1869 / 279 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

ein materiell durchs{chlagendes Motiv für die gleihheitlihe Formirung der Synoden aus geistlichen und nichtgeistlichen Mlealieverie nit ent- nommen werden, so treten andererseits sür die Bildung aus den drei Kontingenten der Superintendenten, der geistlichen und weltlichen Mitglieder sehr beachtenswerthe Gründe hervor. Wenn die genannten drei Kategorien, wie vorher nachge- wiesen, wesentlich zur vollständigen Durchführung des Synodal- begriffs gehören , so erscheint es als die natürlihe und ungezwungene Folgerung hieraus, sie bei der Anordnung der Wahlen gleich- mäßig zu berücksichtigen. Weiter findet damit eine Annäherung an die bestehende Verfassung der wesilihen Provinzen statt, worauf in Rücksicht auf die Einheit der Landeskirche und aut die als Zusammen- fassung derselben über die einzelnen Provinzial. - Synoden zu seßende Gesammtvertretung möglichst zu rüsihtigen ist, Endlich fällt die Bedeutung des Kostenpunktes sehr erheblich ins Gewicht. Nach §. 11 des Proponendi und den dazu unten gegebenen Erläuterungen wird man sich darauf gefaßt zu machen haben, daß die Kosten des Synodalwesens der evangelischen Kirche selbst und {ließlich den zu ihr gehörigen Ge- meinden zur Last fallen; sollen dauernd, wie bei den außerordentlichen Provinzial-Synoden ges{hchen, von jedem Wahlkörper neben einem Superintendenten und einem Geistlichen zwei weltliche Abgeordnete bestellt werden, so wird die Synodal-Versammlung um ein Drittheil der nah dem Modus des Proponendi sich herausstellenden Mitgliedex- zahl erweitert, entsprechend also au der Betrag der Kosten O, Zur Veranschaulihung der Summen, um welche es si hierbei han- delt, werden folgende, die leßte rheinishe Provinzial-Synode betreffende Zahlen dienen können. Dieseistgehalten vom 19. September bis 7. Oktober 1868, mit 81 Deputirten (inkl. des Moderamen) beschickt, und hat erfordert : 1) Reisekosten (15 Sgr. die Meile) 1282 Thlr., 2) Diäten 25 Thlr.) 4150 Thlr., 3) sählihe Kosten 96 Thlr. = 5528 Thlr., wozu an Druckkosten der Provinzial - Synodalprotokolle noch circa 500 Thlr. hinzutreten; Summa 6028 Thlr. ; würde jede Kreis - Synode zwei Aelteste deputirt haben, ergäbe sich ein Kostenzuwachs ad 1 und 2 von 1800 Thlr., mithin ein Gesammtbetrag von ca. 7800 Thlr. Es handelt sih somit um sehr erhebliche Aufwendungen und besteht dringende Veranlas- sung, jede Ermäßigung derselben, welche mit dem Zweck der Einrich- tung verträglich ist, zu begünstigen. Schließlich ist hier noch auf die Bedeutung des landesherrlichen Er- nennungsrechts (Nr. 3 §. 2) hinzuweisen, dessen Bethätigung zur Ver- stärkung des weltlihen Elements auf der Synode sowohl in Bezug auf die Zahl als auf die innere Bedeutung seiner Vertreter erheblichen C E s ß BU §. 2. Nx. 2. die theologische Wissenschaft als solche au der Synode eine Dacretiig finde, ist altherkömmlih und in sich w rechtfertigt. Auch die Theilnahme eines Canonisten ist als Bedürfniß anzusehen und sind in. dem Stadium der Kreis-Synodal-Verhand- lungen darauf mehrseitige Anträge gestellt; doch is es nicht thunlich, die juristischen Fakultäten in gleicher Weise wie die theologischen mit einem Rechte der Abordnung eines Deputirten zu bewidmen, da sie mit der Kirche nicht in derselben unmittelbaren Verbindung stehen wie diese, ein Theil derselben auch stiftungsmäßig nicht evangelisch ist. Um das in dieser Beziehung für die Synode vorhandene Bedürfniß zu befriedigen, wird das sub 3 gedachte landesherrliche Ernennungs- recht mit eintreten müssen. Zu §. 2. Nr. 3. Die Ernennung eines bestimmten, gegen die Gesammtheit zurüctretenden Theils der Synodal-Mitglieder findet sich durchweg in den neueren Synodal-Ordnungen dem Landesherrn reservirt !), wofür die nah Seiten des Kirchenregiments wie des Pa- tronats hervorragende Bedeutung desselben in der Kirche den inneren Grund giebt gur die ses östlichen Provinzen der Monarchie. ge- staltet sie sich als ein noch dringenderes Bedürfniß durch die Existenz . und die Wirksamkeit der fkirchlichen Exemtionen, die in den beiden westlichen Provinzen nicht bestehen. Die Exremtionen erstreden sich auf alle Königlihen Räthe und sonstige Staatsbeamte, mit Ausnahme der zu mechanischen Diensten bestimm- ten untersten Abstufung (A. L. R. U. 11. §. 283 seqg.), ihre Wirkung ist die Ausscheidung des Eximirten aus der ordentlichen Parochie, ohne daß gleichzeitig die Zuweisung desselben an eine andere im Geseß erfolgte, und da nur ein sehr geringer Theil der geseßlich Eximirten von dem ibnen bei Einrichtung der Gemeinde-Kirchenräthe nahe geleg- ten Mittel ?), durch Aufgabe der Excmtion ‘als wirklihes Mitglied einer Parochie beizutreten, Gebrauch gemacht hat, so is der thatsächliche Zustand der, daß der bei weitem größere Theil der Eximirten gar fkei- ner evangelischen Gemeinde rechtlich als Mitglied angehört, folgewcise also au nickcht an den Gemeinde-Kirchenräthen und Kreis-Synoden be- theiligt ist und für dieProvinzial-Synode weder aktives noch passives Wahl- ret besißt. Es is unverkennbar, daß, wenn die sämmtlichen Beamten der Justizbehörden und der Staats-Verwaltung in ihren verschiedenen Dienstzweigen , sodann ‘die Aerzte, Lehrer , Jndustrielle, Kaufleute, Grundbesißer, welche einen Rathstitel führen, für die-Berufung zur Synode außer Betracht bleiben müssen, hiermit ihr die Heranziehung eines großen Theils der intelligenten Kreise des Volks verschlossen wird. Das landesherrliche Ernennungsrecht. bietet nun eine Gelegen- heit, gerade diese Klassen der Bevölkerung besonders zu berücksichtigen, bedeutende Männer aus ihrer Mitte, welche der Wahl der Kreis-Sy- noden nit puacnali sind, den Provinzial-Synoden zuzuführen. Mit der Zahl dieser Ernennungen ist theilweise in Rücksicht auf das eben Gesagte, bis nahe an die Grenze der für die Hannövaische Synode bestehenden Norm herangegangen. Die Wahl der außcrordentlichen Mitglieder auf die Provinzial-Synode selbst zu übertragen, ist um deshalb nicht angänglich erschienen, weil in diesem Fall dieselbe, als

1) Z. B. 5 ernannte von zusammen 34 Mitgliedern in Olden- burg ; in Baden 7 von 55, in Hannover 12 nes 73, N

?) Instruktion für die Superintendenten , betreffend die Einrich-

4

" ven der Majorität des Synodalkörpers abhängig; wesentli Verstärkung dieser Majorität dienen S o Bed) ey Aug du

O ven it Ras der Ss befindlichen -Stelle dies

e invergleichlich weniger ausgeseßt und durch die Ver die Allerhöchste Stelle derselben entrückt ist, 9 (egung a

Die Schlußbestimmungen des Paragraphen anlangend, so ist be der Berufung aller Synodal-Mitglieder von einem Mandat für längere Dauer als eine Synodal-Periode von drei Jahren oder

Lebenszeit abgesehen; hinsichtlich der durch die Wahl bestellten Mi glieder entspricht dies dem Brauch der Synodal-Verfassungen übe, haupt, auch für die landesherrlichen Ernennungen ist dasselbe Prinziy angenommen, weil au bei diesen Motive, die mit einem Amt da mit sonstiger Lebensstellung zusammenhängen, im Laufe der Zeit foth bt allen Nud M ENTTUPI N 2s; OLUIN ist in dies

in Betra u ziehenden Umstände i 1

Erwägung gesibert. zu zich ständen die gebührend,

; nter der Frist von drei Jahren für die Synodal-Periode nicht Kalender-, sondern Synodal-Jahre verstanden, #9 da, das a dat der einen Synode stets bis zum Zusammentritt der nästfolgen, den reicht, auch wenn leßterer sich innerhalb des betreffenden Kalende,, Jar eh Faien verschiebt. L

Die ußbestimmung über die Betheiligung der Mitglieder

Provinzial-Konfsistorii und des Evangelischen Oker-Mirceiraihs an u Synode ist mit der Rheinisch-Westfälischen Kirhen-Ordnung Überein, stimmend: die Zulassung derselben zum Wort entspriht dem Ver, Ar beredta ie Ia et M E während sie ein

heilnahme auf Grund i 4: i i berechtigt ind L f hres Amtes zu üben nit | u §. 3. Die Eingangsbestimmung verweist die Vornahme der W in den Weg einer regelrechten Beschlußfassung der B Gietb ne Kreis - Synode, was keiner näheren Rechtfertigung bedürfen wird; für e. R ie T T R 4e das Loosen an Stelle da

n emeinen zustehenden Schiedössti |

Lei Wahlen üblich, zusteh chiedsstimme geseßt , wie

Die Abgrenzung des passiven Wahlrehts kann bei Berücksichti, gung der Grundprinzipien des Synodalwesens, daß dasselbe in seinen einzelnen Stufen eine organische Entwickelung darstellt und die Theil nahme an allen Synodalkörpern auf cinen Dienst in der kirchlichen Gemeinde beruht; nur auf diejenigen erstreckt werden, die Mitglieder da Gemeinde-Kirchenräthe sind, oder die, was analog zu behandeln, di: ESTLRg e tion au8üben. Die Zulassung nicht allcin der Kreis ynodal-, sondern der Kirchenraths-Mitglieder steht mit der Rheinis. Westfälischen Kirchen-Ordnung, wie sie in der Praxis ausdehnend ge handhabt wird, in Einklang. Die Einräumung der Wählbarkeit an alle Gemeindeglieder würde den organischen Charafter des Synodal wesens vollständig verlassen; die hierhin gehende Bestimmung da Dona vom 16. Juni 1869 über die außerordentlichen Provit- zial - Synoden beruht auf Gründen, welche mit der außeordentlidn Natur dieser Versammlungen in Beziehung stehen und für die regel mäßige Jnstitution keine Anwendung leiden. Die Wahl von Stell vertretern der Abgeordneten entspriht der \synodalen Uebung !) und ist namentli dur die fortdauernde Existenz des einen Synodalkör pers bis zum Zusammentritt des Nächslfolgenden begründet.

__ Zu §.4. Soweit in diesem Paragraphen die Stellung des Präses be rührt wird, ist auf die Motive zu §. 6, wo von dem Moderamen speziell gehandelt wird , Bezug zu nehmen. Der dreijährige Turnus für dit regelmäßigen Synodal - Versammlungen entspriht dem in den west lichen Provinzen geltenden Recht und wird in den. ersten Jahr zehnten diese rasche Wiederkehr der- Sessionen niht zu entbehren ein ; sollte später eine längere Periode den Bedürfnissen genügen, s wird darüber die Erfahrung hinreichend si geltend machen. Hinsidt- lich des Orts und des Termins der Sißung ist die Entscheidung dem Präses, unter Benehmen mit dem Konsistorio beigelegt, leßteres, weil diese Behörde wegen ihrer wesentlichen Betheiligung an dem Wirken der Synode dur Vorbercitung von Proponendis füglich eine Mik zuzlehung bei der desfallsigen Bestimmung beanspruchen karn: dur ie Festseßung der Synodalperiode selbs ist das Eintreten ungebühr- licher Verzögerungen unmöglih gemacht. Ein Wech#el in dem Orte der Synodal-Versammlungen ist nach der Uebung der westlichen Pro- vinzen und mit Rücksicht auf den anregenden Einfluß jeder Synodal- Vereinigung auf das firbliche Leben ihres Versammlungsortes vor gesehen; die äußeren Rücksichten auf Beschaffung des Versammlungé- lofals und der Wohnungen für die Mitglieder werden freilich die AuLwahl der Orte wescntlih bescbränken. Die Bestimmungen über außerordentliche Versammlungen und schriftliche Abstimmungen ohne Konvokation harmoniren mit den tur das Bedürfniß zur Geltung Ie Vorschriften der rheinish- wesifälischen Kirchen-Ordnung?): chriftliche Abstimmungen werden der Natur der Sache nach nur auf Wablen und ähnliche Gegenstände, über welche eine Entschließung ohne L Erörterung ausführbar is, zur Anwendung zu brin- __ZU §. 5 Eingang. - Der bedeutsamen Stellung der Pro vinzial - Synode als einer Vertretung der evátigelischen E Provinz entspricht es, hier im Eingang der Bestimmungen, welche die Wirtsamkeit der Synode in ihrem ganzen Umfange darstellen und umgrenzen, positiv die Grundlage derselben in tem Worte Gottes alten und neuen Testaments, in den ökumenischen und den rezipirten reformatorischen Bekenntnissen zu bezeichnen, dieselbe Grundlage, auf welcl'er die Kirche, die sie vertritt, erbaut ist, und von der die Synode in Rücksicht eben ihrer vertretenden Stellung, sich nicht lösen kann.

Zu §. 5, Nr. 1—9 im Allgemeinen. Die Angabe der Funktionen der Provinzial-Synode hat gegenüberdem den Kreis-Synoden vorgelegten

') Rheinish-Wesifälische Kirchen-Ordnu 46 l H versche Kirchen-Vorstands- und Syn ed Gleis C „Zus, 2, Han

tung der Gemeinde-Kirchenräthe sub 4, Aktenstücke Bd. 5, S, 11,

2?) Das. §. 47 Zusaß.

selben mit den firhlichen Behörden.

,- I) ende Veränderung der Redaktion erfahren ; nter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eci, SNNODa N Sn t der Gutachten der Nrovinzial-Konsistorien haben die betreffenden Bestimmungen eine bessere Durchbildung erhalten, und indem für die eunftige Errichtung ciner Gesammtvertretung der Kirche durch Ein- fügung cines bestimmten Vorbehalts der Raum offen Ler wor- den) ift es möglich geworden, einen präciseren und unzweideutigen Aus- druck zu gewinnen für die dem Provinzial-Synodal-Körper beizulegende entscheidende Mitwirkung bei der kirchlichen Geseßgebung. Daß eine solche stattfinde; entspricht dem feststehenden Grundsaße des deutschen wangelischen Kirchenrecht8, daß zu geseßgebenden Anordnungen in der Kirche den Festseßungen der Kirchengewalt die Zustimmung und An- g der Kirche hinzutreten muff, und es wird nunmehr für die Dur(führung dieses Grundsaßes in der Synodaleinrichtung ein geeignetes Organ und die Sicherheit eines institutionellen, be- stimmt geordneten Verfahrens geboten. Ueber das Gebiet der Geseß- gebung hinaus is die entscheidende Mitwirkung der Synode, gleihwie n den westlichen Provinzen der Fall, niht ausgedehnt ; das Feld der tirchlichen Verwaltung eignet den ständigen kirchlichen Behörden, es er- fordert dauernde, unausgeseßte Thätigkeit und Kontuität der Praxis, welche ciner nur in dreijährigen Fristen vorübergehend zusammentreten- den Körperschaft, die jedesmal aus dem ganzen Bereich der Kirche sih | bildet und einem steten Wechsel ihrer Bestandtheile unterliegt , nicht (reihbar sind. Andererseits bewegt \sich die Verwaltung innerhalb derjenigen Normen, welche dur die Geseße, die sie aus uführen hat, gegeben sind, sie ist von leßteren abhängig; der Synode steht somit durch ihre Betheiligung an der Geseßgebung mittelbar ein wesentlicher Einfluß auf die Verwaltung, zu, und in Bezug auf hervortretende Einzelheiten hat sie dur die Bestimmungen sub 1 und 2 dieses §. 5 pollfommene Gelegenheit , die Geseßmäßigkeit einzelnec Maßregeln zu erörtern und in Bezug auf deren Ersprießlichkeit ihre Jntercession geltend zu machen. Auf diese Weise ist dafür gesorgt, daß beide (ebensfreise, die Legislation und die Verwaltung, einander sih nicht entfremden können, vielmehr in steter Wechselwirkung bleiben, während doch bestimmt diejenigen Organe geschieden und aufgestellt sind, welche in einem jeden handelnd und mit ihrer Verantwortung einzutreten haben.

Qu §. 5, .Nt: 1, Die hier der Provinzial - Synode beigelegten Befugnisse der Ueberwachung der Reinheit der Lehre in Kirchen und Schulen, der Obacht auf die Ordnung und die Bedürfnisse der Kirche, welche ebenso bei den Synoden der westlichen Provinzen fich wieder- finden, werden nach den Grundgedanken des Synodalivoesens einer be- sonderen Rechtfertigung nicht bedürfen. : :

Qu Nr. 2. Die Berathung der Anträge, welche an die Pro- vinzial-Synode aus den Kreis-Synoden oder aus ihker eigenen Nitte gelangen, sichert dem Synadalkörper die freie Bewegung und zugleich die ungehemmte Verbindung mit den Kreis - Synoden, wie sie der organischen Vergliederung beider Synodalstufen entspricht. Diese innige Verbindung wird, wie zu erwarten, auch die Aufnahme der in den westlichen Provinzen bewährten S begünstigen, daß unvor- bereitete Anträge, wenn die Provinzial- »ynode in deren ‘Frörterung überbaupt einzutreten beschließt, zunächst direft den Kreis-S ynoden zur Verhandlung überwiesen werden. Die Proponenda des Konsistorii, deren Verhandlung der Synode obliegt, geben die Verbindung der-

qsroponendum eine cingrei

pra

Qu Nr. 3. Der an die Spiße gestellte Saß enthält, wie {hon vorher näher erörtert, den deutlichen Ausdruck über die Theilnahme der Synode. an der kirchlichen Gesebgebung Der folgende Absaß führt die wichtigsten Gebiete derselben auf, um Zweifeln, welche Über die Abgrenzung der Gebiete von Geseß und Administrativ-Anordnung auftreten fönnen, von vorn herein vorzubeugen. Daß hier Katechismus8erflärungen , Religions[lehr- und Gesangbücher, \o- wie agendarishe Ordnungen ausdrücklich hervorgehoben sind, wird bei der Wichtigkeit , welche diese für das kirchliche Leben der Gemeinden und die Gestaltung des gemeinsamen Gottesdienstes be- sißen, gerechtfertigt erscheinen. Der Schlußsaß endli enthält den Bor- behalt, mit dessen Hülfe es allein ausführbar wird, die Mitthätigkeit der Synode bei der Geseßgebung, wie Eingangs geschehen, sofort in volle Wirksamkeit treten zu lassen. Soll nämlich daran gedacht wer- den, eine wie immer geartete Zusammenfassung der synodalen Insti- tutionen für die Landeskirche ins Leben zu rufen, so kann dies nur erreicht werden, wenn in Bezug hierauf die Provinzialsynoden nur cine begutachtende Stellung einnehmen; andernfalls würde durch den Widerspruch auch nur einer Provinzialsynode die Herstellung eines Centralförpers verhindert werden können, und selbst wenn eine soweit gehende Differenz nicht hervorträte, #0 würden die Meinungen von \echs Körperschaften über die Einzelheiten der zu treffenden Anord- nungen, jede ohne Verbindung mit den anderen Synoden abgegeben, für jedes Vorschreiten unüberwindliche Hindernisse schaffen.

Ju Nr. 4. Die Zustimmung der Synode zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial - Kirchenkollekten ist auf den Vorschlag verschiedener Kreis - Synoden den Synodal - Attributionen hinzugefügt. Es is hierauf gerüsichtigt, weil die Bethätigung der Kirche für einen bestimmten Zweck im Wege der dauernden Kollekte allerdings \o erheblich, und andzçxerseits der Erfolg der Sammlungen so sehr von dem Urtheil der A U kirchlichen Meinung über die Würdigkeit des vorliegenden Zwecks und über das Bedürfniß der allgemeinen Unterstükung abhängig is, daß eine solche Mitwirkung

' tung mit der Kreis-Synodalordnung sub V. Nr.

7 und harmonirt

mit der rheinisch - wesifälischen Kirhenordnung. Sie gewährt, in

| Konsequenz der Verseriften Nr. 3 zweiter Saß tiescs Paragraphen,

der Synode die Kognition darüber, daß nicht mittelst autonomischer Festseßungen der Kreis-Synoden die geltende firchliche Ordnung alterirt werde. : f Zu Nr. 6. Von den hier genannten Kassen stehen die Kreis- Synodalkassen in unmittelbarer Beziehung zur Provinzial-Synode als die Bezugsquellen für deren besondere Kosten; die Übrigen genann- ten find theils Gegenstand des allgemeinen Bes es für die Geist- lihfcit der Provinz, theils wesentlih auf deren Beiträge und Förderung angewiesen. Daher is es angemessen, daß dic rovi Spe e fortlaufend von deren Stande Kenntniß crhält. Weiter gehende Be- fugnisse hierin, wie hin und wieder beantragt ist, der Provinzial- Synode beizulegen, z. B. Rechnungsprüfung, Dechargirung, Etats- festsicllung würde die Synode schr unzweckinäßig in das Gebiet der Verwaltung hineinführen. Die Vorschrift der rheinish-westfälis{en Kirchenordnung!), welche für gewisse Kassen der Provinzial-Synode die Aufsichtsführung beilegt, ist deéhalb von den vereinigten Synodeir jener Provinzen in dem Entwurf der revidirten Kirchenordnung?) mit Recht auf das Einsihtnehmen reduzirt. Selbständige Stiftungen, deren Verwaltung nicht den fkirchlichen Organen als solchen oblieg!- werden nur nach Maßgabe ihrer Statuten mit der Provinzial-Synode in cine geordnete Verbindung treten können, und thatsächlih sich in Bezug auf das Maß ihrer Anknüpfungen von ihrem jeweiligen Interesse leiten lassen. Jn den westlihen Provinzen unterhalten meist alle größeren firchlichen Vereine und Stiftungen mit den Provinzial- Synoden durch Mittheilungen oder mündliche Vorträge gern Verkehr. u Nr. 7. Die Funktion des Präses ist, übereinstimmend mit der Sachlage in den westlihen Provinzen, nicht dem General-Supecrinten- denten übertragen, sowohl in Rücksicht seiner engen und hervorragenden Beziehung zum Provinzial-Konsistorium als auch um die Selbständi feit der Synode nicht dur diese Unterstellung unter ein dirigirendes Mit- glied des Konsistorii zu alteriren. Demgemäß war die Bestellung des Vorstandes der Synode selbst zu überlassen, unter Sanktion, wie in den westlihen Provinzen , dur die obere kirchliche Behörde ; der Schlußsaß is in Rücksiht dessen aufgenommen, um bei ein- tretenden Differenzen einer Unterbrehung in Verwaltung der Práäsidial - Funftionen vorzubeugen. Daß die Wahl des Vor- standes an den Schluß der Diät gelegt ist, übereinstimmend mit dem rheinisch - westfälishen Brauch, bezweckt einmal ; daß die Versammlung vor der Wahlhandlung die ihr zu Gebote stchenden Kräfte genau kennen zu lernen Lern was auf andere Weise, etwa nah dem Modus politischer Körperschaften, dur eine vorläufige und nah gewisser Frist eine zweite definitive Wahl bei der Kürze der Sessionszeiten nicht erreiht werden kann; zweitens aber soll es den erfahrungsmäßig sehr wichtigen Vortheil vermitteln, daß der Vorstand, indem er vor dem Zusammentreten der Synode, die er leiten soll, bereits gegeben is dazu in Stand geseßt ift, die Verhandlung der zur Berathung fommenden Gegenstände für sih selbs wie für die Mitglieder materiell und durch Herbeischaffung der nöthigen Akten, Bücher 2c. vorzubereiten. Der Einblick in die gedruckten Verhandlungen der westlichen Synoden läßt deutlich erkennen, welche große Bedeutung dort dieser práparatorischen Thätig- feit des Präses zukommt, die Da ras cines jeden Gegenstandes leitet sich ein mit cinem motivirten Prä idial-Erachten , welches bei seiner sorgfältigen Vorbereitung die Kommissions- und die folgenden Plenar-Verhandlungen wesentlih erleichtert und ihnen häufig pee Anhalt dient, es unterliegt keinem weifel , daf; wenn dasselbe fort- fiele und alle Theilnehmer der Versammlung den Gegenständen der Berathung fremd entgegen fämen, die Dauer der Versammlungen jeßt meist 25 Woche wesentlich verlängert die Gründlichfeit der Arbeiten dagegen, dic Sicherheit und der vcrsihtige Ueberblick in der Leitung der Verhandlungen ebenso benachtheiligt werden würden. ?) In der den Kreis-Synoden vorgelegten Gestalt des Proponendum war cs beabsichtigt, den rheinisch-1westfälischen Verhältnissen auch darin si anzuschließen, daß die Funftion8dauer des Synodalvorstande® auf 6 Jahre sich erstrecken;, raithin nur jede zweite Synode das Wahl- ges{häft vornehmen sollte; da ein solcher Vorgang in den östlichen Provinzen ungebräuchlich is und von zahlreichen Kreis -Synoden Acußerungen des Bedenfens hervorgerufen hat, so is die Frist der Amtsdauer jeßt auf drei eat reduzirt, womit immerhin wenigstens die vorher besprochenen Vortheile der präsidialen Einleitung der Be- rathungen nnch gewahrt werden. Ueber die Gründe, weshalb über- haupt nach dem Schluß der Session und bis zur nächstfolgenden ein Vorstand der Synode vorhanden sein muß, ist in den Erläuterungen zu §. 6 des Proponendi das Nähere bemerkt. j Zu Nr. 8. Die jährliche Kirchen- und Hausfollekte, deren er steht von Alters her in den beiden westlichen Provinzen und bewährt sih dort ebenso wirksam, um bei den Gemeinden das Bewußtsein ibrer inneren Verbindung zu beleben, als segensreih in ihren Erfolgen für die ärmeren Gemeinden. Welche Geneigtheit derselben entgegen- fommt, beweist ibr fortdauernd steigender Ertrag: dieser betrug in der Rheinprovinz für das Triennium 1835/37 nur 1528 Thlr. , dagegen 1865/67 (einschließlich der Zwischenzinsen von zwe! Jahresraten) Über 14,000 Thlr. ‘) und sind seit ciner Anzahl Jahre jedesmal 5000 Thlr.

jähriger Ertrag von der Provinzial-Synode vertheilt werden \oll,

der Synode der richtigen Handhabung und der Wirksamkeit des Kol- leftenwesens nur zu Gute kommen kann. Eine unzuträgliche Hem- mung der Verwaltung is von der Bestimmung nicht zu besorgen, weil sie sich nur auf dauernde Kollekten erstreckt, mithin vorübergehende oder mit unaufschiebbarer Dringlichkeit auftretende Bedürfnisse dur Bewilligungen für den cinzelnen Fall der Sammlung berücksichtigt werden können.

Zu Nr. 5. | Synode bei Aufstellung von Kreis-Synodalstatuten

Die Bestimmung über Mitwirkung der Provinzial-

steht

in Verbin- |

L 49 alinea T. A | 9 erhandlungen der 7. rheinischen Provinzial - Synode §. 54

j a. E. Anl. S. 510. Verhandlungen, welche die rhei

| 3) Die gedruckten Protokolle der i nische Se N lSoaode von 1868 in 19 Tagen bewältigt hat, um-

| it Anlagen über 38 Bogen. : Provinzial-Synodalverhandlungen von 1838 S. 12, von 1868 S, 39,

322 seq.