1890 / 61 p. 16 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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von diesen Behörden als Arbeitgeber beschäftigten Personen ausgestellt werden, gilt die Beidrückdung des Dienst- siegels dieser Behörde als Beglaubigung im Sinne des S. 161 a. a. O. Einer weiteren Beglaubigung dur untere Verwaltungs- oder andere Behörden bedürfen die Be- \cheinigungen solcher Arbeitgeber nicht.

C. Nachweise über Krankheiten.

7) Auf Antrag von Arbeitern, Dienstboten 2c. (L er 2) kaben die Vorstände derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Jnnungs-Krank enkassen, Knappschafts- kassen, eingeschriebenen oder auf Grund landesherrliher Vor- schriften errihteten Hülfskassen oder von Gemeinde-Kranken- versicherungen, welchen die Antragsteller zur Zeit einer Er- krankung angehört haben, Bescheinigungen über die Dauer der Krankheit, soweit sie nicht über die Dauer der von der Krankenkasse zu gewährenden Krankenunterstüßung hinausreiht, zu ertheilen. Die gleiche Verpflichtung liegt rücksihtlich solcher Personen, welche zur Zeit der Erkrankung einer der bezeihneten Krankenkassen oder der Gemeindekrankenversicherung nicht angehört haben, sowie für die Dauer einer Krankheit, welhe über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunter- stüßung hinausreiht, der Gemeindebehörde (Ziffer 1) desjenigen Orts ob, an welchem der Erkrankte während der Krankheit seinen Wohn- oder Aufenthaltsort gehabt hat. Für die in Reichs- oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen können diese Bescheinigungen auch durch die vorgeseßte Dienst- behörde ausgestellt werden.

3) Die Bescheinigung einer Krankheit erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab. Sie hat dahin zu lauten, daß der Betheiligte während des mit dem Datum des Beginns und dem Datum der Beendigung zu bezeihnenden Zeitraums an einer mit ErwerbsZunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat.

9) Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen, deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuhten Stelle amtlih bekannt oder glaubhaft nahgewiesen sind. Sie ist zu versagen:

a, wenn die Dauer der Krankheit und der mit derselben verbundenen Erwerbsunfähigkeit einen Zeitraum von weniger als sieben aufeinander folgenden Tagen umfaßt hat,

b, wenn der Erkrankte ih die Krankheit vorsäßlih oder bei Begehung eines durch strafgerichtlihes Urtheil festgestellten Verbrechens, durch s{chuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder dur geshlecht- liche Ausshweifungen zugezogen hat.

Die Vorschrift der Ziffer 4 Absatz 3 findet auch hier An- wendung.

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D, Gemeinsames.

10) Für die Zeit vor Vollendung des 16. Lebens- it werden Bescheinigungen oder Beglaubigungen nicht ertheilt.

11) Die Bescheinigungen und Beglaubigungen sind unter Angabe des Orts und des Datums auszustellen und von der ausstellenden Person unter Angabe der Eigenschaft, in welcher sie die Ausstellung vornimmt, sowie unter Beidrückung des Dienstsiegels zu unterzeichnen.

12) Für die Bescheinigungen wird die Verwendung der nachstehenden Formulare *) (A bis D) empfohlen.

13) Beschwerden über die Verweigerung von Bescheini- gungen oder Beglaubigungen oder über den Jnhalt einer ertheil- ten Bescheinigung sind an die der ersuchten Stelle unmittelbar O Aufsichtsbehörde zu rihten. Diese entscheidet end- gültig.

14) Schreib- oder sonstige Gebühren, Stempel oder Ab- gaben irgend welcher Art dürfen für Ausstellung der Be- sheinigungen oder Beglaubigungen sowie für die hierbei ent- stehenden Verhandlungen nicht erhoben werden.

Berlin, den 20. Februar 1890.

Der Minister Der Minister S der für Landwirthschaft, Domänen öffentlihen Arbeiten. und Forsten. von Maybach. Dr. Frhr. Lucius von Ballhausen.

Der Minister Der Minister des Jnnern. für Handel und Gewerbe. Herx furth. Frhr. von Berleps\ch.

A. E E

Arbeitsbescheinigung der unteren Verwaltungsbehörde. **) Auf Grund der §§S. 156 bis 161 des Reichsgesetßzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversiherung, vom 22, Juni 1889 (Reichs- Gesegbl. S. 97) wird hierdurh bescheinigt, daß

(Vor- und Zuname, Franz Braver, wohnhaft in Hofstatt,

Wohnort.) geboren im Jahre 1830 zu FXeugut, Kreis Pless, Provinz Schlesien, in dem Bezirk der unterzeihneten unteren Verwaltungsbehörde a, während folgender Zeiträume : 1) vom 1. Oktober 1886 bis einschl. 10. Februar 1888 als Fabrikarbeiter,

*) Es wird empfohlen, dafür Sorge zu tragen, daß diese For- giulare aus Druckereien, Buchhandlungen 2c. leiht bezogen werden ônnen,.

**) Untere Verwaltungsbehörde ist der Gemeinde- (Distrikts- 2c.) Vorstand oder die Ortépolizeibehörde (Amtsvorsteher, Revier- vorsteher 2c.). Bei Beschäftigung von Seeleuten auf deutshen See- fahrzeugen tritt an die Stelle der unteren Verwaltungébehörde im Stg das Seemannsamt des Heimathhafens des betreffenden S183,