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2) vom 1. März 1888 bis einfchl. 70. November 1889 als Schlossergesell, 3) vom 15. Dezember 1889 bis ein\{l. 19. April 1899 als Strassenarbeiter. im Arbeits- (Dienst-) Verhältniß (in Beschäftigung) ge- standen hat ; b, *) während des Zeitraums vom 1. April 1887 bis einf{l. 1. November 1899 bei dem Maurermeister Steinberg als Maurerpolier in ständigem Arbeits- (Dienst-) Verbältniß gestanden hat, welches im Laufe dicses Zeitraums unterbroHen worden ist : vom 15. Dezember 1887 bis eins{l. 17. Januar 1885S, vom 1. Dezember 1888 bis einsGl. 2. Januar 1889, vom 7. Januar 1889 bis etn\chl. 17. Januar 1889;
c **) während dieser Beschäftigung hat er an Lobn erbalten : ad 1E... Wend) 15 M
-. l menatlió-. .
(Das nit Zutre fende ¿u chl. dur- im Durckschnittswerth von monatlich streichen.) 35 H). ad 3, tägli, 1AM 50 A weemiide S Thatsachen, welche nach Ziffer 4 Absaß 2 zu a oder b der Ausführungszanweisung vom 20, Februar 1890 ***) die Ausstellung der Bescheinigung verbindern, sind nit zur amtlichen Kenntniß der unterzeiwneten Bebörde gelangt. Seeburg, den 19. April 1890, Der Mag
__ Ziffer 4 Absag 2 zu a und b 20, Februar 1890 lautet:
(Die Ausstellung der Bescheinigung ift abzulehnen) a, soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welWer der Antragsteller Beamter des Reichs odes cines Bundes- staats, oder ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen des R gehörte und dienstlih als Arbeiter beschäftigt wurde ;
*) Nur dann auszufüllen, wenn die Dauer der zeitweisen Unterbrechung eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen, nach der Unterbre{ung wieder aufgenommenen Arbeits- (Dienst-) Verbältnisses bescheinigt werden oll.
**) Nur dann auszufüllen, wenn der betreffende Arbeiter am 1. Januar 1890 das 59, Lebensjahr {on vollendet bat.
*ck*) Siehe Rückseite.
Anmerkungen, 1) Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre. /
2) Die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren- und ftempelfrei.
b, soweit sh ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalt, oder nur freier Unterbalt gewährt worden ist ; bei Betriebébeamten, Handlungsgebülfen und Handlungslehrlingen aber au insoweit, als fi ergiebt, daß deren regelmäßiger Iahreéarbeits- verdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M jährlich überstiegen hat.
B. Veglaubigte *) Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers.
Auf Grund der §8. 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Alterêversiwerung, vom 22, Juni 1889 (Reihs-Gesetbl. S. 97) wird bierdurch bescheinigt, daß (Tor- und Zuname, Adolph Lange, wobnbaft in Staden, TWolknort.) geboren im Jahre 1829 zu Berlin, Es , Provinz während des Zeitraums vom 27. November 1886 bis eins. 1. 4pril 1890 als Ziegelbrenner : S S bei dem Unterzeichneten in festem Arbeit3- (Dienft-) Verhältniß gestanden bat, welches während dieses Zeitraums unterbrohen wor- den ift, vom 10. November 1887 bis eins{l. 15. Januar 1888, vom 1. Dezember 1889 bis einschl. 5. Januar 1890)**) beschäftigt gewesen ist, i : (Das nit Zutreffende (An Lohn hat Lange bei dem Unter- zu durchstreihen.) zeichneten +Z5EE- i monatlih 45 #4 und * Tage 1 MÆ 50 & täglich erhalten.) ***) Staden, den 4. April 1890. (Unterschrift des dArbeitgebers :) Feurig, Ziegeleibesitzer.
Vorstehende Untershrift des Ziegeleibesitzers Feurig zu Staden wird bierdur beglaubigt.
Staden, den 4. April 1890.
Der Gemeindevorstand. (L. S.) (Unterschrift.)
*) Die Beglaubigung erfolgt dur eine öffentlihe Behörde unter Beidrückung des Dienstsiegels, Verpflichtet zur Beglaubigung ift die Ortspolizeibebörde und der Gemeinde- (Distrikts-) Vorstand des Be- scäftigung8orts. S
*) Nur dann auszufüllen, wenn die Dauer der zeitwei!en Unterbrechung eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen, naH der Unterbrebung wieder aufgenommenen Arbeits- (Dienst-) Verbältnisses bescheinigt werden soll.
*#*) Nur dann auszufüllen, wenn der betreffende Arbeiter am 1, Januar 1890 das 59, Lebensjahr {on vollendet hat. -
Anmerkungen. 1) Die Bescheinigung erfolgt nur für die Zeit vom 1. Januar 1886 ab und nicht für die Zeit vor vollendetem 16, Lebenéjahre. ,
2) Die Ausstellung der Bescheinigung und die Beglaubigung der Unterschrift des Ausstellers erfolgt gebühren- und stempelfrei,