1890 / 69 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 18 Mar 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Tas n Verwaltungsstreitverfahren offen. Zuständig ift der Bezirks- aus\chuß.

§. 6. Wer außerhalb einer im Zusammenhange gebauten Ort- saft eine Kolonie anlegen will, hat dazu die Genehmigung des Kreisaus\{chusses, in Stadtkreisen der Orts - Polizeibehörde, zu bean- tragen. Mit dem Antrage ist ein Plan vorzulegen, in welchem, unter Beifügung einer Situationszeichnung, die im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforderlichen Anlagen nah Umfang und Art ihrer Ausführung darzulegen sind, die künftige Unterhaltungspfliht für diese Anlagen festzu- stellen und endli nachzuweisen ift, daß die nöthigen Mittel zur ordnungs- mäßigen Ausführung und dauernden Unterhaltung derselben vorhanden sind. Soweit zur Herstellung dieser Anlagen die anderweite Ge- nehmigung einer Staatsbehörde geseßlich erforderli ift, ist gleich- zeitig die Ertheilung dieser Genehmigung nawzuweisen.

S. 7. Hinsichtlich der Genehmigung zur Anlegung einer Kolonie finden die Bestimmungen der 88. 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Die Genehmigung i} auch dann zu versagen, wenn der mit dem An- trage vorzulegende Plan nicht den Anforderungen des §. 6 Absay 2 und 3 entspriht. Zur Ausführung und dauernden Unterhaltung der im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforderlihen An- lagen ist nach ertheilter Genehmigung die Anwendung des polizeiliden Zwangsverfahrens zulässig. Gegen den die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung betreffenden Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen und dem Antragsteller, sowie denjenigen, welhe Einspruch erhoben haben, zu eröffnen ist, steht Leßteren, sowie dem Antragsteller bei Bescheiden des Kreis- aus\{chusses der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- streitverfahren, bei Bescheiden der Orts-Polizeibehörde eines Stadt- es die Klage bei dem Bezirksausschusse innerhalb zwei Wochen offen.

§. 8, Wer vor Ertheilung der vorgeshriebenen Genehmigung mit einer neuen Ansiedelung oder der Anlegung einer Kolonie beginnt, wird mit Geldstrafe bis 150 # oder Haft bestraft. Auch kann der Landrath, in Stadtkreisen die Orts- Polizeibehörde, die Weiterführung der Ansiedelung oder Kolonie verhindern und die Wegschaffung der errihteten Anlagen anordnen.

8. 9. Das Verfahren nah diesem Gesetze, einshließlih der er- theilten Genehmigungen, ift \stempelfrei.

S. 10, Das gegenwärtige Gese tritt mit feiner Verkündigung in Kraft. Von diesem Zeitpunkte ab sind sämmtliche entgegenstehenden Bestimznungen aufgehoben. Diejenigen anderweiten Bestimmungen, welche die Errichtung von Gebäuden in der Nähe von Forsten, Eisen- bahnen, Chausseen, öffentlihen Gewässern, Strömen, Kanälen, Deichen, Bergwerken, Pulvermagazinen und anderen Anlagen polizeilihen Be- (O unterwerfen, werden von dem gegenwärtigen Geseße nicht

erührt.

S. 11. Die zuständigen Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

Die Begründung lautet:

Für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie und für West- falen ist die als nothwendig erkannte Reform der geseßlihen Vor- {riften über die Gründung neuer Ansiedelungen durch die §8. 13 bis 26 des Geseßes vom 25. August 1876 (Geseß-Samml. S. 405) erfolgt. Zu einer Ausdehnung des Geltungsbereihs dieser Bestim- mungen auf die übrigen Provinzen lag damals keine Veranlassung vor. Nachdem dieselben jedo® inzwishen durch das Geseh vom 4, Iuli 1887 (Gesecz-Samml. S. 324) auf die Provinz Hannover, und dur das Geseß vom 13. Juni 1888 (Gefeßz-Samml. S. 243) auf die Provinz Schleswig-Holstein mit einigen Abweichungen über- tragen worden sind, ist gegenwärtig auch in der Provinz Hessen- Nassau das Bedürfniß nah Einführung besonderer geseßliher Vor- schriften über die Gründung von Anfiedelungen hervorgetreten.

In den verschiedenen Landestheilen, aus welchen der Regierungs- bezirk Kassel gebildet worden is (Kucfürstenthum Hessen, Bayerische und Großberzoglich Hessische Gebiet8theile), sind geseßlihe Bestimmungen über Neuansiedelungen abgesehen von den Vorschriften des Gesetzes vom 2, Juli 1875 über die Anlegung von Straßen und Pläßen in Städten und ländlihen Ortschaften zur Zeit niht in Geltung, mit Ausnahme des Artikel 20 §. 10 der Hessishen sogenannten Grebeno»' nung vom 6. November 1739 (Kulenkamp, Neue Samm- lung de _Landesordnungen 2c. Hessens Bd. IT. S. 95), wonach an s-[hen Orten, woselbst vorhin keine Wohnhäujsec vorhanden, nicht sers als mit obrigfkeitliczem Borwissen gebaut werden darf.“ h,

/ Von besonderer Bedeutung für den waldreihen Regierungsbezirk ist ferner der §. 47 ff. des Feld- und Forst-Polizeigescßes vom 1. April 1880, wodurch die Errichtung neuer Feuerstätten in der Näbe von Waldungen eingeschränkt worden ist. Endlich haben au noch von der Bezirksregierung erlassene Bau-Polizeiordnungen die polizeilide Erlaubniß für alle Neubauten an die Bedingung geknüpft, daß dieselben nur auf Grundftücken errichtet werden dürfen, welche an einer offentlihen Straße liegen, oder von einer solchen eine aut- reihende Zufahrt haben. : : i

Wenn sih auch bisher die Anwendung dieser Bestimmungen in

den meisten landräthlichen Kreisen des kegierungsbezirks Kassel bei der geringen Neigung zu Ausbauten außerhalb der geschlossenen Ort- schaften ausreihend erwiesen hat, so muß do der Erlaß gesetzlicher Bestimmungen über Neuansiedelungen für die gebirgigen Gegenden diefes Regierungsbezirks, wo die vereinzelten Niederlassungen häufiger sind, für nothwendig erahtet werden, nachdem auch das Direktorium des landwirthschaftlihen Centralvereins für den Regierungsbezirk Kassel nah Anhörung und in Uebereinstimmung mit einsichtévollen Landwirthen dieses Bedürfniß ausdrütlich anerkannt hat. Hierbei kommt noch in Betracht, daß in Folge der Durchführung der Sepa- rationcn die landwirthschaftlihen Verhältnisse im Regierungsbezirk Kassel sih vorausfihtlich ebenso geftalten werden, wie im übrigen preußischen Staatsgebiet, und daß dadur das Bedürfniß nach An- wendung derartiger geseßliher Bestimmungen in Zukunft immer fühl- barer hervortreten wird. L

Auch im Regierungsbezirk Wiesbaden ift die Gründung neuer Ansiedelungen abgesehen von den Bestimmungen des Straßen- und Baufluchtengesezes vom 2. Juli 1875, sowie des Feld- und Horst-Polizeigeseßes vom 1. April 1880 zur Zeit gesetz- liGen Einschränkungen nicht unterworfen. Das planlose Bauen, welches hiernah geseßlich nicht gehindert werden kann, hat in diesem Regierungsbezirk nicht bloß auf dem platten Lande, sondern au in der Nähe der Städte, namentlich der Stadt Frank- furt a. M, zur großen Benachtheiligung öffentlicher Interessen bereits eine bedenklihe Ausdehnung gewonnen. Das Bedürfniß nach Regelung der Ansiedelungsbedingungen ift hiernaG im Regierungsbezirk Wies- baden im Laufe der Jahre immer dringender bervorgetreten, wie dies au von dem Vereine nassauisher Land- und Forstwirthe, sowie von E landwirtbschaftlichen Verein zu Frankfurt a. M. anerkannt vorden ift,

„Unter diesen Umständen wird die Einführung geschßliher Vor- shriften über die Gründung neuer Ansiedelungen in der Provinz Hessen- Naffau nit länger verzögert werden dürfen. Da die Verhältnisse dieser Provinz in vieler Hinsiht mit denen des südlihen Bezirks der Provinz Hannover gleichartige sind, so empfiehlt es si, die entsprehenden Bestimmungen des Geseßes vom 4. Juli 1887 (Geseß-Samml. S 324), welhe im Wesentlichen auch mit den Vorschriften des altländishen Geseßes vom 25. August 1876 (Gesetz- Samml. S. 405) übereinstimmen, auf die Provinz Hessen-Nassau zu übertragen. Dieselben haben sich in der Praxis bewährt; die freie Gründung never Arsiedelungen wird dadur nit weiter eingeschränkt, als zum Sch1 % wichtiger, namentli öffentlicher Interessen erforder- li ist, und p. inziele Eigenthümlichkeiten, welche eine Abweichung in den materiellen Vorschriften bedingen würden, sind niht vorhanden. Der vorliegende Gefeßentwurf ließt sich daher den 8&8. 14 bis 24 des Gesetzes vom 4, Juli 1887 eng an und läßt nur diejenigen Be- stimmungen dieser Paragraphen unberüdcksihtigt, welche lediglih mit Rücksicht auf die eigenthümlihen Verhältnisse der umfangreichen Haide- und Hohmoordistrikte in der Ci Hannover getroffen sind (Ï. 15 leßter Absay des erwähnten Gesetzes).

An Stelle der Orts- Polizeibehörde, welche nach dem Gese vom 2%. August 1876 und nah dem Geseyß für Hannover vom 4. Juli 1887 die erste Instanz für Prüfung und Genehmigung des Ansiede- lungsantrags bildet, ist für die Landkreise der Landrath geseßt worden. In den alten Provinzen, sowie in Schleswig-Holstein liegt die Orts- Polizeiverwaltung in den Händen der Amtsvorsteher, in Hannover in denjenigen der Landräthe, Behörden, denen die zur Beurtheilung der bei Neuansiedelungen in Frage kommenden geseßlihen 2c. Bestimmungen möglich ist, während von den die örtliche Polizei bandhabenden Bürgermeistern der Landgemeinden in der Pro- vinz Hessen-Nassau diese Gesegzeskenntniß in dem gebotenen Um- fange nit verlangt werden kann, Dazu kommt nod, daß nach 8. 38 der Kreisordnung für die Provinz Hessen - Nafsau vom 7. Juni 1885 diejenigen Zweige der örtlihen Polizeiverwaltung, welhe bei Erlaß jenes Geseßes auf Grund geseßliher Borschriften oder von der Aussihtsbehörde erlassener Verfügungen von anderen Behörden, als dem Bürgermeister, verwaltet werden, fortan von dem Landrath wahrzunehmen sind. Hierzu gehört auch die polizeiliche Genehmigung zu Neubauten 2c., sodaß {on aus diesem Grunde dem Landrathe au die hier in Frage stehende Befugniß zu übertragen sein wird. Dics is in den §8. 1, 4 und 8 des Geseßentwurfs ge- \hehen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesehentwurfs, welche mit den entsprehenden Vorschriften der Geseße vom 4. Juli 1887 und 13. Juni 1888 übereinstimmen, werden mit Rücksicht hierauf einer besonderen Begründung ni&t bedürfen. _

Der Provinzial-Landtag von Hessen-Nassau, welchem der Geseßz- entwurf zur Begutachtung vorgelegt worden ist, hat sich mit dem- selben nach Annahme einiger Pulébe zu den §8§. 3 und 4 einverstanden erklärt. Von Aufnahme der Letzteren wird jedoch abgesehen werden müssen. Wenn der Provinzial-Landtag zunähst wünscht, daß nit nur den betheiligten Gemeindevorständen, sondern auch den Gemeinde- vertretungen ein Einspruhsrecht gegen beabsihtigte Ansiedelungen gewahrt, und daß dieses Einspruhsrecht auch auf den Fall einer zu befürhtenden Gefährdung der Gemeindeinteressen \{lechthin ausgedehnt werde, so ist ein provinzielles Bedürfniß zur Einführung dieser Vorschrift, welhe von den für die übrigen Provinzen geltenden geseßlihen Bestimmungen abweichen würde, nicht ersichtlich gemaSt worden. Eine Beeinträchtigung der Gemeindeinteressen allgemein und ohne jede nähere Bestimmung als fakultativen Grund zur Ablehnung der Ansiedelungsgenehmigung einzuführen, würde zudem gegenüber den Bestimmungen des Freizügigkeitsgescßes vom 1. November 1867 unzulässig sein. 5 j ¡

s Der vom Provinzial - Landtage ferner zu §. 3 befürwortete usaß: / s O „Erklärt der Gemeindevorstand, daß für die Ansiedelungs- stelle die Aufstellung eines Bebauungsplans beabsichtigt werde, so ist die Entscheidung über das Gesuch um Ansiedelungsgenehmigung auszuseßen bis zum Ablauf einer dem Gemeindevorstande zu bestimmenden Frit für den Beginn der Offenlegung des Be- bauungeéplans“ : erscheint entbehrlih, da die Ansiedelung8genchmigung nach §. 1 des Entwurfs die polizeilihe Bauerlaubniß nicht einshließt und hinsichtlich der Ertheilung der Letzteren bei projektirter Anlegung oder Verände- rung von Straßen die rihtige Handhabung der Bestimmung des S. 11 des Straßen- und Baufluchtengeseßes vom 2, Juli 1875 (Geseß-Samml. S. 561) den erforderli&en Schuß gewährt,

Dem Hause der Abgeordneten ist der nah stehende Antrag des Abg. Muhl zugegangen : L

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, folgendem Gesetz- entwurf seine Zustimmung zu geben:

Entwurf eines Gesetzes, .

betreffend die nachträglihe Berücksihtigung der nah §. 15 Nr. 3 des Geseßes vom 11. Februar 1870 (Geseßsamml. S. 85) erloschenen En t- schädigungsansprüche in der Provinz Schleswig-Holstein.

8. 1. Diejenigen Ansprüche auf Entshädigung für frühere Grundsteuerbefreiungen und Grundsteuerbevorzugungen in der Provinz Schleswig-Holstein, welhe nach §. 15 Nr. 3 Absay 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1870, betreffend die Ausführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer 2., (Geseßz-Samml. S. 85) als erloschen anzusehen waren, sollen nach Maßgabe ter folgenden Bestimmungen noch berüdsihtigt werden. i E E

§. 2. Diese Ansprüche sind bei dem zuständigen Kreiélandrath bis zum Ablauf des Jahres 1890 \{@riftlih oder protokollaris{ch an- zumelden. | E

8. 3. Diese Frist ist alsbald nach der Publikation des gegenwärtigen Geseßes und spätestens bis zum 1. September d. J. durch das Regierungs-Amts- und durch das Kreisblatt bekannt zu machen. Dieselbe ist außerdem innerhalb der einzelnen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen.

§. 4. Die Ansprüche, welche bis zu dem vorbezeichneten Termine nit in der vorgeschriebenen Form oder niht am rihtigen Orte an- gemeldet werden, sind als endgültig erloschen anzusehen.

8. 5. Im Uebrigen finden die in dem Gese vom 11. Februar 1870 gegebenen und in Bezug genommenen Vorschriften sinngemäße Anwendung.

Bei dem Hause der Abgeordneten ist von den Abgg. Freiherrn von Huene und von Strombeck der iaftebenbe Antrag zu der zweiten Berathung des Etats des Ministeriums der geistlihen, Unterrihhts- und Medizinal-Angelegenheiten und zwar zu den Dauernden Ausgaben, Kap. 116, eingebraht worden :

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen :

Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen: :

1) Ermittelungen darüber anzustellen, ob und welche katholis he Seelsorgestellen, deren Unterbaltung von der Staatsregierung auf Grund rechtliher Verpflichtungen geleistet wird, zur Zeit ihren In- habern ein standesgemäßes Einkommen nicht gewähren ; i

2) eventuell im nächstjährigen Etat dur entsprehende Erhöhung des in Kap. 116 ausgeworfenen Fonds die Mittel zur Aufbesserung ungenügenden Stelleneinkommens zu gewähren.

Rekursentscheidungen, Bescheide und Beschlüsse des Reichs-Versicherung8amts.

792.) Im Ans{luß an den Bescheid 641 (, Amtliche Nachrichten des N B 1888 Ste 349) hat das Reichs-Versiherungsamt in ciner Rekursentsheidung vom 18. November 1889 ausgeführt, daß eine Molkerei, in welher im Allgemeinen ledigli die in dem land- wirthshaftlihen Betriebe des Unternehmers gewönnene Mil zu Butter und Käse verarbeitet wird, dadur noch nit ihren Charakter als landwirthschaftliher Betrieb verliert, daß darin gelegentlich oder in einem im Verhältniß zu der selbstgewonnenen Milch unbedeutenden Umfange au zugekaufte Milch verarbeitet wird. Im vorliegenden Falle handelte es si bei einem festen Bestande von 90 eigenen Milc- fühen um die Mitverarbeitung der Milch von 15 fremden Kühen. (Zu vergleihen Bescheide 648 und 658, auh 712, „Amtliche Nah- rihten des R .-V.-A.* 1889 Seite 118, 139, 321.)

793.) In einer landwirth\{aftlihen Unfallversiherungssahe, in wil u Jeftändige Sektionsvorstand und das Schiedsgericht an- genommen hatten, daß der bei der Feldarbeit in Folge Vlipschlages eingetretene Tod eines landwirthschaftlichen Arbeiters als Betriebs- unfall nit angesehen werden könne, hatte der Landesdirektor der be- treffenden preußishen Provinz in der Rekursinstanz Namens des Vor- standes der beklagten Geo chaft die Verpflichtung der Beklagten zur Entschädigung der Hinterbliebenen des Arbeiters nah Maßgabe des 8. 7 des landwirthschaftlichen Unfallversiherungsgeseßes anerkannt, Diesem Anerkenntnisse gemäß hat das Reichs - Versicherungsamt

mittels Rekursentsheidung vom 7. Oktober 1889 die Beklagte ver- urtheilt. Es wurde hierbei erwogen, daß, wenn auch nah dem Statut der betreffenden Genossenschaft die Feststellung der Entshädigungen gemäß §8. 62ff. des landwirthschaftlihen Unfallversiherungsgeseßes denSektions- vorständen obliege, do nah dem mit dem §. 63 Absay 1 des Unfall- versiherungsgeseßes übereinstimmenden §. 68 Absay 1 des landwirth- shaftliden Unfallversiherungsgesetzes der Genossenschaftsvorstand das- jenige Organ sei, welhes allein die Genossenshast in dem Rekurs- verfahren zu vertreten habe (zu vergleichen Bescheide 255 Absay 2 und 785, „Amtliche Nachrihten des R.-V.-A.* 1887 Seite 11 und 1890 Seite 130). Als Genossenschaftsvorstand fungire nach dem Statut der Provinzialaus\chuß. Das ausdrücklich Namens dieses Vorstandes von dem Landesdirektor abgegebene Arerkenntniß des klägerishen Anspruchs bilde jedenfalls dann eine ausreichende formelle Grundlage für die Entscheidung, der gegenüber eine sachlihe Prüfung nicht erforderlih ersheine, wenn dasfelbe, wie hier, über zweifelhafte Thatfragen disponire und gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes nit verstofie (zu vergleichen §. 17 Absatz 1 der Kaiser- lihen Verordnung, betreffend das Verfahren u. #. w. vor dem Reichs- Versihherungsamt vom 5. August 1885/13. November 1887, §& 278 der Civilprozeßordnung und der oben angeführte Bescheid 255).

(794.) Im Anschluß an die Entscheidung 668 (, Amtliche Nach- rihten des R.-V.-A.“ 1889 Seite 156) hat das Reichs-Versicherungs- amt in einer Rekursentsheidung vom 7. Januar 1890 einen Unfall, welcher dem sogenannten „Garbenaufbinder“ auf der Maschine eines gewerblichen Dreshmaschinenbesißers zugestoßen war, für einen folhen erahtet, der sich in dem landwirthshaftlihen Betriebe des die Maschine miethenden Landwirths, nit aber in dem gewerblichen Be- triebe des Maschinenbesißers ereignet hat. Leßterer hatte, wie in dem Falle der Entscheidung 668, nicht den ganzen Dreschakt in eigenen Akkord übernommen.

(795.) Ein statutarisch versicherter landwirthschaftliher Unter- nehmer verunglückte, als er bei einem Nachbarn zu seinem eigenen Bedarfe Kirschen pflückte, wozu ihm die Erlaubniß hauptsächlich des- halb ertheilt worden war, weil die Familie des Nachbarn sich ihm für die unentgeltlih gewährte Hülfeleistung bei Viehkrankheiten ver- pflichtet fühlte. Das Reichs - Versiherungsamt hat, indem es das Kirshenpflücken vorliegendenfalls nah Maßgabe des Bescheides 625 („Amtliche Nachrichten des R.-V.-A,* 1888 Seite 343) als eine land- wirkhshaftlihe Thätigkeit ansabß , in Uebereinstimmung mit dem Swiedsgericht einen Betriebsunfall angenommen und den Rekurs der as durch Entscheidung vom 3. Februar 1890 zurück- gewiesen,

(796.) In einer Rekursentsheidung vom 3. Februar 1890 hat das Reicbs-Versicherungsamt ausgesprochen, daß die Beköstigung des versiherten Personals eines landwirthschaftlihen Betriebes jedenfalls dann, wenn die Beschaffung und Bereitung der Mahlzeiten in dem örtlihen Bereiche des betreffenden Betriebes durch das Betriebspersonal vorgenommen wird, zu dem landwirthshaftlidben Betriebe zu rechnen, und daher cin Unfall, welcher sich hierbei ereignet, nach dem land- wirthschaftlichßen Unfallversiherung8geseß zu entschädigen ift.

(797.) Aus Anlaß einer zwischen einer Berufsgenossenshaft und einer Ortspolizeibehörde entstandenen Meinungsverschiedenheit hat das Reichs-Versicherungsamt unter dem 10. Februar 1890 sich folgender» maßen geäußert: Die Pflicht der Ortspolizeibehörde, gemäß §. 53 Ziffer 5 des Unfallversicherungsgeseßes im Wege der polizeilichen ÜUnfalluntersuGung die Hinterbliebenen eines durch Unfall Getödteten von Amtswegen festzustellen, erstreckt sih_ niht auch auf die Er- mittelung der nach §. 7 Absay 2 a. a. D. rentenbezugsberehtigten Angehörigen des zum Zwecke dec Kur und Verpflegung in einem Krankenhause untergebrahten Verleßten. Wenn auch im Falle der Tödtung durch Unfall ein Bedürfniß vorliegt, daß die Hinter- bliebenen des Getödteten, welhe nicht selten vom Orte des Unfalls entfernt wohnen und ohne behördlihe Vermittelung oft lange Zeit der ihnen gebührenden Entschädigung entbehren würden, von Amtswegea ermittelt werden, fo trifft dies offenbar nicht zu im Falle des §. 7 a. a. D. In diesem Falle wird vielmehr der in dem Krankenhause Untergcbrachte in der Regel felbst seine und seiner An- gehörigen Rechte genügend wahrzunehmen in der Lage sein.

(798.) Auf Anrufen einer Ortspolizeibehörde hat das Reich3- Versiherungsamt unter dem 10. Februar 1890 darauf hingewiesen, daß, soweit ein Genossenshaftsorgan Veranlafsung hat, außerhalb der Unfalluntersuchung und zwar gestüßt auf das ihm durh §. 101 des Unfallversicherung8geseßes eingeräumte Requisitionsrecht eine behörd- lite Mitwirkung in Anspruch zu nehmen, zur Vermeidung zeitraubender Weitläufigkeiten und unnöthigen Schreibwerks thun- lichst unmittelbar die Recbtshülfe derjenigen Behörde nah» zusuchen sein wird, welche die zu beantragende Handlung selbst vorzunchmen in der Lage ift. Wenn daher insbesondere über die im Rahmen der Unfalluntersvchung von der Ortspolizeibehörde von Amtêwegen zu bewirkenden FeststeUungen hinaus die Einholung stande8amtlicher Urkunden erforderli ist, so wird hierzu nicht die Ver- mittelung der Ort8polizeibehörde anzurufen sein, welche sich in der Regel erst wieder ihrerseits an die oft weit entfernten Standesämter wenden müßte, sondern es wird im Allgemeinen das Ersuchen um Ausfertigung der Me Ae Urkunden direkt an die betheiligten Standes8ämter zu richten sein.

(799.) Anläßlich cines Einzelfalles hat das Reichs-Versicherungs- amt ausgesprochen, daß die Berufsgenossenshaften niht verpflichtet sind, den unteren Verwaltungsbehörden dasjenige Porto zu ersetzen, welches durch Erhebungen und Mittheilungen zur nahträglihen Er- gänzung unvollständiger (dem § 35 des Unfallversiherungsgesetzes nicht genügender) Anzeigen entsteht. Die unteren Verwaltungsbehörden find na §. 36 Absatz 1 a. a. O. verpflichtet, den Berufsgenossen- chaften Anzeigen im Sinne des §8. 35 a. a. O, also vollständige An- zeigen, zu übermitteln, und haben demgemäß vor Weiterbeförderung der Anzeigen diese auf ihre Vollständigkeit zu prüfen und die Vervollständigung nöthigenfalls unter Anwendung der in §. 35 Absag 2 und §. 11 Absay 3 des Unfallversiherungsgesezes auch für diesen Fall gewährten Strafbefugniß herbeizuführen. Aub die nachträglihe Vervollständigung mangelhafter Anzeigen erfolgt mithin auf Grund des §, 36 Absay 1 a. a. O., und die nah §. 101 a. a. O. bestehende Verpflichtung der Berufsgenossen- schaften zur Erstattung von Kosten tritt dann niht ein, wenn jene nachträglihen Erhebungen u. \. w. auf Ersuchen des Genossenschafts- vorstandes erfolgt find. Vergleiche Bescheid 110 (, Amtliche Nachrichten des R.-BV.-A,“ 1886 Seite 5), auch das eine ähnlihe Rechtslage behandelnde Rundschreiben des Reichs-Versicherungsamts vom 18. Oktober 1887, betreffend die den Berufsgenossenscaften nah §8. 53, 54 und 101 des Unfallversiherungsgeseßes zustehende Befugniß zur Einwirkung auf die ortspolizeilihen Unfalluntersuchungen (,„Amtlihe Nachrichten des R.-V.-A.“ 1887 Seite 336).

(800.) Ein als Beauftragter des Reichs-Versi@erungsamts mit der Leitung von Siedsgerichtsbeisigerwahlen befaßter Scieds- gerihtsvorsißender hatte die in der erstgedahten Eigenschaft an Privatpersonen und öffentlihe Behörden, welhe nicht Reichs- behörden find, gerihteten Briefsendungen zwar mit der Bezeichnung „Reichsdienstsahe“ versehen, jedoh mit dem ihm anderweit zustehenden staatlihen Siegel verschlossen. Die Portofreiheit der Ee Sendungen (vergleihe Bescheid 147, „Amtliche Nachrichten des R. - V. - A,* 1586 Seite 72) war postamtlich niht anerkannt worden. Das Reichs - Versicherungsamt hat nunmehr im Ein- vernehmen mit dem Reichs-Postamt den Wahlbeauftragten ersut, in Zukunft die gedahten Sendungen mit dem von ihm geführten Schieds- gerichtssiegel zu verschließen.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Einer Correspondenz der „Köln. Ztg.“ aus Saarbrücken vom 16. März entnehmen wir Folgendes: Während sih die Berg- arbeiter des Saargebiets anfänglih mit der Einführung von Arbeiteraus\{chüssen sowie mit den für die Wahl der Vertrauensmänner hierzu erlassenen Vorschriften zufrieden zeigten, wurden sie inzwishen durch den Vorstand des Rechts\chußt- vereins und. einen Theil der Presse gegen die Neuerung aufgestahelt. Zwar leugnete man auch von dieser Seite niht, daß die Arbeiterausshüsse ein geeignetes Mittel seien, die gewünschte enge Fühlung zwishen Arbeitern und Verwaltung herzustellen, die Abfaffung indessen der Wahlordnung insbesondere wurde im Einzelnen als einer Aenderung dringend bedürftig be- zeihnet. . ,. Daß der Vorstand der genannten Vereinigung also verfährt, ist begreiflih; ihr Bestehen is für einzelne Mit- glieder desselben zur Lebensfrage geworden, nahdem sie \ih durch willkürlihes Verhalten die Kündigung zugezogen und damit den anständigen Erwerb ihres Unterhaltes abgeschnitten haben. So leben diese denn vergnügt von den ansehnlihen Brocken, die von ihrer Kameraden Tische fallen. . . . Durch die Unterstelluna, als seien gewisse Maßnahmen der Verwaltung gegea den „Rechts\{hußverein“, den verzogenen Liebling - der Arbeiterbevölkerung, gerichtet, haben es diese uneigennüßizen Leute wieder einmal fertig gebracht, einigen Fluß in die Bergarbeiterbewegung zu bringen, die ihnen beängstigend s\tockte. Dies die Veranlassung zu einer Reihe von Zusammenkünften der Bergarbeiter, deren Wichtigkeit stark übertrieben wurde insofern, als sie, nur von Angehörigen ein- zelner Inspektionen besucht, lediglich einen vorbereitenden Charakter trugen. Erst der heutigen großen Bergarbeiter-Versamm- lung zu Dudweiler, woran si zahlreihe Bergleute betheiligten, kann mit Rücksicht auf die Meinung eines überwiegenden Theils der Saarkohlenarbeiter Werth beigemessen werden. Die Versammlung faßte die Arbeiterauëshüsse als Schiedsgericht auf. Dieses verlangt Lohnerhöhung. Es wurde eine Anerkennungsdepeshe an die dem Been angehörigen Landtags-Abgeordneten Dasbah und Fuchs abgesandt.

Aus der allgemeinen Bergarbeiter-Versammlung in Alt enessen vom leßten Sonntag, über welche gestern telegraphisch berihtet wurde, ist noch bemerkenswerth, daß \chließlich auch noch die Forderungen des Verbandes zur Sprache kamen, und daß der „Rh.-Weslf. Ztg." zufolge die Festseßung ciner bestimmten Frist, bis zu welcher die Gewährung einer Lohnerhöhung gefordert werden sollte, angestrebt wurde. Zu diesem Zweck hätten die Deputirten mehrerer Zehen, wie Prinz von Preußen, Vollmond und, wie gesagt worden sei, au von Mont Cenis, die Unterschriften der Belegschaften bereits in Händen, Nachdem {ih noch mehrere Redner in der bekannten Weise über die Vertreter und die Nothwendigkeit der Einführung der ahtstündigen Schicht geäußert hatten, wurde die Versammlung, ohne über die letzteren Punkte Be- \chluß gefaßt zu haben, geschlossen.

Ueber eine von etwa 1000 bis 1200 Bergleuten besuchte Ver- sammlung, welche am leßten Sonntag in Waldenburg stattfand, entnehmen wir einem Bericht der „Schles. Ztg.“ Folgendes : Der größere Theil der Ershienenen waren Mitglieder der Knappenvereine. Der Führer der Bewegung unter den Bergleuten des Waldenburger Reviers, der gemaßregelte Berghauer Franz, eröffnete die Versamm- lung mit einem dreifahen „Glück auf!“ auf den obersten Berg- herrn, Kaiser Wilhelm II., und versuhte sodann sich gegen die Vorwürfe zu vertheidigen, als wolle er nicht arbeiten, sondern sich von den Bergleuten erhalten lassen, begegnete indeß dabei dem lebhaften Widerspru eines Theiles der Versammelten ; überhaupt scheint keine Einigkeit unter den Bergleuten zu herrschen und ein Theil derselben, besonders die Belegschaften der Fürstensteiner Gruben, mit der Führerschaft des Bergmanns Franz nicht zufrieden zu sein. Bei der Berathung über die achtstündige Schicht- dauer kam es zeitweise zu sehr erregten Auftritten. Die Verwoal- tungen des Waldenburger Reviers haben sich bereits zur Herabsetzung der Arbeitszeit auf acht Stunden vom 1. Iuli d. J. an entschlosfsen, diesen Beschluß aber davon abhängig gemact, daß die Konkurrenzreviere bis zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Achtstundenschicht einführen und daß niht inzwischen ih die Mekbrheit der Bergleute für Beibehaltung der jeßigen Arbeitszeit erklärt. Berghauer Hermann beleuchtete die Verkbäältnisse im nieders{lesishen Bergrevier und unterzog sodann die Rede des Abg. General-Direktors Dr. Ritter vom 14 d. M. einer eingehenden Kritik, wobei er die Unparteilichkeit der Unter- suhungskommission für die Beschwerden der Bergarbeiter vollauf anerkannte! Er mußte auch zugestehen, daß ein sehr großer Theil dessen, was Abg. Dr. Ritter in seiner Rede erwähnt, wahr ist, besonders die Charakteristik der jüngeren Berg- mannsgenerationz er bestritt aber, daß der Ausftand vom Mai 1889 die enorme’ Preisfteigerung der Koble um 100 °/9 veranlaßt habe; daran sei einzig und allein der Zwischenhandel s{chuld. Die Löhne der hiesigen Bergleute seien nur um 25 %/9 gestiegen, und dies auch niht bei der Gesammtheit, sondern nur bci Einzelnen, Vor- urtheilslos stehe heute eigentlißh nur Se. Majestät der Kaiser den Bestrebungen der Bergleute gegenüber. Er habe die Lage der Arbeiter klaren Auges durchshaut und sei ohne Zweifel von dem Gedanken durchdrungen, daß nur ein kräftiges Bürgerthum und ein tüchtiger Arkeiterstand die eigentlitßen Stützen des Thrones bilden können, Die Vürgerschaft handle darin aber sehr kur;sihtig, wenn sie den Bergleuten wegen ihrer berechtigten Bestrebungen ihre Sympathien entziche. Nah längerer Er- örterung œurde ohne Widerspru der Antrag angenommen: „Da die Grubenverwaltungen erklären, nit {hon am 1. April d. I. die ahtstündige Schicht einführen zu können, fo sind die versammelten Bergarbeiter zufrieden, wenn diese Schichtdauer erst am 1, Juli d. J. eintritt, vorausgeseßt, daß die Grubenverwaltungen sich \hriftlih dazu verpflichten und daß eins{ließlich je einer Viertelstunde Ein- und Ausfahrt die Schichtdauer höchstens 8# Stunden beträgt.“ Die Versammlung ertheilte gleichzeitig den Deputirten den Auftrag, sid \criftlich von den Verwaltungen das Versprechen geben zu lassen, daß diese Arbeitszeit von dem genannten Zeitpunkt ab eingeführt werden soll. Im weiteren Verlaufe der Verhandlungen wurde aus der Mitte der Versammlung Klage geführt über das rohe Benehmen eines großen Theils der jüngeren Bergarbeiter und energisches Ein- schreiten der Beamten und der älteren Arbeiter dagegen gefordert.

In Halle wurde am Sonntag ein Bergmannstag der Provinz Sachsen abgehalten, welwer der „Magdb. Ztg.“ zufolge fo zahlrei, besonders von Bergleuten aus dem Mansfeldshen, besucht war, daß der Saal die Zuhörer nit zu fassen vermohte. Auf der Tagesordnung stand Berathung über die Organisation der Berg- arbeiter in der Provinz, über welche der bekannte Regierungs- Baumeister a. D, Keßler Bericht erstattete. Die beabsichtigte Or- ganifation fußt demnach besonders auf §. 152 der Gewerbeordnung und auf §. 8 des preußishen Vereinsgeseßes. Nach dem vorgelegten Statut steht an der Spitze des Ganzen der Provinzialaus\{chuß mit dem Siß in Halle a. S. Er hat die Aufgabe, die Organisation zu leiten, \tatistishe Erhebungen über Lohn- und Arbeiterverhältnisse anzustellen, bei Streitigkeiten wegen Lohn und Arbeit zu vermitteln und ein friedlihes Uebereinkommen anzubahnen 2c. Jede Politik ift zu vermeiden; nur die besonderen Angelegenheiten der Bergarbeiter sind zu überwachen. Daneben werden Bezirksaus\chüsse ge- bildet, sogenannte Lohnkommissionen. In diese darf jeder Betrieb oder jedes Werk nur einen Vertreter entsenden, Die Aus\{üsse konstituiren sich selbst, doch üben besondere Revisoren die Kontrole aus. Der Zweck der Bezirks8auss{üsse ist namentlih, Sammlungen zum Generalfonds zu veranstalten, etwaige Uebelstände aufzudecken und abzustellen, Streitigkeiten zu {lichten und an den Provinzialausshuß Bericht zu erstatten. Auch diese Aus\{üs}se sollen keine politische Thätigkeit entwickeln, sondern nur vermitteln zwishen Betriebsführern und Arbeitern, Die öffentlich abzuhaltenden Generalversammlungen ernennen den OE zialaus\{huß auf cin Jahr, überwachen die Bezirksaus\hüsse, treffen Be-

stimmung über die Gelder und Unterstüßungen 2c., ziehen überhaupt

Alles, was für Arbeiter Interesse hat, in ihren Bereih. Die öffent- lichen Bezirksversammlungen wählen jährli auf je 200 Mitglieder höchstens einen Delegirten. Diese Delegirten bilden zusammen dann den Delegirtentag. Letzterer muß vom Provinzialaus\huß einmal im Jahre einberufen werden, ist aber an nihts gebunden. Er kann be- sondere Kommissionen einseßen, um ein gemeinsames Vorgehen der Arbeiter unter sich und mit anderen Arbeitern zu berathen. Die Beschlüsse derselben haben den Charakter von Vorschlägen, die für die Bezirks- Ausschüsse nit bindend sind. Der Provinzial-Aus\{uf a auf dem Delegirtentag unbedingt vertreten sein. Zur besonderen Aufbesserun der Lage der Arbeiter werden in allen Bezirken Fa ch vereine gebildet, die ganz für sich be- Ie und vollkommen unabhängig vom Bezirks- und

rovinzialaus\{chuß sind. Für diese Fachvereine wird ein besonderes Musterstatut ausgearbeitet werden. Auf Grund dieses Organisations- planes soll die Organisation erfolgen. Es wurde zunächst ein Aus- chuß gewählt, welcher den ersten Delegirtentag einberufen und daun sein Amt niederlegen wird.

In Halle bewilligten die Tischlermeister die Lohnmehr- forderung ders Gesellen und die sonst von diesen gestellten Bedingungen, beschlossen aber ihrerseits, die Preise für fertige Arbeiten entsprehend zu erhöhen, wie es die Shlosser- und Klempnermeister in Halle gethan haben. Au die Mehrzahl der dortigen Schneidermeister haben den Gesellen einen Lohnzuschlag von 10 %/ bewilligt, dagegen den Lohntarif abgelehnt.

Hier in Berlin haben der „Nat.-Ztg.*“ zufolge sämmtlihe am Bau des neuen Reichstagsgebäudes beschäftigten Zimmerer wegen M ns höherer Lohnforderungen gestern die Arbeit eingestellt.

Aus Reichenberg i. B. wird der „Voss. Ztg." telegraphirt: Zu Grünwald ist in der Baumwollspinnerei von Mauthner u. Oesterreiher ein großer Arbeiter-Ausstand ausgebrocher:. 1000 Arbeiter sind ausftändig und fordern zehnstündige Arbeitszeit, 20 %/% Lohnerhöhung und Entfernung des Fabrikleiters. Gestern fanden Ausschreitungen statt, wobei Letzterer geprügelt wurde. Vier der Ruhestörer wurden verhaftet.

Ueber die große Ausstandsbewegung unter den Berg- leuten in England meldet „W. T. B.“ weiter: In einer gestern in London abgehaltenen Versammlung von Gruben- besißern wurde beschlossen, auf die verlangte Lohn- erhöhung um 95% jet und um weitere 5% im Iuli als unmögli nicht einzugehen. Die Versammlung erklärte sh aber bereit, mit einer Deputation ‘der Arbeiter am Donnerstng zu unterhandeln. Die „Voss. Ztg * theilt folgenden eigenen Draht- beriht vom 17. d. M. mit: Der Ausstand der Grubenarbeiter hat bis jeßt noch nicht die befürchteten grchen Verhältnisse angenommen. 25 000 bis 30000 stellten am Sonnabend die Arbeit in Süd- und West-Yorkshire ein; in den übrigen Bezirken wird die Arbeit fort- geseßt, bis die endgültige Entschließung der in London abzu- haltenden Konferenz des Grubenbesißzerverbandes be- kannt geworden ist. Jnzwishen haben in Lancashire 7000, in Yorkshire 12000 Arbeiter die beantragte Lohnerhöhung bewilligt erhalten. Die kleineren Grubenbesitzer zeigen sich nah- giebig, die größeren weigern sih jedoch entschieden, Zugeständnisse zu machen. Dagegen berihtet die Londoner „Allg. Corr.“ unter dem gleihen Datum: Der Ausstand der Bergleute in den Kohlen- distrikten ist seit Sonnabend in vollem Schwunge. In Yorkshire haben 60 000, in Derbyshire 20 000, in Süd-Staffordfhire und Ost-Worcestershire 12000, in Nord-Staffordshire 15 090, in Nottinghamshire 12 000, in Nord-Wales 10 000 Bergleute die Arbeit eingestellt. Rechnet man hinzu die Kohlenreviere in Lancashire, Leicestershire, Warwickshire und den übrigen Binnengrafschaften, so läßt fi wohl annehmen, daß im Ganzen 150 000 bis 200 000 Ar- beiter feiern.

In Liverpool fand gestern Nachmittag eine große Ver- sammlung von strikenden Dockarbeitern statt. In der- selben fragte der Schiffsrheder Houston, warum die Leute die Arbeit auf seinen Schiffen nicht wieder aufnähmen, nachdem er ihre Forderungen bewilligt habe. Mac Hugh, Sekretär der Arbeiter- Association, äußerte {ih in ähnlichem Sinne und wurde von der lärmenden Menge mit dem Rufe unterbrochen: „Niemand \oll arbeiten, während Andere Hunger leiden“. Mac Hugh erwiderte darauf, er werde, da die Menge vernünftigen Vorstellungen nit zugäng- lich zu sein seine, überlegen, ob er seine Entlassung nehmen solle. Während er sprach, fuhr ein großer, mit Getreide beladener Wagen vorüber. Ein Haufe stürzte sich trotz der Proteste Mac Hugh's und Anderer auf den Wagen, bemächtigte \sih des Getreides und verstreute dasfelbe auf die Straße. Der Kut\ her erhielt in dem Handgemenge einen Messerstih und mehrere andere Männer wurden durch Fuß- tritte {wer verleßt. Eine Polizeimannschaft von 6 Offizieren und 590 Konstablern wurde bei ihrem Eintreffen mit Steinwürfen empfangen, zerstreute aber jchließlich die Menge. Die Behörden von Liverpool waren unter dem Vorsitß des Bürgermeisters heute Nach- mittag versammelt, um über die Situation zu berath:n; u. A. soll die A von 500 Soldaten von Preston hierher beantragt werden.

Aus Belgien liegen wieder zwei sehr bezeihnende sozialistische Kundgebungen vor. Auf Anweisung des Generalraths der belgischen Arbeiterpartei werden am 18, d. M,, als dem Jahrestage der Proklamation der Parifer Commune, alle Arbeiterlokale Belgiens die rothe Fahne aufhissen. Der Antwerpener Schankwirth Arcaye, welcher bei der gen Ziehung der Antwerpener Stadtloose 150 000 Fr. gewonnen hatte, hat 20 000 Fr. dem dortigen Arbeiter- vereine für die sozialistishe Propaganda überwiesen.

Zur Lage der Eisenindustrie.

Die Eisenfabrikation bot im leßtey Quartal, wie aus Arnsberg geschrieben wird, in allen ihren Ziveigen ein erfreuliches Vild dar. Die bestehenden Betriebe erfuhren eine fortgeseßte Er- weiterunz, die Zahl der neuen Fabrikanlagen vermehrte sih. Die Preise sämmtlicher Fabrikate zeigten eine noch steigende Tendenz; felbst in der Eisendraht-Industrie, deren Preise in auffallender Weise zurü- geblieben waren, begann ein unverkennbarer Aufs{wung.

__Was den Eisenerz- Bergbau betrifft, so hielt sich auch dieser während des leßten Quartals nicht nur auf der zu Beginn desselben eingenommenen Höhe, sondern bekundete sogar einen weiteren Fortschritt. Da die Geschäftslage auf dem Eisenmarkt während dieser Zeit eine günstige blieb, und die Erzpreise in Folge verstärkter Na(frage stiegen, so konnten die Gewinnungsarbeiten auf den Berg- werken flott fortgehen und einen guten Ertrag abwerfen.

Kanalbauten.

Der Neubau des Oder-Spree-Kanals ist im Laufe des vergangenen Jahres in erfreuliher Weise gediehen. Dieser 124 Meilen lange Kanal stellt eine neue, den heutigen gesteigerten Ansprüchen an Größe und Tiefgang der Schiffe entsprehende Wasserstraße von Qo berg a. O. über Müllrose nah Fürstenwalde, von dort nah dem Seddin- See und der Dahme bis nah Köpenick her. Es ist mögli gewesen, die Hälfte der Strecke von Fürstenwalde abwärts bis zum Seddin-See vollständig fertig herzustellen, sodaß dieser Theil hon am 1. Juli vorigen Jahres dem öffentlichen Verkehr übergeben werden konnte. Auf der oberen Strecke von Fürstenberg bis Fürstenwalde sind die außer- ordentlich umfangreichen Erdarbeiten zumal in der Nähe von Fürstenberg zwar kräftigst gefördert, wegen vielfaher Schwierigkeiten, welche bei der Bauausführung hervortraten, aber nicht soweit gelangt, wie dies anfänglih in Aussicht genommen war. Namentlich bei Fundirung der S(hleufen bei Fürstenberg zeigten sich so erheblihe Schwierig- keiten, daß es unmöglich wurde, diese Bauwerke, wie beabsichtigt war, bereits bis zu diesem Frühjahr zu vollenden; es ist aber sihere Aussicht, vorhanden, dies bis zum Sommer zu erreihen, sodaß dann, da auf der übrigen Strecke zwischen Fürstenberg und Fürstenwalde die Erd» arbeiten nahezu und die Bauwerke vollständig fertiggestellt \ind,

voraus\ichtlich am 1. Oktober d. J. der ganze Kanal von Für te bis Köpenick für die Schiffahrt freigegeben werden kann. AONEANTS Zwei weitere Neubauten größeren Umfangs, welche vorhandene Wasserstraßen den erhöhten Verkehrsansprüchen der Jettzeit ents sprehend umgestalten sollen. sind in der Ausführung begriffen. Die eine diefer Arbeiten, die Kanalisirung der Unterspree von der Berliner Weichbildgrenze bis Spandau, stebt in unmittel- barem Zusammenhange mit den zur Zeit in der Ausführung begriffenen S Taearbellen der Spree innerhalb Berlins und dem Neubau der Sileuse an den ehemaligen Dammmüblen daselbst. Letztere soll die gleichen Abmessungen, wie die Schleusen des Oder-Spree-Kanals erhalten, um das Dur@fahren von Kähnen mit 8 m Breite, 2 m Tiefgang und 8000 Ctr. Tragfähigkeit zu ermöglihen, und dementsprechend muß auch das Fahrwasser der Unterspree bis Spandau vertieft werden. Nach Durchführung dieser Anlage können Kähne mit der angeführten Tragfähigkeit von Schlesien bis Berlin, beziehungsweise bis Hamburg geführt werden, ohne umladen ¿zu müssen. Die andere Bauausführung betrifft den Sacrow-Pareztzer Kanal, welber durch Baggerungen erbeblich vertiest wird und an Stelle der jet vorhandenen, weit in den Kanal hinein- reihenden, flahen Böschungen neue Deckwerke und damit ein wesentlich breiteres Fahrwasser erbält. Beide Arbeiten, sowohl die Kanalisirung der Unterspree als auch die Vertiefung und Verbreiterung des Sacrow-Pareter Kanals können im Laufe dieses Sommers vollständig beendet werden, ,

Literatur.

. eGeschichtsdramen“ von Peter Lohmann. Ausgabe in einem Bande, Leipzig, Verlagsbuhbandlung von J. F. Weber. 1890. Es ift die dritte Auflage dieses Werkes, welche uns vor- liegt. Die anziehende Mat seines Inhalts, für welche die so freundliche Aufnahme und fo \chnelle und weite Verbreitung desselben wohl die besten Zeichen sind, deutet genügend der Titel des Werks an. Es ist eben das wirkliche „volle Menschenleben“, welches von den „Brettern, die die Welt bedeuten“, hier packend auf den Leser einwirkt, gleihviel ob seine Darstellungs- formen die Gestalten eines „Masaniello*, eEfsex“, Savonarola*“, eines „Schmieds von Ruhla“, „Appius Claudius“, „Straford“ oder „die leßten Mauren“, „Karl Stuarts Ende“ und „Wider den Stael“ als Gegenstand wählen. In der Darstellung8weise verschmäht der Autor jeden unnötbigen Aufwand an Kunstmitteln, jeden übermäßigen Shwung der Phantasie, jeden Zauber einer phrasenhaften Aufbaus(ung, ist dabingegen in der Ausge]taltung aller seiner „Geschihtsdramen“ unausgeseßt und mit bestem Erfolge bemüht, seine Helden und Heldengenofsen ganz in dem Lichte ihrer Zeit, in den Farben ibrer Zeitumstände, in dem Impulse Ge Beitgedanken, austreten, handeln, siegen oder unterliegen zu afen.

Von dem in Frankfurt a. M. lebenden Dichter Dr. Arthur

Pfungst liegt uns der erste Theil einer epishen Dichtung „Laskaris* vor (Leipzig, Verlag von Wilhelm Friedri, K, R. Hofbuchhändler). Der Verfasser, der sih durch eine unter dem Titel „Lose Blätter“ (im selben Verlage) ershicnene Sammlung lyrisher Gedichte bereits vortheilhaft bekannt gemacht hat, bekundet, wie in diesen, so auch in dem obigen noch unvollendeten Epos eine tief ernste, gereifte Welts anshauung. Ja, die eingeflohtenen, ausgedehnten und gedankenreiHen Lebensweisheits-Lehren geben der Dichtung geradezu einen philoscpbisch- didaktischen Ckarakter. Der erste Theil des Cpos, dem eine neus griehische Sage zu Grunde zu liegen scheint, betitelt H „Laskaris? Jugend“ und spielt auf den Inseln Cypern und Rhodos in mittelalter- lier Zeit. Der Held ift ein vornehmer Jüngling, erfüllt von dem glühenden Drange in die Welt hinaus, während Philalethes, ein lebenserfahrengr Weiser und Alchymist, ßch beflissen zeigt, ihm die Gefahren, denen er si aussetzen werde, und die Eitelkeit alies Irdischen zu schildern. Als si Laskaris denno nit von scinem Vorhaben abbringen läßt, will ihm Philalethes wenigstens den Weg zum wahren Glûdck zeigen, und der Jüngling erklärt ih bereit, auf diesem bes \dwerlihen Pfade ihm zu folgen. In Réodos mit Laskaris an- gekommen, übergiebt der Weise ihn der Obbut des Prälaten eines Klosters, wo Laskaris nun, den edlen Thaten der Johanniter-Nitter nach- eifernd, fi unter Anleitung der Mönche der Bereitung von Arzeneien für die Kranken widmet. Eines Tages im Walde, wo er nah heilbringenden Kräutern suchte, ermüdet eingesblafen, wird ex dur einen Schrei aufgeweckt. Diesem nagehend, findet er eine hülflose, von einer Schlange gebissene Jungfrau. Laskaris errettet sie dur Ausfaugen der gifterfüllten Wunde vom sicheren Tod? und geleitet das Mädchen dann heim na ihrem Dörfhen. Ihr Bild aber hat sich ibm aufs Tiefste eingeprägtz; von Sehnsucht actrieben übersteigt er Na§t8 die Klostermauern, um in ihre Nähe zu eilen und vernimmt nun an ihrem Lager, daß sie denno% dem Tode verfallen, weil sie die Neraiden gescaut, elfengleihe Fabelwesen, die „Abends aus den küßlen Quellen steigen, um auf den Blumen, unter Sternenlicht zu tanzen ihren wundersamen Reigen". Sie verlangen nah ihc und nur durch irdishes Gold kann sie si aus ihrer Geralt befreien, Dieses beschließt ihr der liebende Jüngling um jeden Preis zu verschaffen. Fr nimmt Ur- laub vom Kloster und eilt zu seinem erfahrenen väteclihen Freunde. Philalethes, im Besitze einer „Panacee, auf die die Welt geharrt, die jed’ Metall, das se durchdringt, zu Gold läßt werden“, vererbt ihm dieses Wundermittel und legt sich dann zum Sterben nieder. Laskaris übergiebt die Leiche dem Lever und sammelt die Asche, um sie nah Rhodos zu bringen, wie es ver Sicrocuoe ihm vorgeschrieben. Damit {ließt der erste, 12 Gefänge umfassende Theil der Dichtung, auf deren Fortgang er uns re{cht gespannt macht. Als Versform sind 5 füßige gereimte Jamben gewählt, nah Art der Stanzen, aber um zwei Verse erweitert. Von wenigen Stellen abgesehen, hat der Dichter auch stets Sorgfalt auf die regelre{chte Gestaltung von Vers und Reim verwandt, troßdem er durch die {hon oben hervorgehobene Fülle und Tiefe der Gedanken sich seine Aufgabe nicht leiht gemacht hat. Als Proben in dieser Beziehung seien einige Verse mitgetheilt. So beißt es im 4. Gesange: „Das was vergangen, sicht der Mensch ver- klärt, Die Zukunft sieht er nur im rof'’gen Licht, Jedoch der heut'ge Tag, der ihm gehört, Er findet stets zu leben werth ihn niht. Dies Spiel des Lebens Alle spielen müssen Nicht Jeder weiß es Keiner will es wissen!“ Im leßten Gesange aber legt er dem Philalethes folgende Worte an Laskaris in den Mund: „Dich kann und wird allein das Leben heilen, Denn nur, wer es gelebt, kann düster sagen: Die Güter sind nit werth der schweren Müh’n, Die kämpfend ich geduldig hab’ ertragen, Für die ih freudig gab mein Dasein hin! Nur der, dem Alles ward, was er begehrte, Dem nicht ein leiser Wunsch mebr blicb zurück, Sagt endlich: eitel, eitel ist die Erde Was ist ihr Hoffen und was ist ihr Slück?" Ueber diesen lehrhaften Stellen, die allen denkenden, besonders aber den älteren Lesern die Dichtung werth machen werden, find jedoch auch die Schilderungen der Natur und Wirklichkeit keineswegs vernachlässigt ; im Gegentheil finden wir solhe in farbenreichster Ausführung bei Sonnen- und Mondschein meistens mit gedankentiefen ethishen Be- trahtungen allegorisch verbunden. Nach alledem kann man dem Dihter wohl Glück zu jeinem s{önen, gehaltvollen Werke wünschen und ihn nur um baldige Fortseßung desselben bitten.

Das soeben erschienene Märzheft der „Deutschen Rund- \chau* zeichnet sich wiederum dur seinen ebenso abwechslungsvollen wie gediegenen Inhalt aus. Wir nennen hier nur die hauptsächlihften Beiträge: Unter dem Katalpenbaum. Erzählungen von Konrad Mähly, Ueber den Zufall. Akademishe Abhandlung von G. Rüä- melin, Ernst von Wildenbruch als Dramatiker. Von Hermann Conrad. Frauenarbeit in der Archäologie. Von Franz Xaver Kraus, Die Denkwürdigkeiten des Herzogs von Sawsen-Coburg- Gotha. Von Gottlob Egelhaaf. Die Berliner Märztage 1848. Ein Brief Graf Nudolf’s von Stillfried-Alcántara, Mitgetheilt von Bernhard Kugler, Franz Dingelstedt. Blätter aus seinem Nahlaß. Mit Randbemerkungen von Julius Rodenberg. VI. Der kosmo- politishe Nahhtwächter und Geheime Rath (1841—1851). 11. Stutt-

art (1843—1851). Aus dem Berliner Musikleben. Von Theodor Krause. Politische Rundschau. Moriz Carriere. Von Hermann

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