1869 / 271 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rentenbriefe,

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruerci

(R. v, Deer).

Folgen

zwei Beilagen

4445 Erste Beilage zum Königlih Preußischen Staats - Anzeiger.

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271. Dounerstag den

Landtags - Angelegenheiten. Berlin, 18. November. In der gestrigen Sihung des Herrenhauses nahm der Justizminister Dr. Leonhardt zu dem Antrage der Kommission über den Antrag des Grafen

zur Lippe in Betreff des obersten Gerichtshofs für Handels-

sachen, nah dem Grafen zur Lippe das Wort:

Meine Herren! wollen Sie mir gestatten, daß ih den Standpunkt, welchen die Königliche Regierung zu dem Antrage Jhrer neunten Kommission einnimmt, kennzeihne. Die Königliche Regierung hält diesen Antrag für unannchmbar und ih werde die Ehre haben, Jhnen die Gründe für diese Ansicht auseinanderzuseßen. Jch halte mich bei dieser Auseinanderseßung_ rein auf staatsrechtlichem Standpunkte und mische keine politishen Erwägungen cin, meide diese ganz absichtlich, obwohl ih ihre Bedeutung nicht verkenne. Meine Herren, Sie dürfen von mir nicht dofktrinäre Erörterungen erwarten, keine oratorischen Ergüsse, sondern ganz nüchterne Worte. Meine Ferrer es ist durchaus nothwendig, daß wir klar und fest ins Auge fassen, warum cs si hier eigentlich handelt.

Wir dürfen uns den Standpunkt nicht verwischen und verdunkeln lassen durch Reden, welche ganz unbestimmt und dunkel sind. Es handelt ih hier lediglih und allein um die Schöpfung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. Es handelt fich Ci nit darum, ob eine solche Rehts\{öpfung legislativ zu rechtfertigen ist oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage is ganz entschieden Sache der Bundesdorgane gewesen. Es is nicht zu verkennen, daß der Rechts- s{chöpfung des obersten Gerichtshofes sachliche Bedenken entgegenstehen: Diese treten aber in den Hintergrund gegenüber der hochpolitischen Bedeutung der Jnslitution und vershwinden vollständig, meine Herren, wenn Sie etwa annehmen sollten, daß der oberste Gerichtshof für Handelssachen feine dauernde Institution sei, sondern nur ein starker und bedeutungsvoller Ansaß zu einem einzigen obersten Ge- rihtshof für Deutschland.

Meine Herren ! es handelt si lediglich und allein darum, ob die Rechts\höpfung eines obersten Gerichtshofes für Norddeutschland inner- halb der Gränze der legislativen Kompetenzen der Bundesorgane lag. Wenn Sie diese Frage aus dem cinen oder dem andern Grunde be- jahen, so verliert der Antrag alle und jede äußere Veranlassung, und ih glaube, Sie müssen ihn ablehnen. Der Herr Antragsteller und

- die Kommission können von Jhnen erwarten, daß Sie h aussprechen

über die Bedeutung des Artikels 78 ‘der Bundesverfassung gegenüber der konkreten Frage, gegenüber der Rechts\{chöpfung des obersten Bundes- geriht8hofes. Dagegen is der Herr Antragsteller und die Kommission uicht berechtigt, von Jhnen zu erwarten, daß Sie sh abstrakt aus- sprechen Über das Verständniß des Artikels 78 Das is eine soge- nannte Doktorfrage. Sie, m. H., sind kein Juristentag, keine Rehts- shule fein Kronsyndikat. Das würde ja ebenso sein, als wenn Sie, m. H., an die Regierung die Anfrage stellen wollten, wie denn die Hegierung über die Auslegung des Artikels 78. der Bundes- verfassung a bstrakt denke. Sie können eine solche Frage an die Regierung stellen und dieselbe wird offen und frei beantwortet werden wie der Artikel 78 *\sich verhalte gegenüber dem con- creten Falle der Rechtss{öpfung des obersten Gerichtshofes. Wenn Sie aber die Frage weiter stellen sollten was ih nicht glaube so würde ich Jhnen zu erwiedern haben: die Minister Seiner Majestät des Königs sind keine Universitäts-Professoren und der Saal dieses Hauses ist kein Auditorium, eben so wenig wie Sie Zuhörer sind. -Die Königliche Regierung und die Landesvertretung bilden Staatskörper , welche sich zu beschäftigen haben mit fonkreten prak- tischen Fällen. Diese sind zu beleuchten in thatsächliher und reht- E DEMIeRUNgs wir haben darüber zu diskutiren und uns zu ver- ändigen. eine Herren! Sie können nun die als entscheidend aufgewor- fene Frage ob die Rechts\{öpfung des obersten Gerichtshofes für Handelssachen innerhalb der Grenze der legislativen Kompetenzen der Bundesorgane gelegen habe aus zwei Gründen bejahen, möglicher- weise noch aus einem dritten. Jh werde das nun darzulegen ver- suchen. Der oberste Gerichtshof ist innerhalb der gy Kom- petenz der Bundesorgane rechtsgültig errihtet. Das behaupte ich und das ist die prinzipale Ansicht der königlichen Regierung. Es fommt hier in Frage der Art. 4. unter Nr. 13 der Bundesverfassung. Es is hier gesagt : »Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Geseßgebung desselben unterliegen die nahstehenden Angelegenheiten« und dann in Nr. 13: »die gemeinsame Gesehgebung über das Obliga- tionenrecht, Strafreht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren«. JTch behaupte nun, wenn gesagt ist, daß der Geseßgebung des Bundes das gerichtliche Verfahren unterliegt, so ist damit gegeben, daß dieser oberste Gerichtshof auf Grund dieser ursprünglichen Kom- ves Leben gerufen werden tonnte. i : | ; eine Herren !- Sie finden in dem Kommissionsberichte eine Aus- führung dahin : daß unter »gerichtlichem Verfahren«, gleichbedeutend mit »Prozeß«, nur zu verstehen sei der Jnbegriff einzelner Handlungen, durch welche das Dasein einer Rechtsverleßung in's Klare gestellt, das elwa gekrümmte. Recht wieder in die Richte gebracht werde. Man sagt also, unter gerichtlihem Verfahren seien zu verstehen lediglich die Prozedurvorschriften, und nun zieht man u. a. zum Beweis des be- \chränkten Sinnes des Wortes »gerichtliches Verfahren« den Art. 91 der Landesverfassung an. Jn diesem Art. 91 is im ersten Absaß die Rede von den Handels - und Gewerbe - Gerichten, und dann heißt es

18. November

1869.

im zweiten Absaß: »die Organisation und Zuständigkeit solcher Ge- richte, das Verfahren bei denselben« u. \. w.; werden durch das Ge- seß festgestellt.

Das is} nun allerdings wohl sehr klar, daß wenn neben dem Verfahren geredet wird von Organisation und Zuständigkeit der Ge- richte, der Ausdruck »Verfahren« einen engeren Sinn hat. Zuvörderst fommt nun aber für die Auslegung der Bundesverfassung sehr wenig darauf an, wie in den Landesverfassungen bestimmte Ausdrüe ge- braucht werden ; sodann beweist das Argument aber eigentlich gar nihts. Beweisen würde es nur dann etwas, wenn nicht, wie doch allgemein bekannt , juristishe Ausdrücke einen weiteren und cinen engeren Sinn haben könnten. Nun fleht aber die Bedeutung der Ausdrücke »gerichtliches Verfahren im weiteren Sinne«, wona es auch die Gerichtsverfassung cnthält, in der Wissenschaft, in der Gescß- gebung so fest, daß man eben nicht zweifelhaft sein kann, {on aus diesem Grunde zu sagen, das Wort »gerichtliches Verfahren« sci in der Bundesverfassung in diesem weiteren Sinne gebraucht.

Meine Herren! Die deutsche Wissenschaft kennt eine große Menge von Lehr- und Handbüchern über das gerichtliche Verfahren, bez. Über den Prozeß. Jn diesem Hohen Hause sißt nun eine Reihe von Män- nern, die in der deutshen Wissenschaft sehr hoch stehen , insbesondere große Kenninisse der Literatur haben. Jh möchte nun diese Herren cin- mal bitten: »Geben Sie mir einmal ein Lehr- oder Handbuch des gericht- lichen Verfahrens oder des Prozesses an, in welchem nicht auch die Lehre von der Gerichtsverfassung behandelt wäre.« Wir haben in unserem Hause zwei sehr angeschene Rechtêlehrer, welche die Wissen- haft durch Lehr- und Handbücher des Gerichtsverfahrens und des Prozesses bereichert haben. Jh wünsche Jhnen zu zeigen, wie diese Herren die Sache auffassen;, um ein Beispiel aus vielen herauszu- greifen. Der Herr Geheime Rath Dr. Heffter, Mitglied dieses Hauses und Kron-Syndikus, hat zwei Bücher geschrieben über den Civilprozeß oder das Gerichtsverfahren. e

Das erste führt den Titel: »Civil-Prozeß oder das gerichtliche Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigfkeiten im Gebiete des A. L. N. für die preußischen Staaten« und handelt nur in §F§. 15—26 über die Gerichte und deren Gliederung. Derselbe geehrte Herr hat cin »System des rômischen und deutschen Civilprozesses« geschrieben und handelt in den §§. 31—97 über die Gerichte und deren Organisation. Der Herr Staats-Rath Zachariae, Mitglied dieses Hauses, hat ein Buch des deutschen Strafrechts geschrieben, welches den Nebentitel führt: »Systematische Darstellung des in den Quellen des gemeinen Rechts und der neueren deutschen Gesebgebung beruhenden Kriminalverfahrens u. st. w., und die zwcite Abtheilung des ersten Bandes dieses Buches trägt den Nebentitel: »Die Strafgerichts - Verfassung.« Dann, meine Herren, kommt aber auch in Betracht, wie wird iu der deutshen Geseßgebung der Ausdruck gebraucht? da be- haupte ih denn wieder, es wird s{chwerl.ch eine oder dic andere Prozeßordnung geben, in welcher nicht gehandelt würde von der Gerichtsverfassung. Also ih glaube, der Sprachgebrauch des Ge- rihtsverfahrens ist in dem weiteren Sinne, wonach er auch die Gerichts- verfassung begreift, ein so allgemei in der Wissenschaft und in der Geseßgebung Üblicher, daß man im Zweifel immer anzunehmen hat, es sei auch in der norddeutschen Verfassung in diesem weiteren Sinne ebraucht. - So führt denn dic graznmnagnie Auslegung zu eineni ichern Resultat. Dieses wird aber in einem hohen Maße bestätigt durch die Auslegung nah dem Sinne, oder durch die logische Aus- legung. Meine Herren, wenn Sie den Ausdru »das Gerichtsverfahren« so eng nehmen, daß er nur Prozedurvorschriften begreift, dann hat der ganze Saß unter Nr. 13 überall keinen Sinn, nämlich in Betreff der Geseßgebung über das gerichtliche Verfahren. Denn es ist nicht möglich, das gerichtliche Verfahren für den Norddeutschen Bund zu regeln, ohne die Gerichtsverfassung selbst zu treffen, diese als die Grundlage an- zusehen. Es ist möglich, meine Herren, wenn gleich s{wierig für einen einzelnen Staat, welcher ein und dieselbe Gerichtsverfassung hat, eine reine Prozedur-Ordnung zu schaffen. Dieses ist auch möglich für mehrere Staaten, wenn dieselben gemeinsame Gerichtsverfassungen haben. Aber es isst ganz unmöglich, füc einen Staat, welcher ver- schiedene iedene Mera hat, oder auch für mehrere Staaten, welche verschiedene Verfassungen haben , in derselben Weise zu proze- diren. Tch will nur einen Punkt berühren, der sehr scharf ins Auge fällt; in einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes haben Einzel- richter die vollständige Kompetenz in bürgerlichen Rechtssireitigkeiten ; in andern und zwar in den meisten Staaten haben die Einzelrichter nur cine sehr beschränkte Kompetenz, d. h. nur für solche Sachen, welche präsumtiv einfach sind. Nun ist es doch einleuchtend, daß das Verfahren von Einzelrichtern ein ganz Anderes sein muß, je nahdenm dieselben cine unbeschränkte oder eine beschränkte Kompetenz haben.

Dem allen tritt nun aber hinzu, meine Herren, daß im Reichs- tage, so sehr die Aussichten auch auseinander gegangen über die Be- deutung des Art. 78 der Bundesverfassung , darüber doch eigentlich gar kein Zweifel bestanden hat ein einziges Mitglied, glaube ih, ist anderer Meinung gewesen daß unter dem Wort »das gericht- liche Verfahren« auch »die Gerichtsverfassung« begriffen sei, wie denn au der Bundesrath ganz entschieden von dieser Ausicht ausgegan-

en ist. E : Meine Herren! is es nun richtig, daß der Ausdruck »gerichtliches Verfahren« im weiteren Sinne zu verstehen sei, so ist die Kompetenz ja begründet, ganz abgesehen vom Art. 78. Nehmen Sie mit dem

Reichstage und Bundesrathe Jenes an, warum wollen Sie fi

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