1869 / 305 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

aufwärt?, e) für beurlaubte Offizicre oder Beamte, welhe nach Ab- | dungen von der Post abgeholt oder dur die Ortsbriefträ é 8 i : L i ; rtsbriefträ 5 ; a, «En fts L Dg, : “ie lauf des KORER E Battr, E Dándent E wes pr P Seibserbuncen im Si dieses 4M chiltnisen bs mitgetheilt werdm den een A eto t ut über Portofreiheiten welche auf besonderen, mit D) S p , 4 Y , E Uri. 14. im Sinne diese E alten ec i C1, i »° Be 1:11 ( er ; / y n N a) M E E E Er E An | ugo g n E der Postanweisung attfindenden s M) Ferner O Qu jm Seri vog einen i - S einzelnen Megierungen T PEy ervanngen Es eiSlogenen DNOBEN Marinecmannschaften an die Truppcn- und Marinetheile, dur Ver- | E B ita Vunes I Terèédis zwischen den hol hem Grof derd fördert: ‘dié Korrespondenzen in reinen Staats- C T, (Portofreithum in Postdienst-Angelegenheiten.) Die Korre- E R Ritus) oder ein omm E T Tan en AOR den übrigen Theilen des di Angelegen e iets "op e La eig Lo spondenz in Postdicnst-Angelegenheiten ivird allgemein porto- Ee N Me, Degrfls - QUvito | ) i i ) i iets mit solchen Behörden eines anderi i behandelt. dies an E, und aier e ved T Gesuche Ee A | weil de Srbühr dafür aué schließlid zur Norddeutscben Posikag M Ein sie in der Weise beschaffen sind, wie q in dem Aufgabegtbiet E F. 2, (Portofrcithum in Rheinschifsahrts - Angelegenheiten) A: validen vom Feldwebel abwär nvaliden - Unterstü ; i i i j iese die Berechti Fortofreiheit vorgeschrieben ist. Den Staats- | iff s -Y it Wir ortofrei befördert: bei ibrer Versendung von ciner 4 alilbaren Staats- pre "Bdeê S de E U L naa L Det ganz oder jy jür die Bere S licten Setdrders, slb ire diesen Hinsicht iri alleits E iensiluve LErtE Ag en r e cinshiliahris Feentralkömmission, bebörde oder «Kasse; 5) in Landwehr- und Seewehr - Angelegenheiten : Bei Postanweisungen ist der Portofreiheitêvermerk in den Ad henden Beamte, welche eine Behörde repräfentiren, gleicbgestelt. | ihrer Mitglieder und Beamten insbesondere der Rheinschiffahrts- a) Cirkularbefehle an beurlaubte unbesoldete Landwehr- resp. Seewehr- | raum zu seyen, unter Beidrückung eines das amtliche Siegel vit Oie Korrespondenz der Gesandten an ihre Regierungen tit | Aufseher unter einander und mit Staats- und anderen Behörden. Ce T R E e S M Saar PHET reg tenden farbigen Stempels. Jn Ermangelung eines eigenen Dien portopflichtig. D : E L i | Die porgedadtin Sendungen Un E ties « Sachen e A Be A Sa bedin wenn sie offen oder unt chr » U t en stempels hat der Absender unter . dem Portofreiheitsvermerk die »E 3) Für Postanweisungen findet eine Portofreibeit nur in den {lossen und als »Herr|Hc Ln as E Polizeibchörde e e e oe N E N SE E ae, Pg e E mit Unterschrift des Namens y Fällen Anwendung, in welchen uach M der Bestimmungen M Ln, ortofreiihu ivitirá Norddeutschland unb Belgien.) Pôsse bei Rücksendung durch die Bezirks - Feldwebel an die | Lertele de C R T Mio inan ber U L ZahlunzF über Lie E O eid. det oran T e le den Watids Im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und Belgien Landwchr- und Scewehr-Männer ; 6) in Angelegenheiten der Militär- | des Diensistempels unterbleiben. nn die Beidrücungy ortosre! vat Tine Geltung Ucber den Steitin zur Einführung | Tverden portofrei befördert: 1) die Korrespondenz zwischen den Mit- Ehrengerichte die dienstlichen Korrespondenz- und Aktensendungen, | Art. 15. Bei jeder Sendung, für welche die portofreie Beförd u Postanweisungs-Verfayrens im Verkehre mit Oesterreich ist nähere | gliedern der Regentenbäuser der Staaten des Norddeutschen Bundes E Ms At O E Dienst und beurlaub- | rung in Anspruch genommen wird, ist zu prüfen: a) ob dieselbe d Kerabredung vorbehalten. j | einerseits Und den ¿Mitgliedern des P T S ten Landwehr-Offizieren. Hlierbel muß die Versendung unter Streif- ihrer Bezeichnung, Verschließung und sonstigen Einrichtung zur ie bei Absendung Seitens der Postverwaltung des Auf- | hauses andererseits; 2) die Korrespondenz, we che die Königlich pr oder Kreuzband erfolgen, oder ein offener besiegelter Begleitschein bei- | freien Beförderung geeignet ift, Sai 4) S L Le tigie Korre ondenz bezeichneten Und als solche | {he Gesandtschaft in Belgien mit den General - Profuratoren und liegen; aus welchem der Gegenstand im Allgemeinen und der Name | Diese Prüfung liegt siets der Postanstalt des Aufgabe-Ori| gabegebtn B ibunces eedeii his Bistirumungsorte obne Porto- | den Präsidenten der Rheinischen Gerichtshöfe hinsichtlich M Ueber- jedes zur Theilnahme an den bezüglichen Verhandlungen bestimmten ob. Findet si ein Mangel in dieser äußeren Beschaffenheit, und beha ¿géli : sendung gerichtlicher Akten zu führen hat; diese Korrespondenz muß Offiziers Hy ersehen v ¡ 4 Me E zwischen dem topogra- si derselbe nicht sofort durch mündliche Rücksprache 2c besevintaA Ansaß E bs äußeren Beschaffenheit der aus dem Norddeut auf den Adressen mit dem. Bea E prr i | ift di 48 4 t , Us etre esch 0 ° ira j i rs v en sein ; Offizieren fönnen ‘in dringenden A L LIA0@ (0 ei Wereidt ta E E p S E A e a Per LOPMO j e ostgebiete abgesandten nah Baden, Bayern, Luxemburg, 3) die E T s S e eide, den Telegraphen- von 100 Pfund portofrei befördert werden. L »öffeniliches Siegel febli« Bei Briefcn A tee aus Oesterreich und Würltemberg bestimmten Sendungen fommen die | dienst und den Dienst der Staatseisenbahnen betreffende Korrespon- Zur Anerkennung der Portofreiheit der in den Artikeln 7 und 8 | außer dem Porto das Zuschlagporto wie bei unfranfkirten Brief Vorschriften in Artifel 1 und 2 dieses Regulativs zur Anwendung ¿ | denz; 4) die Korrespondenz, welche zwischen den beiderseitigen anzuseßen. A edoch können die Sendungen auch mit dem Portofreiheitsvermerf | Beamten behufs Sicherung der Ausführung der abgestlossenen „Staatsdienstsache«, »Königl. Dienstsache« oder mit einer entsprehenden | oder abzuschließenden Handels- und Schiffahrtsverträge zu unter-

b R En prote Be n m Postanstalten gelten die im Artikel 2 gegebenen Vorschriften. ür die portofreie Beförderung Es i} ferner zu prüfen: b) ob dem Absender , resp. Adre ; ] ; Portofreiheit überhaupt zustcht, und ob die Sendun P vid n anderen Bezeichnung versehen sein, halten ist.

der unter Nr. 4 a. bezeichneten Gesuche von Juvaliden ist erforderli, g ; daß eine derartige Sendung mit dem Siegel des Bezirks-Feldwebels Gegenstand (als Brief-, Paet-, Geldsendung 2c.) , sowie nach ihre B. Fahrpostverfehr. 1) Bezüglich der Fahrposisendungen C 4. (Portofreithum zwiscen Norddeutshland und Dänemark.) Inhalt, soweit auf denselben aus der Adrcsse Überhaupt geschlosse der Mitglieder dex Regenten-Familien iw den obengenannten | Jy Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete und Däne-

g O a Ra T L ius: Lee 2A / Und der Grundsäß Name und die Eigenschaft des Jnvaliden auf der Adresse bezeih- Werden kann, zur portofreien Beförderun ceignet ist. Gebieten verblcibt cs bei den bisherigen Grundsäßen. A inarf werden portofrei befördert: Diese Prüfung liegt derjenigen Postanstalt ob N in deren Bezit Dasselbe gilt bezüglich der Fahrpost-Portofreiheit der Mitglieder 1) die Korrespondenz zwischen den Mitgliedern der Regentenhäuser

net ist. j die zur Portofreiheit berechtigte Behörde 2c. ihren Sig hat; bci Sen de? Fürstlih Thurn- und Taxisschen Hauses. Hinsichts der | der Staaten des Norddeutschen Bundes einerseits und den Mitgliedern

A an b En e RULIUT Aices Landen S ürstliar Ih O issen V l g Q

und anderen cilen des norddeutschen Postgebiets finden die Be- | dungen, deren Abscnder zu der betreffenden Portofreiheit b igt i ahrpost-Portofreiheit der è irstli urn- und Taxisschen Berwal- | des Königlich dänischen Regentenhauses andererseits; 2) die Kor-

stimmungen der Art. 7 und 8 keine Anwendung. (Vergl. Art. 11 | hat ets die P: stansialt am A, D Sram L lungöstellen und der solche Verwaltungsstellen repräsentirenden allein - Sanden 2 O Staatädicnst-Angelegenheiten , welche zwischen stehenden Spezialübereinkünfte tereinander gewechselt wird.

| | | | | | und 18). Empfänger lediglich zu der betrefsenden rtofreihei S enden Beamten sind die durch die be zial üb! beiderscitigen Behörden un Art. 9. Jn Betreff der Portovergünstigungen, welche den | die Postanstalt D B ini n C RCUIROUC (a B Ju Ode ründeten Verhältnisse maßgebend. Diese Uebereinkünfte werden lia C D. Se iófreitdum zwischen Norddeutschland und Frankrei.) Personen des Militärstandes und der Bundes-Kriegs- Ergeben \sich bei dieser Prüfung (zu b) begründete weifel gegen den betreffenden Postanstalten besonders- mitgetheilt werden. Im Verkebre aus Franfkreih nah dem Norddeutschen Postgebiete

|

marine bewilligt sind, tritt keine Aenderung ein. die Anwendbarkeit der portofreien Bezeichnung, to ist die S ; e aewöbnlichen Schriften- und Aftensendungen in reinen | i diejenige Korrespondenz nicht mit Norddeutschem Porto zu belegen, Urt. 10, In Angelegenheiten des Zollvercins, der Elb- y S oferibl E oeE O Un geegenhelten von Staats - “anb anderen A, i Bundesdienst-Angelegenheiten betrifft y an eine Behörde \chiffahrt und der Rheinschiffahrt kommen die Bestimmungen | zu versehen und, wie oben, als portopflichtig zu behandeln. Dami fentlichen Behörden des einen Postgebiets mit solchen Behörden | gerichtet und bereits in Frankreich, resp. auch im Tranfit durch Belgien, in der Anlage 1, unter 11. A. und C. und in der Anlage 2 im-§. 2 | die Behörden und andere Betheiligte nicht unnöthig belästigt werden eines anderen sind, au bei Beförderung mittelst der Fahrpost, porto- | ohne Portoansaß befördert worden ist. i auch bei Sendungen innerhalb des norddeutschen Postgebiets zur | haben die Vorsteher der Postanstalten darauf zu achten , daß jen frei, wenn sie in der Weise beschaffen sind, wie es in dem Postgebiet | F. 6. (Portofreithum zwischen Norddeuts{land und dem König- Anwendung. 2 Vermerk mögli nur von jolchen Beamten angewendet wird, wel(ff} der Aufgabe sür die Berehtigung zur Portofreiheit vorgeschrieben ist | reich Jtalien.) Im Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete B. Portofreiheiten für Sendungen nach und von dem | A Erfahrung im Dienst besißen und mit den örtlichen un (s. oben unter A. 5). Den Staats- und anderen öffentlichen Behörden | und; dem Königreich Jtalien wird portofrei befördert: die i Auslande. ; ___Personal-Verhältnissen ausreichend befannt sind. \înd in dieser Hinsicht jene alleinstehenden Beamten, welche eine Be- | Korrespondenz zwischen den Mitgliedern der Regentenhäuser der Staaten Art. 11. Die Portofreiheit von Sendungen im Verkehre mit Art. 16. Jeder Postbeamte is verpflichtet | die zu seiner am} hörde repräsentiren, gleichgestellt. Drucfsachen; welche zu den zwischen | des Norddeutschen Bundes einerseits und den Mitgliedern des König- Baden, Bayern, Luxemburg, Oesterreih und Württem- | lichen Kenntniß gelangten Fälle von Mißbräuchen der Portofreihe! Staats- und anderen öffentlichen Behörden stattfindenden Verhand- | lich italienischen Regentenhauses andererseits. : berg richtet sich na den in der Anlage 1 abgedruckten, auf Ver- | zur R zu bringen, um die Bestrafung des Absagders auf Grun lungen in reinen Staatsdiensisachen gehören, werden wie Schriften- F. 7. (Portofreithum zwischen Norddeutschland und den Nieder- trágen beruhenden Bestimmungen. Außerdem sind diejenigen, | des §. 30 Nr. 3 des Geseßes über das Postwesen des Norddeutsche und Aktensendungen angesehen. Die Werth- und Vorshuüß- | landen.) Im Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebicte und na ch den E ae gerihteten Sendungen, welche nah Bundes vom 2. November 1867 und vorfoinmenden Falls die di sendungen der gedachten Behörden sind im gegenseitigen Fahrpost- | den Niederlanden werden portofrei befördert : 4 den Artifeln 1 und 2, so wie 4 bis 8 dieses Regulativs die Porto- ziplinarische Rüge gegen die betreffenden Absender zu ermöglichen. Verkehr portopflichtig. 1) die Korrespondenz zwischen den Mitgliedern der Regentenhäuser freiheit genießen, dann portofrei zu befördern, wenn das Porto von | Art. 17. Wird die Portofreiheit ciner austaxirten Sendun 3) Die Geld- und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen | der Staaten des Norddeutschen Bundes einerseits und den Mitgliedern dem Abgang®orte bis zu dem Bestimmungsorte aus\chließ- a) durch Borgeigen des Inhalts oder b) durch Bezeichnung des A den Postbehörden und Postanstalten untereinander im diensilichen | des Königlich niederländischen Regentenhauses andererseits; 2) die lich zur norddeutschen Postkasse fließen würde. senders und bescheinigte Angabe des Jnhalts auf dem Couvert od Verkehr vorkommen, werden portofrei behandelt. Korrespondenz in reinen Staatsdienst-Angelegenheiten, welche zwischen Sendungen nach oder von anderen als den vorgenannten Staa- c) in sonst glaubhafter Weise nachträglich dargethan, so wird das vol 4)- Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bestehender, | den beiderseitigen Behörden oder Beamten untkr einander geführt wird. ten werden nur insoweit portofrei befördert, als sie nah den betref- dem Adressaten erhobene Porto demselben erstattet. Doch erfolgt di} zwischen Regierungen oder Poftverwaltungen abgeschlossener Verträge | Diese Korrespondenz muß als Offizialsache bezeiwnet und mit dem fenden Staatsverträgen oder Konventionen vollständig portofrei von Erstalkung nur gegen Rückgabe des Couverts oder einer mit al vollständig portofrei von dem Aufgabe- bis zu dem Bestimmungs- | Dienstsiegel verschlossen scin, auch auf der Adresse die Bezeichnung dem Aufgabeorte bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind. Die Postzeichen versehenen beglaubigten Abschrift desselben. orte zu befördern sind, bleiben au fernerhin portofrei. Diese Ver- der absendenden Behörde oder des absendenden Beamten enthalten; Bestimmungen über die hiernach portofreien Sendungen sind in der Das Couvert oder die beglaubigte Abschrift desselben is als BF träge werden den betreffenden Postanstalten besonders mitgetheilt | 3) die Korrespondenz zwischen der preußischen Gesandtschaft am nieder-

Anlage 2 zusammengestellt. lag der Entlastungsfarte beizufügen d | lándishen Hofe und den Gerichtsbehörden in“ der Rheinprovinz in Eine strecken weise portofreie Beförderung findet bei den in den Art. 18. ie V beit de: i id) eee 7 immungen kommen im Verkehre | Betreff gerichtlicher Insinuaticnssachen. Diese Korrespondenz is »Herr- TL LO, Die Mrs icapet De Bay oie nungen as E ausge ren Senn | saftliche “ichtliche Insinuationssache« resp. »Insinuations judiciaires«

Artifeln 2 und 4 bis 10 dieses Regulativs erwähnten Sendungen den Hohenzollernschen Landen und anderen Theilen des Not mit Luxemburg nicht zur Anwendung. nach und von dem Auslande nicht statt; dagegen sind dic nach Ar- | deutschen Postgebiets ist nach denselben Bestimmungen zu beurtheilen 1] T U He S cftmmnuingen. A. Der gesammte amtliche | zu bezeichnen. i

tifel 1 dieses Regulativs innerhalb des Norddeutschen Postgebiets wie die Portojreiheit der Fahrpostsendungen zwischen dem Nordd S chriftwechsel in den gemeinschaftlichen Jollangelegenheiten | C. 8. (Portofreithum zwischen Norddeutshland und Norwegen.) portofrei zu befördernden Scndungen in Angelegenheiten der sen Posigebiete einerseits und Daden oder Bayícrn oder Württemb «wischen den Behörden und Beamten der Vereinsstaaten wird im Jm Verkehre zwischen dem Norddeutschen Postgebiete und Norwegen regierenden Fürsten des Norddeutshen Bundes, deren | andererseits. (Veral. Art 16A Umfange des Zollvereins im Briefpost-, 10 wie im Fahrposi- verden portofrei befördert : 1) die Korrespondenz zwischen den Mit-

Gemahlinnen und Wittwen auch dann von Entrichtung Wegen der Postanweisungen im Verkeßre zwischen de i BoN Begrü ieser ° ‘iei ali der S i Staaten des Norddeutschen Bundes : j indung dieser Portofreiheit muß iedern der Regentenbäuser der Staaten de rddeutshen Bunde P g zwisch Verkehr portofrei befördert; zur Begri g dieser Portof gl d j e S ich norwegischen Regenten-

des Norddeutschen Porto, resp. des auf die Norddeutsche Hohenzoller Q | Thei i erie E L t a A ot Tad L L Mitaliede Strecke entfallenden Porto freizulassen, wenn ibnen auf O e Posigebiets wird auf Artikel 14 S Leben G L N B Mee ORER O B erein Ea aid) De die “Korrespondenz in reinen Staatsdienst- dem betreffenden fremden Gebiete die Portofreiheit nit zugestandu it. Berlin, den 15. Dezember 1869 i oe i i icßt ‘veit im | Angelegenheiten, welche zwischen den beiderseitigen Behörden unter- Ausländisches Porto wird in keinem Falle von der Nord- ' General-Post-Amt des Norddeutschen Bundes B. Der Deutsche Eisenbahnverein genießt Portofreiheit im | E eführt ak. Lands s de A emel Besti | : s Philipsborn. : daes M hte ader, Bayern Oesterrei d ersendung zwischen den 0 L (Portofreitbum zwischen Norddeutschland und Rufiland.) k geme : ¿ | ten und Druct|c i : 2 S A e N (15. Tofgebie Ruß Art. 12 E tas BUNEIU ciner porto- Direktions der ‘durch den Verein verbundenen Eisenbahngescllshaften | Im Derkehre zwischen dem Norddeutschen Pofdehi wischen den Mit: freien Sendung hinzugefügt, oder cin portopflitiger Gegeustand Anlage 1. unter einander in Vereinsangelegenheiten., mt Gra N r ant dnl L rtendäuser der Staaten des Norddeutschen Bundes mit einem portofreien zusammengepackt y so is die ganze Sendung Bestimmungen über die Portofreiheiten im Verkehre des Nf um von den Postanstalten als Vor e A O obere Une | Lnerseits und den Mitgliedern des Kaiserlich russischen Regentenhauses portopflichtig und darf mit dem Portofreiheitsvermerk nicht versehen deutschen Postgebiets mit Baden, Bayern, Luxembur Oesterreich un! dem Dienstsiegel oder Diensistempel verschlossen oder oten S | e, O) die dienstlichen Mittheilungen russisher Regimenter an Ie, / Württemberg. H Kreuz- oder Streifband eingeliefert Hnd 918 Dae E S peutscden Ebreninhaber und Norddeutscher Regimenter an Art. 13. Auch für die na@ den Artikeln 2, und 4 bis 11 porto- I, Allgemeine Bestimmungen. Vereinssace« bezeichnet sein. / i : | ibre russischen Edreninhaber; 3) die Korrespondenz in reinen Staats- sreicen Sendungen müssen folgende Gebühren entrichtet werden : A. Bricefpostverkehr. 1) Die Korrespondenz sämm! C. Die amtliche Korrespondenz der jedesmaligen E[bs\chif f- | Le SAingelegenheiten elche zwischen den beiderseitigen Behörden 1) die Jnsinualionegebühr für Schreiben mit Bebändigungsscheinen liher Mitglieder derRegenten-Fa milien in den obengenannkt fabrts-Revisionskommission wird innerhalb den A E nander geführt wird, Diese Korrespondenz muß als Dienst- (Însinnations-Dofkumentcn) ; 2) die Gebühr für Bestellung der von Gebicten wird ohne Beschränkung auf ein bestimmtes Gewicht poril chen Postgebiets und im Verkehre mit Oesterreich ute R | sache bezeichnet und mit dem Dienstsiegel verschlossen scin, auch auf

wveiterher eingehenden Pacfete ohne Werthödeklaration und Sendungen frei befördert. Diese Portofreiheit bezicht sih nur auf die Korresp! Siegel und entsprechender Rubrik portofrei befördert. : der Adresse die Benennung der absendenden Behörde enthalten. ? gen Packetsendungen, welche amtliche der 2 drei (Portofreithum zwischen Norddeutschland und Schweden).

|

j

mit dem Vermerk »bis zur näheren Begründung der Portofreiheit

mit deklarirtem Werthe, sowie für Bestcllung der baar auêzuzahlen- denz der Betheiligten unter sich. F freiheit erstreckt sih auch auf diejeni

den Beträge zu den ven weiterher cingehenden Postanweisungen inner- Den Mitgliedern der Regentenfamilien werden in Beziehung al Schriften oder gedruckte Protofolle enthalten. Im Verkehr zwischen dem Norddeutschen Postgebiete und Schweden halb des Orts -Bestellbezirks der Bestimmungs - Postanstalt; 3) die die Pertofreiheit die Mitglieder des Fürstlich Thurn und Taxid D. In Rh einschiffahrts- Angelegenheiten fomnien die | Tyird portofrei befördert : die Korrespondenz zwischen den Mitgliedern Gebübr für Sendungen, dexcn Einlicferuñg bei der Annahmestelle dr hen Hauses gleichgestellt, In Bezichung auf die Portofreiheit d Bestimmungen in der Anlage 2, §. 2 auch bei Sendungen nah und | der Regentenbäuser der Staaten des Norddeutschen Bundes einerseits Posianstalt oder dur die um Orts-Bestellbeziike vorhandenen Brief- Fürstlich Thurn und Toxissä en Verwallungstiellen, und der sol M aus Baden und Bayern zur Anwendung. und den Mitgliedern des Königlich schwedischen Regentenhauses kasten bewirft ist und welche an Adressaten im cigenen Orts - Bestell- Verwaltungèstcllen repräsentirenden alleinstehenden Beamten, verbleil | | andererseits.

bezirte der Aufgabe- Postanstalt gerichtet sind gleichviel, ob“ die Sen- es ‘bei den durch die bestehenden S pezial-Uebereinkünfte begründete | g. 11. (Poriofreithum zwischen Norddeutschland und der Schweiz).

6283®