1890 / 61 p. 19 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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nur lediglich vorübergebend eingetreten gewesen ist, oder daß er nit durch die Krankheit verhindert worden ist, diese Lohnarbeit fortzuseßen, oder daß diese Lobnarbeit unter Ziffer 4 Absatz 2 zu a oder b der Auéfübrungsanweisung vom 20 Februar 1890 *) gefallen ift, bat die unterzeibnete Stelle (keinen Grund), **) (insofern

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Braunskof, den 15. Februar 1890. E Der Gemeindevorstand. (L. S.) (Unterschrift.)

(Rückseite.)

Ziffer 4 Absaß 2 zu a und b der Auffübrungsanweisung vom 20, Februar 1830 lautet:

(Eine Besäftigung (Lobnarbeit) ift nibt anzurebnen,)

a. soweit es sid um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der Antragsteller Beamter des Reis oder cines Bundes- staats, oder ein mit Pensionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder in welWer er zu den Personen des S oldatenstandes gehörte und dienstlih als Arbeiter beschäftigt wurde;

b soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lobn der Gehalt, oder nur freier Unterhalt gewährt worden ist, bei Betriebsbeamten Handliungsgebülfen und Handlungslehrlingen aber auch insoweit, als fi ergiebt, daf deren regelmäßiger Iabre8arbeits- verdienst an Lobn oder Gehalt den Betrag von 2009 jährli überstiegen bat,

Betrtfft die für die Fnvaliditäts- und Altersversicherung schon jegt zu beshaffenden Nachweise.

Nach dem Reichsgeseß, betreffend die Fnvaliditäts- und Altersversiherung, vom 22. Juni 1889 (Neichs- Gesezbl. S. 97) werden Jnvaliden- und Altersrenten erst nah Zurücklegung einer Wartezeit gewährt. Die Wartezeit beträgt für Fnvalidenrenten 5, für Altersrenten 30 Beitirags- jahre; ein Beitragsjahr ist gleich 47 Beitragswochen, d. h. Kalenderwothen, in denen die geseßliwen Beiträge e““ichtet worden sind. Hiernach würden Fnvalidenrenten ec nah Ablauf von naßezu fünf Fahren, Altersrenten erst nah Ablauf von nahezu 30 Fahren nah dem Jnkrafttreten des Geseßes bewilligi werden können.

Rüdlseite. i: Zutreffende ist zu dur&fireien. E 1) Die Bescheinigung erfolgt nur für Krank-

iten, welche in die Zeit vom 1, Januar 1886 ab fallen, und nit r die Zeit vor vollendetem 16. Lebensjahre,

__ 2) Die Auéstellung der Bescheinigung erfolgt gebühren- uni stempelfret.

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Um jedoch die Wohlthaten des Geseßes auch denjenigen Personen zuzuwenden, welhe in den ersten fünf Jahren invalide werden, oder in den ersten dreißig Jahren das 70. Lebensjahr überschreiten, find Uebergangs- bestimmungen getroffen worden, durch welche für diese Per- tonen die Wartezeit abgekürzt wird. :

Wer nämlich in der Zeit, bevor das Gesez in Kraft ge- treten ist, leßteres wird vorauésihtlich am 1. Januar 1891 geschehen können —, in einer Beschäftigung gestanden hat, in welcher er Beiträge hätte entrihten müssen, wenn das Gefeß damals schon gegolten hätte, soll ebenso behandelt werden, als ob er während dieser Zeit Beiträge entrichtet hätte; und das Gleiche gilt für diejenigen, welche ducch Krankheit oder militärishe Dienstleistungen an der Fortseßung einer solchen Beschäftigung verhindert worden sind. / :

Hierüber müssen aber Nachweise geliefert werden. Wer sih die aus d?n Uebergangsbestimmungen folgenden Vergünstigungen sichern will, muß daher rehtzeitig dafür Sorge tragen, daß er diese Nachweise liefern kann, und es ist Vorsorge dafür getroffen, daß die Bescheinigungen, dur welche diese Nachweise erbraht werden sollen, schon jeßt beshafft werden können. |

Aus dem Nathfolgenden kann sich jedermann unterrichten, für welhe Nachweise er zu sorgen hat und auf welhe Weise er sih dieselben verschaffen kann. : .

I, Eine Beschäftigung (Arbeits- oder Dien t- verhältniß), welhe nach dem Gesey die Ver- siherungspfliht mit der Verpflihtung, Beiträge zu entrichten, begründet, welhe also während der Ueber- gangszeit auf die Wartezeit auch dann angerehnet wird, wenn sie in der Zeit vor dem Jnkrafttreten des Gesetzes be- standen hat und demgemäß Beiträge für dieselbe nicht ent- rihtet worden sind, liegt dann vor, wenn es si handelt

um eine gegen Lohn oder Gehalt, niht blos gegen freien Unterhalt, gewährte Beschäftigung als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, Lehrling oder Dienstbote, als Person der Schiffsbesagung deutscher See- fahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, als Betriebsbeamter, Handlungsgehülfe oder Handlungslehrling, hier jedoch nur dann, wenn der regelmäßige Jahresarbeitêverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 M nicht übersteigt. ——— Zu den die Versiherungspfliht begründenden Beschäfti- gungen gehören nit: 5 ö die Beschäftigung in Apotheken als Gehülfe oder Lehrling; die Beschäftigung der Beamten des Reichs und der Bunde3- staaten, der dienstlich als Arbeiter beschäftigten Per- sonen des Soldatenstandes und der mit Pensions: berehtigung angestellten Beamten von Kommunal- verbänden.