1890 / 61 p. 22 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 08 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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b, Ein Arbeiter, welcher bei dem Jnkrafttreten des Ge- seßes (1. Januar 1891) über 40, also am 1. Januar 1890 über 39 Jahre alt war, erreiht das zum Bezuge der Altersrente berehtigende 71. Lebensjahr, nahdem er seit dem Jnkrafttreten des Gesezes etwa 100 Wochen hindurch in einem die Versicherungspfliht begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß (vergl. Ziffer T) gestanden und die geseß- lihen Beiträge entrihtet hat, etwa am 10. Januar 1894. Er hat demgemäß die für die Altersrente vorgeschriebene Warte- zeit von 30 X 47 = 1410 Beitragswochen noch nicht erfüllt und aus diesem Grunde an si keinen Anspruch auf Altersrente. Trotzdem wird ihm eine Altersrente gewährt, wenn er nahweisen kann, daß er während der dem Jnkraft- treten des Geseße3 unmittelbar vorangegangenen 3 Kalender- jahre, also in der Zeit vom Beginn des Jahres 1888 bis zum Schluß des Jahres 1890, insgesammt mindestens 141 Wochen hindur thatsählich in einem Arbeits- oder Dienstverhältniß der in Ziffer T bezeichneten Art gestanden, oder in einer, fsolhem Arbeits- oder Dienstverhältniß gleihstehenden Lage (Krankheit, Militärverhältniß, Unterbrehung eines stehenden Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber) sch be- funden hat. /

Kann der Versicherte niht gleichzeitig auch die Höhe des während dieser 141 Wochen vor dem Jnkrafttreten des Geseßes von ihm bezogenen durchschnittlihen Jahresarbeits- verdienstes nahweisen, so kommt bei Bemessung der Höhe der Altersrente für die ganze vor dem Jnkrafttreten des Gesetzes zu berüdcsihtigende Zeit nur die niedrigste Lohnklasse in Rechnung. Die jährliche Altersrente beträgt dann, wenn nah dem Jnkraft- treten des Gesetzes die Beiträge der 2. Lohnklasse entrichtet sind, nur 50 M + (100 x 6) §3 + [(1410 100) X 4] ÿ = 10840 # Kann der Versicherte dagegen nah- weisen, daß in den bezeihneten 141 Wochen sein dur- schnittliher FJahres-Arbeitsverdienst niht in die niedrigste, sondern etwa in die 2. Lohnklasse gefallen ist, so bemißt ih die Höhe der jährlihen Altersrente {hon auf 50 A4 (100 x 6) F —+ [(1410 100) x 6] S = 134,660 M

Der Versicherte schädigt ih also, wenn er unter- läßt, für Beschaffung und Aufbewahrung des Nachweises über die Dauer seiner bisherigen Arbeitsthätigkeit zu sorgen, dur eigene Nachlässigkeit um den jährlihen Betrag von 108,40 M, und wenn er es unterläßt für Beschaffung und Aufbewahrung auch der Nachweise über die früher bezoiene Lohnhöhe zu sorgen, immer noch um jährlih (134,60—108,40) = 26,20 M

Es wird daher allen Personen, welche eine Beschäftigung der in Ziffer T aufgeführten Art gegenwärtig ausüben, „in ihrem eigenen Fnteresse dringend empfohlen, für die baldige Beschaffung und sorgfältige Auf- bewahrung der unter Ziffer Il bezeihneten Nach- weise Sorge zu tragen“.

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