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hiervon an fünf Gemeinden als Kapitalszuwendung, der Rest ! 11ä i i ; j i ; ; in fleineren Beträgen für einmalige Unterstüßung At aiérer Ge: AussWheidung ves Skit E L L "e u dur M fonfessionellen Fragen die Mitglieder der betreffenden Konfession niht | Regel nah wird derselbe die ausdrückliche Funktion als Kommissarius meinden (auch bei Aufbringung der Synodalkosten ), so wie | freiere Auswahl hinsichtlich der für das Sekretariat Ca ein bird Beschlüsse einer von Mitgliedern anderen Bekenninisses gebil- | des landesherrlichen Kirchenregiments zur Vermittelung zwischen dic- verwandte Zwecke, z. B. Unterbringung von Diaspora - Kon- | Mitglieder zu verschaffen : wenn die Verantwortlichkeit für die gee deten Majorität vinkulirt werden können, is eine in thesi unabweis- |-sem und der Synode ausüben, da er dur sein firchlihes Amt hierzu firmanden, vertheilt worden !). Dieselben Bedürfnisse sind überall tion und die Richtigkeit der Protokolle bei dem Vorstande b icdaf bare Forderung der Gerechtigkeit, die freilicy wenn die Obliegenheiten | bercits prädestinirt ist; für besondere Fälle „. wie Me L L N Y auch in den östlichen Provinzen, selbst in den kirhlich am reichlisten | bleibt (wie unter Nr. 1 hier ausgesprcchen), so wird jede erf ruhen der Synode einzeln darauf geprüft werden, welches diejenigen Gegen- | Amtserledigung darbieten, ist im Entwurf die Bestellung einer ausgestatteten, vorhanden, und is nit zu zweifeln, daß si die Be- | Sorgfalt und Kontrole der Aufzeichnungen enü Ab el leide stände ihrer Thätigkeit sind, deren Entscheidung nur als eltem spe»: | anderen Persönlichkeit zum Kommissarius ne n das Auge thätigung der Gemeinden dafür in Form dieser Kollekte erwecken | sein. ') Die Zuordnung cines weltlichen Mitgliedes als Ässessor cite iellen Bekenntniß ges{höpft werden kann, für den praktischen Verkehr gefaßt, und indem beides, die Betheiligung des General - Super- lassen, die Sammlung und Vertheilung derselben aber dazu beitragen | dem Präses für den umfangreichen Belauf seiner Thätigkeit di ebt feine besonders bäufige Anwendung zu finden in Aussicht hat. Jn | intendenten an der Synode und das Kommissariat im Proponendum wird, die Einführung der Provinzial-Synode in das allgemeine Be- | stüßung eines im Geschäftsleben erfahrenen Nicht - Geif li Lay ner: dem den Kreis-Synoden vorgelegten Proponendum der Synodal- | getrennt behandelt ist, wird zugleich hinsichtlih der Provinzen Branden- wußtsein der Bevölkerung zu erleichtern. Hand , welche ihm dur zwei geistliche Beisißer in dieser Wei an die rdnung war dieser Gegenstand ganz übergangen, in der Meinung, | burg und Sachsen, welche zwei General-Superintendenten haben, für Zu Nr. 9. An der Ausübung der Disziplinar-Gewalt dur das gewährt werden kann; deshalb ist diese, im Verkehr der Kreis. Sr ® M daß der vorher bezeichnete allgemeine Grundsaß in der Geschäftsordnung, | die Beziehung beider zur Synode cine angemessene Vorsorge getroffen. Untersuhungs-Verfahren, welche nit auss{ließlich dem Verwaltungs- | den vollkommen bewährte Einrichtung au hier aufgenommen. M speziel in der Regelung des Verfahrens bei den Abstimmun- | Die Annahme von Spezial - Kommissarien, welche neben dem Kom- gebiet angehört, sondern sich in rihterlihen Formen vollzieht, sind die Die folgende Abgrenzung der Geschäfte des ANoberaien b en, einen genügenden Ausdru werde finden fönnen. Die Verhand- | missarius für einzelne Angelegenheiten auftreten können, beruht auf in neuerer Zeit gebildeten Synodalkörper unter verschiedenen Moda- | Vorausseßung , daß dasselbe, gleihmäßig wie der Sia al gur lima über dieses Proponendum hat indessen herausgestellt, daß eine | einem in der Praxis der westlichen Tor in hin und wieder erfenn-
litäten betheiligt; die Provinzial-Synoden von Westfalen und der | vorstand , nit allein während ciner Sizungszeit in Funf im Ganzen beträchtlihe Anzahl von Kreis-Synoden dies als einen | bar idr a wir und berüsichtigten Bedürfniß. ") i j Rheinprovinz streben eben dahin.?) Eine Verstärkung der cntschei- | sondern auch nach dem Schluß derselben bis zum Eintritt E is Mangel empfunden hat, es sind mannigfache Erörterungen daran ge- zu §. 9, Die Bestimmungen Über den Synodal-Gottesdienst, die denden Disziplinar-Behörde durch Wahldeputirte der Synode bietet | Moderamens unausgeseßt in Wirksamkeit bleibt. Die Fesistell neuen fnüpft und Anträge, die im Einzelnen von sehr verschiedener Trag- | Eröffnung und Schließung der Sißungen mit Gebet entsprechen der allerdings gewisse Vortheile, namentlich in Fällen, wo die Beweis- Sißungsprotokelle und die Mittheilung derselben an das Konsistgs, det weite sind, hierüber gestellt. Auch die Gutachten der Provinzial- allgemeinen Sitte bei firhlihen Versammlungen; sie sind hier in die rage s{wierig zu entscheiden oder der objektive Thatbestand einer | und die Gemeinden, die Ausführung der nit an das Konsiter Konsistorien haben fast durchweg sich für die Berücksichtigung des Gc- | Synodal-Ordnung selbst aufgenommen, weil die Uebung des Goltes- strafbaren Handlung zweifelhaft ist, indem hier der Hinzutritt der aus | übergehenden Synodalbeschlüsse, die Veranstaltun “ ubererten E genstandes in der Synodal-Ordnung selbs! unter verschiedenen | dienstes, des Safkraments-Genusses, des Gebets ein thatsählihes Be- dem unmittelbaren Leben der Gemeinden hervorgehenden Beisißer die Abstimmungen (Y. 4 des Proponentdi) die Sokkendiein der Gebe Modalitäten ausgesprochen. Deshalb is die Formulirung einer kenntniß enthält und die Gemeinschaftlichkeit dieser Uebungen von der Sicherheit des Urtheils für die konstante Behörde erhöht und somit | für die kommende Synodaldiät, sowie deren Berufun dilden sä 0 M besonderen Bestimmung in dem jeßigen Proponendum zur | Synode eine äußerste Richtung fonfessioneller Besonderheit fern halten die Synodal-Einrichtung, ganz ihrer Bestimmung gemäß, als Ergän- | lih Geschäste, die im Laufe einer Versammlung des Siaats leg Ausführung gebraht. Es is hierbei davon ausgegangen, daß | muß. Die Theilnahme am Genuß des heiligen Abendmahls ist fakul- zung und Erweiterung der stehenden Kirchenbehörde wirksam wird. | nicht erledigt werden können, deren Ausrichtung aber unumgänee. M die Bestimmung den anzuerkennenden Grundsaß in einer | tativ gehalten, weil ein formeller Zwang dazu nicht auszuüben ist, Andererseits hat die Einrichtung auch nit abzulehnende Bedenken. erfolgen muß. Sollte das Moderamen zugleich 9 it der Sid Ha Fassung zum Ausdruck bringen müsse, welche dem sachlichen Be- | und die obligatorische Bestimmung das Hervorheben von Differenzen Daß sie eine Ungleichförmigfkeit des Verfahrens in den beiden bestehen- Thätigkeit {ließen, so würde nur übrig bleiben daß das Pro ee dürfniß gerecht werde, ohne doch zu gestatten, daß konfessioneller Eifer | begünstigen würde, die auf die Verhandlungen selbst nachtheilig üÜber- den Instanzen hervorruft, indem die zweite Jnstanz (der Evangelische Xönfiltorluim in die alsdann ohne Vertretung verbleibenden Präfitjec leichthin bei einem Gegenstande der Verhandlung konfessionelle Be- | gehen könnten. Ein besonderes Synodal-Gelöbniß, welches die neueren Ober-Kirchenrath) an dem Hinzutritt von Provinzialdeputirten nicht | ges{häfte succedirte: damit würde jedech der Charakter der Z sidial. ziehungen herausfehre und darauf eine itio in partes gründe, fodann | Synodal-Ordnungen vorzuschreiben pflegen, iff| in dem Proponendum, betheiligt werden kann, is nit vortheilbaft, jedoch insofern leichter zu zial -Synode als eines selbständigen Organismus di r: in einer Fassung, die bestimmte Andeutungen über das geschäftliche | Übereinstimmend darin mit der Rheinish-Westfälishen Ordnung, nit tragen, als die Thätigkeit der oberen Behörde sid, wenigstens der | dunkelt, und ihr vielmehr die Skelung, einer Verw it h Verfahren in dieser Materie gebe und namentlich es klar hinstelle, | vorgeschen; die eben gedachten thatsählihen Bekenntnißakte, die einlei- Praxis nah, in der Regel auf die Funktion der Nichtigkeits-Tnstanz | einrihtung beigelegt werden, die von dem 9 tonsistorio é Mg daß auf diesem Wege die Synode nicht in mchrere konfcssionelle | tende Bestimmung des §. 5 über die Grundlage der Synode, verbunden beschränkt. E e : wird und nur in den von dessen Urtheil vorgeschriebenen Non habt Körperschaften zerlegt werden soll, die nur für die Behandlung ge- | damit, daß nach der im Entwurf durchgeführten organischen Gestal- _,, Wichtiger ist die Schwierigkeit der Ausführung, welche in den einer Bethätigung Raum findet; die unmittelbare Strs Den, d wisser, konfessionell indifferenter Fragen zum gemeinsamen Handeln | tung des Synodal-Körpers alle Mitglieder desselben bereits in cinem örtlichen Verhältnissen liegt; während einerseits die Provinzial-Synode | Lebens aus den Kreis-Synoden in die Provin Eu des s vereinigen. Diese Absichten schienen am besten zu erreichen durch | besonderen Dienst- und Pflicht - Verhältniß zur firchlihen Gemecin- zu diesem Auftrage nur Männer ihres entschiedenen Vertrauens und stattfindet, wenn die Kreis-Synodalanträge an u Präses h le frei cine Anwendung der Bestimmungen, welche in dem Allerhöchsten | schaft stehen, geben für die getreue Pflihterfüllung der Synodal- gleichzeitig der entsprechenden Qualifikation für das Geschäft bestellen | von diesem zur Verhandlung auf der nächsten Provinzi [ses en. n Erlaß vom 6. März 1852 bereits für die kirchlichen Behörden hin- | glieder bereits cine zuverlässige Gewähr, cine zuverlässigere jeden- fann , liegt doch viel daran, daß die Deputirten an dem Siße des | bereitet werden, würde unterbrochen und von dem prüfend Eon VOI sichtlich der Behandlung konfessioneller Fragen “und der itio in partes | falls als jene Gelöbnisse anderer Synodal - Ordnungen, die dort nach Provinzial - Konsistorii oder in dessen Nähe domizilirt sind, damit der | des Konsistorii abhängig gemacht werden; die Folge ps n maßgebend erklärt sind und dort nach näherer Bestimmung des Cir- | beftigen Kämpfen über die zu wählende Fassung, in einer großen Geschäftsgang nit verzögert und die Last der Untersuchungskosten | eine sehr empfindliche Einengung des synodalen Gaben s sein e E fular-Reskripts vom 12. Mai 1852 zu Recht bestehen. !) Weite des Ausdrucks zu Stande gebract jind. Jn Bezug auf den für den zu einer Strafe zu Zichenden nicht in crdrücender Weise ver- fang nah den vorliegenden Verhandlungen “der bid / Deli n F Ourch die Uebertragungen dieser Bestimmungen wird festgestellt: | Zeitpunkt des Synodal - Gottesdienstes haben sich gegen den dur mehrt wird. Weiter kommt in Betracht die Schwierigkeit, das Feld | Synoden deutlich zu ermessen ist: die Propon aba n meiden 1) daß die itio in partes nicht wegen jeder fonfessionellen Bezic- | die Praxis der westlichen Provinzen herausgebildeten Termin eines abzugrenzen, innerhalb dessen die Mitwirkung der Synodaldeputirten | machen dort nur den geringeren I heil Mille aus W s di B hung einer Sache , sondern allein da verlangt werden darf, wo die S In) L N N E E: orre D e ROE vor sich gehen soll. Daß geringere und einface Sachen hier fern | den beschäftigt. Es kann in dieser Frage nicht evan s rf ; ynos Entscheidung über cinen Gegenstand der Verhandlung nur aus cinem | der Synode voraufgeht, zahlreiche Einwendungen erhoben, die auf zu halten sind, kann feinem Bedenken unterliegen ; die positive Angabe daß die politischen Körperschaften keinen, außerhalb der Sipu Tories dee idr dilt: oeblis cezipitten Bekenzinisse gesGopt weden Ln eh e ien Nadieasliben Etbsiniung anderer Versen ‘Bezug der Fälle der Zuziehung, mag sie nun, wie in dem Revisions- fungirenden Vorstand besißen, denn zwischen diesen und una O daß folgerecht der Umfang ur tain ito: in: partes. 200: sindenbem: Ent ,- lic dex E R T A ice (in ven, an und ien S A T Denen nah dem Maße der ins Auge ge- | bestehen wesentliche, die Exemplifikation ausscließende Unterschiede, sheidung nur so weit zu erstrecken ist, als diese RORYe Inne Od C L atille. Cefabtatis Vie die Vorzüge des Sea oder Aden
oder, 1 \ ' ic i ie leßte É ; ; i / E Dt/ j i itio in partes on e
/ was noch weniger zu empfehlen, wie in Han- | die leßteren allein haben die organische Verbindung mit den ihnen N E e E N O 3d Termins aber ersi von der Zukunft zu erwarten sind, \o ist das Pro-
nover nach der Gattung des zur Anschuldigun den Delikts: :TÍte : No if, i j itali [lt werden, if aber in pleno zu erledigen ; y f 1 e ; dee bus fle nit deni Bedürf: | pljs toe en Mlledemngen-des AreiseL und der Gemeinde, anderer: S dab die ide ‘nit für die ganze Nirhaublung in ver- | ponendum nach den geäußerten Wünschen modifizirt.
erfolgen, unterliegt i j NBRodiirf. : : : , A pa " AAdZIGE Me U Ae Nl et M N O s Derwaleung nicht befaßt und namentlich nicht hiedene fonfessionelle Körper zerlegt wird; denn nachdem die kon- Die am Schluß vorgeschriebene Berichterstattung des Präses über \{wersten Ausgang voraussehen lassen, können rechtlich ganz cinfah | der Gem Aua ift "iner alle Eim qur die Feststellung des Haushalts fessionelle Vorfrage unter Ausscheidung der nicht dem speziell maß- | die Thätigkeit des Synodal - Vorstandes seit dem Schluß der vorher- und zweifellos liegen (z. B. offenbarer Ehebruch); eben dasselbe trifft | Deshalb ist E bt n Ee Einzelheiten umfassenden Einfluß zu üben. vit Bekenntniß angehörigen Mitglieder von der Stimmabgabe | gegangenen Session ergiebt sich daraus, daß der Vorstand zur Aus- die Heraushebung von einzelnen Kategorien der Deélifkte. Jn de Verhältni j A Ot, Srrvägungen, welche für die bezeichneten filedi t den, bat der B.s{luß zur Entscheidung der Sache über- | übung einer solchen Thätigkeik berufen ist (F. 6) von selbst als noth- Proponendum is es deshalb vorgezogen, nur das Prinzip aus Q h a L L n N Me O iagtes: die Entscheidung gegeben val t dur das Plenum u ergehen, nur mit der Beschränkung, daß | wendig. Las sprechen, daß die Zuzichung der Deputirten in shwierigen und Ae bere a auf die Organisation des Synodal-Moderamen zu der Beschluß über die fonfeMonelle Vorfrage der Entscheidung der Qu §. 10. Die Vorschriften über die beschränkte Oeffentlichkeit haflen Fällen erfolgen soll, die Beurtheilung des einzelnen Falles Was die einzelnen Besii ' : ; « Gesammt-Synode zu Grunde zu legen is. Bei richtiger Begrenzung | der Versammlungen und über den Aus\{[luß der Oeffentlichkeit für ein- aber binsihtlich seiner Unterordnung unter den Grundsaß dem | und des BVorstar ds “ngebt, (p ansen ber die Funktionen des Präses der konfessionellen Vorfrage wird auch für eine materielle Ent- | zelne Sachen sind mit denen für die Kreis - Synoden geltenden über- Arbitrium der Disziplinar-Behörde zu übertragen; cs wird dies das | die Leitung ter V angeht, ist wesentlich nur hervorzuheben, daß für deidun der Gesammt-Synode in der Regel noch ein geeignetes Feld | einstimmend, nur die Entscheidung über die Clausur der Versamm- 2 T O E Ee da fein Qweifel bestchen kann, | organisirt in / it daß die DralbalZew ae es A O verbleiben.) Die Frage, zu! welcher Abtheilung bei eintretenderitio in Dae ans ist E r N | Ren M geren op E aae
/ wenn einmal der allgemeine Grundsaß festgestellt is, die Anwen- | haupt beim Präses beruht, dem die beiden ilfsfräfte, das einzelne Mitglied zu rechnen sei, wird lediglich nach seiner persôn- | legt worden. —X T or Mi s Eo; ieEe, ad Len von den Disziplinar-Behörden, in Rüsicht ihrer mo- | der geistliche Assessor auch als Saa j Un Fall Eo lihen Erklärung entschieden werden können, nicht dur Zurückgehen fäliswen P E Is O Gua vas E,
ralishen Verantwortlichkeit, mit Bereitwilligkeit gehandhabt wer- | hinderung oder des definitive schei | auf das Bekenntniß derjenigen Gemeinde, welcher der Betreffende an- den wird. rung oder des definitiven Ausscheidens zur Seite stchen; wo bei E as "8 N Ermessen über die Zulassung von Gästen in liberaler Weise erweitert. den einzelnen Funktionen (sub 1—5) der Vorstand als handelnd hin- s iei: (L BULO Svuode nitt (hree PSrmath: S ericiteiie Stimmen der Kreis - Synoden in den östlichen Provinzen
ZU §. 5. Schlußsaß. Daß die Beschlüsse der Synode, soweit sie nit | ge ird d i ‘ref dene inter: : Rol gestellt ist, wird dem Präses die Direkt isfretioná Ode j l un E n 2 e Í deren eigene interne Angelegenheiten betreffen, erst in Kraft treten durh | Ermessen über die Modalitäten, E A E Beisiber beraus Gemeinde allein, bestellt sind, dann weil in Folge der Unions- tee A ict e E e
Hinzutritt eines zustimmenden Akts der Kirhen-Behörde liegt in der prin- | ziehen sind, überl blei i Gut " Verhältnisse aus dem Zurechtbestchen des gewissen Bekenntnisses in : t zipiellen Stellung beider gegen einander, die E Gro Jieven nnd/ Uberlassen bleiben müssen. Die Attributionen des Prä- i ; ; it. Si n die Quachörigfeit eines ibrer | die Berathungen über die Angelegenheiten der evangelischen Kirche r N bie Synode i Ra das Gebiet | bet bie bere gung der Verhandlungen sind die aëgemein üblichen; Mitglieder A ; Ute S Ste antE gdie für Metern ohne Unterschied offen zu legen, kein innerer Grund
und Mitarbeit gerichtet ist, nach der die Synode in Bezug auf das Gebiet | über die dem Vorfst i Äfte ist hi i i i ibrer Quständiakcit dem Vrovimial-Gonsßorio n | K ; and beigelegten Geschäfte ist hinsichtlich der Nr. 1 D “Psi ih i t; für die Theilnahme der Synoden und Gemeinden is dur peorbnel, Fondern glebgesel: ei (oll Dem entsyrechend, und ugleich tung von Bulzgten iur L werte ee Bie Aoso Ÿ nie meftide Abgeordnete of geradera- unausflhrbar seim zu ver: Sulassun aler Geitliden und Gemeinde -Kindenratds - Mitg ede, folgend den allgemeinen  i i irdlid- ; 1 a A / reGend der gteichen ; ; i i i wie der Kirchenpatrone ein breiter Weg eröffnet, weitere Einzel- Verwaltung, vexmitelt sd der Vertebe der Synode nad ausen, ine- wenn einmal das Béobecamer’ nent tee i Lndugefügt, 1e Ÿ Cat nad den Grundsajen eines Bekenntnisse entscheiden, dem ste verlangen werden dureh die, Zula/sungöbesugniß des Vorsiandes na vesondere also auch i ie mi 3 1 : 1 RTES ungirt, e L eut ihr Berücksichtigung finden können. J verhandeln sind, durts Me Ronfiforin E C sehr t ri lich s É lia rauf; rg: Synode und umgetehrt nur Ad S B Gn des General - Superintendenten mit seiner | tag: §. Il. Die Entschädigung der Synodal-Mitglieder für den B Zu lid Die S ioo ee Vorstandes aus dem Präses, V eTUeginbe Beaeigant e Ee C L Aulttel gi L Tee, Doppelbeziehung, einerseits zu dem Provinzial-Konsistoriuum, anderer- | urs, die h aar ar ns und Reisetosien ift ein unumgäng- elnem geilltchen und einem weltlichen Assessor entspricht der Bildung U §. 7. Erster Ah ie S ift f ; | seits zu den Geisilichen der Provinz, weist demselben mit Nothwen- | die Gewährung von Tagegeldern : E des Kreis-Synodal-Moderamen (Kreis-Synodal-Ordnung V1.) und fähigkeit D V | jus Die Vorschrift über die Beschluß- digkeit cine hervorragende Stellung auf der Provinzial - Synode zu, | liches Bedürfniß bei ciner Verfassung, welche die Auswahl der Ab- weicht insofern von der rheinish-westfälishen Kirchenordnung ab, | vinzen übere: (Ag ist mit dem Rechte der westlichen Pro- seßt Dev e A Dei diése Doppelbe iehung ihn in die Unmöglichkeit, | geordneten nur aus einem bestimmten Kreise von Personen zuläßt, welche den Vorstand aus drei Geistlihen komponirt und das dritte in B fr e dee bus ai n it zwei Dritteln der Mitglieder, das Sti it t [ls Synodal ; Mitglied mit eben derselben zumal wenn diese, wie notorish der Fall, zu“ einem großen Theil nur Mitglied zum Skriba bestimmt. Leßteres is, bei größerem Umfang | Kör c E )t der dur Natur und Zusammenseßung des Synodal- e L RERTEOS E 7 L 7 A Theilnebmer ge- | in mäßiaecn Einfommens- und Vermögens-Verhältnissen leben, zum ck “0 j n begünstigten Theilnahme der Deputirt i ; Freiheit zu handhaben, deren die übrigen Theilnehmer ge- | in mäß10 : RSCH ck Doms (54 - inf Tot. der Synodal-Verhandlungen, wenig zu empfehlen, die Thätigkeit des griffen. Di orità Eier, HUYE 2, do ge nieß it “ Rücksicht hierauf ist im Entwurf die Betheili- | Theil selbst mit dem nothdürftigsten Einkommen sich beschränken müsse MaBa 4 é i 8 | griffen. Die absolute Majorität als Erforderniß der Beschlüsse i eyen, Mit Rüfsicht hierauf || M R ibrenden Säße wird nach Verhandlung auf den Skriba is so ermüdend und zugleich so sehr von der eigenen Bethei- I UYi festzustellen, daß die formell Ne Entioidangen gung des General - Superintendenten an der Synode dahin E Hoe Fee zu Lo L d ns h Beam na o E
ligung an den Verhandlungen aussch[i illi , i i i i P ‘tali ——— O L E O IBRS | Tan ilen dor Neagos Jet Synode Green Het, WaniBand- mene jeder Zeit das Wort 1 taiteifen 0 Ane 1 stellen y e ' sein, den dursnittlichen Standes-Verhältnissen der Mitglieder und
l y i L ad lungen is die Anforderung nothwendig, damit Winorità len ( 4 E, E é 2 d. Die beiden westlichen
1865 A7 Ges AA E M Senlain fix halelhe Felentium verhindert werden. Um Zweifel zu begegnen; ist endlich U T aaen; gegen an den Abstimmungen der Synode keinen Theil nimmt. Der Cner I E va N S und 15 Sgr. pro
Ls betrug damals rund 820,000 Seelen (beinahe soviel als nicht die ‘Scbicdaltimme des Drirs (6 6 e W Steigen ') Aktenstücke des Evangelischen Ober - Kirchenraths. Band 1. | Meile der Hin- und Rückreise an T B Ee g S i í j 7 , | s j ç î D
e edi gumgsbezirf Merseburg) die von Westfalen rund 740,000 nahezu | Loo die Entstheldung eben sol ay sender 0° D gese 5. S2 sq de C pienSlung dieser Entsdtigungen, sowie der sonstigen
wie im Regierungsbezirk Magdeburg). : Z i Fi eni , f : Brü y ) gdeburg) Die io 1h fam rug L Pemnädst {f hier eine Bestimmuns | ines ‘gatechioniits zum Gebrau) in nit unirten Gemeinden. Die Synodal-Unkosten wird eine Provinzial-Synodal-Kasse einzurichten
?) Entwurf der revidi i en k 2 1 tines R n beinif Mde; veincin Mey img] §. G Od Über die itio in partes aus fonfessionellen Gründen aufgenommen. Daß Vorfrage k dabi sfallen, daß das Buch in Bezug auf die eignen Y i V Sr ) wo auf Suspension, Dienstentlassung mit Pension Amts- 1) D i é, richti O tell E G O Ble Bots enden Konfession zu feinen 1 Es werden meist tehnische/ namentlich administrative und entseßung zu erkennen ist; a. a. O. S. 524. / d Ang y Revislonsentwurf der Rheinisch - Westfälischen Kirchen- Aus stell vat Anl, n be a h v ‘uy fonfessioneller Hinsicht nicht zu | finanzielle Angelegenheiten sein, über die der bisherige Bearbeiter mit ©) Mangel der Rechtgläubigkeit und falsche Lehre. Dove a. a. O or ns hat ebenfalls den Skfriba aus dem Moderamen ausgeschieden. beans den ret; nlaß gebe, G Fd (uß it Jes Buch wegen technischer Leichtigkeit als Spezial-Kommissar alle zu erfordernde Auskunft geben §. 66. Nr, 2. S. 85. ¿ : R] P S O. S. 509. t i Män E A rev fal ots : l e Mtredlaits niht zugelassen | kann, während dem General-Superintendenten dazu eine umfangreiche ) Rheinisch-Westfälische Kirchenordnung §. 50 Zusaz 23. werder éine ehrbuch für den Religion : / | Korbereitung auferlegt würde.