1890 / 61 p. 18 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

C.

Krankhecitêbescheinigung von Kraukenkafssen. *) Auf Grund der §§. 17, 18, 158 des Reich8gesezes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs- Gesetzbl. S. 97) wird bierdurch bescheinigt, daß (Vor- und Zuname, der Schäfer Ernst Krause, wobnbaft Beruf, Woknort.) in Oberdorf, geboren im Jahre 1855 zu Stettin. Kreis .. . ._., Provinz Pommern, während er der unterzeihneten Krankenkasse (Gemeindekrankenver- siherung) angebörte, in der Zeit vom 10. Juli 1889 bis eins&ließlih 21. August 1889 an einer mit Erwerb8unfähigkeit verbundenen Krarkheit gelitten hat.

Der unterzeichneten Stelle ist amtlich nihts davon **) bekannt geworden, daß der Erkrankte si die Krankheit vorsäglih oder bei Begehung eines durch s\trafgeribtlihes Urtheil festgestellten Ver- brehens, durch schuldhafte Betheiligung bei S{lägereien oder Rauf- hândeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geshlechtlihe Ausshwei- fungen zugezogen hat.

Zu der Annahme, daß der Erkrankte vor dem Beginn der Krankheit in eine berufêmäßige Lohnarbcit überhaupt nicht, oder nur lediglich vorübergehend eingetreten gewesen ift, oder daß er niht durch die Krankheit verhindert worden ift, diese Lobnarbeit fortzuseßzn, oder daß diese Lohnarbeit unter Ziffer 4 Absatz 2 zu a, oder b. der Ausführungëanweisung vom 20. Februar 189u***) gefallen ist, bat die unterzeitnete Stelle (keinen Grund),7) (insofern

Braunskhof, den 20. Mai 1890, Die AUgemeine Orts- Krankenkasse. (L. 8) (Unterschrift.)

*) Die Krankheitsbescheinigung ist auszustellen

a, für Mitglieder einer Krankenkasse (einschließlich Gemeinde- Krankenversiherung und Hülfékafsen) für die Zeit, in welcher sie von derselben Krankenunterstüßung erhalten haben,

von dem Kassenvorstande,

b, für die Zeit, welchWe über die Dauer der Krankenunter- stüßung hinausreiht, sowie für Personen, welche einer der- artigen Kasse nit angehört haben,

von der Gemeindebehörde.

**) Wenn Thatsaben der hier bezeichneten Art amtlich bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt werden.

***) Siehe Rüdseite,

7) Das nicht Zutreffende ift zu durhstreihen.

Anmerkungen. 1) Die Bescheinigung erfolgt nur für Krank- beiten, welhe in die Zeit vom 1, Januar 1886 ab fallen, und nicht für die Zeit vor vollendetem 16. Lebentjahre.

___2) Die Ausftellung der Bescheinigung erfolgt gebühren - und stempelfrei.

Q

(Rückseite.)

Ziffer 4 Absaz 2 zu a und b der Ausführungsanweisung vom 20, Februar 1890 lautet:

(Eine Beschäftigung (Lobnarbeit) ift niht anzurebnen,) |

a, soweit es ih um eine Besäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundes- staats, oder ein mit Pensionéberehtigung angestellter Beamter eînes Kommnnalverbandes war, oder in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als Arbeiter beschäftigt wurde ; S :

b. soweit sh ergiebt, daß für die Beskäftigung kein Lohn oder Gebalt, oder nur freier Unterhalt gewährt worden ift, bei Betriebébeamten, Handlungsgebülfen und Handlungslehrlingen aber au insoweit, als fi ergiebt, daß deren regelmäßiger Iahresarbeits- verdiert an Lobn oder Gchalt den Betrag von 2000 4 jährli überstiegen hat.

D, Krankheitsbescheinigung von Gemeindebehörden. *) Auf Grund der 8. 17, 18, 158 des Reich8gesezes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversiherurg, vom 22. Juni 1839 (Reichs-Geseßbl. S. 97) wird hierdurch bescheinigt, daß (TVor- und Zuname, der Lokhnkutschker Hermann Binder, Beruf, Wolknort.) wohnhaft in Braunshof, geboren im Jahr 1855 zu Feld, Kre!8 Erfurt, Provinz Sachsen, (welcher einer Krankenkasse niht angehörte, hierselbst) : (nachdem er bereits während der Dauer der von der allgemeinen Orts-Krankenkasse bierselbst, welcher er angebörte, zu gewährenden Krankenunterstüßung krank gewesen war, hierselbst noch ferner) n der BUT vom 15. Dezember 1889 bis einfhließlih 20. Januar 1890 ; an einer mit Euwverbsunfähigkcit verbundenen Krankheit gelitten bat. Der unterzeihneten Stille ist amtlih nichts davon“**) bekannt geworden, daß der Erkrankte ih die Krankheit vorsätlih oder bei Begehung eincs durch strafgerichtlihes Urtheil festgeitellten Ver- brechens, dur schuldhafte Betheiligung bei S{lägereien oder Raufbändeln, durch Trunkfälligkcit oder durch geshlehtliche Aus- \{weifungen zugezogen bat. i Zu der Annahme, daß der Erkrankte vor dem Beginn der Krarkheit in eine berufsmäßige Lohnarbeit überhaupt nicht, oder *) Die KrankheitsbesGeinigung ist auszustellen

a, für Mitglieder einer Krankenkasse (eins{l Gemeindekranken- versicherung und Hülfskassen) für die Zeit, tn welcher sie von dersclben Krankenunterstüzung erhalten baben,

von dem Kassenvorstande,

b. für die Zeit, welche über die Dauer der Krankenunter- stüßung binauéreiht, sowie für Personen, welche einer der- artigen Kasse nicht angebört baben,

von der Gemeindebehörde.

**) Das nit Zutreffende ist zu dur{streihen. i

***) Wenn Thatsachen der bier bezeichneten Art amtlih bekannt sind, muß die Ausstellung der Bescheinigung abgelehnt werden.