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der Provinz Sachsen 89, Brandenburg 69, Pommern 56, Sl - | Organismus des Synodalwesens übermäßig komplizirt und s{leppend f 50, Preußen 48, Posen 22"); es würden daher , wenn jcèe werden. L: 4 e, Ls h uja S reis - Synode nur drei Abgeordnete zur Provinzial - Versammlung | Nächst der Zusammenseßung dcr Wählerschaften ist die wichtigste 1) Die Provinzial-Synode i} eine Vertretung der evangelisch senden sollte, diese eine Mitgliederzahl gewinnen, die (Posen aus- | Bestimmung dieses Abschnittes die Anordnung über die Zahl und Kirche ihres Bezirks, organish hervorgehend aus der Wahl dex ih C nommen) die Verhandlungen in unzulässiger Weise ershweren, und | den Stand der zu wählenden Deputirten. ; : unterstehenden Gliederungen dec Kircke der Kreis-Synoden und mi Wiiberall cinen nicht zu beschaffenden Kostenaufwand verursachen müßte. | Die rheinisch-westfälishe Presbyterial-Verfassung, bekanntlich die telbar der Gemeinden. 2) Der wesentlihe Theil ihrer Thätigkeit i s Einige neuere Synodal - Ordnungen haben die hierin liegende | einzige eines größeren Landestheils in Deutschland, welche vollkommen die kirchliche Geseßgebung in ihrer ganzen Ausdehnung; hierbei tri/WMSchwierigfeit durch Abgrenzung besonderer Wahlbezirke zu umgehen | aus der eigenen Jnitiative der Gemeinden hervorgegangen is und die sie als ein gleihberechtigter Faftor den fkirhlihen Behörden zu gemein M esu t/?) indessen damit die folgerichtige Entwickelung der Verfassung | geshihtlihe Bewährung dur drei Jahrhunderte, in mehreren Ge- samer Arbeit hinzu. 3) Jhre Organisation beruht auf der Bugehöriz fimmtlich, mehr oder minder, verlassen müssen. Eine Abgrenzung | bieten zugleich im Kampf gegen eine aggressive katholische Staats-Re- keit zur Landeskirche, niht auf der konfessionellen Unterscheidun der Bezirke nach einer bestimmten Anzahl evangelischer Gemeinden | gierung, hinter sich hat, seßt die Provinzial - Synode nach innerhalb derselben. Leßtere wird durch die Art der Bildung t oder Gemeindeglieder entfernt sich von der Kreis - Synodal - Organi- | der Dreitheilung von Superintendenten , Geistlichen, weltkichen Synode nicht alterirt, und auch die Synode hat in ihrer Wirksamk sation; insofern auf dieser jede einzelne Gemeinde, gleichviel welcher | Mitgliedern zusammen, und bei den im Jahre 1849 fstatt- das Gebiet der fonfessionellen Unterscheidung in seinen berehtigtq Seelenzahl, mit Individualrechten theilnimmt und nicht die Zahl der efundenen erhandlungen über Revision dieser Kirchen - Ver- Grenzen zu achten. Abgeordneten zur Kreis-Synode nach der Seelenzahl sich abstuft. | fassung haben die außerordentlihen Provinzial-Synoden beider Pro- Der jeßt als Proponentum vorliegende Entwurf ist hervorge Außerdem aber wird der S Rash daß die höhere Synodalstufe aus | vinzen diesen Grundsaß für die revidirte Verfassung ohne Anstand gangen aus der Ueberarbeitung des im Jahre 1867 den sämmtliqe Mer nächst niederen zu entwickeln ist, aufgegeben, wenn eine bestimmte | beibehalten. ") — Dagegen haben die in den leßten beiden Decennien Kreis-Synoden der sechs östlihen Provinzen zur Berathung mitg, WAnzahl von evangelischen Personen resp. von Geistlichen, wie in Baden, | in deutschen Ländern aufgerihteten Synodal-Ordnungen ?) die gleich- theilten Entwurfs, unter Berücksichtigung der in den Kreis-Synode, W oder die in einem bestimmten Territorial-Abschnitt sich findenden Mit- | heitliche Zusammenseßung der Versammlungen aus geistlichen und stattgefundenen Verhandlungen und der darüber erstatteten Gutadhty glieder der nächst niederen Synodalstufe, wie in Hannover?) in beiden | weltlichen Mitgliedern, theils mit peinlicher Strenge, theils mit Frei- der Provinzial - Konsistorien. Zur Motivirung desselben is im Ein M Fällen eine unter O in keiner organischen Verbindung stehende, will- | lassung eines kleinen Uebergewichts nach der einen oder andern?) Seite zelnen Folgendes zu bemerken: fürlih bestimmte Vielheit von Personen, die Wahl der Abgeordneten zu be- | hin zur Ausführung gebracht , au die in Preußen nah dem Aller- Zu §. 1. Die Provinzialkörper sind troß ihrer verschiedenen Az, wirken hat. Ein anderes Auskunftsmittel, in der Einführung eines | höchsten Erlaß vom 5. und Verordnung vom 16. Juni 1869 berufenen dehnung als Grundlage der - Synoden festgehalten. Sie sind, iy Mahlturnus bestehend, der Art, daß jedesmal weselnd ein Theil außerordentlichen Provinzial-Synode sind aus Gründen, die hier Ganzen betrachtet, durch eine Jahrhunderte lange Entwickelung zu by der Kreis - Synoden nur geistlihe, ein anderer weltliche Abgeordnete | nit zu erörtern stehen, wesentlich unter dem Gesichtspunkt der gleich- stimmt au geueagien firchlichen Jndividualitäten erwachsen, die A, zu wählen berufen wird, bietet zwar den Vortheil, daß der Umfang | mäßigen Betheiligung von Geistlihen und Weltlichen zusammengeseßt. grenzung neuer Bezirke für die Synodalbildung, etwa im Anhalt q, Wer Synodal - Körperschaften in angemessenen Grenzen gehalten wer- In die vorgelegte Provinzial - Synodalordnung isst der rheinisch- die Zahl der evangelischen Gemeinden oder ihrer Mitglieder, würd, Wden fann, indessen die mit dieser Einrihtung verbundenen Nach- | westfälishe Modus der Zusammenseßung aufgenommen, indem be- einem abstrakten Zahlengeseß zu Liebe, die bestehenden Organismen, theile, die institutionell gemachte Beseitigung der Kontinuität in | rücssihtigt ist, daß derselbe in cinem Theile der Landeskirche bereits zu auf denen die Gesammtheit der kirhlichen Zustände beruht und deng der Synode, das darin waltende mechanische Geseß der Ausscheidung, | Recht besteht, sich dort durch eine lange Erfahrung bewährt hat und sowohl die kirdliche Verwaltung als die e Gesebgebung si) M welches ohne mögliche Rücksicht auf die Qualifikation dazu nöthigt, | auch e ide Qui den Betheiligten Befriedigung gewährt, wogegen die anschlicft , zerreißen und Eintheilungen schafen , die, vor der Han) W die einzelnen Mitglieder auf mehrere Perioden der Provinzial-Synode | gleihheitlihe Zusammenseßung weder prinzipiell, noch aus prafktischem ohne alle Geltung im wirklichen Leben , erst mühsam eine solche ch zu entziehen, ehe eine Wiederwahl stattfinden kann, sind von so über- | Gesichtspunkt hinreichend zu begründen ist, und, insofern sle fämpfen müßten. Selbst die Zerlegung einer Provinz in zwei Sy M wiegender Bedeutung, daß dieser Modus der Synodalbildung hat un- | die Mitgliederzahl um ein Drittel gegen die proponirte nodalbezirke, welche in dem 1867 den Kreis-Synoden zur Verhandlun M hedenklih verworfen werden müssen. | Weise der Synodalbildung steigert, - die in Bezug auf die vorgelegten Entwurf als ein Nothbehelf gegen den übermäßigen Un Die große Schwierigkeit der hier zu lösenden Frage und die ent- | Kosten des Synodalwesens zu überwindenden, an fich \chon er- fang der Synodalversammlungen ins Auge gefaßt wurde, leidt M sheidende Wichtigkeit, welche der befriedigenden Erledigung derselben für | heblihen Schwierigkeiten in bedeutendem Maße vermehren aus den vorbemerkten Rüsichten an igen Bedenken; M die ersprießliche Lebensthätigkeit der Synodalkörper beiwohnt, hat die ein- | würde. Hinsihtlih der prinzipiellen Seite dieser Frage ist einmal die Kreis -Synoden der einer solchen aßnahme ausgeseßt W gehendsten und wiederholten Erörterungen derselben veranlaßt: als Ergeb-
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erhebung tritt der Kanal in den Timsahbsce, vor dem Bau des Kanals cine trockene, nur zum kleinen Theile Salzwasser enthaltende Vertiefung , welche seit dem Bau mit dem Wasser des mittelländishen Meeres erfüllt is. Bei dem Timsahsce zweigt sih auch der Süßwasserkanal theils nach Südwesten bis an den Nil, theils nah Süden parallel dem maritimen Kanal bis nah Suez ab. Bei den Schwankungen im Wasserstande des Nil, die bis auf 9 Meter betragen, mußte die Strömung des Süßwasserkanals durch zahlreiche Schleusen regulirt wer- den. Das Wasser des Nils muß, um zum Trinken tauglich zu werden , einige Tage in Gräben oder Bassins stehen. Von dem westlich vom Timsahsee gelegenen Ort Jsmailia aus gehen zwei Wasserleitungsröhren nach da Said und ver-
vorgelegt wird, zu verhandeln. Die Grundgedanken, von denen di vorgelegte Ordnung bei der Bildung dieser Körperschaften ausge) lassen sich dahin zusammenfassen : |
sorgen die Ortschaften an der nördlichen Hälfte des Kanals mit Trinkwasser und füllen außerdem eine Anzahl Cisternen, die scitwärts von dem Wege nah Port Said angelegt sind. Die &üllung der Wasserleitung Feschieht durch eine Maschine in Ismailia. Die Breite des Süßwasserkanals beträgt 15 Me- ter, die Tiefe 1,5 —2,5 Meter. Früher führte cine Eisen- bahn von Kairo nah Suez , : welche aufgegeben werden mußte wegen der Schwierigkeit, der Maschine in der Wüste Wasser zu geben. Dagegen is die Elsenbahn von Suez nah Jsmailia und von da bis zu der Alexandrien und Kairo verbindenden Eisenbahn durch den Süßwasserkanal im Betrieb zu erhalten möglich geworden. Da, wie früher angeführt wurde, der SÜß- wasserkanal in den ausschließlichen Besiß der ägyptischen Re- gierung übergegangen is, ohne diesen aber den Stationen des maritimen Kanals das Trinkwasser entzogen wird, so ist durch den ersten Kanal die ägyptishe Regierung Herrin auch des lehteren, abgesehen, daß die Compagnie, welche den leßteren be- sißt, unter ägyptischer Lande8hoheit Geht, Hinter dem Timsahsee durschneidetder Kanal wiederum cine Landstrecke, und zwar ist dies diejenige Stelle, wo die Gefahr der Versandung des Kanals durch den wandernden Sand der Wüste in der That eintritt. Um fie abzuwehren, hat man Hecken und Gräben angebracht. So weit die Versandung dennoch eintritt, muß fie und kann sie durch Baggermaschinen beseitigt werden. — Jmmer mehr seinem südli- chen Ziel sih nähernd, tritt der Kanal jeßt in die Bitterseen, chemals eine von Salzkruste bedeckte Bodenvertiefung, die bei 40 Kilometer Länge und 10 Kilometer Breite eine Fläche von 3 deutschen Quadratmeilen einnimmt, während die Tiefe durch- schnittlich 8 Meter unter dem Meeres8spiegel , an einzelnen Punkten 12 Meter betrug. Die Ausfüllung dieser Vertic- fung erforderte 1,500,000,000 Kubikmeter Wasser, für deren Einjströmung man 10 Monate angenommen hatte. Dieses große künstliche Bassin verspricht niht nur seiner Umgebung dur die aufsteigenden Wasserdünste eine neue Vegetation zu schaffen, es schwächt auch die Strömungen ab, welche im Kanal durch den s{hwankenden Wasserstand des rothen Meeres ent- stechen müßten. — Auf der lehten Strecke endlich durchschneidet der Kanal einen Steinboden von solcher Festigkeit, daß die Maschinen hier nicht wirken konnten und Menschenhände allein die Arbeit thun mußten , den Boden felderweise lösend. Auch in Suez ist ein vollständig neuer Hafen angelegt und zwei Molen, jede in einer Länge von 2000 Meter in das Meer hin- ausgeführt worden ; der äußere Hafen dient zugleich der ägyp- tischen Regierung als Kriegshafen. Dies 1st das Werk, von dessen Größe und \innreicher An-
daran zu erinnern, daß ein Gegensaß von Geistlichen und Laien im römischen Sinne der evangelischen Kirche fremd is, daher das Ver- hältniß beider niht als das zweier in ihren Interessen gegenüber stehender Stände der Synodalbildung zu Grunde gelegt werden kann; auch für die weltlichen Mitglieder der Synode wird die Anfor- derung berechtigt sein, daß fie geistlihe Männer sein sollen. So0o- dann aber is zu erwägen, worauf Begriff und Beruf der Synode für diese Frage hinweisen. Die Synode soll nach der Einleitung eine Vertretung der evangelischen Kirche ihrer Provinz sein, nicht der einzelnen Evangelischen, nit der einzelnen Gemeinden, isolirt für sich und losgelöst von dem Begriff der Kirche. Die einzelne Gemeinde is zu ihrer Existenz mit Nothwendigkeit nur an zwei Faktoren , das Vorhandensein der Gemeindeglieder und des Geistlichen, gewiesen; der Begriff der Kirche, als zeitlihe Erscheinung und Anstalt gefaßt, erfordert cin Drittes, die Zusammenschliefung mehrerer Gemeinden zu einer rehtlichen Vereinigung , die Unter- ordnung der cinzelnen Gemeindekörper unter die Gesammtheit, soweit deren Zwecke es bedingen, und damit das Kirchenregiment. Die erste kfirhlihe Gliederung der Gemeinden tritt in dem Kreisver- bande hervor; folgerecht wird deshalb die Wahl der Provinzial-Kirchen- vertretung von den Kreis-Synoden vollzogen, niht von den einzelnen Gemeinden; ebenso folgerecht aber müssen in dieser Vertretung die drei Faktoren, auf welchen die Existenz der Wahlkörper beruht, zur Erscheinung kommen, die Superintendenten, als Beamten des Regi- ments, die Geistlichen, die Gemeindeglieder. Damit ist nun prinzipiell freilich nur gerechtfertigt, daß nicht allein Geifilihe, sondern Super- intendenten uyd Geistlihe auf Seiten der firhlichen Beamten zur Synode zu ziehen sind; es wird damit aber über die Frage, in welchem Verhältniß dies, die Zahl der weltlichen Mitglieder betrachtet, geschehen
Provinzen haben dieselben mit großem Nachdruck gelten) gemacht, auch für die Provinzial-Konsistorien erwächst in der Arb mit zwei Synoden, deren Entwickelung nicht durchweg in Ueberein stimmung bleiben fann, eine nur unvollkommen zu lösende Aufgah:, Es is daher im Proponendum von einer Theilung der größeren Pro vinzen gele zumal die Beschränkung der Synodalkörper in Hin sicht der Mitgliederzahl durch die jeßigen Bestimmungen über ihre Zu sammensebung_ anderweit angemessen berücksichtigt ist. Ueber die fü die cinzelnen Synoden in Betracht kommenden Zahlenverhältnisse is in den Motiven zu §. 2 das Nähere angegeben.
__ Eine finguläre Abweihung von dem Grundsaß, daß das Gebil ciner Synode jedesmal die ganze Provinz umfaßt, hat zur Zeit für AULern: Und, SacVsen insofern eintreten müssen , als es dort einig
istrifte giebt, in denen die Kreis-Synodal-Ordnung noch nicht dur geführt ist. Es sind dies die Stadtsynode Stralsund, wo die kir lihen Rechte des Magistrats , die Stolbergischen Grafschaften Werni gerode, Stolberg und Roßla, wo die Stellung der gräflichen Mediat- Konsistorien hierin einen Anstand gegeben haben. Es wird darau ankommen und auch der betreffenden Provinzial - Synode nmckcht fern
nißistaus diesem die in dasProponendum aufgenommene Einrichtung von Bezirk8s-Synoden hervorgegangen, die, obschon nicht frei von allen Be- denfen, verhältnißmäßig am mehrsteu den zu stellenden Anforderungen entspricht. Die Vereinigung mehrerer Kreis-Synoden zu einem Wahl- körper gestattet, wenn in der Abgrenzung der Bezirke nicht nah einem abstrakten Zahlengeseß verfahren wird, den Umfang der cinzelnen Pro- vinzen und ihre verschiedene Ausstattung mit kirhlihen Organismen in der Stufe der Gemeinde und des Kreises angemessen zu berü- sihtigen, so daß die Mitgliederzahl der Provinzial-Synode nicht unge- bührlih ans{willt und die Kosten derselben ins Ungemessene gehen. Es ist dabei möglich, die zwischen einzelnen Synoden vorhandenen be- sonderen Gemeinschaftsbande, welche auf ihrer staatlichen, fommunalen oder sonstigen geschichtlichen Entwickelung beruhen, mit zur Geltung kommen zu lassen und ausnahmsweise auch einzelne Kreis - Synoden als besondere Wahlkörper beizubehalten, wenn deren Umfang und Be- deutung, oder sonstige Eigenthümlichkeiten, wie die bei einzelnen Kreis- Synoden der reformirten Gemeinden vorkommende Erstreckung über eine ganze Provinz, solches räthlich machen. Ein besonderes Gewicht ist : 2 hierbei darauf zu legen, und gegenüber ähnlichen Einrichtungen in liegen, zu erwägen, wie diese Jrregularität zu beseitigen sei; für jet M anderen Landen, z. B. in Hannover, als ein Vorzug zu erachten, daß haben die gedachten Distrikte von der Betheiligung an der Provinzial F die zur Wahl berufenen Versammlungen nicht allein eine vorüber- Synode zugelassen werden müssen. chende Vereinigung von Wählern zu dem einen Zweck der Wahl, Im Uebrigen bringt F. 1. zum Ausdruck, daß die Provinzial {stern wirklihe Körperschaften darstellen, die cine gemeinsame firh- Synode als eine Vertretung der evangelischen Kirche ihres Bezirli M liche Arbeit zu vollziehen haben, dadur ein Gemeinschaftsleben ge- innerhalb ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeit zu fungiren bah M winnen, und deren Mitglieder deshalb unter einander vollständig sichert ihre regelmäßige Wirksamkeit durch die Bestimmung cines Zu F bekannt, mit Sicherheit des Urtheils ihre Auswahl unter allen Theil- sammentretens in dreijährigen (mit dem Necht der beiden westlih«n M nehmern der Bezirks-Synode für E E der Provin Bora Diese rbei
fönnen. gemeinschaftliche
lage {on e beetase Beschreibung einen Eindruck gewährt, der Prädikate überflü sig macht. Für die Benugzung des Ka- nals soll fürs Erste von jedem Schiff ein Durchfahrtsgeld von
10 Franken pro Tonne erhoben werden.
Motive zu demEntwurf einer Provinzial-Synodal-Ordnung für die sechs ôstlichen Provinzen. ;
(Siehe den Entwurf in Nr. 275 dieses Blattes.)
Die Einrichtung von Provinzial-Synoden als der nächstfolgende Schritt auf der Bahn der synodalen Organisation , welche is die evangelische Kirche des Landes durch die Vorschrift des Artifels 15 der Verfassungsurkunde über die Stellung des Staats zur Kirche nothwendig geworden ist, wurde bereits bei der Errichtung von Kreis-Synoden in den sechs östlihen Provinzen in Aussicht gestellt.) Die Jnitiative hierzu kann nach den bestehenden Rechtsverhältnissen, wie bei den früheren Organisationsstufen, nur von der landesherrlichen Kirchengewalt genommen werden, bei der Gemeinde - und Kreisverfassung ist dies geschehen vorbehaltlih einer späteren Revision 2) der getroffenen Ver- ordnung durch die Synodal - Organe, auf der Stufe der Provinzial- Synode isst es vorgezogen den einzushlagenden Weg dadurch noch deutlicher zu bezeihnen, daß die ersten Provinzial-Synoden als außer- ordentliche, die ih auf Grund einer für den einen Fall erlassenen Verordnung versammeln, berufen werden, um mit ihnen die definitive Synodal - Ordnung, welche in der Gestalt eines Proponendum ihnen
') Allerh. Erlaß vom 5. Juni 1861, G.S. S 372 sub V. 2. 8. 2) Ebendas. V. 2. 5 / a8 %
Provinzen übereinstimmenden) Perioden und bringt endlich in Bezug auf die Stellung der einzelnen, an ihr betheiligten Gemeinden zum Bekenntniß und zur Union durch einen Vorbehalt, der bei der Ver einigung verschieden gerichteter Gemeinden zu cinem Synodalkörpet als Vorausseßung der Zusammenfassung gelten muß, zum Ausdru daß die Synode nicht dazu berufen und nicht befugt ist, den Bekennt nißstand der einzelnen Gemeinden und ihre Stellung zur Union dur ihre Handlungen zu alteriren.
Zu §. 2. Nr. 1. Als Wahlkörper zur Provinzial-Synode sind dit Kreis-Synoden festzuhalten, die bereits in der Kreis-Synodal-Ordnung' als solche aufgestellt sind. Es is dies nothwendig, wenn nicht de dem Synodalsystem nach seiner geschichtlichen Entwickelung innewoh- nende, in den beiden westlihen Provinzen in Geltung schende und bewährte Grundsaß verlassen werden soll, daß die -verschiedenen S) nodalstufen sich organisch, von der niederen zur höheren fortschreitend, aus einander entwickeln. Jn den beiden westlihen Provinzen bildet jede Kreis - Synode für. sich cinen Wahlkörper und es ist nicht zu verkennen, daß diese Einrichtung den gzu erhebenden Anforderungen dort in hohem Maße entspricht. Jn' dessen, während dort die Kreis-Synoden in der Regel cinen größeren Komplex von Gemeinden begreifen und in jeder Provinz nur ein mäßige Anzahl von Kreis - Synoden ?) vorhanden is , weichen dit Zustände der östlichen Provinzen hierin sowcit ab, daß eine einfach! Uebertragung der rheinisch-westfälischen Einrichtung auf dieselben nichi als ausführbar zu erachten ist. Es sind vorhanden Kreis - Synoden
1) a. a. O. sub V. Nr, 8. heim 26, Westfalen 19. Kreis-Synoden. Eine rheinische Kreis-Synodé
enthält in ihrem Gebiet durhshnittlich ca. 23 Geistliche.
?) Jn der Rheinprovinz 25, jeßt nach Hinzutritt von Meisen F S
Deputirten treffen haftlihe l Bezirks-Synode wird fich dadur ergeben, daß fie als eine erweiterte
Kreis-Synode für den ganzen Bereich ihres Umfangs fungirt, so daß |
je zwei Jahre die zur Bezirks-Synode gehörigen Kreis - Synoden jede für sih und in Bezug auf ibren Sprengel tagen, jedes dritte Jahr aber, zugleih das Jabr der Wahl für die Provinzial - Synode, ihre Vereinigung als Bezirks - Synode stattfindet, um dann die Geschäfte einer Kreis - Synode für den ganzen Bezirk zu versehen. Wenn sich aus diesem Eintreten bald der weiteren, bald der engeren Köperschaft in dieselbe Kategorie von Geschäften hin und wieder Schwierigkeiten ergeben sollten, \o ist zu erwarten, daß die praktische Handhabung der neuen Ordnung bald die Wege eröffnen wird, um diescl- den zu vermeiden, auh wird es der späteren Erfahrung vorbehalten bleiben können, die Frage aufzunehmen, ob einzelne Attributionen der Kreis - Synoden, entweder \{lechthin oder wenigstens vorzüglich den
Bazirks - S i i D immungen der Kreis- | i / T i ezirks - Synoden zu überweisen sind: die Best g " Vereinigung beherrscht , daß jedermann da die mehrste Bestimmungs-
Synodal-Ordnung sub V. Nr. 2. 3. 7 werden in dieser Hinsicht haupt- sächlich in Frage kommen. Jedenfalls erschien es nicht ausführbar, die Bezirks - Synode als eine besondere Instanz zwischen die Kreis- und Provinzial-Synode einzuschieben: es würde die Ressort - Abgren- zung für sie nicht ohne daß die nächst höhere und niedere Stufe Ab- bruch in ihrer Wirksamkeit erfährt, erfolgen können, und zugleich der
S D A R R
') Darunter 15, die 8 oder weniger Gemeinden umfassen. ?) z. B. die badische Synodal-Ordnung vom 15. September 1861, hannöversche vom 9. Oftober 1864. Stuttgarter Centralblatt 1861 994, 616, 1864 S. 257. Dove, Sammlung der wichtigsten neuen Kirchen-Ordnungen S. 148, 63, 236. ;
9) Dove, a. a. O. S. 175 seqq. S. 82, 83,
die
soll, noch nit unbedingt eine Entscheidung gegeben. Diese Entschei- dung ist vielmehr von praftischen Erwägungen abhängig. Unter diesen ist nun ohne Schwierigkeit der Gedanke des Mifßtrauens®, daß die numerische Gleicbheit des geistlichen und weltlihen Elements zum Schuße gegen die Majorifirung des leßteren erforderlih sei, zurückzuwcisen; ein solcher Gedanke würde nur zutreffen können unter der Vorausseßung, daß die Geistlihen als solche in allen theologischen und firhlichen Fragen eine übereinstimmende Partei ausmachen; da aber gerade das Gegen- theil hiervon stattfindet , so ergiebt sih von selbst und die tägliche Er- fahrung auf den Kreis-Synoden, wie in den westlichen Provinzen auf den Provinzial-Synoden bestätigt es, daß die Abstimmungen in diesen Versammlungen nicht nah Ständen sih heiden, sondern nah den dur die Ueberzeugungen sich herausstellenden Gruppen. Und in dieser Be- ziehung wird, wie immer man au die Mitgliederzahlen ordne, auf den Synoden s\ch dasselbe Geseß geltend machen ; welches jede menschliche
kraft auf Andere ausübt, wo er die mehrste Einsicht besißt, ein Geseß, das selbstverständlich ebenso für als gegen die geistlihen und die welt- lichen Mitglieder seine Wirkung ausüben wird. Kann somit hierin
1) Verhandlungen der 7. rheinischen Provinzial - Synode. An- lagen S. 508. Verfassungs8entwurf §. 50. j : 2?) z. B. in Sachsen, Württemberg, Baden, Oldenburg, Hannover, esterreich. E N r R Die oldenburgische Landes-Synode z. B. zählt 34 Mitglieder, davon gewählt 12 Geistlihe, 17 Laien, dann 5 vom Landesherrn er- nannte Mitglieder , hinsihtlich welt er die Auswahl von Geistlichen oder Weltlichen ganz frei steht. Art. 85 seq. revid. Oldenburger Kirchenverfassung vom 11. April 1853. Dove a. a. O. S. 245,