1869 / 263 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

4318

F. 5. Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1874 an jährli ein halbes Breacnt von dem Kapitalbetrag der emittirten Obligationen, nebst den Zinsen der eingelösten Obligationen verwandt, der Gesellschaft bleibt jedoch vorbehalten, den Tilgungsfonds beliebig zu verstärken, auch die noch nicht getilgten Obligationen jeder Zeit nach ciner wenigstens sechs Monate vorhergegangenen öffentlichen Kün- tigung fällig zu erflären und zurückzuzahlen. A

Die Tilgung der Obligationen wird in Gegenwart von zwei Mit- gliedern der Direfticn und des Spezial-Direktors unter Zuzichung eines das Protokoll aufnehmenden Notars, durch das Loos bestimmt, und find darauf nach einer wenigstens zwei Monate vochergegangenen öffentlichen Anzeige die ausgeloosten Nummern am nächsten 1. April fällig. Die Verloosung erfolgt in der Weise, daß nur eine resp. so viel Serien aus der Urne genominen werden, als ciforderlich sind, um daraus die zur Bildung der festgeseßten Rückzahlungsfumme nöthigen Obligationen entnehmen zu können. Enthalten die gezoge- nen Serien mehr Nummern als erforderlich sind, so gelangen jedes Mal zunächst die nicdrigsten Nummern der ausgeloosten Serien zur Rückzahlung und gelten dagegen die unmittelbar anscließénden Nums- mern dieser Serie für die näcslfolgende Amortisation " bekeits für ge- zogen. Js zur Ergänzung-der in dem beirefsenden Jahre weiter cinzu- [ösenden Obligationen eine weitere Serienziehung zu bewirken, so soll es damit in gleicher Weise gehalten werden, so daß die niedrigsten Nummern pro rata der Amortisationssumme- in dem bezüglichen Jahre und die übrigéèn Nümimmern, als für die nächstfolgenden Ein- [ösungen ausgeloost gelten sollen. Die in Folge der Bestimmung diescs Paragraphen fälligen Obligationen werden ' gegen" deren Aus- lieferung unter Anwendung der im §. 4 wegen der Zins-Coupons enthaltenen Vorschrift an den Vorzeiger zum Nennwerthe in einer der Städte, in welchen die Zinszahlung erfolgt, von dem ersten7 ‘auf die Kusloosung folgenden 1. April ab° bäar in Courant gezahlt. Es er- folgt darüber unter Angabe der ausgeloosten Nummern eine Be- {anntmachung der Direktion in den für die fstatutmäßigen Publi- fationcu dcr Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blättern. ,

Indessen kann die Gescllschaft, wenn die in cinem Jahre einzu- [lösenden Obligationen mehr als 100,000 Thaler ‘betragen , durch Be- fanntmachung bestimmen, daß die Jnhaber einen Monat vor dem Verfalle von jencn Städten diejenigen bezeichnen , in welchen sie die Qahlung erheben wollen; erfolgt dann eine solche Bezeichnung nich, fo wird angenommen, daß sie die Zahlung in Côln zu empfangen

aben. \ Die fäliig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der hier cben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn-Kommissariate alljährlich ein Nachweis vor- elegt. 9 T 6, Gehen Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Coupons verloren; oder werden sie vernichtet, f fann deren Meortifikation beantragt und ausgesprochen werden.

Die Direktion der Gesellschaft ‘erläßt des Endes auf Anlrag der Betheiligten drei Mal, in Zwischenräumen von wenigjtens vier und höchstens sechs Monaten , eine öffenliche Aufforderung / jene Doku- mente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an diejelben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der leßten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte auf dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten--Aufforderung ein Termin zur Empfangnahme eiuer neuen Serie Zinscoupons statt.

efunden, chue daß hierbeiinnerhalb mindestens ses Monaten nach dessen Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie beigegebene Anweisung S 2)zum Vorschein gekbommen sind, fo spricht das Landgericht zu Cöln, auf Grund jenes Aufgebots , die Mortifi- fation aus, die Dircktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerft wird, daß sie als Ersaß für mor- ‘tifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesell- \chaft; sondern den Betheiligten zur Last. “Bt;

Zinscoupons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden ; jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von. Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist (F. 3) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Besiß der Zinscoupons dur BVor- zeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, na Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung aus- gezahlt werden.

Ç 7. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahre von der Direktion der Gesellschaft Behuss Empfangnahme der Zahlung éffentlih aufgerufen.

Die Obligationen, welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden 5 sind wérthlos, was von der Direktion unter Angabe dex werthlos ge- wordenen Nummern alsdann öffentlih zu erklären ist. Die Gesell- chaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr; doch kann sie deren gänzliche oder theilweise Bezahlung ver- mittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigkeits- rücksichten gewähren. ¿ Ö

F. 8. Außer den im §. 5 gedachten Fällen sind die Jnhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft in Cöln zurückzufordern: a) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn mit Dampfwagen oder anderen dieselben crseßenden Ma- chinen, länger als 6 Monate ganz aufhört; b) wenn gegen die Ges. llschaft in Folge rechtskräftig gewordener Erkenntnisse Schulden halber Exeku- tionen im Betrage von mehr als 10,000 £ hir. vollstceckt worden sind; c) wenn die im §. 5 festgeseßte Tilgung der Obligationen nicht inne gehalten worden is und die Gesellschaft nicht innerhalb thunlichst

kurzer, spätestens dreimonatlicher Frist nach geschehener Aufforderung die Fehler redressirt hat.

Im Falle a. kann das Kapital an dem Tage, wo derselbe cin, tritt in den Fällen b. und c. nach Kündigungsfrist von drei Mong, ten. zurüc{gefordert werden. Das Recht zur Zurüforderung dau im- Falle a. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transport, Betriebes, in den Fällen b. und e. sechs8 Monate, nachdem der Fal eingetreten, jedoch bei c. immer nur noch zwei Monate , nachdem di planmäßige Tilgung der Obligationen inzwishen wieder einge treten ist. Die Obligationen, welche in Folge der Bestimmungen diese

Paragraphen eingelöst morden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben, F

F. 9. Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird festgesckt und verordnet: a) die vorgeschriebene Verzinsung und E Tilgung der Obligationen geht der Zahlung von Kinsen und Diyi | denden an die Aktionäre der Gesellschaft vor; b) bis zur Tilgung der |

Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbabn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke verkaufen. è jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Vahnhöfe befind,

lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der „Bahn.

höôfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu postalischen; polizei,

lichen oder steuerlichen Einrichtungen, oder zu Packhöfen-und Waaren: | f

Niederlagen abgetreten werden möchten. s

F. 10. Zur Geltendmachung der im §.8 festgeseßten Nückforderungs. rechte ist den Tnhabern der Obligationen der Bahnkörper ven Cleve nah der niederländiscten Grenze bei Zevenaer und dei Cranenburg, fowie

von Osterath nah Essen in erster Linie, nebst deu sämmitlichen für | den Eisenbahn-Betrieb darauf errichteten Gebäuden und darauf zu diesem Zwoccke- gemachten Anlagen , sowie dem sämmtlichen für den F Betrieb dieser Strecke beschafften fahrenden Zeuge, Mobilien, Geräth | schaften, Materialien verhaftet, in zweiter Linie haften die Bahnen F von Cöln nach Bingén und von Côln nach Cleve, sodanti von Côln nach Herbesthal/, in so weit“ diese Bahnen niht schon auf Grund f

früherer Privilegien für frühere Anleihen verpfändet sind. Ç. 11. Die Obligationen aus diesem Privilc/êu

festgeseßten Vorzugsrechte gleichgestellt. §. 12. Die in diesem Privilegium vorgeschricbenen Bekannk

machungen müssen in eine Zeitung jeder Stadt, in welcher na F. 2 F

die O Ad exfolgt, eingerückt werden. / . 13.- Auf ‘die Zahlung der ‘Obligationen wie auch der Zins coupons kann kein Arrest bei dér Gesellschaft angelegt werden.

Zur Urkunde Dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir f

das gegenwärtige landesherrliche Privilezium Allerhöchsteigenbändi

vollzogen und unter Unserem Königlichen Jnsicgel ausfertigen lassen |

ohne jedoh den Jnhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Be friedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben

oder den Rechten Dritter und insbesondere der Jnhaber der nach den Privilegien vom 12. Oktober 1840 und vom 8. September 1843 emib

tirten resp. 2,500,000 Thaler vierprozentiger und 1,250,000 Thal ZEprozentiger' Rheinischer Eisenbahnobligationen , der nach dem Privi legium vom 4 August 1854 emittirten 750,000 Thaler 4Zprozentigt Bonn - Cölner Eisenbahnobligationen, der nach dem Privilegiun vom 30, Mai 1855 emittirten 700,000 Thaler Cöln - Crefeld Eisenbahnobligationen, #0 wie der ‘nach den Privilegien vot 2. August 1858, 26. November 1860, 30. Dezember 1861, 20st ¿Februar 1864 und 3. Oktober -1865 emittirten, resp. 5,000,000 Thal

3,000,000 Thaler, 3,000,000 Thaler, 2,000,000 Thaler und 3,000,000 j Thaler 4Fprozentiger Rheinischer Eisenbahnobligationen zu pri Fi

judiziren. Gegeben Baden-Baden, den 14. Oktober 1869.

(L. S) Wilhelm, von der Heydt. Graf von Jhenpliß.

A,

Rheiniséhe Eisenbalin-Geteliechati in Cöln, bestätigt von Seiner Majestät dem Könige von Preußen, am 21, August 1837.

Privilegirte, zu fünf Prozent verzinsbare Prioritäts - Obligation I. Emission {1 V o...

Der Tnhaber hat an dic Rheinische Eisenbahn-

Gesellschaft Zweihundert Thaler Preussisch Courant zu fordern als Antheil an dem durch Königtiches Privilegium vom ten 1869 ‘autorisirten Darlehn von Drei Millionen Thalern. -—- Die Zinsen sind gegen die ausgegebenen Zins-Coupons zahlbar. Céln, am ten 1869.

Die Dircktion der Rheinischen Der Spezial-Direktor.

Eisenbahn-Grsell\schaft. (Unterschrift) (Unterschrift dreier Direktoren.)

nz APLCGSUIZIDA

Privilegirte Obligation

_uonvbigg 19 1pm *JUDDIOA F

Dieser Obligation sind Zins-Coupons pro is nebst Talon beigefügt.

gutmidoj1aaç 829 pnaqqIs 1P11zagal u13 4b10] 11

Eingetragen sub Fol des Negisters.

Dies bezicht sh |

| m sind den untern 3, Oktober 1865 privilegirten 4{prozentigen Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft in dem durch jenes Privilegium |

4319

Schema zum Zins - Coupon. Vorderseite,

Zins - Coupon AACN, ¿ck e6) zur privilegirten Unpogzenilgen Obligation

Fünf Thalér a j April er Inbaber dieses ck j L hat der Jn! dieses Zins Coupons am 1. Stb

in Berlin, Cöln und in den außerdem von uns zu designirenden Städten bei den bikannt gemacten Zahlstellen zu erheben. : Cöln, am …. ten 18. Die Dirctiion der Nhecin. Eisenbahn- G: sellschaft. (Facsimile dreier Direktorea und des Spezial-Direktors.)

* Wre Jvq[yez

Fünf Thaler,

Controle - Fol

Rückscîite.

: s ia C E Rheinische Eisenbahn - Gesellschaft,

j j ; April Su Dieser Zins - Coupon ist nah dem 1. S T OT ungültig

j und werthlos und ebenfo, wenn dersel®e durchstrichen, duïrchlocht | oder dessen Nummer nicht mehr erkennbar ist. :

Fünf Thaler zahlbar am 1, Schema zum Talon, Vorderseite.

Rheinische Eisenbahn - GedbllécHhäft Anweisung

| zur privilegirten

fünfprozentigen Obligation I. Emission.

N

T E S

Eingetragen sub Fol, .…... des Controle-Registers.

Rückseite.

Inhaber dieses hat yom . tee Scrie |

| Zins - Coupons für fünf Jaßre zur vorbezeichneten Obligation,

| welche auf Verlangen zur Abstempelung vorzulegen ist, in Cöln in unserem Central - Bureau zu einpfangen.

Côln, am 18... Die Direktion der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft. ( Facsimile dreier Direktoren und des Spezial - Direktors.) |

VBreußische Bank.

Wochen-Uebersicht der Preußishen Bank vom 6. November 1869.

Ur tva 2 Geprägtes Geld und Barren …........... Thlr. 77,090,000 1,624,000

2) Kassenanweisungen, Privatbankfnoten und Darlehnskassenscheine 3) -Maecblelbeltände „1 derness Me ede ron ceret res F 89,388,000 4) Lombardbestände .…......... S RET M NY 0j » 17,045,000 5) Staat8papiere, verschiedene Forderungen UNd: NEtiva-. ¿i pel ds Is «tb oov as » 14,029,000 Thlr. 146,201,000 21,180,000 Institute

/) Depositenkapitalien 8) Guthaben und Privatpersonen mit Einsc{luß des

_ Giroverfehrs Berlin, den 6. November 1869. y Königlich Preußisches Haupt - Bank- Direktorium.

P / Banknoten im Uinlauf

der Staatskasscn , 1,776,000

von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth. Gallentamy. Herrmann, Von Noel,

Berlíu, 9. November. Se. Majestät der König haben Ällergnädigst geruht: dem Präfidenten des Bundces- Kanzler-Amts, Wirklichen Geheimen Rath Delbrück, die Er- laubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Anhalt Hoheit ibm verlichenen Großkreuzes vom Haudorden Albrechts des Bären zu ertheilen.

Can Na Un Die Annahme der Gesuche um Verleihung des Bergwerkseigen- thums in einem gewissen Felde der Muthungen —, welche im Bergreviere Osnabrück dem Revierbeamten , Berg - Rath Brafsert in Osnabrück bereits übertragen ist, wird nunmehr auf den Grund. der Bestimmung im §. 12 des allgemeinen Berggeseßes vom 24. Juni 1865

auch für die übrigen Reviere unseres Ober - Bergamtsbezirks vom 1. Januar 1870 ab den betreffenden Revierbeamten überwiesen, und zwar: 1) für das Revier Oestlih-Dortmund dem Bergmeister Offenberg in Dortmund, 2) für das Revier !Lestlih-Dortmund dem Bergmeister von Renesse daselbst, 3) für das Revier Witten dem Bergrath Gallus in Witten, 4) füc das Revier Sprohövel dem Bergmeister Shmid in Sprohövel, 5) für das Revier Dahlhausen dem Bergrath Hilgenstock in Bochum, 6) für das Revier Bcchum dem Bergmeister Knibbe daselbst; 7) für das Revier Altendorf-Steele dem Bergmeister Hauêmann Eisen, 8) für das Reviec Essen dem

| BVerggeshwornen Morsbac) daselbst, 9) für das Revier Fcohnhzufen dem Bergmeister Schrader in Essen, 10) für das Revier Oberdbausen

dem Bergrath von Sparre zu Oberhausen un» 11) für das Revier Werden dem Bergmeister Krummel in Werden.

Die Bestimmung, nach welcher die Muthungen nur im Dienst- lofale des betreffenden Beamten und nur während der Dienststunden präsentirt werden, bleibt in Kraft.

Vom 1. Januar 1870 ab müssen auch die nah §. 17 und 18 des allgemeinen Berggesebes einzurcichenden Situationsrisse bei dem zur Annahme der Muthüungen befugten Nevierbeamteu cingereicht iverden.

Dortmund, den 30. Oktober 1869.

Königliches Ober - Bergamt.

Deichtamtliches.

Preußen. Berlin, 9. November. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Kriegs-Ministers und des Militär-Kabincts, des Polizei-Präsidenten, so wie im Beisein des Prinzen August von Württemberg Königliche Hoheit, des Gouverneurs und des Kommandanten militärische Meldungen entgegen und empfingen den General-Stabsarzt der Armee Dr, G-imm.

Jhre Majestät die Königin empfing gestern.:in Coblenz den auf der Durchreise von England kommenden Prinzen August von Sachsen-Coburg mit Familie und vor- gestern den Erzbischof von Cöln. Jum Besuch bei Jhrer Majestät der Königin werden Jhre Königlichen Hoßeiten die Großherzogin und die Prinzessin Wilhelm von Baden im König- lichen Residenzschlosse erwartet.

Se. Königl. Hoheit der Kronprinz hat si, wie aus Jaffa telegraphisch gemeldet wird, gestern Nachmittag nach Beyrut eingeschifft.

Die heutige (16.) Plenarsißung des Hauses der A b- geordneten wurde vom Präsidenten von Forckenbveck gegen 105 Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden \ich der Minister für Handel, Gewerbe und öffentlicve Arbeiten Graf von Jgenpliß, der Minister für die landioicids{hafllicen Ängelegenheiien von Selchow, der Minister des Junérn Graf zu Eulenburg und mehrere Negierungs-Kommissare.

Den erjten Gegenstand der Tagesordnung bildete die fol- gene Interpellation des Abg. v. Bonin (Genthin) und Ge- nossen :

Beabsichtigt die Königliche Staaisregierung von dem ihr zustehen- den Widerspruchsrechte gegen den dem Vernehmen nach beabsichtigten Verkauf der braunshweigshen Staatseisenbahnen im öffentlichen Interesse Gebrauch zu machen oder nicht ?

Der Handels-Minister Graf von Jhenplig erklärte nach Verlesung derselben: die Staatsregierung wird die Jnterpella- tion Sidta über 14 Tage beantworten.

7 ierauf folgte: Mündiicher Bericht der Budget-Kommission über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Eichungs- behörden. j

Der Berichterstatter Abg. Freiherr v. Buddenbrock befür- wortete den Antrag der Kommission :

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: Dem bezeichneten Geseßentwurf; mit den von der Kommission vorgeschlagenen, aus der SEIIO Is ersichtlichen Abänderungen seine Zustimmung zu ertheilen.

Der Handels - Minister Graf von Jktenpliß erklärte si mit den von der Kommission vorgeshlagencn Abänderungen einverstanden, wünschte indessen, daß der-§. 3 der Regierungs§- Vorlage wieder hergestellt werde, An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Graf. Renard, Grumbrecht, Karsten, von Hover- beck, Miguel und Hagen.

Dér Handels-Minister Graf von Jhenpliß und der Regie- rungsfommissar, RegierungL-Ufsessor Stüwe, griffen wiederholt

* indie Debatte ein.

Der- erste Absaß des §. 3 der RegicrungSvorlage wurde angenommen, die Abänderungen der Kommission abgelehnt, derx Y. 4 nach der Kommissionevorlage angenommen.

Hierauf wurde der ganze Geseßentwurs mit großer Majo- rität angenommen.

Es folgte 3) Vorberathung des Entwurfs der Krei8ordnung für die Provinzen, Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Scblesien und Sachsen, im ganzen Hause.

Die Spezial-Diskussion begann mit dem »Zweiten Abschnitt

9405 ®