5016
[GAA). ) Bekanntmachung. ie Lieferung des Bedarfs der Königlichen Bergfaktorei zu Zeller- feld pro 1870 für die oberharzishen Königlichen Gruben und Werke an
»Messinggeweben , Eisengerwoeben , eisernen Schaufeln, Bergtrögen | und Schaufeln aus Eisenblech, Plannen, Kunsileder, Treibriemen, |
Laßen, weißen und braunen Tragriemen, buchenen Karren und Rädern, Seilerwaaren, Unschlitt, Patentshmier, Maschinenöl und Petroleum« i soll im Wege der Submission vergeben werden und sind Angebote, welche auf die Bedingungen gegründet sein müssen, bis zum Eröff- nungs®stermine 8, Januar 1870, Vormittags 10 Uhr, portofrei und versiegelt mit der Aufschrift : : »Submission auf Lieferung von Materialien« einzugeben. Die Bedingungen können gegen Einsendung einer 2 Gr. - Marke bezogen werden. Zellerfeld, den 21. Dezember 1869. Königliche Bergfaktorei.
Verloosung, Amortisation, “era u. \. w. von öffentlichen Papieren.
[4840] is ei Ausloosung der zum 1. Juli 1870 einzulösenden Obliga- |
tionen der Sozietät gur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra find folgende Nummern:
L Emission: Lit A. Nr; 10 à 1000 Thir. Lit. B. Nr. 67 |
à 900 Thlr. Lit. C. Nr. 181. 187 à 200 Thl, Lit. D.- Nr. 283, 89. 286 à 100 Thlr. Lit. E. Nr. 56. 119 à ‘50 Tblr.
1I. Emission: Lit. E. Nr. G t. D. | : Eon it. Q, Ne, # A 200 Tblr, Lit, De Ar, 0-1 dokfumentirten Schuldbetrags gestellt haben, erhalten am 1. April 1876
à 100 Thlr. Lit. E. Nr. 11. 25 à 50 Thlr. ; in Summa 2700 Thlr. gezogen worden.
Die Jnhaber dieser Obligationen werden aufgefordert , diese mit den dazu gehörigen Coupons und Talons am 1. Juli 1870 bei
der Sozietätskasse in Artern einzureichen und dagegen die Kapitalien | nebst den bis dahin fälligen Zinsen in Empfang zu nehmen, mit dem | Bemerken, daß die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen mit dem |
30. Juni 1870 aufhört. Von den in früheren Jahren ausgeloosten Obligationen sind noch nit zur Einlösung präsentirt: [. Emission: Lit. C. Nr. 98. 133. ‘Lit. D. Nr: 200. 225. Lis. K. 89, 165. Merseburg, den 18. Dezember 1869. Der Königliche Kommissarius für die Sozietät zur Regulirung der Unstrut von Bretleben bis Nebra, Regierungs-Rath H oppe.
ore R
Kozlow-Woronesch.
Wir sind von der Verwaltung der Kozlow-Woronesch-Eisenbahn beauftragt, die am
1, Januar a, l. fälligen Coupons
der 5prozentigen Prioritätsanlcihe dieser Bahn von dem Verfalltage ab einzulösen. Berlin, den 27. Dezember 1869.
Berliner Handels-Gesellschast.
[4345] Cottbus-Schwielochsee Eisenbahn.
Die Zahlung der am 2. Januar 1870 fälligen Zinsen unserer | Prioritäts-Anleihe, sowie der am 1. Juli d. J. ausgeloosten Prioritäts- |
Obligationen
Nr. 9. 122. 134. 324. 542. und der noch rückständigen Obligationen aus der Verloosung von 1866 Nr. 71, aus der Verloosung von 1868 Nr. 292 erfolgt vom 3. Januar
ab bei unserer Kasse hierselbst und bei den Herren Gebrüder Meyer der hiesigen Gewerbeschule wird die Beseßung zweier Lehrerstellen bei di
| gedachten Anstalt für den Unterricht im Französischen, Englischen und | Deutschen, in der Geschichte, Geographie, im praftischen Rechnen und
in Berlin, am leßtern Orte jedoch nur bis zum 15. Januar. Cottbus, den 27. Dezember 1869. Die Direktion.
[4126] Bekanntmacchung.
reslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. |
Die Zahlung der am 2. Januar 1870 fälligen Zinsen der Prio-
ritätsaftien und Obligationen, sowie der in Gemäßheit des Privilegii | vom 11. Juli 1868 emittirten und bereits voll cingezahlten Stamm- | aftien (Zinscoupons Nr. 2) wird mit Ausnahme der Sonntage täg- |
lich Vormittags stattfinden : in Breslau bei unserer Hauptkasse vom 15, Dezember er. ab, in Berlin bei der Berliner Handelsgesellschaft, vom 2. bis in Leipzig bei Herrn H. T. Plaut, 20. Jannar in Hamburg bei der Norddeutschen Bank 1870.
Die Coupons find mit einem von dem Präsentanten unterschrie- benen Verzeichniß, in welhem dieselben nah der Emission, Reihéen- Oa Nummern und den Fälligkeitsterminen aufgeführt find, ein-
reichen.
Breslau, den 1. Dezember 1869. Direktorium. [4315] Krakau-Oberschlesische Eisenbahn.
__ Oie Einlösung der am 2. Januar f. J. fällig werdenden und der in früheren Terminen fällig gewesenen Coupons, sowie der verloosten
Obligationen dex vorstehend genannten Bahn erfolgt an meiner Kasse |
| lehen des Herzogthums Gotha, von welchen ein | zahlung gar nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschrie | benen Weise gestellt worden ist, erhalten am 1. April 1870 A
| in der Zeit vom 3, bis 15. Januar f. J., Vormittags ys
9 bis 12 Uhr; die hierzu erforderlichen Verzeichniß - For unentgeltlich auf meinem Comptoir in E “ e Tare ini Breslau, den 22. Dezember 1869. E, Heimann. [4277] Oeffentliche Bekanntmachung, die Konsolidirung des ersten, zweiten und dritten An lehns der Landschaft des Herzogthums Gotha betreffend Nachdem die Bestimmung getroffen worden is, daß die Verzin sung und Tilgung der unkündbaren, jährlich mit fünf Prozent
| verzinsenden und mindestens mit einem halben Prozent zu tilgenden
auf den JTnhaber lautenden Schuldbriefe, welche auf G i Geseßes vom 4. Dezember 1869, Nr. 42 Jahr ang 1869 ber End
| Sammlung, ausgegeben werden, mit dem 1. April 1870 ihren An
fang nehmen soll, werden hierdurch diejenigen Jnhaber von Schuld briefen des ersten Anlehns der Landschaft des Herzogthums Goth vom Jahre 1837, des zweiten Anlehns O vom Jahre 184 und des dritten Anlehns derselben vom Jahre 1816, welche q
| 1, April 1870 und erforderlichen Falls an den nächstfolgenden Tage den durch diese Schuldbriefe verbrieften Schuldbetrag baar ausgezahl | erhalten wollen, auf Grund des Art. 2 des oben citirten Ges
| aufgefordert, bei der hiesigen Staatskasse spätestens am 31. Ja " nuar 1870 cinen \chriftlichen Antrag darauf -unter Angabe de
ches
Serien und Nummern der Schuldbriefe, für welche baare Rückzahlung beansprucht wird, sowie unter genauer Bezeichnung des Anlehns, zy
| welchem sie gehören, zu stellen.
Die Jnhaber von Schuldbriefen des ersten, zweiten und dritte Anlchns der Landschaft des Herzogthums Gotha, welche innerhall
| der eben festgeseßten Frist einen, den angegebenen Erfordernissen ent
\sprehenden Antrag auf NRücfzahlung des durch ihre Schuldbrief
und nöthigenfalls an den nächstfolgenden Tagen gegen Rückgabe d Schuldbriefe, sowie der dazu gehörigen, noch nicht fällig gev
| Sinsabschnitte und der Zinsleisten den vollen Nennwerth der Schuld
briefe nebst dem Zinsenbetrag, welcher auf die mit den Schuldbriefe) zurückgegebenen Zinsabschnitte rückständig ist, aus der Staatskasse hie baar ausgezahlt. Auch wird auf den besonderen Wunsch der Jnhabe von Schuldbriefen, deren Rückzahlung rechtzeitig und ordnungsmäßi( beantragt worden ist, der Nennwerth dersclben, soweit es thunlich if
| von der Staatsfasse {hon vor dem 1. April 1870 ausgezahlt und | der rüständige Zinsenbetrag auf die mit den Schuldbriefen zurü | gegebenen Zinsabschnitte dann bis zum Tag der Auszahlung baa
gewährt werden. Die Inhaber von Schuldbriefen der oben N drei An ntrag auf Rück
Rückgabe der alten Schuldbriefe nebst den dazu gehörigen, an diese Termin noch nicht fälligen Zinsabschnitten und den Zinsleisten neu
auf Grund des Gescßes vom 4. Dezember d. J. ausgefertigte Schuld
briefe von gleichem Gesammt-Nennwerth nebst einer Zinsleiste und zwanzig halbjährigen, für die ersten zehn Jahre ausgestellten Zins abschnitten ausgehändigt. Bei dem Umtausch der alten Schuldbricf( Buen neue wird nicht allein der Kinsenbetrag, welcher auf die mi en ersteren zurückgegebenen Zinsabschnitte bis zum 1. April 1870 rückständig ist, sondern auch eine Prämie im Betrag von Einen A des Nennwerths der umgetauschten alten Schuldbriefe aus gezahlt.
Vom 1. April 1870 an hört jede weitere Verzinsung der Schuld briefe des ersten, zweiten und dritten Anlehns der Landschaft de
| Herzogthums Gotha auf.
Gotha, den 14. Dezember 1869. Herzoglich sächsishes Staats-Ministerium. In Vertretung : L, Braun.
Verschiedene Bekanntmachungen. Durch die mit Ostern 1870 in's Leben tretende Reorganisation
in der Comytoirwissenschaft erforderlich und werden geeignete Bewerbt aufgefordert, ihre Meldungsgesuche nebst den erforderlichen Befähigungs nachweisen binnen 3 Wochen bei der unterzeichneten Stelle einzureice! Bemerkt wird, daß das Gehalt cines bestellten Lehrers an der Gew" beschule mindestens 600 Thlr. beträgt und daß nähere Ausfkunst übt die in Betracht fommenden Verhältnisse der Director der Gewéerb!
\{ule Dry. Wiece dahier ertheilt. Cassel, am 12. Dezember 1869.
Königliche Regierung. Abtheilung des Jnnern. v. Bischoffs8haufsen.
Mit Bezug darauf, daß am 29. d. M. die Stre der Schlesischen Gebirgsbahn Ruhbantfk - Liebau del Betriebe Übergeben wird, if der gesammte Persone! und Güter - Tarif für die Stationen Landeshut un) Liebau nach denselben Grundsäßen, wie für die übr"
gen Stationen der Schlesischen Gebirgsbahn tabell'Y
; aufgestellt worden. Druck-Exemplare à 1 Sgr. sind vom 29. d. Mts. auf allen Sl('
| tionen der Königlich Niederschlesish - Märkischen Eisenbahn käuflich zl
haben. Berlin, den 17. Dezember 1869. Königliche Direktion der Niederschlesish - Märkischen Eisenbahn.
Abonnement beträgt f Thir. für das Viertel;ahr.
für den Kaum etner
pruzcile 24 Sgr.
ertionspreis
Alle Posi - Ansialten des In- und Auslandes nehmen Eng an, sür Gerlin die Expcdition des Königl. Preußischen Siagis- Anzeigers: Behlren -: Straße Nr. fa, Ecke der Wilhelmsftraße. e —— E
Anzeiger.
305.
Berlin, Mittwoch den 29. Dezember Abends 1869.
estät der König haben Allergnädigf: geruht: Obersten a. D. von Buddenbro ck, bisherigen lefischen Husaren-Regiments Nr. 4, den zweiter Klasse mit Schwertern d dem Obersten von Cohausen, aggregirt dem den Königlichen Kronen-Orden
ch Kahl zu Ems das Prädikat
Commandeur des 1. Sch jen Königlichen Kronen-Or ¡im Ringe un Stabe des Ingenicur-Corps , ritter Klasse; und :
Dem Restaurateur Heinri
ines Königlichen Hof-Lieferanten zu verleihen,
Berlin, 29. Dezember.
iche Hoheit die Großherzogin Mutter von Schwerin is gestern Abend hier eingetroffen, estiegen und gedenkt
Ihre Königl Meclenburg- im Königlichen Schlosse. abg
morgen früh die Reise nach Cannes® fortzuseßen. : ;
Norddeutscher Bund.
15. Dezember 1869 — über die P im Norddeutschen Postgebiete,
e -lisiid diejenigen Sendungen nicht zu betrachten; welche sich auf den ge- ortofreihciten f my x N S s
uf das Geseÿß yom 5. Juni Norddeutschen
Regulativ vom
(0 usführungs-Bestimmungen in Bezug a 1869, betreffend die Porto Bundes, B
Gebiete des undesgeseßblatt S. 141.)
eciheciten für Sendungen innerhalb des Norddeutschen Postgebiets.
Art. 1. Den regierenden Für en Gemahl innen un rtogebühren in d Die genannten Allerhöchsten \nlihen Angelegenheiten und in mögensverivaltung un abgehende und anfomm deutschen Postgebiets. i Diése Portofreiheit bezieht \i dungen, welche von den Allerhöchsten werden oder unter Allerhöchftderen Þ dern auch auf solche Sendungen, nw die mit den betreffenden Funk die von denselben ressortirenden die Adjutantur;, sigen mit diesen Sendungen bet heiten dér Allerhöchsten He Die desfallsigen Sendungen, o den gedachten Verwaltungen, den Hof Postanstalten t dem Dienstsiegel vers che Angelegenheit«, »Großherzo oder Militaria versehen sein. Bei Fahrpostsendungen und den übrigen Theilen des Porto für die außerhalb des Norddeut Screcken in Ansaß gebracht. A Art. 2. In reinen Bundes den Postsendungen jeder Art innerhal portofrei befördert, w abgeschickt oder an ei dedbehörden werden Behörde vertreten, gleichgeachtet. Qur Anerkennung dieser P erforderlich, daß die Send1 pel verschlossen und b) a »Militaria«e« »M vereins8sache« un vermerk »Bundesdien sisache« Von dem Erforderniß Siegels oder Stempels (zu a.)
freiheiten
A. Portofr
sten des Norddeutschen d Wittwen verbleibt die em bisherigen Umfange.
errshaften genießen daher in per- heiten Allerhöchstibrer Ver- und Gebührenfreiheit für ende Postsendungen innerhalb des
ch nicht
Bundes, der IBesreiung von Po
beshränkte Porto -
allein auf diejenigen Sen- schaften persönlich abgesandt ersönlicher Adresse eingeben, \ elche die Haus-Ministerien (resp. beauftragten Central-Stellen), Verwaltungen, ferner die t as Militär-Kabinet , sowie die son- sistellen: in Angelegen- rrschaften ablassen oder empfangen. weit sie von den Haus-Ministerien, staaten U. #. w. abgelassen werden, als portofrei erkannt werden zu lossen und mit der Bezeichnung: gliche Angelegenheit« u. st. w.
Hoffstaaten,
das Civil- und d | rauten Dien
müssen, um von den föônnen, mi
»Königli
zwischen den hohenzollernshen Landen Norddeutschen Postgehiets wird nur das schen Postgebiets liegenden
dienst-Angelegenheiten wer- b des Norddeutschen Postgebicts en von einer Bundec8behörde rde gerichtet sind. V 1 Beamten, welche eine solche
urch die Postanstalten ist tlidem Siegel oder Stem- it dem Portofreihcit8vermerk Telegraphensache«, »Zoll- llen mit dem Portofreiheits-
enn die Sendung Bundes8behö diejenigen einzelne
Den Bun-
ortofreiheit d
f der Adresse m ce; »Postsach d in allen übrigen Fä versehen sind. des Verschlu}s ist nur d
arinesach
es mittelst cines amtlichen ann abzusehen, wenn der 628
Absender cin unmittelbarer Staats- oder Bundesbeamter oder eine aftive Militärperson ist, \ih nicht im Besiße eines amtlichen Siegels oder Stempels befindet und auf der Adresse unter dem Porto- freiheits8vermerk »die Ermangelung eines Dienstsiegels« mit Unter- rift des Namens und Ea des Amtscharakters bescheinigt.
Das Gewicht einer portofreien Sendung in Brief- oder ähnlicher Form soll in der Regel über ein halbes Pfund nicht hinausgehen.
Es is möglihs- dafür zu sorgen, daß die zur VYost gegebenen portofreien gewöhnlichen Paetscndungen das Gewicht von zw anzi Pfund per Stü (deren übrigens mehrere von solchem Einzel- gewicht zu einer Adresse gehören können) nicht übersteigen.
Bei gewöhnlichen Packeten, welche von einer absendenden Stelle an denselben Adressaten aufgegeben werden und nicht aus Schriften, Akten, Listen, Tabellen oder Rechnungen, sondern anderen Gegen- ständen bestehen, darf jedoch für jede abgehende Post das Gewicht von zusammen zwanzig Pfund nicht überstiegen werden, widrigenfalls das Mehrgewicht der Poren unterliegt. i
Wegen der Portopflichtigkeit der Fahrpostsendungen im Verkehre
isen den hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Nord-
hen Postgebiets siche Art. 11 und 18. - Art. 3. Als reine Bundesdienstsachen im Sinne des Artikels 2
wee chenGeschäftsbetrieb einer Behörde oder Anstalt ree 0
N. Art. 4. Diejenigen von Bundesbehörden oder die Stelle fie
Behörden vertretenden einzelnen Beamten abgesandten oder an sie
ceingebenden Sendungen ; welche ein Privatinteresse ganz oder theil-
weise betreffen, werden nur dann als reine Bunde®dienstsachen an- sehen, wenn sie lediglich durch den Instanzenzug zwischen
Buúdes-Verwaltungsbehörden veranlaßt fine. : ,
Art. 5. In Bundesraths-Sachen werden diejenigen Briefe portofrei befördert , welche die Bevollmächtigten in Berlin zur Post liefern , als »Bundesraths-Sache« bezeichnen und zur Beglaubigung dieses Vermerfs entweder mit ihrer Namensunterschrift versehen oder mit ihrem Dienstsiegel verschließen. j /
Ebenso sind diejenigen Briefe, welche an die Bevollmächtigten zum Bundesrathe aus anderen Orten des Norddeutschen Postgebiets unter der Bezeichnung »Bundesraths-Sache« na ch Berlin abgesandt werden, portofrei zu befördern. :
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprehend auf Sen- dungen in Zoll-Bundesrathssachen Anwendung.
Art. 6 Sendungen, welche von dem Reich8tage des Nor d- deutshen Bundes ausgehen , oder an den Reichstag gerichtet sind, werden in Betreff der portofreien Beförderung den Sendungen von und an Bundesbehörden (Artikel 2) gleich behandelt.
Die von dem Reichstage abgehenden Sendungen müssen als »Reichstags-Angelegenheit« bezeichnet und mit dem Siegel des Reich®- tags verschlossen sein.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden entsprechend auf Sen- dungen in Angelegenheiten des ZJollparlaments Anwendung.
Art. 7. In Militär- und Marinesachen genicßen alle die- jenigen Sendungen Portofreiheit, welche reine Bundes-Dienstangelegen- heiten betreffen und von unmittelbarenStaats-oderBunde®- behörden, mit Einschluß der; solche Behörden vertretenden cinzelnen Beamten, abgesandt werden oder an dieselben cingchen.
Es wird besonders darauf aufmerksam gemacht daß die Porto- freiheit der Sendungen in Mislitär- und Marine-Angelegenheiten nicht davon abhängig ist, daß die Sendungen von Bundes behörden ab- gesandt oder an Bundes behörden gerichtet sind; vielmehr genicßen in dergleichen Angelegenheiten auch die Sendungen von und an Staats behörden die -Portofreiheit.
Art. 8. Als Sendungen in Militär - und Marine -« Angelegen- beiten, welche auf Portofreiheit Anspruch haben, sind auch folgende anzusehen: 1) die Korresvondenz- und Geldsendungen, welche dadurch nöthig werden, daß einzelne Militärpersonen oder Militärbcamte von ihren Truppen- resp. Marinetheilen abkommandirt, oder Truppentheile dislocirt sind; 2) Geldsendungen der Miilitär- und Marinebehörden : a) für Militärtran®porte an Eisenbahnverwaltungen und für Vorspann an Ortsbehörden, b) für Fouragelieferungen an Ortsbehörden j e) für die von Tnvaliden - Compagnien beurlaubten Soldaten, d) für Pen- sionen der Militärs bis zum Major resp. Korvetten - Kapitän exkl.