1869 / 283 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fonds nnd Staats-Papiere.

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Fonds und Staats-Papiere.

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Il. Em. Nicolai-Obligat. Russ.-Poin. Schatz. . do. kleine Poln. Pfandb. III. Em. Liquid. FI. do. Part.0b.à 500FI. Türk. Anleibe 1865.

Eisenbabn-Stamm-Aktien,

Eisenbahn-Stamm-Aktien, Alsenzb. v. St. g.| 1/1.u.7. Amst.-Rotterd. .| 5/Z do. Böhm. Westb. .| 5 do. Gal. (Carl-L.-B.)| 9

Löbau-Zitftau... Ludwigsh.-Bexb| 9/, Mainz-Ldwgsh..| 85 Mecklenburger. .| 2% Oberbhess. v. St.g.| Oest. Franz. A Reichenb. - Pard. Russ. Staatsb... Südöst. (Lomb.). Warsch.-Bromb. Wsch.Ldz.v.St.g

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Bank- und Industrie-Aktien,

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Redaction und Renoantur: Schwieger. Berlin, Druck und Verlag- der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

(R. v, Deer), Beilagt

4645 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

2 2853.

Landtags- Angelegenheiten.

Berlin, 2. Dezember, Jn der gestrigen Sißung des auses der Abgeordneten gab der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten De, von Mühler, nach den in der gestrigen Nummer dieses Blattes abgedruckten Reden, noch nachstehende

Erklärungen ab: i

Auf die Anregung des Abg. Dr. Rössel, den romanischen Sprachen, welche auf den Universitäten fast nur von Lektoren gelehrt werden, größere Fürsorge zuzuwenden:

Das Kultus - Ministerium erkennt die Momente , die der Herr Abgeordnete soeben zur Sprache gebracht hat , in ihrem vollen Um- fange an und hat sich seit Jahren bereits bemüht, ganz in dem Sinne dur Verschwindenlassen der Lektorate und Aufstellung ordentlicher Professuren für die romanischen- Sprachen dem Bedürfniß Abhülfe zu verschaffen. Daß es noch nicht in dem Maße gelungen ist, in dem es erwünscht ist und in dem es das Bedürfniß erheischt , liegt nicht an den Bemühungen des Kultus - Ministeriums; es wird dieselben fortseben und hofft, daß es ihm schließlich gelin- gen wird, das zu erreihen, was nothwendig ist. will nur noch an Eins ecinnern, daß beispielsweise durch die Be- mühungen, welche von hier aus stattgefunden haben, an hiesiger Uni- versität diesem Bédürfniß in einer im vollsten Maße befriedigenden Weise zur Anerkennung und Durchführung gebracht worden ist.

Auf den Antrag des Le Dr. Wehrenpfennig, das Gehalt

für den Kurator der Universität Marburg zu streichen :

Der Kurator an der Universität Marburg hat die Königliche Staatsregierung verflagt auf Grund seines Anstellung8spatentes und hat cin obsiegliches Erkenntniß erstritten.

n Betreff der Gymnasien, nach dem Abgeordneten Schmidt (Stettin):

T bin dem Herrn Abg. Techow noch die Erwiderung \{uldig, daß die Gewinnung der Mittel, welche erforderlich sind zur Erfüllung des Normaletats bei den Gymnasien und Realschulen im Betrage von circa 29,000 Thalern, bereits in diesem Jahre bei dem Finanz- Ministerium angemeldet und beantragt worden war , daß aber die Lage der Finanzen in diesem Jahre nicht gestattet hat, die Summe füffig zu machen. Es wird von Seiten des Unterrichts-Ministeriums Alles aufgeboten werden, um die Summe, die, wie gesagt, schon in Rel Jahre angemeldet worden war, für das nächste Jahr bereit zu

ellen.

Was übrigens die Fürsorge für das leiblihe Wohl der Schüler in den Gymnafien und höheren Lehranstalten anlangt, so ist es schon von jeher Pflicht und- Aufgabe der Unterricht8verwaltung gewesen, auch nach dieser Seite hin eine Fürsorge zu treffen. Jch erinnere allein an das, was in den dreißiger Jahren durch Anregung des Medizinalraths Lorinser in Oppeln geschehen is, und daß dies grade Veranlassung gegeben hat, um auch für das Turnwesen in den höheren Anstalten wirksam zu werden, indem man davon ausgegangen is, daß durch die Uebung der körperlichen Kräfte und die Erhaltung der körperlichen Gesundheit die geistige Entwickelung unterstüßt wird. Jch erinnere an die Anregung, die der hiesige Magistrat von Seiten der Unter- rihtsverwaltung erhalten hat, um an Stelle der Anstalten, die für das Bedürfniß nicht ausreichen, bessere herzustellen; und wie der Ma- gistrat bereitwillig hierauf eingegangen ist, und solche Anstalten errichtet hat, welche allen Ansprüchen genügen. Auch die neuesten wissen- schaftlichen Arbeiten, die auf diesem Gebiet erschienen sind, sind der Aufmerksamkeit des Unterrichts - Ministeriums nicht entgangen und Lange nicht erst durch die gegenwärtige Anregung zu seiner

enntniß,

Ueber das Gymnasium zu Lippstadt, nach dem Ab-

geordneten Ohm :

Es handelt \ich, wie wir aus dem Vortrage des Herrn Abgeord- neten entnommen haben, um eine Anstalt, für welche ein im Jahre 1857 festgestelltes Statut vorhanden is , und es handelt sich um eiñe Abänderung dieses Statuts, die von ihm beantragt wird. Mir ist von der Sache etwas Weiteres nicht bekannt, als daß vor einiger Zeit ih glaube, es is vor einem Jahre gewesen ich in münd- licher Weise darauf aufmerksam gemacht worden bin. T habe da- mals {on Veranlassung genommen, nähere Auskunft von der Behörde zu fordern, ich habe auch jeßt diese Forderung crneuert, ih muß aber allerdings annehmen, daß die Sache ihre große Schwierig- feiten hat, wenn eine Behörde, wie das Schulkollegium in Münster, welche mit S Gewissenhaftigkeit und paritätisher Gerechtigkeit nach beiden Seiten hin ihr Amt verwaltet, noch nicht zum Schluß aen ist, um mir einen erschöpfenden Bericht erstatten zu können.

ch werde aber nicht unterlassen, die Sache im Auge zu behalten, und Werde die Erstattung dieses Berichts wieder in Erinnerung bringen, sobald die dazu bestimmte Zeit abgelaufen sein wird.

In Betreff der von dem Abgeordneten Dr. Virchow zur Sprache gebrachten Dispensirung eines Religion8lehrers am Köllnischen Gymnasium zu Berlin: E die, JD habe vorhin die Anregung, die der Herr Abg. Schmidt in dieser Angelegenheit gegeben hat, mit Stillschweigen übergangen, weil ih glaubte, daß es niht Noth sei, so auf das Detail einzelner Fragen éinzugehen. Nachdem aber von einer anderen Seite diese Spezial-

Donnerstag den 2. Dezember

frage zum zweiten Male vorkommt, so lehne ih es nicht ab, auch auf diese einzelnen Fragen speziell einzugehen.

Wir müssen unterscheiden hierbei , meine Herren , zwischen dem, was das bestehende Geseß vorschreibt; und zwischen dem, was für eín fünftiges Geseh dem Einen oder dem Anderen und \{ließlich dem Hause und den geseßlichen Faktoren als wünschenswerth und noth- wendig erscheinen wird. Gegenwärtig stehen wir auf dem Boden des Es Rechts, und wir müssen also auch in dieser Frage wegen

rtheilung des Religionsunterrihts und wegen Beaufsichtigung dessel- ben uns nach den Vorschriften des geltenden Rechts verhalten.

Da begegne ich nun unter den Ausführungen des Abg. Dr. Virhow zwei Jrrthümern. Der eine ist dieser, daß er annimmt, es seien die Schulkollegien in Beziehung auf die Aufsicht, die sie Über die Gymnasien und Realschulen zu Üben haben, in Ansehung des Religionsunterrichts gleihsam bei Seite geshoben, und als ob die Aufsicht, die darüber zu führen is, nicht mehr von den Schulkollegien ausginge; das is ein Jrrthum, den ih ihm auch in dem speziellen Falle nachweisen fann. Der zweite Jrrthum, in dem er sih befindet, is der, daß den kirchlichen Organen, also hier, speziell, wenn wir von der evangelischen Kirche reden, den General-Superintendenten fein Recht zustehe, Einsicht zu nehmen von der Uebung des Religionsunterrihts in diesen höheren Lehranstalten, sondern daß das eben nur ein flerikaler Versuch gewesen sei, den man nur aus Schwäche und Nachgiebigkeit nachgelassen habe. Das is} der zweite Jrrthum, in dem er \ich befindet.

Was die Kenntnißnahme des General-Superintendenten in Bezie- hung auf den Religionsunterriht an den böberen Lehranstalten anlangt, so ist dieselbe geseßlich geordnet. Wir haben eine Ju- struktion für die General - Superintendenten vom 13. Mai 1829, welche von König Friedrich Wilhelm 111. vollzogen und von dem Minister Altenstein kontrasignirt is, und welche in Uebung und in Ausführung gekommen is} in der ganzen Monarchie, überall, wo es evangelishe General - Superintendenten und evangelische Anstal- ten giebt. Diese Instruktion \ch{reibt ausdrüclich vor, daß der General - Superintendent befugt und ermättigt ist, von dem Stande des religiösen Unterrichts an den höheren Lehr- anstalten Kenntniß zu nehmen. Ein weiteres Recht hat er niht; er hat niht das Recht, Anordnungen zu treffen. Das Recht, Anordnungen zu treffen; hat allein das Schulkollegium. Der General-Superintendent, wenn er bei der Kenntnißnahme Dinge findet, die er nicht glaubt, stillschweigend vorüber gehen lassen zu dür- ‘fen, hat nur das Recht, dem Schulkollegium davon Kenntniß zu geben; und das Schulkollegium hat dann die amtliche Befugniß, entweder das, was der General-Superintendent zur Kenntniß bringt, als niht begründet bei Seite liegen zu lassen, oder wenn es die Anregung für begründet findet, ihr Folge zu gcben. Jn- soweit hat sich also auch in dem hier gegebenen fonfreten Falle der General - Superintendent und das Schulkollegium durchaus auf geseßlichem Boden bewegt, und es hat von Versuchen und Zufällig- feiten nichts stattgefunden.

Was nun insbesondere die Vorschrift des Schulkollegiums anlangt, daß der Lehrer, von welchem die Rede is ; den Religionsunterricht nicht ferner ertheilen solle, so beruht, soweit mir die Sache bekannt ist, diese Verfügung nicht blos auf Wahrnehmungen, die bei Gelegen- heit einer Kircheninspektion zur Sprache gekommen sind, sondern auch auf Wahrnehmungen, die dem Schulkollegium selbst Jahre zuvor in seiner amtlihen Aufsihtsführung zur Kenntniß gekommen sind. Es i} von Seiten des betreffenden Lehrers eben der Religionsunter- richt, zu dem er die Fafultas erhalten hat, nicht gehandhabt worden, sondern statt des Religionsunterrihis hat er fast aus\scließlich nur eine historische Kritik der einzelnen Bücher der Heiligen Schrift gegeben, und das is eben nicht die Aufgabe, die dem Religionslehrer an den höheren Lehranstalten obliegt, sich auf diese kritischen Beleuchtungen zu beschränken , sondern seine Aufgabe is , die Schüler auch ein- zuführen in den Jnhalt der Religionslehre und der Religioné- wissenschaft. Es is dies dem betreffenden Lehrer wiederholt von dem Schulfollegium bemerklich gemacht und ihm gesagt worden, daß er seiner Pflicht, seiner Aufgabe nicht genüge, wenn er sich in dieser Weise in seiner Lehrthätigkeit beschränke. Nachdem aber die Wahr- nehmungen fonstatirt haben, daß diese Aufmerfsammachung nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe, ist das Schulkollegium schließlich da- zu übergegangen, dem Lehrer den Religionsunterricht zu entziehen Und denselben einem Anderen zu übertragen. Jch glaube daher, das Sthul- follegium is durchaus auf gesebßlicher Basis und auch aus materiell begründeten Ursachen in diefer Sache vorgegangen.

Im Uebrigen erkläre ich von Neuem, wie ih dies bei verschiedenen Veranlassungen gethan und mit Freuden gethan habe, daß namentlich die hiesige Kommune si in Beziehung auf die Hebung des Schulunterrichts an den böheren Lehranstalten, wie auch an den niederen, mit einer aner- fennenswerthen Liberalität und sachlichen Erkenntniß dessen, was noth ist, bewegt hat, und daß abgeschen von einzelnen Differenzen, die zwi- schen der Aufsichtsbehörde und der Kommune Berlins ftattgefunden haben mögen und bei größeren Verwaltungen auch nicht ganz aus- bleiben können und ausbleiben werden, abgesehen von solchen Einzeln- heiten ein wirkliches Zusammenwirken und ein Fördern des Unter- rihtswesens auf allen diesen Stufen hier in Berlin stattgefunden hat. Tch erkenne das wiederholt mit Dank an, was die Kommune gethan dat, und ich wünsche, daß es auch ferner so bleiben möge.

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