstjahren 10 Thlr., nach 40 Dienstjahren 120 Thlr, lehrerstelle vorhanden sein. : N e Mathematik uud Naturkunde, im Schreiben und Zeichnen, im Gesang entscheidet danach. lebenslängliche Pension aus der Pensionskasse des Bezirks, in welchem F. 93. Nach Mafßgabe des Bedürfnisses werden Einrichtungen und im Turnen, gehört zum Lehrplan aller höheren Schulen. Die F. 67. Der Lehrer wird von dem Vorsißenden der Kreis- odex | sie zuleßt angestellt waren, empfangen. getroffen , daß junge Lehrer, welche ein Anstellungszeugniß besißen näheren Bestimmungen über den Lehrplan, die Lehrmethode und die Stadt-Schulkommission oder in dessen Auftrage von dem Vorsißenden | „Diese Pension enthält zugleich das Emeritengehalt für die Ein- (§. 96), sich überhaupt pädagogish und wissenschaftlich und namentlich | Lehrbücher werden von den vorgeseßten Staatsbehörden getroffen. des Schulvorstandes in sein Amt eingeführt und vereidigt. fünfte aus einem mit der Lehrerstelle verbundenen firhlihen Amt, zur Ertheilung von Unterricht in den oberen Klassen der Bürgerschulen §. 109. Der Religionsunterricht wird gemäß des Lehrbegriffs der S. 68. Jeder Lehrer an einer öffentlichen Volks - und Bürger- | soweit dieselben zur Ersüllung cines Einkommens bis zu 200 Thlr, |} weiter bilden können. , M Konfession ertheilt, welcher die Schüler angehören. Die näheren Be- \{ule is verpflichtet, der Lehrer- Wittwen- und Waisenkasse na den Ar u e eng i E Uns zu Minen And: nad e ata erforderlich, werden auch Seminarien für Lehre- Leue De E enden fircblidhen Belgete Lrpüter werden nach An- ; : Tor enllzeit ist vom Beitpunkt des ersten Eintritts in de innen errichtet. Q E TEN ; für ken Bezirk bestehenden Reglements beizutreten. N h E : 9. An jedem Seminar wird jährli eine Prüfung abgehal- Die Bestellung eines von der Anstalt zu remunerirenden eli-

: y : - | Schuldienst zu berechnen auc, wenn die erste Anstellun nur interi- Ein Lebrer darf nur unter Zustimmung des Schulvorstan / ; e Angellung ten, L welcher sowohl die Seminar-Abiturienten, als diejenigen ihre | gionslehrers einer anderen Konfession kann nur dann gefordert wer-

des und unter Genehmigun der Regierung ein Nebenamt übernehmen. | mistisch oder auf Kündigung erfolgt ist. „in : | | N Bleiche Dencpiten 2 if E A a 4 ein Ge S 8 Sei O Sp : Wegen Ee GRUg der Erd kommen die für Staats- Urte Pein T s e n g. “ee Ancient Pen Ra dle Dahl der der leßteren angehörenden Schüler dauernd ehrers, od S j ine ; 4 | diener geltenden allgemeinen Grundsä j nlerricht ertheilen und an öffentlichen Vo ulen angeste erden | über eträgt. E hrers, oder solcher Personen, die zu seinem Hausstande gehören, er g g ( ndsäbße zur Anwendung ÿ / E §. 110. Die Summe der wöchentlichen Lehrstunden beträgt, soweit

orderlich. . 94. Uebersteigt das Einkommen derx Schulstelle den t | wollen. 2 i : x i: , . 70. Urlaub von 209 Thlrn. jährli, so soll dem ae Una (Gebrees ÿ. 96. Ueber den Ausfall der Prüfung entscheidet eine Kom- nit besondere Stiftungen eine Abweickung nöthig machen, mit Aus-

außer der im §. 81 festgeseßten Pension der dritte il des Über, mission, welche aus einem titglicde des Provinzial-Schulkollegiums, nahme des Gesang-, Zeichnen- und Turnunterrichts, in den beiden \chießenden A geseb der Ense: der Sd E E der Regierung und der zuständigen kirchlichen Behörde, dem Direktor unteren Klassen nit mehr als 28, in den vier übri: en, den Unter- E gls Pensionszusuß gewährt werden. und e Cu A A n A E E a n OHN 0 D Anfra augerecbnet Gitia a E bei böberen laub’ ertheilenden Behörde . Die bit, ie nach billigen Grundsäßen vorzunehmende Schäßung der- er bie Prüsung bestañden hat, erhält ein Zeugniß, Ur wel- L id L E E O :

; M : enigen i es‘ er zur Anstellung an öffentlichen Volksschulen befähigt er- | Schulen nicht vor dem vollendeten 9. Lebensjahre. Ausnahmen davon eines Lehrers und während e Jentgen Theile der Schuldotation, welche nicht in festen Geldhebungen E rfe st g ff ch ch fähig bedürfen der Genehmigung der Provinzial-Aufsihtsbchörde.

j ‘derli bestehen, ist die Entscheidung der ® tungsbche ; ck j ift einiähri qs peorderliden Urlaubs j § 8 ; Die Pension (§8. S1, 82) ist vierteliührlig ae v ‘be- §. 97. Die definitive Anstellung erfolgt erst nah dem Bestehen §. 112. Der Kursus in den Klassen Sexta bis Quarta ist einjährig,

aus der Schulkasse bestritten. . 83. ‘Die § z : (0 ; r Kursus in den Sexta bis Qu : ahlen. Die bei Lebzeiten des EmpfÊ ili s (iner nach Maßgabe der §Ç§. 95 und 96 abzuhaltenden, vorzugsweise | in den Klassen Tertia bis Prima awetijahrig. Frühere Verseßungen vei ena öffentlichen Boltbsa nd Sesirafung der Dienst- N seinen G 'Wtangers fällig E E auf Erforscue en voti e Befähigung gerichteten Prüfung, welche sind in den Klassen von Sexta bis Tertia inkl. nicht ausgesch{[ossen. rihterlihe Beamte b estehenden Gesege zur Anwendung n die für nicht sonstigen Erben des Pensionsempfängers, ist außerdem der einmonat- [Oas zwei Jahre ns spätestens. fünf Jahre nach der ersten Prü- der Séfiiua IUIeR I, Ordnung ist ein cinjähriger Kursus au in i j ren iche Betr im §. i ung vorgenommen wird. tr. h inde n Bleiben gu cnnerhalb O einer ernsten A Pensionskasse zu Md Pension als Gnadengehalt aus Diess Bestimmung findet auch auf die an öffentlichen Volks- F. 113, Mit einem Gymnasium fönnen unter dies des gebührenden Züchtigungêrecs ag e / em Lehrer insoweit Die Vorschrift im g. 23 des Strafgeseßbuchs vom 14 April 1851 shulen anzustellenden Lehrerinnen Anwendung. Ministers der Unterrichtsangelegenheiten parallele Realklassen als Real- Hat eine solche abeeltrotin die Gesundheit des Fig ute Ges-Samml. S. 1066 über den Verlust der Pension gilt auch §. 98. Als Reftor, Konrektor und Oberlehrer einer Bürgerschule | oder höhere Bürgerschule verbunden und in solchem Fall die beiden so tritt strafre{tliche Ahndun h M LCO MANDES: gesadigt, für die nah den §§. 81, 82 dieses Geseßes gewährten Pensionen fann ein Schulamts-Kandidat, welcher nicht das Befähigungszeugniß untersten Klassen als gemeinsame Vorstufen eingerichtet wérden. Von L; (Pensionirung s Pensionsberechti ung der Lehre d . 84. i (1871) ab sind alle bis zum Cf für höhere Schulen besißt, nur angestellt werden, wenn er die zu diesem Quarta an beginnt bei solchen Anstalten die Trennung in allen Unter- Lehrerinnen an öffentlichen Volfs- und Bür O il \ L ; O i und Lehrerinnen, wofern die Shule, |Y Behuf bestimmte besondere Prüfung bestanden. Eine solche Prüfung | rihtsgegenständen. : j Lehrerinnen an öffentlihen Volks- und Bür eric: L f V ie : gestellt waren, dem Pensionsverbande ange- wird jährlich zu bestimmten Zeiten an Seminarien abgehalten. §. 114. Mit höheren Schulen fönnen au vorbereitende Elementar- dle Get Kündigung oder lens f Len E he Bee hört, mit dem ihuen bei ihrer Verseßung in den Ruhestand bewillig- : §. 99. Zu dieser Prüfung werden zugelassen : Geistliche, Kandi- | klassen verbunden werden, welche als integrirende Theile der Anstalt sollen, wenn sie obne eigenes Verschuld erruf angeste ten Ruhegehalt von der Pensionskasse des Bezirks insoweit zu über- daten des Predigtamts, sowie solche Shulamts-Kandidaten und Lehrer, unter derselben Aufsiht und Leitung wie diese stehen und hinsihtlih Gebrechen oder wegen Schwäche ihrer körperlich istigen Kräfte | Nehmen, als dieses Ruhegehalt den Betrag von 120 Thlrn. jährlich welche si darüber ausweisen, daß sie durch Benußung des im F. 93 | der Einrichtung und Unterhaltung den Bestimmungen über die öffent- zur Erfüllung ihrer Amtspflichten dauernd unfähi sind A 2 ©| nicht übersteigt. y N bezeichneten Kursus, oder durch Universitätsstudien , oder auf andere | liche Volksschule nit unterworfen sind. : obachtung der nachstehend vorgeschriebenen Norma ia d i Ra d“ N ÿ. 85. insihtlih der in der Provinz Schlesien bestehenden Pen- Weise sih eine über den Beruf des Lehrers an Volks\{ulen hinaus- g. 115. Die Schülerzahl soll in den unteren Klassen 60, in den verseßt werden en Restau sionszuschußkassen wird Folgendes bestimmt; 1) Vom Zeitpunkt der gehende Bildung verschafft haben. mittleren 50, in den oberen 40 nit Übersteigen. Js eine größere : ? Zum Bestehen der Prüfung wird gefordert: elementare Schülerzahl dauernd vorhanden, so sivd die auf einen zweijährigen

A ; _| Publikation dieses Gesezes ab du itali i Í . 100. Je DO E 2 N §. 74. Trägt der Lehrer (Lehrerin) nit selbst auf seine Pensioni- men werden. 2) Die vorhandenen, tee MeMieder nidt aufgenom: Lehrerbildung; wie solche bei einem Seminar-Abiturienten voraus- Kursus eingerichteten Klasscn zunächst in eine Ober- e Mie ob

L as Ga L Unfähigkeit des Lehrers fa nis der angestell rigen Mitglieder haben die Wabl, ob sie gegen fernere Entrichtung t geseht wird; Kenntniß der lateinischen und französischen Sprahe y 4 cralie zu theilen, im Uebrigen nach Bedürfniß Para dem Lehrer oder einem ihm zu besiellenden Kuratór ‘Unter Mittheilung lea mdigen Beiträge Mitglieder bleiben, oder unter Verzicht- Natan und s ad n Geschichte und Geographie, der | rich 16 Die von den Direktoren und Lehrern der höheren Su- “der Gründe und des Betrages per ihm zu bewilligenden Pension zu sprüch i e e O eian Lees, L 101 i Für die Prüfutern von Lehrerinnen , die cine höhere | len in und außer denselben zu übende Schuldisziplin wird für jede eröffnen, wonächst ihm freisteht, innerhalb sech8 Wochen nach Empfang | : ; A Zahlung des Befähigung als für den Elementarunterriht nachweisen wollen, wird | Provinz dur eine allgemeine Disziplinar-Ordnung Alb nicht ver Z S : rli e

dieser Eröffnung seine etwaigen Einwendungen schriftlich oder zu olgenden Terminen |ff in ; i i n ei ondecres Reglement : 117. Die Gesammtdauer der Ferien beträgt j Die vorhandenen Be- tlageschluß an diese I N als 6 Wochen. Die Vertheilung der Ferienzeit wird, unter Berück-

Protokoll anzubringen. st Zuschußfassen un e der verbleibenden Mit- ‘ralen, i i ltnisse j | 9. 75, wendungsschrift oder nah Ab- | glieder fließen vom 1. Juli (1871) ab den a emeinen Pensionsk 9. 102. Die Genehmigung zum Unterrichten in weiblichen Hand- sichtigung der besonderen Verhältnisse jeder Provinz, durch die Auf- lauf Ver Ga det die Regierung mittelst | ber eee efen 1 Regierüngsbezinke z0 en Al éanonêlaisen zj veiten an öffentlichen Schulen ertheilt in jedem einzelnen Fall auf sichtöbehörde bestimmt. i Resoluts üb e Verseßung des Lehrers in den Ruhestand und be- | punkt ab di läßigen SahugelWe dagegen von diesem Zeit- Antrag d lvorstandes der Schul-Jnspcktor Die Schüler sind an fkir{lichen Feiertagen ihrer Konfession zum stimmt r den Betrag seiner geseßlichen Pension. Zuschußkassen zu übernehme n Oahlungen der aufgelösten Pensions- ag des Schu LEO e S Sd ote Sul en, : j Schulbesuch nicht verpflihtet. Dasselbe gilt von den jüdischen Schülern innerbalb einen die Entscheidung der Regierung steht dem L "L (el insidtli ¿t : i ; S i Realschul - | hinsichtlich der jüdischen Feiertage. innerhalb einer Frist von een Wochen 06 Eman, U Rg O n geseblih Bal) insicdtlich perjenigen Schulen, Wee M wn E hôbere Bürgersedulel) haben bie ee eut Hes: e 118. Die Reife ic die Universitätsstudien wird dur eine der Rekurs an den Ober-Präsidenten zu, dessen Entscheidung einer : p en zur Befriedigung des allgemeinen mung, der männlichen Jugend die Grundlagen wissenschaftliher Bil- | Abiturienten- resp. Maturitätsprüfung bei den Gymnasien nachge- weiteren Anfechtung im Verwaltungsverfahren nit unterliegt. iti i ie Noi ; g dung zu gewähren und ihre sittliche Kraft zu entwickeln. wiesen. Die Einrichtung dieser, so wie der entsprehenden Prüfungen Die Zulässigkeit des Rechtôweges über die Höhe der Pen- | Ko : j i R Im Besonderen haben die Gymnasien für die Universitätsstudien, | an den Realschulen und der Entlassungsprüfungen an den Progym-