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Schwierigkeiten machen? Für Sie hat ja dann der Art. 78 in ih habe die Frage nicht zu beantworten, kann sie auch gar nicht bean, E Cuslarana und R nicht die allt Bedeutung. worten, weil die Königliche Staatsregierung gar nicht 0 der Lage 6 I muß jedoch übergehen auf den zweiten Grund und behaup- | wesen is , mit dieser &rage sih zu beschäftigen , mit Eter ganz gh, ten: wenn die Schöpfung des obersten Gerichtshofes innerhalb der | straften &rage. JTch kann Ihnen nur referiren. hat auße ursprünglichen legislativen Kompetenzen nicht lag, so ift sie doch ge- | dem Herrn Staats-Rath Zachariä und dem anonymen Verfassy geben und gerechtfertigt auf Grund des Art. 78, sofern wir nämlich | der Schrift : „Kompetenz / noch ein anderer e Staat, annehmen dürfen, daß im Ee pra I der En Drosefor vos A, Inc Sl R O U F ke ieb ir den obersten Gerichtsho esen sind, was weiter ni u be- rofesso 1 Der! ei r N E Gerichtshof gewesen sind, cht 3 ua ua focgt: »Eine O e ata e O N Der Art. 78 der Bundesverfassung lautet dabin : »Verände- | losern cs fi niht um eine grundja iche Nende eSanlag eide e Bube L a S der Gesedaebiána 1 jedoch ist | und Verschiebung der Gewaltverhältnisse np ern nue, um gon Ent zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von Zweidrittel der | wickelung der schon in der C O eBANUD0, tegen i rRipien Stimmen exrforderlih«. Also der Art. 78 läßt, allerdings auf er- | handelt, meines T pon als cine Veränderung na aßgabe shiwertem Wege, Veränderungen der Verfassung zu. Nun wird be- | des Artikel 78 zu behandeln scin.«
auptet, die Kompetenzerweiterung sci keine Veränderung der Ver- “ Dieser hochangesehene Rechtslehrer vertheidigt also eine Mittel E — mir E nid oraigt@, wenn einmal in Betracht gezogen metinung, er sagt: der Artikel 78 berechtigt zur Erweiterung der legis, wird Art, 23 der Verfassung, dann ferner, daß sich der Art. 4 Nr. 13 | lativen Kompetenz, aber aus anderen Bestimmungen der Bundesakte, doch in der Verfassung des Norddeutschen Bundes findet , und wenn | aus dem Geiste derselben, ist cine Beschränkung zu zichen. Ih habe es im Eingange der Verfassungs - Urkunde heißt, „dieser Bund wird Ihnen diese referirend dargel«gt , verwahre mi aber ganz bestimmt den Namen des Norddeutschen Bundes führen und nach- | gegen irgend welche Schlußfolgerung aus dieser Darlegung auf mein stehende Verfassung haben«, und wenn im Artikel 2 steht: | Ansicht oder auf die Ansicht der Königlichen Regierung. | »Tnnuerhälb dieses Bundesgebiets übt der Bund das Recht der Geseß- Meine Herren! Es is möglicherweise noch ein dritter Grund gebung nah Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der | übrig, welcher Sie zur Ablehnung des Antrags bestimmen kann. De Wirkung, daß die Bundesgeseße den Landesgeseken vorgehen.« , Die | Antrag Jhrer 1X. Kommission legt ein ganz entscheidendes* Gewi Worte, der Zusammenhang der Vorschriften ist so flar, so bestimmt, | darauf, “ob eine Erweiterung der Bundeskompetenzen zugleich eine daß man obne ganz besonders zwingende Gründe nicht sagen darf, Abänderung der Landesverfassung enthalte. Er scheint davon auszu die »Verfassung« begreife niht, was. Art. 4 unter Nr. 13 enthält, gehen, als wenn jede Kompetenzerweiterung der Bundesthätigkeit zu,
nämlich die legislative Kompetenz. Man hat nun Bezug genommen | [ässig sei wenn nur die Landesverfassung intakt bleibe. Diese Anschauungist h : : | s h auf die Geschichte des Reichstages. Jh habe die Geschichte des Reichs- det Verständniß ganz fern, ih bin vielmehr der Ansicht , wenn egierung beistimmt, und die sie auch dem Antrage gegenüber zu ver- | wiederhole also, daß die Re tages fludirt, habe auch Alles gelesen, was über diesen Artikel in
l und insoweit eine Erweiterung der legiëlativen Kompetenz des Bun- neuester Zeit geschrieben worden ist, muß aber bekennen, daß ih auch | des unzulässig erscheint, ist sie unzulässig, gleichviel, ob durch dieselbe da nichts gefunden habe, was mi bestimmen könnte zu sagen, cine bestimmte Landesverfassung berührt wird oder nicht, wenn und der flare wörtlihe Ausdruck des Geseßes sei nicht der rechte, | insoweit sie dagegen zulässig erscheint, ist sie zulässig ohne Rücksicht auf was mich dazu bestimmen könnte, gegen den alten Auslegungsgrund- denselben Unterschied. Meine Herren! darüber hat nie ein Zweifel saß zu verstoßen: wenn das Geseß nicht unterscheidet, so hat au der bestanden, dap die Bundesverfassung schr erhebliche Aenderungen in den Richter nicht zu unterscheiden. Jm Reichstage ift dieser Punkt erörtert Landesvertretungen hervorrief. Aus diesem runde, meine Herren, ist ja worden. Es sind nämlich zwei Anträge gestellt in umgefchrter Rich- | quch die Bundesverfassung zur Annahme gelangt nach denjenigen Formen, tung, Zu diesen E g G R Der O alie urs s elde poWgesWeieven (ad a e R Us der O N ba welcher sagt : vou Heren Staats-Rath Zachariae. Er wollte nämli klarstellen, un ist die Bundesverfassung aber angenommen, ni “ Mbefangenen Dritten eine solche® j f u eineni Richteramte darf nur der berufen werden, eler daß die Eiweiterung der legislativen Kompetenzen nicht eintreten solle | nen Theilen, sondern im Ganzen ; angenommen ist also auch der Art. I f 8 avg e stimmteste darauf binceia 9004 ‘Vie Vie VaNe sich S déinfélbet rath Vorschrift der Gesehe befähigt bat 1 welcher und argumentirte nun so: » Der Centralgewalt kommen nit mehr und wenn, und soweit dieser Artikel eine Veränderung der Verfassung ng in allen ihren Mitgliedern an Hingebung für Preußens Sache, Sie werden Alle herausfühlen, daß es ein großer Unterschied ist, Rechte zu, als ihr, sei es durch den Bundesvertrag , sei es durch die mit sich führt, entscheidet er ganz cinfah: denn hiermit hat ann Hingebung für das, was wir preußischen Patriotismus nennen, | 0b gesagt ist, die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von Verfassung des Bundesgzesepes Übertragen werden; was der gemein- stillschweigend einverstanden erklärt dur die Annahme des Art. 78. F. Niemandem hier übertroffen wird, Wohl kann man den da- | dem Geseß festgestellten Bedingungen für alle Befähigten zugänglich, samen Gewalt nicht Übertragen sei, bleibe den einzelnen Staaten, und Meine Herren! Es wäre aber möglich, daß Sie diese Auffassung rch gesteckten Zielen mit mehr oder weniger Fähigkeit, mit mehr | oder ob in dem anderen Paragraphen gesagt ist: für die Juristen ist im Beifelöfalle entscheidet die En are N der Kommission zu der Jhrigen machten, dieselbe billigten. Jn diesem Wer weniger Geschick oder Energie, — je nachdem Einem Gott : ge- die Befähigung nach Vorschrift der Geseße erforderlich ; das ijt offenbar
Diescr Grundsaß soll dur den Antrag klar geste ia Ant | Galle bietet si noch ein dritter Grund dar, aus welchem Sie den Antrag hen hat — nachsireben, aber in Bezug auf den Willen und“ die | ein Unterschied, dessen innere Bedeutung leiht nachzuweisen ijt. _Es U »Wenn ich von einer Seite hören muß« — s\o fährt der An rag- | ohne Weiteres ablehnen können , meiner Meinung nach ablehnen tention muß ich jede Konkurrenz als nichtexistirend betrachten. giebt gcteide Bestimmungen auch außerhalb der Bestimmungen über D O Artikel überflü i, wi ja auf dem Boden des | Müssen. J sage nämlich: die Schöpfung eines obersten Gerichté F Es is ferner von dem Art, 78 und von seiner Bedeutung viel- | die Befähigung, welche sch darüber aussprechen, ob Jemand zu »daß M rtifel ü A t sei, e stehen A B s hofes für Handelssachen is keine Verleßung der preußischen Ver: t die Rede gewesen. Jch habe bei den wenigen Worten, die ich | e!nem öffentlichen Amt zugelassen werden fann oder nicht. Das Bertrages) e l eine DEerrenz da o die Berfafsung ‘ans fassung. Es fann in dieser Bezichung möglicher Weise nur in Be- er diese Angelegenheit ju sagen habe, nit die Absicht verfolgt, mich | Strafgesebbuch sagt: | E fîngh, hôrt der Vertrag auf.« E : je | ¡Tracht kommen der au bereits vom Herrn Antragsteller berührte || das Materielle in dieser Sache einzulassen, weil ich glaube , daß Wer die bürgerlichen Net nicht hat, kann ¿n tein Amt treten. Der Herr Staats-Rath Zachariä hat in einer neuerdings erschie- | Art. 92 der Landesverfassung. Derselbe sagt: es solle in Preußen s von Seiten des Herrn Justiz-Ministers in ausreihendem Maße Was die Befähigung betrifft, so ist dieselbe in dem einen Para- nenen Schrift — meiner Ueberzeugung nah vollkommen erfolglos — | nur Ein oberster Gerichtshof bestehen. Darin liegt eiz ehen sei, allein ih muß bemerken, daß der Art. 78, ein integriren- | graphen an feine geseblihe Regelung gebunden, in dem audern Pa- den Versuch gemacht diese Worte von sich abzuwenden. Es ist dem großer Gedanke, der freilich viel mehr idealer Bedeutung Theil der Verfassung des Norddeutschen Bundes, von der Landes. | ragraphen ist ausdrüdlich gesagt: die nah dem Geseß befähigten Per- Herrn Staats-Rath Zachariä hier so gegangen, wie es vor ihm vielen ist, als praktisch. Aber , meine Herren, existirt denn dieser tung Preußens angenommen worden is und implicite damit sonen. So leichtsinnig ist die Verfassungsurkunde doch nicht redigirt, ergangen is und nach. ihm vielen noch ergehen wird: man pointirt, | Axtikel 92 noch in Wahrheit oder nur den Worten nah? t alles, was sich auf Grund dieses Artikels an etwaigen Kom- | daß man annehmen fönnte, sie habe mit der verschiedenen Redaktion um eine bestimmte Ansicht durzuscßen, scharf ein bestimmtes Argu- | Darüber kann doch. Niemand zweifelhaft sein , daß wir bereits enzerweitungen für den Reichstag ergiebt. Damit soll indeß | nit eine bestimmte Absicht verbunden. E ment, und wenn man mit der*Ansicht niht durchkömmt, so wird | einen zweiten obersten Gerichtshof in der Monarchie haben. edegs gesagt werden, daß alle Und jede geseßgeberische Befugniß damit Ich wende mi nun zu der praftischen Seite des Antrages und dicse Argumentation unbequem, und man sucht sih derselben zu ent- Der Herr Antragsteller wird das auch nicht bezweifeln. Wenn aber 1 Reichstage vindizirt sei, sondern vielmehr nur nah Maßgabe derx | sar zu der Frage: soll Überhaupt geregelt werden und wann soll ledigen. das jeßt schon Rechtens is, wenn dieser Verfassungsgrundsaß nicht \anmungen des Art. 78. geregelt werden? Darüber is die Regierung mit dem Antragsteller Ein zweiter Antrag hatte die umgekehrte Richtung. Es war ein | mehr gilt, dann kann auch nicht davon die Rede sein, daß er verleßt Meine Herren! Zweifeln Sie nicht daran, daß die preußische einverstanden, daß eine Regelung der Frage erfolgen muß; ih glaube Antrag des Reichstags-Abgeordneten Miquél. Derselbe wollte aus- | sei. Wenn cinmal zwei oberste Gerichtshöfe im Lande existiren, dann jlerung sich stets ihrer Pflicht bewußt geblieben ist und bleiben | aber: die Regelung, wenn sie jeßt erfolgt, Ee nicht oPporiun. drüctlich aus\prechen: daß die Erweiterung der legislativen Kompe- | können auch drei und vier existiren, das macht in der Sache und dem d, alles das zu thun, was im Interesse des gemeinsamen pre u- Dies will ich mir erlauben „nazuweisen. Als das Ministe- tenzen gestattet sci. Man hat diesen Antrag abgelehnt. Folgt aus Gedanken nach nichts aus. __ Demgemäß nehme ich an, daß von eine: hen Vaterlandes liegt. Zweifeln Sie nicht daran 1 daß dies Jn- | klum damals an den Regierungs-Präsidenten das Ersuchen dieser Ae O daß man den Antrag für einen unzu- | Verleßung der Verfassung überall nicht die Rede sein kann. d läsfigen hielt? Mit nich
| e des preußischen Vaterlandes wohl zu vereinigen is mit dem | stellte, von dem §. 3. der Verordnung vom 14. Februar 1846 ten! Das folgt eben so wenig daraus, als aus Meine Herren! J rekapitulire mich jebt ganz kurz. Wenn Sie resse für die weitere Eniwickelun
dem Umstand, daß wir in der leßten Fitoaf den Antrag des Herrn
e
g des größeren Vaterlandes, E arne au zu In, T e E, betreffende den ersten Grund für richtig erachten, so weisen Sie den Antrag zurüuck hes durch preußische Kraft und Tüchtigkeit gewonnen worden ist |Sreiben gestellt — hatte es im mge Bie Derwaltung8examina in Kanzlers v. Goßler zu dem Volljährigkeitsgeseß ablehnten; folgt, daß | ohne Tr prr N Rie n n Lr 78 der Verfassung und |} — Jm Hause der Abgeordneten erklärte gestern der Mi- | ibrer jeßigen Gestalt abzuschaffen und ein anderes Regulativ an wie mit dem Anirage nicht einverstanden gewesen wären; wir präjudiziren sih demgemäß nach keiner Seite hin. Wenn Sie den r de Innern, Graf zu Eulenburg über den Antrag des | dessen Stelle zu seben, welches mehr oder weniger mit dem Regulativ elten ihn “nur t E Dar dedichung | dritten Grund billigen, dann stehen Sie auf demselben Standpunkte en geeten von Bonin, die Vorschriften übec die Befähigung | {die Ausbildung der juristischen Beamten Zis reer bringen ist do von besonderem Juteresse, daß dasjenige Mitglied des Bun- | Sie lassen den Art. 78 vollkommen unberührt. Wenn Sie aber den den höheren Aemtern der Verwaltung betreffend na dem wollte. Es lag damals nahe, einen faftishen Zustand herbeizuführen, deôraths, welches allein das Wort ergriffen hat , sich sehr bestimmt zweiten Grund billigen, meine Herren, dann erklären Sie nichts an- renten, Abg. Müller - g vetre / der nicht auf dem alten Wege noch eine Menge Aspiranten in die Ver und scharf aussprach für die Erweiterung der legislativen Kompeten- | deres j als: es läge in der Zuständigkeit der Bundesorgane, den ober- L g. +(Uller: A S : waltung führte, die nah den neuen Bestimmungen, wie man fie nch zen des Bundes. Der Bundeskommissar, Legations-Rath Hofmann, sten Bundesgerichtshof in's Leben zu rufen. Ein Weiteres erklären Sie | Q ari schon jeßt, obglei ih nicht weiß, ob der andere dachte, darin feinen Plaß gefunden haben würden. Es wurden des sagt: nit, lassen also ganz dahin gestellt sein, wie der Art. 78 auszulegen ; ‘pen noch sprechen wird, damit ih im Gedächtniß behalte, | halb die Regierungs-Präsidenten ersucht, keine Referendarien inehr an- »Der Antrag Miquel bildet gewissermassen ein Gegenstück zu dem | sei; welche Bedeutung, welche Tragweite er habe, welche Beschrän- s iesem Herrn Referenten für den Antrag angeführt ist, und zunchmen. Diesem Ersuchen sind sie gefolgt; das ist der raktische Zu- Antrage Zachariä. Von dem leßteren habe man gesagt, er bedeute fungen er eiwa zu erleiden babe und wie diese zu formuliren seien. e zuerst auf den dritten Punkt ein, das heißt auf die Frage, | stand. Eine gesebliche Aufhebung des Regulativs von 1546 hat nicht entweder nichts oder Partifularismus. Mit demselben Recht könne | Sie beschränken si, ganz ihrer Aufgabe gemäß, wie ih meine, auf. |,“ Aegelung des Nachweises der Befähigung für Verwaltungs- stattgefunden , eine Suspension, wenn man sich so ausdrücken will, inan von dem Miquél’schen Antrage behaupten, er bedeute ent. eine Beurtheilung des einzelnen kouteaten Falles. gm Wege der Gesebgebung erfolgen müsse, oder ob sie auf cigentlich auch niht; es is den Regierungs-Präsidenten gesagt : weder nichts oder die Centralisation Ein Bedürfniß weiterer Ma- Jch bin nun genöthigt, meine Herren, zu meinem großen Bedauern L ege der Verordnung erfolgen könne. Der Herr Referent hat | thun Sie das nit; und fe haben es nicht gethan. Nun tcrien — so fährt der Redner fort — als die im Art. IV. genannten, | noch einige Worte hinzuzufügen; sie werden aber nur sehr kurz sein. h e Aeußerungen des Minister - Präsidenten im Herrenhause, | sind aber zu dem Motiv, daß man eine Aenderung des Re- auf dem Wege der Bundesgeseßgebung zu regeln, fann sich im Der Herr Antragîeller hat den Norddeutsck{,en Bund und seine Ver: s V wörtlich, so doch in ihrer Allgemeinheit citirt, welche an- gulativs beabsichtigt, noch andere Umstände getreten, die doc nah Laufe der Zeit allerdings herausstellen, aber wenn dics Bedürfniß fassung in einer Fehr harten Weise angegriffen; wie Sie auch denken al q die Regierung in dieser Frage einen ganz bestimmten meiner La U eine Aenderung zu Ungunsten des Antrages herbei- wirklich dringend ist, wird sich auch wohl die 2 Majorität vom mögen über diese Institutionen, in diesem Urtheile werden Sie mir L A elngenommen hat. Dieselbe i} sehr eingehend erwogen | geführt haben. Man fann jeßt nämlich übersehen, über welches Material Bundesrath finden, welche nothwendig is, um ‘die gesebgeberische Net geben. Soll ih mi nun dagegen ausführlich erklären? q s einstimmig vom Staats-Ministerium dahin beantwortet an Verwaltungsbeamten die Regierung augenblicklich gebietet. Dasselbe Thätigkeit des Bundes auf solche Materien auszudehnen. « Nein, das thue ich niht, ich verwahre nur die Königliche 1 daß die Regelung" des Nachweises der Befähigung zu Ver- | ist so Uumfangrei{h, daß, wenn auch gar nicht die Rede gewesen wäre, Das ist das historische Material ; dasselbe giebt keinen Anhalt, | Regierung, soweit das nöthig ist. Der Norddeutsche Bund und seine dur Königliche Verordnung erfolgen könne, bisher | auf Grund
um einen klaren Wortlaut einschränkend zu verstehen.
i einer beabsichtigten Veränderung des Regulativs eine Organe stehen über der Kritik des Herrn Antragstellers. Wenn der [{!Mmer so erfolgt sei. Der Herr Referent wundert sich darüber, Quasi-Sistirung desselben eintreten zu lassen, man dieselbe hätte Meine Herren! Schließlich argumentirt man gegen den Wortlaut Norddeutsche Bund ein so gefahrdrohendes Jnstitut ist, wenn er in
iede n der Manu juristisher und Verwaltungs- | eintreten lassen müssen, um in den Zufluß zu der Verroaltungs- aus allgemeinen Betrachtungen ; man zieht Konsequenzen und wittert solcher Weise die Interessen des Landes, der Landesvertretung, der iet cigenllidh, dagn JFlen, un ta A O s sehen Idar, E U In E RUDITN 1 Mell gar He kee Qu Gefahren. Meine Herren! Wenn Sie annehmen, daß auf Grund | Krone verleßt, meine Herren, wie erklärt es sich dann, daf der Herr Unterschiede Uber Anits liègdtcri Fr: die Libie ‘dée Verrat vollständig absolviren nade Witte Bie baben t bid E des Artifel 78 dem Bundesorgane die Kompetenz zustand, Os ober. | Antragsteller mit thätig gewesen ist an der Errichtung T iti beamten ist die jedesmalige Regierung verantwortlich; sie muß | blicke 457 Räthe in der Verwaltung , darunter sind außeretatêmäkig f dds L 0E Abebin I TUOTAIN Ae [998 enn Paus? Folgt deutschen Bunde 8? Wenn er solche Ansichten tee Fn La M) c Verwaltungsbeamten so wählen, die Anforderungen an ihre | 128; wir haben jeßt noch 265 Assessoren und wir haben bei den Re- denn hieraus etwa unbedingt und obne Widerspruch eine ganz unbe- | seine Pflicht, seine Theilnahme an der Arbcit dieses großen Werks zu igung so feststellen und demnächst die einzelnen Person f6 Äerunidet Ta6 Kesechbutien , eide au Aue Vei att UIET {ränfte, unbedingte Kompetenz è Ich werfe die Frage nur auf, denn versagen 2 ; nden können, daß sie diese Veraniwortlid tit aud wirklich tra-: h (Kern Verrbältündetamken eüctergenche? Aul den A D
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— Im Verlaufe der Diskussion ergriff auch der Kriegs- | gen kann. Aber für rihterlihe Urtheile if die Regierung nit ver-
E E Le v. Roon nah dem Herrn v. Grun | antwortlich. Urtheile eines Richterkollegiuums haben ihre eigne A .
Bedeutung, sie binden König, Minister und das ganze Land.
Meine Herren! Wenn ih ums Wort gebeten habe, so geschah es | Daher auch die Unterschicde in der Uebung der Richter und
elbstverständlich nicht in meiner Eigenschaft als Kriegs-Minister, aber der Berwaltungébeamten, wenn sie einmal angestellt sind; daher
Jauch nit in meiner Eigenschaft als zeitiger Vorsißender des Staats- | die Unverseßbarkeit der Richter und die Verseßbarkeit der Berwal- Ministeriums, sóndern vornehmlich in meiner tungsbeamten. Jh
h Eigenschaft als Mit- denke, der rothe Faden des Unterschiedes zwischen lied des Bundesrathes. Insofern ih im Stande bin, aus dem | beiden Beamtenkategorien ist leiht erkennbar und läuft dur unsere Bundesrathe selbst ein Zeugniß abzulegen für die Bedeutung der durch | ganze Geseßgebung.
; Nun, sagt der Herr Referent, — wenn ich en Antrag des Grafen zur Lippe angegriffenen Institution, insofern | ihn recht verstanden habe, — er de im Prinzipe das Recht bin ih auch gewiß, daß die Herren von meinem Zeugniß Notiz der Krone, diese Frage zu regeln, nicht bestreiten, halte es aber für ehmen werden. Durch den Antrag des Königs von Sachsen | zweckmäßiger, sie auf den Weg der Geseßgebung zu leiten, um
diese Angelegenheit auf die Tagesordnung gebracht worden. Die | der Zustimmung der gesebgebenden Faktoren gewiß zu sein. Jch reußische Regierung würde, glaube d, schr wohl in der Lage gewesen | glaube, ih habe recht verstanden. Ja, meine Herren, ih habe das in, im Bundesrathe dagegen zu wirken, wenn sie die Institution, | Gefühl, daß sehr viele &ragen, die der Exekution überlassen sind, \sich vie sie beantragt war , nicht im preußischen Interesse gefunden hätte. | bequemer regeln; wenn man sie mit den geseßgebenden Faktoren be- Ych bin aber der unvorgreiflichen Ansicht — damals und heute — | spricht und ihre Ansichten hört, im Wege des Beschlusses dann cine aß durch dieselbe kein Recht der preußischen Landesvertretung beein- | Stübe für seine eigenen Ansichten gewinnt, oder aber von denselben ächtigt worden ist, daß die Schöpfung derselben ganz und gar innerhalb | absteht, wenn sie von den geseßgebenden Faktoren nicht getheilt werden. er Kompetenz liegt, welche dem Reichstage durch die Verfassung zuge- | Allein, meine Herren, wenn einmal die Kategorien dessen, was im iesen ist. Wenn auf der andern Seite, au Seitens des S
N h leßten Herrn taate auf geseßlihem Wege geordnet werden muß, oder im Verordnungs- tedners, beständig von einer unbeschränfkten Kompetenz die Rede | Wege geordnet werden kann, dur die Ve
j l i l rfassung und dur) die Wissenschaft / wesen is, welche die Regierung guthieße oder gar befürwortete, festgestellt sind, so darf feine Regierung dasjenige, was dei öniee 0dr, f o muß ih dagegen durchaus protestiren. Jch habe fein Wort davon | nah ihrem eigenen Belieben und der Bequemlichkeit wegen mit den
hört in der Rede des Herrn Justiz-Minissers, mit welcher ih mich | gesebgebenden Faktoren theilen; sie hat dic Verpflichtung, die König- ¡ylbe für Sylbe einverstanden erkläre; es ist vielmehr stets nur von | lien Prärogative zu Üben, und nach diesem Grundsaß, glaubt die i Kompetenz die Rede gewesen, der die | Staatsregierung, auch in dieser Branche handeln zu sollen.
; : % e Regierung von der Jdee ausgeht, daß die Hi 3 a0 hätte nit eglaubt, noch weniger gewünscht, | Regelung der Erfordernisse für die Befähigung zu höheren Verwal- j iese Frage
zu weitläufigen Erörterungen in diesem | tungsämtern ein Aft Königlicher Exekution ist. Abgesehen von allen ause Veranlassung geben würde; bei der großen Achtung, die ih | Übrigen Dedufktionen, die si ja über diese Grage gewiß sehr weit- or dem Charafter des Herrn Antragstellers habe, kann ih mir faum | läufig und mit vielen Gründen für und wider führen lassen, hebe nfen, daß er seinen ehemaligen Kollegen damit habe einen Vorwurf | 1ch nur den cinen Artikel hervor, den der Herr Referent aus der Ver- achen wollen, wie er thut, indem er ausspricht: diese Schöpfung fassungsurfkunde citirte, den Artifel 4, welcher lautet:
ar gegen den Sinn der Verfassung des Norddeutschen Bundes nicht Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von den lein, sondern auch gegen die Berfassung, war gegen die Interessen Geseben festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich 3 preußischen Staats; ih kann mir, wie gesagt, nicht denken, daß er einc zugänglich.
lhe Absicht mit diesem Antrage verbunden hat, gleihwohl liegt für cinen | Und vergleiche diesen Artifel mit dem Artikel 90,