1869 / 278 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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4558 | : ta, S L E N y Abds E Was den zweiten Antrag des Herrn Abg. Reichensperger und | Garnisonverwaltung in Celle cbenso wohl befannt waren wie dem selbe Abgeordnete über unser Pflajter gesagt hat, will i gern befür- ! ci: Bedürfniß, in einzelnen Städten neue Königliche Polizeiverwaltungen der Herren Kommissarien des Hauses betrifft, so car bie Regie- | Generalkommando, daß mati gemeint haben fonnte, der Plaß gehört uns, wortend dem Hrn. Handels-Minister mittheilen. za cirihten. Bei diesen wurde blos die Direktion einem Königlichen rung an, daß ein richtiges Prinziy dem Antrage zu Grunde licgt, und es hat Niemand ein Ret, si des Plages zu bedienen zu seinen Der Regierungs-Kommissarius, Geheimer Ober-Regie- Staatsbeamten übergeben, im Uebrigen aber ae RRDEIIEE Versonal M insofern als es richtig erscheint, daß der Staat nur die Mehrkosten Zwecken ohne unsere Bewilligung. Was nun die Bewilligung an- rungs-Rath v. Kebler, erklärte über s vorerwähnten E, beibehalten. Meine Herren, diese Dirigentengehä ter sind hier auf den zahlt, welche niht erwasen sein würden, wenn die Stadt “selbst die belangt, so wiederhole ih, was ich \chon neulich gesagt habe: wenn SOER-Ve-M S / : g- Etatgebracht und auch bewilligt worden, weil eben die Staatsregierung und Polizeiverwaltung geführt hätte. Jch muß in dieser Beziehung an- die Bewilligung nahgesucht worden wäre für diesen Qweck in loyaler Die Regierung kann si zuvörderst mit dem ersten Antrage der | auch die Landesvertretung von der Ansicht ausgingen, daß es zulässig heimstellen, was über diesen Antrag im Hause beschlossen wer- | Weise, so würde sie mit der größfen Bereitwilligkeit gegeben worden Herren Kommissarien des Hauses nicht cinverstanden erklären. Jch sei , eine Polizeiverwaltung zu etabliren blos unter Leitung eines den Wird. | scin, weil die Militärverwaltung in Preußen \sich des Einverständ- will mir zunächst erlauben, nur die Tragweite dieses Antrages zu be- | Königlichen Dirigenten im Uebrigen unter Beibehaltung des städti, j Auf die Jnierpellation des Abg. Miquél in der Celler | nisses des höchsten Kriegsbherrn jederzeit bewußt ist, in Angelegenheiten p venn alle Stellen , welche zu diesen sieben Polizei- | {hen Personals. Am Schlusse des vorigen Jahrzehnts wurde der ‘Gai d O inister dieser Art so entscheiden zu können. Jh bin fest überzeugt, es würde verwaltungen gehören, unter »fünftig wegfallend« gestellt würden, so | größere Theil dieser neu eingerichteten Polizeiverwaltungen wieder Angelegenhei antwortete der Kriegs - und Marine - Minister damit au der Garnison in Celle durchaus fein Leid widerfahren würden nach dem Sinne des Antrages diese Posten, wenn sie inner- aufgehoben, und es wurden blos einige bedeutendere, Ivie Halle, von Roon: | sein; im Gegentheil, die Garnison in Celle würde sih ge- halb des nähsten Jahres vakant würden, nit wieder beseßt Elberfeld und Barmen und Zlrler, noch einstweilen beibehalten. Die Meine Herren! Was ih die Ehre gehabt habe, dem Hause bei | freut und vielleicht sogar an der Sache betheiligt haben. Statt dessen werden können. Es würde also die einfahe Folge die Stadtgemeinde Halle klagte im Jahre 1861 auf Uebernahme der Ge, der ersten Interpellation über diesen Gegensiand vorzutragen; bin ih | hat man vorgezogen auf eine heimlihe Weise, die Sache so zu be- sein: wenn z. B. der Dirigent einer Königlichen Polizeiverwal- | hälter sämmtlicher von dem Königlichen Polizei - Direktor benußten in der angenehmen Lage, heute Wort für Wort bestätigen zu fönnen; | treiben, daß die Garnison damit überrascht würde. Meine Herren, tung von seinem Posten abgehen müßte, so würde von selbst die Kommunal-Polizeibeamten auf den Staat, und in diesem Prozeß ist ih habe nichts zuviel gesagt, nichts zurückzunehmen und nichts zu | es is ja eine lcidige befannte Thatsache, auf die ich nit gerne ein- Verwaltung aufhören, denn einen Nachfolger könnte man ihm nit | der Plenarbesluß des Ober-Tribunals vom Jahre 1861 ergangen. modifiziren in feiner Beziehung. JTch \chckloß meinen furzen Vor- | gehe. Nach dem Frieden, der in Deutschland geschlossen worden ist, geben, weil das Gehalt wegfällt. Damit hört von selbs die Mög- __Ich muß zur Erläuterung dasselbe vorausschidcken daß bereits {rag mit der Versicherung, daß die Königliche Staatêéregierung das | wird der Krieg fortgeseßt von den Parteien, die \ich den geschaffenen lichkeit auf, die Polizeiverwaltung fortzuführen dieselbe ist dann einmal im Jahre 1855 die &lage Pa Ober - Tribunal zur Sprache geht bei jeder Gelegenheit und Jedermann gegenüber wahrzunehmen Zuständen nicht fügen wollen. Dieser Krieg nimmt einen größeren cinfah sistirt. : tag ___| gefommen war, Es handelte si dort in einem Prozesse der Stadt wissen werde; ih füge dem hinzu, daß es Grundsaß der Regierung | oder kleineren Maßstab an, je nach dem Schauplaß. Jn Celle selbst Es fönnte nun gesagt werden: die Polizeiverwaltung kann ja | Posen darum, ob der Staat verpflichtet sei, das Gehalt eines Gefan. it: gleihes Recht für Alle! Von diesem Grundsaß ausgehend, wird, wie meine Information besagt, dieser fleine Krieg au unter der Stadt übergeben werden. Die Stadt aber kann die Polizeiver- genenwärter®, der von der Königlichen Polizeiverwaltung beibchalten, durfen Sie nicht zweifeln, daß auch das Recht gegen die Personen der Dee fortgeseßt, und es giebt dort Leute, welche sih eine Gewerbe waltung auch nicht auf den Moment übernehmen; sie bedarf dazu aber immer als Kommunalbeamter angesehen worden ar , aus gehandhabt werden wird, welche im Auftrage der Negierung gehandelt | daraus machen, den Königlichen Behörden alle möglichen fleinen Aerger- langer Vorbereitungen. Jh habe darin zahlreiche Erfahruagen ge- | Staatsmitteln zu bezahlen. Da hat allerdings das Ober - Tribunal zu haben scheinen, vorausgeseßt natürlich, daß sie {uldig befunden | nisse in den Weg zu legen. macht. Die Staatsregierung hat in den Jahren 1860, 1861 und 1862 | angenommen , dieser Beamte sei vom Staate zu bezahlen, weil er werden. Sind also zwei höhere Offiziere durch das gerichtliche pro- | Meine Herren, ih gebe zu, daß man großartig genug denken fann, viele Königliche Polizeiverwaltungen aufgelöst, und es hat immer | vom Staate bei der Polizeiverwaltung beschäftigt würde. Im visorische Urtheil mit Strafe bedroht, und sind sie straffällig, so wer- | um Alles das zu ignoriren, um seinen Weg zu gehen, ohne sich an dergleichen langer Auseinanderseßungen mit den Stadtgemeinden bedurft, damit Jahre 1858 erging indeß cin Erkenntniß des Ober-Tribunals, welches den sie das is selbstverständlich bestraft werden. j | Elendigkeiten zu kehren, es ist aber ein wenig Viel von der menschlichen sie in den Stand geseßt wurden, die Polizeiverwaltung zu übernehmen. | hiermit nicht im Einklang stand. Damals klagte die hiesige Stadtgemeinde Das was ich jeßt gesagt habe, glaube i, würde ausreihe», um | Natur verlangt, wenn täglich Reizungen dieser Art fort und fort auf Die Stadtgemeinden haben ja nit einmal eine rechtliche Verpflich» | gegen den Fiskus auf Uebernahme der Gehälter der Beamten des Nacht- die Interpellation. i | den Menschen einstürmen. Jh habe also, glaube ich, zur Genüge dar- tung, das Personal der Königlichen Polizeiverwaltung zu Übernehmen, | wacht-, des Feuerlösch- und des Straßenreinigungswesens. Die ersten Rich- Wenn Sie mi unterbrechen wollen, so verzögern Sie unser | gethan, daß die Militärverwaltung vollen Grund hatte, sich in gutem sie müssen daher auch in dieser Richtung \ich erst vollständig vor- | ter wiesen die Stadt pure ab und auch das Ober-Tribunal trat der Geschäft, Glauben zu wissen, als sie ihr Hausrecht übte. Jch glaube dargethan bereiten. E O Ansicht der Staatsregierung bei. Es sagte, der Staat habe feine Ich habe geglaubt, es würde ausreichend sein für die Beantwor- | zu haden ferner, daß die Anreizung zu dieser Selbsthülfe gegeben Ja, ih kann noch sagen: auc die Königlichen Beamten, welche | Verpflichtung, diese Beamtetgehälter zu vezahlen / und nur insoweit lung dieser Interpellation; jedem Billigdenkenden , meinte ih, müßte | worden ist durch die Verhältnisse; die dem Vorgange vorausgingen. angejtellt sind bei diesen Polizeiverwaltungen, haben auch feine recht- würde elne Klage auf Erstattung der Gehälter zulässig sein, als nah- das genügen. Der Herr Begründer der Interpellation hat hervor- | Jch konnte das freilich nur andeuten. Denn alle diese elenden Plake- liche Verpflichtung, in den Kommunaldienst überzutreten. Das sind gewiesen würde, daß diese Beamten nicht nothwendig gewesen tvären, gchoben, es drehe sich die gegenwärtige Verhandlung um die Frage: | reien hier im Einzelnen herzuer¿ählen, dabei Personen zu bezeichnen alles Verhältnisse, die immer sehr lange Auseinandecrseßzungen noth- | wenn die Verwaltung der betreffenden Geschäfte der Stadt überlassen var der eral von Schwarßkoppen im Stande, den Befehl zurück- | und zu benennen : das gcht über meine Aufgabe hinaus wendig gemacht haben, ehe es möglich gewesen is, daß die Stadt die | worden wäre. Aus diesem Grunde wurde die Abweisung, welche zunchmen, den er gegeben hatte, oder war er es niht? Diese Frage ich bitte Sie, billigerweise zu berücsihtigen, was in dieser Beziehung Foligel-Berwaltung hat übernehmen können. Also son aus diesem früher pure ausgesprochen an, voni TEe-ArthUnal, in, êltte Ubivels M teineswegs-fo sehr leicht zu beantworten; der Kichter wird nah | vorliegen könnte, und si die Sachen so vorzustellen, wie fe Einenx Grunde muß die Staats-Regierung sich_ gegen den Antrag erflâren. | sung angebrachtermaßen abgeändert. Auh im Jahre 1861, in dem den Thatsachen darüber befinden, das Publikum aber, sollte ih meinen, erscheinen, wenn man si einmal auf den entgegengeseßten Stand- Kie glaubt aber auch, daß ein Bedürfniß vorhanden is diese Polizei- | Prozesse der Stadt Halle, trat zunäcsi der eine Senat des Ober-Tri- müßte auch diejenigen Billigkeitsrücéjichten in Beurtheilung der Ver- | punkt stellt. Es i von einer offenen Erbauung des Denkmals die Berwaltungen für jest noch ferner beizubehalten. Es is gesagt wor- bunals der Ansicht der Staatêregierung bei; die Sache wurde aber hältnisse walten lassen, welche der Richter selbst nicht kann walten | Rede gewefen, die dur 8 Tage vor aller Welt Augen stattgefunden den, daß die Uebernahme der Polizei-Verwaltungen auf den Staat | mit Rücksicht auf die frühere abweisende Entscheidung der Frage zum lassen, weil er an dem Wortlaut der Geseße gebunden ist. Man | babe. Meine Herren die Akten sind in der Sache noch nit ge- gewissermaßen ein Eingriff sei in das Selbstverwaltungsrecht Plenum verwiesen und hierauf erging der Plenarbeshluß vom 8. April hai bei der früheren Behandlung ‘dieser Sache gemeint, die | s{lossen, es wird sih ergeben , an welchem Tage die Herren an zu der Gemeinden. Jh fann mir nur erlauben, darauf zu | 1861, welcher den Staat zur Zahlung der Gehälter verpflichtete. Jh örage nach dem Eigenthum sei eigentlich gleichgültig, dar- | bauen fingen. Nach meinen Berichten hat die Garnisonverwaltung cuigegnen , daß die Verwaltung der Ortspolizei durch die | will mi auf eine Kritik des Plenarbeschlusses nicht einlassen. Es" ist auf komme es hier gar nickt an. Jh muß jedo , um der billigen | was ih nit zu verwechseln bitte mit Garnison - Kommando, Kommunen nah der Städteordnung von 1808 immer als | der Ausspruch des höchsten Gerichtshofes, den die Verwaltung zu Beurtheilung der Verhältnisse Bahn zu machen auf diese Eigen- | hat der Garnison - Verwaltungsinspektor ein Gerüst auf eine Uebertragung Seitens der Staatsbehörde angesehen wurde. Jn |respektiren hat, \ie hat ihn auch respektirt in Bezug auf die späteren ijumsverhältnisse näher eingehen, nach{dem ih mi zur Sache infor- | dem Playe bemerkt, den er in dem Bereiche des fiskalischen der Städteordnung von 1808 is gesagt: »Dem Staate bleibt vor- Forderungen anderer Städte auf Uebernahme der Gehälter der mirt habe. Was ih Jhnen in dieser Beziehung mitzutheilen die Ehre Eigenthums, das ihm in Celle anvertraut war, wußte. gehalten, in den Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen oder die Konumunal- Polizeibeamten von denjenigen Polizei- Direktionen, die haben werde, is aus offiziellen Aften, aus den Akten des vormaligen | Er hat si darauf bei der Polizei erfundigt, was das wohl zu bedeu- Ausübung der Polizci dem Magistrate zu übertragen, der sie sodann | in den Jahren 1850 bis 1860 errichtet worden waren. hannoverschen Kriegs - Ministeriums entnommen , und wird die Be- | ten habe, die Polizei hat die Antwort gegeben: dort wird ein Brunnen vermöge Auftrags ausübt.« Ferner heißt cs: »Die Magistrate | Daß dergleichen Forderungen in Zukunft niht erwüchsen, dafür hauptungen , daß es sich hier um eine ganz zweifelhafte Eigenthums- | gebaut, binter diesem Leinwandschirm wird ein Brunnen gebaut. So werden in dieser Hinsicht als Behörden des Staates. betrachtet.« | wurde dadurch gesorgt, daß ÜberhaußPt diese Polizeiverwaltungen, die sage handelt; wie ih glaube, vollständig in ihrer Nichtigkeit hinstellen. | hat man dem Schußmann Buchholz gesagt, den wir zur Erkundigung So is auch in ben ferneren St#bteordnungen überall gesagt: | blos einen Königlichen Dirigenten und städtisches Personal hatten, Der sogenannte Kanonenplaß in Celle, auf dem das Denkmal | dorthin geschickt haben. Meine Herren, if das offen? Das war Die Stadtgemeinde übt die Polizei aus, soweit nicht der Staat eine | aufgehoben wurden, namentlich also die in Halle, Elberfeld, Barmen erichtet worden ist, das ist jedoch gleichgültig ist nach Ausweis | am zweiten Oktober Abends. Am anderen Morgen, wo mein Beamter Polizeibehörde dazu eingeseßt hat. Nach dem Geseße über die Polizei- | und Trier. -— Nun fam im Jahre 1864 eine neue Serie von Pro- der Militär-Grundstücks-Nachweisung für Celle früher ein Stockhaus | wieder dorthin geht, scht das Denfmal da. Nun, meine Herren, frage Verwaltung vom 11. März 1850 übt daher auch die Gemeinde resp. | zessen. Die Stadtgemeinde von Breslau behauptete, zu den Polizei- gewesen, weles im Jahre 1713 abgebrochen is. Wichtiger dürfte | i sie, auf wessen Kosten hier gelaht wurde? Diente nicht diese Ueber- üben die dur die Geseße bestimmten Gemeindebeamten die Polizei | beamten (seien auch die Nachtwächter zu rechnen und daher habe der sin, daß der Militärfiskus zu allen Zeiten sein Besißrecht ausgeübt | listung offenbar zur Belustigung einer Partei, die sich fort und fort im Namen des Königs aus. Nun is allerdings nah dem Gesepe | Staat die Verpflichtung, au die Nachtwächtergehälter zu bezahlen. ah indem er beispielsweise, laut Revers vom 16. August 1850, ihn | feindselig gegen die preußische Behörde gerirte. Jch bitte Sie, das zu vom 11. März 1850, wie auch in den betreffenden Städteordnunger, | Der Stadt Breslau folgten „nicht blos diejenigen Städte, welche dem Zimmermeister Kampe und dem Schlosser Scack zur Verbesse- | bedenken und zu überlegen, in welher Stimmung nun die Behörden dieses Recht der Staatsregierung ein fakultatives. Aber wenn in früher einen Königlichen Polizei - Dirigenten mit Beibehaltung der rung des Weges und zur Verschönerung der Gegend zur Benußung | waren, nachdem die Dinge so verlaufen waren. Meine Herren, ih einem Etatgeseß die Mittel zur Errichtung einer Königlichen Polizei- | städtischen Polizeibeaniten gehabt hatten, sondern auch die, die son überwiesen hat, wogegen si die Betreffenden reversirt haben, daß sie | muß no auf eins zurückommen, um die Personen zu charakterisiren, Berwaltung als einer dauernden Einrichtung bewilligt sind, so glaubt | vor dem Jahre 1850 bestanden hatten, und bei welchen das Polizei- das Eigenthumsreht des Fiëfus niemals bestreiten würden. Nach | mit denen die Militärverwaltung es hier zu thun hat. Der Buc- die Staatsregierung beanspruchen zu dürfen, daß diese dauernde Ein- personal ein durchweg Königliches war. Meine Herren, die Staats- dem Tode des Kampe wurde seine Wittwe, in Folge von unüberleg- | halter Winzler ist Buchhalter bei einem Kommerzienrath Hugo ; der rihtung nit jedes nächste Jahr in Frage gestellt wird, daß nicht in regierung fonnte dem Anspruche der Stadtgemeinde nicht zustimmen, ien Aeußerungen, daß die Anwohner des Plapes Eigenthümer seien | bekannt ist als einer der Führer der sogenannten Welfenpartei, der in jedem kommenden Jahr die Mittel dazu ihr verweigert werden dürfen, bisher waren die Nachtwachtanftalten stets als Kommunalanstalten uind niht der Militärfiskus, von Seiten der Militär - Verwal- | fortwährender Verbindung mit Hießing steht oder stehen soll, der jeden- daß vielmehr solche genehmigte dauernde Einrichtungen auch angesehen worden. Schon die Städte - Ordnung von 1808 hatte ge- lung bedeutet, daß sie sich mit allen ibren Verschönerungsanlagen von | falls so angesehen wird, als oh er den gegenwärtigen Zu- nur mit dem Einverständniß der Staatéregierung wieder aufgehoben | sagt, es solle das Stadtnachtwesen und das Feuerlöshwesen beson- dem Plapezurücfzuziehen habe. Es wurde auch kein Widerstand entgegeuge- | ständen Feind sei. Andere Personen, , die hinter der Gardine mitspielen, werden können. Und nun sind ja auch die sieben Verwaltungen, die | deren städtischen Deputationen übertragen werden, und wenn eine seit, außer daß Magisirat an Beigeordnete im Márz 1858 zusam- | kann ic nicht nenncn, weil mir di: Berveise fehlen. Der Budhalter hier bezeichnet worden sind, solche, bei denen die Voraussezungen | besondere Polizeibehörde vom Staate eingeseßt sei, \o solle mentiaten, um eine Vorstellung an das Königliche Kriegs-Ministerium | Winzler und der Schlosser Schack sind es aber, welche bei dem und Bedingungen zutreffen, unter denen das Geseh ausdrädlih be- | der Polizei - Dirigent auch in dieser Kommission seinen Sig zu richten, daß ihnen do der Plaß in der bisherigen Weise belassen | Amtsgericht das JTnbibitorium beantragt haben. Ein solches Jn- ftimmt hat, daß eine Königliche Polizeiverwaltung Zulässig sei. | haben; es war also anerkannt, daß das Nachtwachtwesen weden möchte. Der Auszug aus dem Sizungsprotokoll vom | hibitorium zu erlassen, glaube ih, würde auch nah hannoverschen Fn Betreff der Städte Königsberg, Danzig, Stettin, Magde- | eine fommunale Angelegenheit und „nicht eine polizeiliche 2. März 1858 besagt, daß nit blos der Gemeindevorsteher Knoop, | Geseßen unzulässig gewescn sein, wenn nicht der Richter ein Pfand burg, Cóôln wird Jeder zugeben, daß dies sür ihre Provinzen Angelegenheit sei. Von dieser Auffassung is auch das Allgemeine von dem neulich behauptet wurde , er hätte den betreffenden Revers | für die QZweifelhastigkeit der Rechtsfrage erhalten bätte. Dieses Pfand schon ansehnliche Städte sind, für Coblenz und Aachen fom- | Landrecht für das plaîte Land ausgegangen. Es ist im Titel 7. unbefugter Weise ausgestellt, sondern sämmtliche Beigeordnete zugegen | ist ihm gegeben worden, indem Herr Schack an Eidesstatt versicherte, men besondere Verhältnisse in Betracht: Coblenz ist eine zeit- | Theil 2 daselbst bestimmt, daß die Nachtwachtdienste als Kommunal- laren. Jn diesem Sipungsprotokoll heißt es: »UAuf eine von dem | was ich Ihnen hier vorlesen werde. weise bewohnte Residenz und zugleich Grenzfestung, und für Aachen | dienste angesehen werden sollen. Die Staatsregierung hat diese Ein- Verkführer der Wittwe Kampe, Herrn Schack, und der Frau des Leb- »Komparent Scha gab zu vernehmen : 6 lagen bi8her wenigstens Verhältnisse vor, welche die Ueberlassung der wendung in dem Prozesse geltend geinacht, jedoch wurde durch cin ters Albers gestellte Bitte um Erlaubniß auf der Gemeinheit vor | Der Plaß, auf welchem das Denkmal aufgestellt ist, war vor Polizei an die Stadt nicht als opportun haben erscheinen lasse1:. Erkenntniß des Ober-Tribunals vom Jahre 1864 der Fiskus verurtheilt, dem Kampeschen Hause einen kleinen Gartta anlegen zu dürfen, längeren Jahren ein Areal, welches eben Niemand benußte und als Meine Herren, was die Stellung der Staatsregierung der Recht- den damals eingeklagten einmonatlichen Betrag der Nachtwächter- wurde beschlossen daß dieser Antrag gegen Ausstellung eines aus- | ihm gehörig betractete; es war cin- vollständiger Sumpf. Mehrere sprechung der Gerichte gegenüber betrifft, so muß ich mir Folgendes | gehälter zu erstatten. Aus den Gründen dieses Erkenntnisses aber und führlichen Reverses gestellt werde«. Dieser Anirag ist zunächst gerih- | Anlieger, unter ihnen weiland Zimmermeister Kampe und ih, anzuführen erlauben, Das Geseß für die Polizeiverwaltung vom | aus den Gründen des Plenarbeshlusses vom Jahre 1861 eue si, «l worden an die Kommandantur in Celle, von der Kom- | wünsckten, ihn wenigstens dazu gecignet zu machen, daß der Weg 11. März 1850 sagt im §. 2, der Minister des Innern | daß der höchste Gerichtshof es für zulässig hielt; diese Verwa tungen, nandantur befürwortet an das Kriegs - Ministerium gegangen, und | darüber genommen werden könnte. Zimmermeister Kampe und i solle befugt sein, in den Städten der und der Kategorie | die bisher die Staatsregierung schon als Kommunalanstalten angesehen qm 9. Mai 1858 ist von der Kommandantur reskribirt worden, daß | übernahmen die hierauf sich beziehenden Geschäfte. Jch habe da- die Polizeiverwaltung zu übernehmen, und in diesem &alle | hatte, den Stadtgemeinden zur eigenen Verwaltung zu überlassen. das Ministerium den Plaß den Petenten gegen Ausstellung eines | mals angefragt bei der Kommission, für das, was hier der König- sollte der Staat die Gehälter der von der Staatsregierung engenentes Das Ober-Tribunal meinte, wo eine solche Ueberlassung geschehen sei, Reverses deferirt habe. Das ist geschehen am 8. Mai 1858, Es | [lichen Kriegsverwaltung gehört. Die Mitglieder, als: der Komman- besonderen Beamten bezahlen. Als dies bestimmt wurde, and sich würden auch die Städte keinen Anspruch haben, die betreffenden Ge- ergiebt sich ferner aus den betreffenden Akten, daß im Jahre 1861, | dant, der Hof-Bauinspeftor Nienburg und der Ober-Gerichtsanwalt bereits eine Menge Königlicher Polizeiverwaltungen in den wichtigsten | hälter aus der Staatskasse zu verlangen. Das hatte zur Folge, daß nachdem der Gemeinderath und die Beigeordneten zur heutigen Sißkung | Köhler, haben auf diese Anfrage sämmilich mir erklärt, daß die Städten des Landes vor, die aus einem vollständig beseßten König- | die Staatsregierung alle diejenigen Zweige der Polizeiverwaltung, versammelt waren, vom Vorsteher Knoop in Berathung gezogen | Königliche Kriegsverwaltung feinerlei Ansprüche an diesen Plaß ; E |

lichen Personal, sowohl Exekutiv- als Bureaupersonal bestanden. In | bei welchen irgend bisher Kommunalbeamte mitgewirkt hatten, wurdo S204 er L ul D Rat lde, daß ihm vom Polizei-Assessor von Engelbrechten an die Han “r Adi é dic Vilgen Didldrtèn axi Lie d all eet ils will: Das Königliche Amt, die Polizei, die Post u. \. w.

Geseße, daß alle diese Beamten, wenn sie als besondere Staatsbeamte | drückliche Erflärung Überlassen hat. Für die Prozeßführung wurde i i d Nun muß i aber darauf aufmerksam machen, daß der Kommandant,

L A E i L ermer l Ten DeIDes Neve L G e ] f ram maden, daß der Kommandant at daher dis jeßt auch keinen Anstand gefunden , da roß des ÿ. 9 | die Vergangenheit ein Anspruch an den Staat nicht erhoben werden anzuf i Es sei 1 daß dér | der Hof:Bauinspektor, der Gerichtbassessor, welche diet. genen f. alle diese Gehä!ter als solche von besonderen Beamten in dem Etat könnte, wo nahgewiesen werde, daß die Polizei früher mit der Ver- eher, Änoos de Ene Devakie a bie Frie Dliniferiuge, | e ak Gi Do D ‘Scbatt versi@ert haben son, dai Kir: belassen worden sind. i _| waltung des Nachtwächterwesens nichts zu thun gehabt hätte, und den Plaß der Gemeinde gratis überlasse.« | mand Ansprücbe mache an diesen Plaß, dieselben sind, welche das eben

Nun trat aber im Laufe des Jahrzehents eine neue Kategorie | deshalb sind denn auch, wie das Verzeichniß der Prozesse ergiebt, eine Meine Herren! Sie sehen doc aus diesen T daisaien, die der | verlesene Reskript an den Gemeinderath gerichtet haben, in welebee von Polizeiverwaltungen ein. Die Staatsregierung erachtete es für | Menge von Klagen gegen den Fiskus zurückgewiesen worden. : 5704 ®

diesem Verhältnisse wurde nichts geändert ; es lag ja auch in dem | an die Kommunalbehörden zur eigenen Verwaltung durch eine aus- Ils s seh dem Gemeindéraih vorzutragen, ob man Jateiat Tei, Ken

laß im Kreise wie er hier genannt wird, es is immer derselbe

aus den gedachten Erkenntnissen noch entnommen, daß auch für von dem Königlichen Kriegs - Ministerium als Gemeindegut