1890 / 61 p. 21 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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sämmtlicher Arbeitgeber dem Ortsvorsteher oder der Polizei- behörde vorzulegen und sich von diesen eine Bescheinigung über sämmtliche Arbeitsverhältnisse, in welhen er gestanden hat, geben zu lassen. Er braucht dann statt der mehreren Bescheinigungen der Arbeitgeber nur die eine des Gemeinde- vorstehers oder der Polizeibehörde aufzubewahren. Ebenso wird zu verfahren sein, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeit- geber, bei welhen Jemand in Arbeit gestanden hat, nicht mehr leben oder sonst behindert sind, ihrerseits eine Bescheinigung auszustellen, das Arbeitsverhältniß aber dem Gemeindevorsteher oder der Polizeibehörde bekannt ist oder auf irgend eine Art nachgewiesen werden fann.

Zu 2 und 3. Diese Nahweise werden zweckmäßig ebenso geführt, wie diejenigen unter 1.

Zu 4, Ucber die Dauer einer Krankheit (Ziffer 4), während welcher der Erkrankte von einer Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Jnnungs- Krankenkasse, von einer Knappschafts- kasse, aus der Gemeindetrankenversiweruna, von einer ein- geschriebenen oder einer auf Grund landesrechtliher Vor- schriften errichteten Hülfskasse Krankenunterstüßung bezogen hat, hat der Kassenvorstand Bescheinigungen auszustellen; sür diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von der betreffenden Kasse zu gewährenden Krankenunterstüßung hinaus- reiht, sowie für diejenigen Erkrankten, welche einer derartigen Kasse während ihrer Krankheit nicht angehört haben, erfolgt die Bescheinigung durnch den Gemeindevorstand (8. 18 Abf. 1). Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können diese Bescheinigungen auch durch die vor- geseßte Dienstbehörde ausgestellt werden (8. 18 Abs. 2).

IIT, Aus dem Vorstehenden ergiebt \sich, daß alle Personen, welche nach Vollendung des 16. Lebensjahres seit dem Jahre 1886 eine Beschäftigung der in Ziffer T bezeih- neten Art ausgeübt haben und während derselben nicht bereits in dem daselbst angegebenen Maße in ihrec Erwerbsfähigkeit beschränkt waren, ein dringendes Jnteresse daran haben, die Nahweise über die Dauer der vor- bezeihneten, vor dem Jnkrafttreten des Gesetzes durhlebten Arbeits- oder Dienstverhältnisse, Krankheiten , militärishen Dienstleistungen, Unterbrechungen eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen Dienstverhältnissces sich rechtzeitig zu sihern und für deren sorgfältige Aufbewahrung Sorge zu tragen. Das gleihe Fnteresse haben die vorbezeichneten Personen, sofern sie am 1. Fanuar 1890 das 59. Lebensjahr schon vollendet hatten, an der rechtzeitigen Beshaffung und sorgfältigen Aufbewahrung der Nachweise über die Höhe des Lohns, welchen sie während der seit dem Jahre 1888 durchlebten Arbeits- oder Dienstverhältnisse thatsählih bezogen haben.

Denn Niemand kann wissen, ob er nicht das Unglüt

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haben wird, bald nach dem Jnkrafttreten des Geseßes invalide zu werden. Tritt dies aber ein, so können diejenigen Per- jonen, welche in der Beschaffung und Aufbewahrung dieser Nachweise nahhlässig gewesen sind, in Folge ihrer Nachlässig- keit die Vortheile der Uebergangsbestimmungen und damit den Anspruch auf Jnvalidenrente leiht verlieren. Aehnliche Verluste drohen hinsichtlich des Anspruhs auf Altersrente oder deren Höhe. Zur Erläuterung mögen die folgenden Bei- spiele dienen : Beispiele.

a, Ein Arbeiter, welchGer zur Zeit des Jnfkrasttretens des Gesetzes, also etwa am 1, Januar 1891, in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß der in Ziffer T gedachten Art steht, dieses Verhältniß mindestens 47 Wochen hindurch fortsezt und dem- gemäß die geseßlichen Beiträge entrichtet, wird etwa in der 52. Woche auf der Straße von einem herabfallenden Ziegel getroffen oder von einer {weren Krankheit befallen und da- durch erwerbsunfähig. Er würde dann nah der Regel des Geseßes teinen Anspruch auf Jnvalidenrente haben, weil er noch niht während der vorgeschriebenen Wartezeit von 5X 47 = 235 Wochen Beiträge entrihtet hat. Trogzdem wird ihm eine Fnvalidenrente gewährt, wenn er nachweisen kann, daß er vor dem Fnkrafttreten des Gesezes und innerhalb der lezten 5 Jahre vor dem Eintritt der Er- werbsunfähigkeit, also in der Zeit vom Beginn des Jahres 1887 bis zum SwWhluß des Jahres 1890, that- jählich während fo vieler Wochen, als ibm an der Zahl von 235 Beitragswochen fehlen, also wäßrend 239 47 = 188 Wochen in einem Arbeits- oder Dienst- verhältniß der in Ziffer T bezeichneten Art gestanden oder in einer, folhem Arbeits- oder Dienstverhältniß gleih geacteten Lage (Krankheit, Militärverhältniß, Unterbrehung eines stehenden Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeit- geber) sich befunden hat. Sofern er diesen Nachweis führen kann, erhält er, je nachdem für ihn nach dem Inkrafttreten des Ge})ezes Beiträge zur 1., 2., 3. oder 4. Lohn- klasse entrichtet worden sind, eine jährlihe Jnvalidenrente von 110,94, beziehungsweise 112,82, beziehungsweise 114,23, be- ziehungsweise 116,11 M, obwohl er an Beiträgen zur JInvaliditäts- und E aus eigenen Mitteln

1 E 2 gesammt nur 47 X 5 = 3,29 6, beziehungsweise 47 X 5 24 : = 4,70 M, beziehungsweise 47 X 5 = 5,64 s, bezichungs-

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0 e : weise 47 F = 705 S entrihtet hal. Diesen großen Gewinn verscherzt sih der Verficherte durch eigene Nachlässig- keit, wenn er niht für Beschaffung und Aufbewahrung der bezeichneten, für die Zeit vor dem Fnkrafttreten des Geseßes erforderlihen Nachweise gesorgt hat.