1890 / 61 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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GD: l. 3 Abs. 2, 4 Abs. 1). Fede in Betracht zu ziehende eshäftigung muß jedoch in die Zeit nah Vollendung des 16. Lebensjahres fallen (8. 1), und der Beschäftigte darf während der Beschäftigung nicht bereits nahezu erwerbsunfähig, d. h. derart in seiner Erwerbsfähigkeit beschränkt gewesen sein, daß er in Folge seines körperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im Stande war, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprehende Lohn- arbeit mindestens ein Drittel des für den Beschäftigungsort nah §. 8 des Krankenversiherungsgesezes festgesezten orts- üblihen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu verdienen

(8. 4 Abs. 2).

11, Die Nachweise, welche für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von Jnvaliden- oder Altersrenten von Wichtigkeit werden können, sind folgende :

1) Der Naqhweis über die Dauer jeder unter Ziffer T fallenden Beschäftigung, welhe in der Zeit nah dem 1, Januar 1886 schon von diesem Zeitpunkt ab können derartige Nachweise möglicherweise nüßlih sein oder doch vom November 1286 ab bis zu dem Tage, mit welchem das Gese demnächst in Kraft treten wird, ausgeübt worden ist, weil hiervon der Anspru auf Fnvaliden- oder Aitersrenten abhängig sein kann;

2) in solhen Fällen, in denen die Beschäftigung in einem festen Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem be- stimmten Arbeitgeber bestanden hat, aber zeitweise unterbrochen und demnächst wieder aufgenommen worden ist, ein besonderer Nachweis auch über die Dauer dieser Unterbrehung, weil die legtere, wenn sie nur niht über 4 Monate im Jahr betragen hat, als Beschäftigungszeit mit- gerechnet wird, Diese Bestimmung kommt insbesondere den jogenannten „Saifonarbeitern“ zu statten, d. h. solhen Personen, deren Beschästigung, wie z. B. diejenige der Maurer, Winzer u. a., ihrer Natur nah in_ gewissen Zeiten des Jahres Unter- brehungen erleidet. Stehen solche Personen zu bestimmten Arbeitgebern in festem Arbeitsverhältniß, sodaß sie nah solhen Unterbehungen regelmäßig in die Arbeit bei ihm zurüctfehren, so werden diese Zwischenzeiten, soweit sie im Zahr niht über 4 Monate betragen haben und niht durh anderweite Lohnarbcit ausgefüllt worden sind, als Beschäf- tigungszeit mitgerechnet.

_ Wichtig sind ferner:

__ 9) Für alle diejenigen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon zurüdckgelegt haben, Nachweise über die Höhe des Lohnes, welchen sie in ihren verschiedenen Arbeits- oder Dienstverhältnissen seit dem 1. Ja- nuar 1888 bezogen haben, weil von der durchschnittlichen Höhe dieses Lohnes für sie die Höhe der Altersrente abhängt;

_4) Nachweise über die Dauer jeder mit Erwerbs- unfähigkeit verbundenen Krankheit, durch welche

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Jemand nach dem 1. Januar 1886 (oder doch November

1886) verhindert worden is, eine berufsmäßige Beschäftigung der unter Ziffer T gedahten Art, welche er damals nicht lediglih vorübergehend ausgenommen hatte, fortzusezen, wenn eine solche Krankheit mindestens 7 auf einander folgende Tage gedauert hat. Ausgenommen sind jedoch solche Krankheiten, welche der Betheiiigte sih vorsäßlih oder bei Begehung eines dur strafgerihtlihes Urtheil festgestellten Verbrechens, dur \chuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlehtlihe Ausshweifungen zugezogen hat, denn derartige Krankheiten gelten niemals als Beitrag3zeit ;

5) Nachweise über jede militärishe Dienstleistung im Heere oder in der Marine, zu welcher Femand nah dem 1. Januar 1886 (oder doch November 1886) Behufs Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen ist, wenn er durch dieselbe ver- hindert worden ist, eine berufsmäßige Beschäftigung der unter Ziffer T gedachten Art, welche er damals nicht lediglich vor- Übergehend aufgenommen hatte, fortzuseßen.

Von diesen Nachweisen sollen diejenigen über militärische Dienstleistungen (5) durch die Militärpapiere geführt werden. Die übrigen Nachweise müssen in der Regel dur besondere Bescheinigungen geführt werden, welche gebühren- und stempelfrei sind und die sich Jedermann ohne große Mühe ausstellen lassen kann. Dies ergiebt sich aus Folgendem:

Zu 1. Der Nachweis einer versiherungspflichtigen Be- schäftigung (vergl. Ziffer T) und ihrer Dauer kann auf zweierlei Weise geführt werden :

entweder durch eine Bescheinigung der unteren Ver- waltungsbehörde desjenigen Orts, an welchem die Be- schäftigung stattgefunden hat. Handelt es sih um eine Beschäftigung als Seemann auf deutshen Seeschiffen, so tritt an die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im Jnlande das Seemannsamt des Heimathhafens des betreffenden Schiffs. Als untere Verwaltungs- behörden sind die Ortspolizeibehörden und die Vorstände der Gemeinden bestellt ;

oder durch Bescheinigungen des betreffenden Arbeit- E welche aber von einer öffentlihen Behörde

eglaubigt sein müssen.

Wer in der ganzen Zeit, über welche er Nachweise bei- bringen will, nur bei einem Arbeitgeber oder bei wenigen beshäftigt gewesen ist, brauht sich nur von diesem Arbeit- geber oder, wenn es mehrere sind, von jedem derselben eine Bescheinigung, in welcher Anfang und Ende der Beschäftigung bei ihm nah dem Datum angegeben find, ausstellen und die Unterschrift von dem Gemeindevorsteher oder der Polizei- oder einer anderen öffentlihen Behörde beglaubigen zu lassen.

Hat Jemand aber in der Zeit, über welche er Nachweise haben will, bei einer größeren Zahl von Arbeitgebern in Be- schäftigung gestanden, so wird er wohl thun, die Bescheinigungen