1890 / 61 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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bote, Betriebsbeamter, Handlungsgehülfe oder Handlungs- lehrling ausschließlih der in Apotheken beschäftigten Ge- hülfen und Lehrlinge —, als Person der Besaßung deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt) nach- weisen wollen, haben die unteren Verwaltung s- behörden (Ziffer 1) für die Zeit vor dem völligen Jnkraft- treten des Geseßes Bescheinigungen auszustellen:

a. über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen Zeiträume, während welcher dex Antrag- steler seit dem 1. Fanuar 1886 in einer Beschäftigung (einem Arbeits- oder Dienstverhältniß) der vorerwähnten Art that- sächlich gestanden hat;

b, bei fsolhen Perfonen, welche seit dem 1. Fanuar 1886 ein mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenes Arbeits- oder Dienstverhältniß zeitweise unterbrochen haben, um dasselbe später fortzusezen, über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeit- raums, welcher zwischen der Unterbrechung und der dem- nächstigen Wiederaufnahme dieses Arbeits- oder Dienstver- hältnifses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine andere unter §. 1 a. a. O. fallende Beschäftigung aufgenommen wurde, ist die leßtere unter Angabe des Beginns und der Beendigung in die Bescheinigung aufzunehmen;

c. bei folhen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59, Lebensjahr {hon vollendet hatten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Antragsteller seit dem 1. Januar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als Arbeiter, Dienstbote u. #. w. für den Tag, die Woche oder den Monat thatsählih bezogen bat. Wurde Gehalt oder Arbeitslohn zum Theil in Naturalbezügen (Wohnung, Feuerung, Kleidung u. #. w.) gewährt, so ist deren Durch- shnittewerth neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben. Bei Ermittelung dieser Durhschuittswerthe sfnd die hierübey, etwa bestehenden amtilihen Festsezungen zu Grunde zu legen.

Handelt es sih um die Beshäftigung als Seemann auf deutschen Seefahrzeugen, so tritt an die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im FJnlande das Seemannsamt des O des betreffenden Schiffs (8. 136 Absayz 4 a

a: D). 3) Auf Antrag einer Versicherungsanstalt (S8. 41 f. a. a. D.) sind Bescheinigungen auch über den Beginn und die Beendigung solher Beschäftigungen (Arbeits- oder Dienstverhältnisse) auszustellen, welhe seit dem 1. Ja- nuar 1876 bestanden baben, und ebenso auch für die Zeit nach dem völligen Fnkrafttreten des Gesetzes. y ___ 4) Die Ausstellung der Bescheinigungen darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuhten Stelle amtlich bekannt oder glaubhaft nahge- wiesen sind. Zu einem glaubhaften Nahweis is in der Regel die Vorlegung von Dienst: oder Beschäftigungszeugnissen oder

eine zuverlässige Auskunft des Arbeitgebers für ausreichend zu erachten.

Die Ausstellung der Bescheinigungen is abzulehnen, \o- weit es sich um die Beschäftigung an einem Ort handelt, welcher nicht zu demjenigen Bezirk gehört, über welchen \ih örtlih die Zuständigkeit der ersuchten Stelle erstreckt. Die Ausstellung der Bescheinigungen ist ferner abzulehnen :

a, soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welhec der Antragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundesstaats, oder ein mit Pensionsberehtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde ;

b, soweit sih ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen und Handlungs- lehrlingen aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß deren regelmäßiger Fahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 6 jährlih überstiegen hat.

Die vorstehend bezeihneten Thatsahen muß die um Be- scheinigung ersuchte Stelle berücsichtigen, soweit sie ihr amtlich befannt sind. Jm Uebrigen ist die ersuchte Stelle zwar be- rechtigt, aber nit verpflichtet, von Amtswegen festzustellen, inwieweit eine der vorstehend bezeichneten, die Ausstellung der Bescheinigung ausschließenden Thatsachen vorliegt oder nicht.

IT. Beglaubigungen.

5) Auf Antrag eines Arbeiters, Dienstboten 2c. (Ziffer 2 oder auf Antrag eines Arbeitgebers oder einer Versicherungs- anstalt (Ziffer 3) haben die unteren Verwaltun gs- behörden (Ziffer 1) Bescheinigungen der Arbeitgeber zu beglaub igen, sofern diese Bescheinigungen sih beziehen auf die Dauer einer Beschäftigung (eines Arbeits- oder Dienst- verhältnisses) als Arbeiter, Dienstbote 2c. (Ziffer 2), auf die Höhe des dabei bezogenen Lohnes oder auf die Dauer der Unter- brehung des zwischen dem betreffenden Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeiter 2c. begründeten ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisses.

Die Beglaubigung erstreckt sich nur auf die Unterschrift des besheinigenden Arbeitgebers und darf nur ausgestellt werden, wenn diese Unterschrift vor der um Beglaubigung ersuchten Stelle vollzogen oder ihre Richtig- keit anderweit festgestellt worden ist. Soweit der um Be- glaubigung ersuhten unteren Verwaltungsbehörde mit Rük- fncht auf die in der Bescheinigung des Arbeitgebers enthal- tenen Angaben Thatsachen der unter Ziffer 4 Absay 2 zu a oder b aufgeführten Art amtlich bekannt sind, sind diese Thatsachen bei dex C anzugeben.

6) Bei Bescheinigungen, welche von einer Reichs-, Staats-, Kommunal- oder anderen öffentlihen Behörde für die