1869 / 271 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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bisherigen Durschnittssaße bei den etatsmäßigen Rechtsstellen | bestehen ließ und bestimmte y daß die Einführung der Klassensteu er Natur der Sache nah nur einen ungenügenden Begriff von dem | bereits bestehenden Kommunalsteuern im engsten Zusammenhange. ungefähr 12 bis 15 Vakanzen pro Jahr ein. Wir wollen | deren Stelle nur durch ein Seseß geschehen könne. Jn Rd L an des die Mahl- und Schlachksteuer betreffenden E tion: Um die Ube eugung von der Acsführbarkeit V S D der annehmen, daß nah dem Hinzutritt der n+uen Landestheile diese gezeichneten Wege sind durch die inzwishen ergangenen Gesche wesens ; denn aus der verhältnißmäßi geringeren Anzahl der entdeckten | Klassensteuer für diejenigen Städte zu gewinnen, für welche diese Maß- Zahl \ich um 10 bis 15 vermehrt also auf 25 bis 30 steigt, so ist | vom 5. Februar 1853, 13. März 1854, 9, Mai 1863 und 26. Januar Oefrauden läßt sich nicht immer au einen gleihmäßig geringeren | regel beabsichtigt wird, sind die angestellten Untersuchungen hauptsáh- bei 128 außeretatsmäßigen Räthen 265 Assessoren und 129 Referen- | 1867 von jenen 83 Städten im Ganzen 8 Städte ausgeschicden und M Umfang des wirklich vorgekommenen Schmuggels ein zutreffender | li darauf gerichtet, wie hoh sich die Zuschläge zur Klassen- und darien das ganze Bedürfniß der Verwaltung auf fünf bis sechs Jahre | in die Reihe der flassensteuerpflichtigen Städte üÜbergeführt, so daß die Schluß ziehen. Dennoch genügen jene Zahlen, um ein in manchen | klassifizirten Einkommensteuer, oder der Prozentsaß ‘der beson- vollständig gedeckt. Nun renen Sie noch dazu, daß, wenn in Folge | Zahl der mahl- und schlach!steuerpflihtigen Städte in den älteren M Fällen erstaunliches Bild von der Ausdehnung zu geben, in welcher deren städtischen Einkommensteuer neben einem Zuschlage von der hoffentlichen Annahme der Kreisordnung und der Durchführung | Provinzen auf 75 vermindert ist. Der vorliegende Geseßesentwurf die Neigung zur Hinterziehung der Mahl- und Schlachtsteuer um sich | 50 pEt. zur Gebäude- und Grundsteuer stellen würden , wenn des Systems der Selbstverwaltung, Selbstverwaltungs-Behörden ins | bezweckt eine weitere beträchtliche Verminderung dieser Zahl. gegriffen hat. i auf diese Weise der Ausfall an Mahl- und Schlachtsteuer - Ein- Leben treten, doch na unsrer aller Wunsch und Absicht dieses System eine Die Staatsregierung hatte hon früher erklärt, daß sie keines. In Neisse g ein Mahl- und S(hlachisteuerprozeß im Jahre nahme dem städtishen Haushalte wieder erseßt werden sollte. Bei Verminderung des Personals der Königlichen Verwaltungsbeamten | weges prinzipiell der Erseßung der Mahl - und Swhlatsteuer 1865 auf je 45, im Jahre 1868 auf je 16 Einwohner der gesammten Be- der Wahl dieses Verfahrens is allerdings mit in Betracht gezogen, nach si ziehen wird. Im Laufe der Jahre wird das Bedürfniß der | durch die - Klassensteuer , wo fw die Ausführbarkeit des Ueber: völkerung des eigentlichen Stadtbezirkes mit Einschluß des Militärs. | daß es der Natur der städtishen Besteuerung in der Regel ent- Regierung nach Beamten herabsinken. És wird dann vielleicht ein | ganges herausstelle, entgegen zu treten gewillt sei, daß sie Für Frankenstein und Glaß stellten sich dieselben Zahlen im Jahre | sprechen wird, einen Theil des Bedarfes dur mäßige Realsteuern Zeitpunkt eintreten, wo man selbs hon angestellten Beamten sagen jedoch nach dem Ergebniß der zuleßt im Jahre 1863 über 1865 auf 42 resp. 46 Einw. der Bevölkerung; im enes 1868 auf 23 | neben der Einkommen- und Klassensteuer zu decken, vorausgesebt, daß muß, man könne sie niht mehr brauchen. Eine unverantwortliche | diese Frage veranlaßten Erörterungen Bedenken tragen mußte, F resp. 24 Einw. Gewiß is in diesen befremdenden Zahlen do nur | leßtere das Einkommen aus städtischem Grund- und Gebäudebesiß Härte aber wäre eë, jungen Leuten die Carrière zu öffnen jungen | die ihr unbestritten zustehende Junitiative zu ergreifen, um ein mäßiger Theil der wirklich verübten Defrauden ausgedrückt. nur in gleichem Maße wie alles andere Einkommen belasten. Jndessen Leuten, die die Verhältnisse nicht übersehen, von denen jeder Ein- | in denjenigen Städten, deren Vertretungen unter Zustimmung Oaß der Schmuggel fortgeseßt wird und anscheinend noch | liegt fein Grund vor, diese Frage hier weiter zu verfolgen, da es, wie zelne denkt, ein guter Stern werde ihn doch einmal zum der Provinzialbehörden entschieden für die Beibehaltung der indi- zummmmt , führt nothwendig zu der Annahme, daß die De- bemerkt, nicht auf die zweckmäßigste, sondern nur auf eine Regierungs - Präsidenten machen, und sie dann hinterher jen reften Steuern eintraten, die unfreiwillige Vertauschung der Mahl- frauden in noch weit häufigeren Fällen unentdeckt geblieben sind; denn durch die Erfahrung als in der Regel ausführbar bestätigte zu lassen, sechs . bis aht Jahre im Assessorat sißen zu lassen | und Schlachtsteuer mit der Klassensteuer herbeizuführen. Die aus die in Folge der zahlreichen Entdeckungen erlittenen Verluste und | Foum der Einrichtung der Kommunalsteuern ankam, um daran die ohne Rücksicht auf Bezahlung. Jch glaube, meine Herren, dieser Zu- | gesprochene Qurüchaltung war bedingt durch den nächsten und all. Strafen müssen anderweit ausgeglichen sein, sonst würde die Nei- | möglichst gleich mäßige Darstellung der größeren oder geringeren stand darf nicht herbeigeführt werden; wir müssen vielmehr darauf gemeinen Eindruck des Ergebnisses der hon erwähnten, im Jahre gung zum Schmuggel ras sih verloren haben. Aus dem hinsichtlich Schwierigkeiten, mit denen die betreffenden Städte zu kämpfen haben denken, jeßt eine Uebergangsperiode stattfinden zu lassen, in der sih das | 1863 eingeleiteten Erörterungen, die wegen des zu beschaffenden weit der Stadt Bromberg noch bei ubringenden Material mag hier erwähnt | würden, anzuschließen. Das Ergebniß der angeordneten Ermittelun- Quantum der Verwaltungsbeamten naturgemäß abmindert. So wie | schichtigen Materials bis zum Jahre 1 66 noch nicht vollständig ab: werden, daß die dortige Behörde bei dieser Gelegenheit mehrere | gen is überall Wrignet die Besorgniß einer dauernden Störung der jeßt cin Regulativ, sei es im Wege der Geseßgebung, sei es im Wege | geschlo]sen waren. Mit wenigen Ausnahmen hatten sich die städti- Beispiele von Me 1A Personen weiblihen Geschlechts im Alter Ordnung in dem Haudshalte der Städte, für welche die Ein- der Verordnung, erlassen wird, so muß doch die Möglichkeit, der Weg, | schen und die betheiligten Staatsbehörden unbedingt für die Beibehal: von 17 bis 20 Jahren angeführt hat, die bereits 8mal , 11nial, | führung der Klassensteuer jeßt beabsichtigt wird, zu beseitigen, wenn dieses Regulativ zu betreten , freigelassen werden. Wir können nicht tung der Mahl - und Schlachtsteuer entschieden, die Abschaffung der- | 16mal , 18mal, ja selbst 31mal wegen Defraude bestraft, resp. an- auch manche derselben nicht unbeträchtliche Schwierigkeiten zu Über- ein Geseß machen, welches sagt: dieses Geseß soll ers im Jahre 1876 | selben als nachtheilig oder ganz undurhführbar dargestellt. geklagt sind. A E ! E _| winden haben werden. Bei Abwägung der SGe E darf nicht oder 1877 wirksam werden, sondern machen wir ein Geseß / so muß Bei näherer Prüfung des durch die gedachten Erörterungen ge- Die individuellen örtlihen Verhältnisse bedingen weiier die außer Acht gelassen werden, - daß dieselben regelmäßig durch einen es in der Absicht geschehen, daß es sofort in Wirksamfeit tritt. sammelten Materials, wozu sich im Jahre 1868 theils durch die Ver: F Höhe des Kostenaufwandes für die Beaufsichtigung der Mahl- längeren Aufschub des Ueberganges zu der direkten Besteuerung

Sollte ganz wider Erwarten ein Bedarf na Beamten innerhalb | handlungen über den Staatëhaushalt, theils durch die wachsenden und Schlachtsteuer. Verglichen mit der Brutto-Einnahme des Staates cher verstärkt als vermindert werden würden. der nächsten Zeit eintreten, so stehen ja zur Deckung desselben für die | Schwierigkeiten der Aufrechterhaltung der Mahl- und Schlachksteuer an - Mahl- , und Schlachtsteuer dieser Aufwand in einzelnen | Diese Rücksicht hat dazu bestimmt, die beabsichtigte Anordnung Verwaltungsbehörden erstlih die Gerichts-Assessoren / die wir schon | in einzelnen Städten Veranlassung ergab, zeigte sih bald, daß die Städten auf die enorme Höhe von 37, 39 41 und 42 Prozent. Mit | nicht nur auf solche Städte zu beschränken, bei denen die oben ange- jeßt neuerdings aus Bedürfniß in viel größerem Maße als früher | wichtige Frage y wie bei Aufhebung der Mahl- und Schlacht den sonstigen wirthschaftlichen Grundsäyen der Staatsverwaltung dürfte | deuteten Uebelstände der indirekten Besteuerung im eminenten Grade haben heranziehen müssen, zur Disposition, und eine Menge älterer | steuer für Den Ausfall im Kommunalhaushalte anderweitig cs shwer zu vereinigen sein, wenn z. B. in Anklam behufs Erhebung sich herausgestellt haben, sondern auch auf andere Städte auszudehnen, Landräthe, welche vollständig ausgebildet nah Ablegung aller Exa- | Deckung zu beschaffen sein möchte, doh eine im Ganzen genow- cines Nettobeirages an Mahl- und Schlachtsteuer von 7013 Thlr. | hinsichtlih deren die v TRcrigen Untersuchungen - den Uebergang zur mina in fleinen Städten postirt sind, und weil sie ihren Kindern dort | men unzulänglihe Verücksihtigung gefunden hatte. Die mehr ode cin Verwaltungsaufwand von 4200 Thlr. gemacht wird; wenn in Klassensteuer als verhältnißmäßig leiht ausführbar erwiesen haben. feine Erzichung geben fönnen, in vielen Fällen himmelhoh bitten, sie minder lebhaft vorgetragenen Einwendungen gegen die Einführung den Städten Glaß und Frankenstein, deren {hon vorhin gedacht wurde, Das Resultat der vorgeschlagenen Maßregel wird eine sofortige in cin Verwaltungs-Kollegium zu verseßen, um ihre äußere Lage er- | der Klassensteuer waren unverkennbar durch sehr verschiedene Vor Verwaltungskosten von 4416 Thlr. resp. 3502 Thlr. aufgewendet wer- | starke Verminderung der Zahl der mahl- und \{latsteuerpflichtigen träglich zu machen. Jn diesen beiden Kategorien haben wir hin- | stellungen von dem zulässigen Maße und der zweckmäßigen Einri den, um für den Staat die Netto-Steuerbeträge von 5946 Thlr. resp. Städte sein. Die Staatsregierung beabsichtigt den betretenen Weg reichende Kräfte, um etwa entstehende Lücken auszufüllen. tung der Kommunalbesteuerung beeinflußt und in den meist 4861 einzuziehen. | Day | weiter zu verfolgen, die Ausführbarkeit der bshaffffflung der Mahl-

Fasse ich mich zusammen, so glaube ih, können wir die Frage, | Fällen nicht so evident begründet, um auch der Staatsregie- Ein fernerer von der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse | und: Schlachtsteuer au in den bisher nicht berüsihtigten mittleren ob Geseß, ob Verordnung, einstweilen auf jich beruhen lassen. Daß | rung die Unterlagen zu einem selbstständigen Urtheil zu gewähren, allein abhängiger wichtiger Punkt ist die Gestaltung des engeren und und kleineren Städten zum Gegenstande näherer Untersuchung zu die Frage wegen der Verwaltungsbeamten geregelt werden muß, ver- | Andererseits führten erade die, wenn au unvollständig zusam} des äußeren Mahl. und Schla tsteuerbezirks. Daß die | machen, die dieserhalb bereits eingeleiteten UntersuuEgen baldigst zum

steht sich von selbst, aber schließen Sie sich meiner Ansicht an, daß, so | mengestellten Materialien au die Nothwendigkeit n deutli Einrichtung eines äußeren Bezirkes, welcher in gewissen Bezie- Abschluß zu bringen, und nah Maßgabe des Ergebnisses decselben zu- wie die Verhältnisse augcnblicklich in Bezug auf das uns zur E Me R ireleabé großen Uebelstinden, i Lien Vis e De hungen neben der Klassensteuer auch von der Mahl- und Schlacht- | nächst auf MU E Rae der Zahl der mahl- und shlacht- ichtige en.

sition stehende Personal liegen, eine Regelung der Frage weder noth- steuerung bei manchen Städten verknüpft erschien, so b g ir steuer betroffen wird, nur ein unvermeidlicher Uebelstand sei, kann | steuerp ( ; E wendig noch nüßlich ist, und lassen Sie deshalb den gestellten E gend mögli ein Ende zu machen, a a D e niht in Abrede genommen werden. Nur die überwiegende Wichtigkeit Eine nochmalige förmliche Erklärung der betreffenden Städte

einstweilen auf sih beruhen. direkten Steuer als ausführbar nachweisen lassen sollte. des Steuerschußes für den eigentlichen Stadtbezirk und die in leßterem | über die beabsichtigte Einführung der Klassensteuer zu erfordern, ist

Aus der Natur der sih an die anderweite Prüfung jenes Mate wohnenden Gewerbelreibenden rec1fertigt diese Einrichtung. Daraus ' nicht für nöthig befunden. Bei den angestellten Ermitttelungen hat

8 u : | rials ans{ließenden Untersuchungen erklärt es ic ergiebt si, daß an den unvermeidlichen Uebelständen derselben umso mehr es nicht ausbleiben fönnen , daß die städtishen Behörden ihre Auf- A8 e Sa M L Tant zu dem Entwurfe eines Geseßes wegen | selben s eericbs nee e Matin O ie Anstoß genommen werden muß, je bedeutender sich der Umfang | merksamkeit ohnedies auf den Gegenstand gerichtet und fast ohne Aus- F U. Gl ung derMahl- und Schlachtsteuer und Einführun Verhältnisse einzelner mahl- und schlachtsteuerpflichtiger Städte zu- und der Verkehr des äußeren Bezirkes im Verhältniß zu dem eigent- | nahme sich entschieden für die Beibehaltung der Mahl - und Schlacht- Der assensteuer in mehreren Städten. (S. Nr. 269 d. Bl.) | wenden mußten, und überall an die bereits vorhandenen Data über lihen Stadtbezirk entwielt hak. Es ist unlcugbar cine Verkehrung steuer ausgesprochen haben, wie denn {on in dem leßtverflossenen

Nah den Motiven des Geschentwurfs , betreffend die Auf- | die Wirkungen der Mahl- und Schlachtsteuer, über die Bedingungen des normalen Verhältnisses, wenn wie z. B. bei der Stadt Cüstrin Jahre die erste Anregung des Gegenstandes eine größere Anzahl von hebung der Mahl- und Schlachtsteuer und Einführung der Klassensteuer | für di ollzi / i S e der äußere Steuerbezirk 6776 Einw. der engere Bezirk aber nur städtishen Behörden zu Petitionen in gleihem Sinne veranlaßt g senst f e Vollziehung des Ueberganges zu der direkten Steuer 4694 AMAES oder vet) wie bei Cottbus der äußere Bezirk 16,734 hatte. Von dem oben dargelegten Standpunkte der Staatsregierung

in mehreren Städten, hat die Königliche Staats-Regierung aus den au i anknüpften. Auf diesen i , ; M ; baldigste Beseitigung der Mahl- und Schlachtsteuer und Einführung E n Maßregel ist ausdrüdlich n g n Einw, der engere Bezirk aber noch nit cinmal halb so viel, nâm- | aus fonnte kein enischeidender et auf die Zustimmung oder den Klassensteuer gerichteten Beschlüssen des Abgeordnetenhauses (1868—9) | Charafter der Maßregel selbst gegen irrige Auffassung zu sichern. So lid nur 7246 Einw. umfaßt. Der hohe Ertrag der Mahl- und | Protest’ der betreffenden Städte selb gelegt werden , da dieselben

Veranlassung genommen, die angeregte Frage ei \ j ie bisheri S ottbus (75 Sgr. 7 Pf. für den Kopf der Bevölke- offenbar nur ein - einseitiges Interesse bei der Sache vertreten. g / geregte Frage einer erneuten Prüfung | wenig, als die bisherigen Untersuchungen als etwas Abgeschlossenes Schlachtsteuer in K ( gr. 7 Pf. f pf offenbar isen konnte die von mehreren städtischen Behörden

zu unterwerfen sicht sih aber in Folge dessen außer Stande, dem fund» | in prinzipieller insiht Vollständiges angesehen werden dürfen, eben- rung im engeren Stadtbezirk) findet anerkfanntermaßen darin seine j gegebenen Verlangen in seinem vollen i i i i j ; : « d rflá ichere äußere Bezirk einen Theil dazu abgegebene Versicherung, daß man sich einer allgemeinen g \ en Umfange durch eine allgemeine | sowenig würde si dieser Charakter dem bisherigen Ergebniß, wie Erklärung , daß der umfangreiche here Dez h d Aufhebung der Mabl - di Schlachtsteuer odne Weiteres füge, aber

geseßliche Anordnung für alle zur Zeit noch mahl- und schlachtsteuer- | in der beabsichtigten Aufhebun - in beiträgt. i : :

pflichtigen Städte zu entsprewen. Die wiederholt eee, ee einer Ancabl wittleter af at Stäbe M ish ie Aushebung der Mahl- und Schlachtsteuer kann deshalb da, | so lange es nicht dazu komme, die Mahl - und Slhlachtsteuer überall wiegenden Bedenken gegen die prafktishe Durchführung der Klassen- | beilegen lassen. Tmmerhin hat si der betretene Weg einer mehr in wo sie dur Uebelstände der bezeichneten Art dringend geboten er- | aufzuheben , auf deren Beibehaltung bestehen müsse, als maßgebend steuer (in ihrer bestehenden geseßlichen Einrichtung) in den größten | dividuellen Behandlung der Angelegenheit {hon jeßt so ergiebig gt scheint, auch nicht dur die Erwägung aufgehalten werden, daß die angesehen werden. Selbst wo den, Protesten der Magistrate die Städten der Monarchie sind dur die bisherigen 2 erhandlungen kei- | zeigt, und das erzielte Resultat erscheint so erheblich, daß die Staats- Einführung der Klassensteuer einen geringeren Ertrag für die Staats- entschiedene Befürwortung der Provinzialbehörden zu Theil geworden neswegs erledigt; die augenblicklice Lage des Staatshaushaltes läßt | regierung sich nicht bestimmt finden kann, den ersten wichtigen @chriy fasse in Aussicht stellt. Die Staatsregierung hat schon früber erklärt, ih hat hierauf doch {on deshalb nicht überall Rücksicht genommen das Unternehmen so gewagter und für die erste Zeit ficher mit bedeu- | noch länger auszuseßen. daß sie dieser Erwägung keine entscheidende Bedeutung beimißt. / werden fönnen, weil die allgemeine und prinzipielle Stellung der be- tenden Verlusten verbundener Experimente durchaus unräthlich erscheinen. Selbst diejenigen, welche weit entfernt sind , der . Einführung Was die nothwendige Rücksihtnahme auf die bestehende, geseßlich treffenden Behörden zu der Mahl- und Schlachtsteuerfrage au die Be- Schon aus diesem Grunde mußte Abstand genommen werden, auf | der Klassensteuer einen prinzipellen Vorzug zuzugestehen, werde! begründete Verknüpfung des KRommunalinteresses mit dem Interesse handlung dieser Angelegenheit von größtem Einflusse gewesen eine den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses vollständig entsprechende | voraussichtlich die Zweckmäßigkeit einer beträchtlichen Einschränkun des Staates in Betreff der Beibehaltung oder Aufhebung der Mahl- ist und dethalb bei gleicher Sachlage die utahten aus Behandlung des Gegenstandes einzugehen. Dagegen würde vom | des Gebietes der Mahl- und Schlachtsteuer anzuerkennen bereit sein. und Scchlachtsteuer anlangt, so wird dieselbe in keinem Falle weiter verschiedenen Provinzen oder Regierungs - Bezirken im durh-

Standpunkte der Finanzverwaltung, wie bei verschied i i j : rfen, im Allgemeinen von der Aus- | aus entgegengeseßten Sinne ausgefallen sind; abgesehen à 0/ chiedenen Anlässen | Denn Niemand wird \sich dem Zugeständniß versagen können daf ausgedehnt werden dürfen, als daß im Allge pn Vie Vrovinzialbehörden nah der Nat ae E:

zu erkennen gegeben ist, nichts entgegenstehen, die Klassensteuer in den | nach den individue âltni j l (brbarkeit des Ueberganges zu der direkten Besteuerung ohne Zer- | davon, | : mittleren und fleineren Städten an Stelle der Mahl- und Schlacht- Werth | n n ror lidicetlen “Strüctt Ute et cüttun des Kommunalhaushaltes und ohne Erschöpfung der Steuer- | hältnisse nicht alle im Stande gewesen sind, das Staatsinteresse und steuer einzuführen, wenn nicht auch in dieser Begrenzung einem all- | Vorausseßungen beilegen mag, sehr vermindert werden, i! fraft die Ueberzeugung zu gewinnen ist. Es wird davon auszugehen das Kommunalinteresse bei dieser Frage mit gleicher Vollständigkeit gemeineren Vorgehen der Geseßgebung anderweir begründete Rücssich- | unter Umständen in das Gegentheil umschlagen kann Wit sein, daß in erster Linie das Interesse des Staais maßgebend, | zu übersehen. : : ; i ten vorerst noch sih entgegenstellten. sich die prafktishe Durchführung und die Wirkungen der Mahl- und dem Interesse der betheiligten Kommunen aber nur eine Es folgt dann in den Motiven die Auseinandersezung der Gründe,

Die Geschgebung darf sich nah der Auffassung der Staats- | Schlachtsteuer gestalten, ob die Vorzüge oder die Nachtheile derselben sek undäáre Bedeutung einzuräumen ist; und daß es ins- welche für die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer in den ein- regierung von der Berücksichtigung der einmal bestehenden engen Ver- | überwiegen, hängt zum Theil wenigstens von äußerlichen rein lokalen} besondere nicht die Aufgabe der Geseßgebung sein fann, für | zelnen im Geseßentwurf benannten Städten maßgebend gewesen sind. fnüpfung des Kommunalinteresses mit dem Interesse des | Umständen ab. Daß die Mahl- und Schlachtsteuer eine starke Ver die anderweite Deckung der dem städtischen Haushalte entgchenden Das erforderliche statistishe Material ist in 4 Tabellen beigefügt. Staates in Betreff der Beibehaltung oder Abschaffung der abi» suhung zur absichtlihen Umgehung der Steuer in si {ließt und ein Bezüge aus der Mahl- und Schlachtsteuer Sorge- zu tragen. Die zu und Schlachisieuer nicht ennen - und die unter Umständen be- | großer Bruchtheil der Bevölkerung nah seiner ökonomischen Lage die! ergreifenden Deckungsmittel flüssig zu machen, ist Sache der innerhalb Landwirthschaft En Ce E en N Sn tes E MIORngen R ausgeseßt sieht, leidet keinen Zweifel. Daraus folg! a geseßlichen A autonomen Entschließung der betreffenden 2 Die ¡Andép. belge« mag chf iu vér nilibficki Glefétling

j ¿ en euern on, daß es ein | (1 ommunen jelbit. Tx ; ee auf die Ordnung im Haushalte der betreffenden Städte nicht Mie T örtlichen Verhältnisse, erschwert ober" VerdinvEct U Die a dieselben gegenüber dieser Aufgabe bietet allerdings. | der »Revue belgique« e Men A n aa t MLIGOe außer Acht lassen, Von diesen Erwägungen bestimmt , beschränkt | Mahl- und Schlachtsteuer niht an ihrem richtigen Plaße ist. Dit Schwierigkeiten von sehr verschiedenem Grade dar. Ob die Mahl- belgischen medizinischen Ee S Ne r. J. E S Getrà a ù n Ge sich der vorliegende Geseßesentwurf auf die Einführung der | Erfahrung beweist, daß mit der Ausdehnung des Steuerbezirk! oder Schlachtstzuer in dem städtischen Haushalt eine bedeutendere oder | dem Belgier Es erfundene ti ad pirituose Getränke der Ge- U A Aaleid D ate La Soi e m, einer L : offene, leiht zugänglihe und \{chwer zu überwachen} / untergeordnetere Stellung einnimmt; es Vot S L sundheit unschädlich n A 4 dfastalien ( Í c er e, Jur i i ä i i i ommuna e er- rf s g / welche die | Strecken die Erträge der Steuern \inken, die Kosten der B! ob und in welchem Maße die Sta m J ge 3 Ratibor, 17, November. In der heute stattgehabten General-

Ausführbarkeit des Ueberganges zur direkten Besteuerung dur i i i i i : 5 [ t die größere oder geringere g à st g ch die | aufsihtigung bis zu einer nach wirthschaftlihen Grundsäße selben erhoben U E cam a I edi G H. Vit versammlung der Aktionäre der Milhelmsbahn wurde die Abtretung

bisherigen Ermittelungen \sich herausgestellt hat. Die vorgeschlagene | niht zu rechtfertigenden Höhe stei Hd i i Leichtigkeit des y : E E, Anordnung gründet sich auf die Vorschrift im §. 4 des Geseßes vom De Gi Caen Lamos überhand Tiédüteni ad e earaetvli sleuer durch andere Deckungsmittel mit der gesammten Lage der städti- | dieser Bahn an die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft einstimmig ge- 1. Mai 1851, die Einführung einer Klassensteuer 2c. betreffend, | Rückwirkung auf den geseßlihen Sinn ganzer Schichten der Bevölk {en Verwaltung und namentli mit der Einrichtung und Höbe der | nehmigt. Es waren 1281 Stimmen vertreten,

welhes in 83 Städten die Mahl- und Schlactsieuer fort- | rung äußern, Die von 3 zu 3 Jahren aufgestellte Prozeßstatistik gieb