1910 / 56 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 07 Mar 1910 18:00:01 GMT) scan diff

„Vorwärts“ in einem Artikel von den „hungernden deutschen Arbeitern“. In derselben Nummer stand aber eine Aufforderung zu reilicher Spende für den shwedishen Generalstreik. Von den zwei Millionen Kronen, die an ausländischen Unterstüßungsgeldern nah Schweden flossen, sind über eine Million Mark "von deutschen Arbeitern “au gebracht worden, also mehr, als von den Arbeitern aller übrigen Länder zusammen. Dies Wort des „Vorwärts“ von den hungernden deutschen Arbeitern ist geeignet, unsere ganzen wirtschaftlihen Ver- hältnisse vor dem Auslande bloßzustellen, wie sie es nicht verdienen. Wir halten zum mindesten mit dein Auslande gleihen Schritt, übertreffen es aber vielfach. U der naLISO Zeitschrift „World Work“ wird geschrieben, daß si die deutschen Arbeiter in einer bedeutend besseren sozialen Lage befänden als die englishen. Es ist demgegenüber interessant, den Kampf zwischen dem sozialistischen Theoretiker Kautsky und den Gewerkschaften zu verfolgen. Während Kautsky beweisen will, daß die Gewerkschaften keine dauernde Besserung der sozialen Lage der Arbeiterschaft _Herbei- führen könnten, wird von der Zentralkommission der Gewerkschaften auf die Erfolge hingewiesen, die die Arbeiterschaft durch die gewerk- {haftliche Bewegung in bezug auf die soziale Lage der Arbeiter erreicht hâtte. Die Bedenken, die im vorigen Jahre ein Teil meiner Freunde gegen die Neichsversicherungsordnung hatte, die aber lebhaft von der Unken bestritten wurden, \heinen jeßt immer mehr und mehr sich Geltung zu verschaffen. Die Schultern der Arbeitgeber dürfen nicht mehr belastet werden. Die Opposition von Industrie und Hand- wert gegen die neue Belastung ist heftiger geworden, das zeigt die Stellung der großen berufsgenossenschaftlichen Verbände, die Stellung des deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages in Königsberg. Von der preußischen Regierung muß alles getan werden, um im Bundesrate eine Aenderung derjenigen Bestimmungen herbeizuführen, die fo aupyerordentlih viel Unruhe und Unzufriedenheit in gewerb- lichen Kreisen hervorgerufen haben. Das Ministerium für Handel und Gewerbe, dem die Sorge für das Handwerk anvertraut ist, muß dahin wirken, daß bei Vergebung amtlicher Lieferungen von allen Nessorts das Handwerk berüsihtigt wird. Im Bezirk der Handwerks- kammer in Oppeln sind seitens der Domâänenverwaltung diese Be- stimmungen nicht eingehalten worden. Der Minister muß seinen Einfluß auch auf die Domänenverwaltung geltend machen. Auch die Frage der Unterscheidung von Fabrik und Handwerk muß mehr als bisher gefördert werden. Bis jeßt hat die in Ausficht genommene Konferenz noch nicht statt- gefunden. Jeßt entziehen sich immer mehr die leistungsfähigen Betriebe den Handwerkskammern, und mit den zurückbleibenden leistungs- unfähigen Betrieben kann nihts Ersprießlichhes von den Handwerks- fammern geleistet werden. In der Frage der Eintragungen der Handwerksbetriebe in das Handelsregister hat am 25. November v. F. der Minister eine Verfügung erlassen, wonach die Handelskammern vor der Eintragung in das Handelsregister Gutachten der Handwerks- kammern einzufordern haben. Die Handwerkskammern sehen darin eine Hintanseßung gegenüber den Handelskammern. Sie müssen ihre Gutachten direkt dem Minister einreichen können. Betreffs des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen wird vielfach der Wunsch geäußert, daß auch der zweite Teil in einer Neihe großer Städte durch landesherrlihe Verfügung in Kraft geseßt wird. Die Stettiner Handwerkskammer hat in dieser Beziehung leider einen ablehnenden Bescheid bekommen, worin es heißt, daß man erst die Wirkung der bereits in Kraft befindlichen Vor- schriften des ersten Teiles des Geseßes abwarten wolle. Wenn nah den tatsächhlihen Ergebnissen der \hwindelhaften Bau- unternehmungen uns gesagt wird: wir wollen abwarten, ob hie und da Uebelstände hervortreten, so sieht das keinem Stü Brot, \ondern eher einem Stein ähnlich, den man dem Baugewerbe gibt. J gebe gern zu, daß einzelne Bestimmungen des Gesetzes in den Kreisen der Baugeldgeber erheblichen Widerspruch hervorrufen. Das kommt auch in den Berichten der Handelskammern von Berlin und Hamburg zum Ausdruck, aber ich glaube doh nicht, daß dieses Geseß so wirken wird, wie diese Handelskammern es zu glauben scheinen: Die großen Meister- kurse habe ih von Anfang an nicht befürworten können, weil sie nur für einen kleinen Teil des Handwerks von Nutzen sein können. Die Kurse sind zu lang, sie entziehen den Meister zu lange seinem Ge- hät. Cs müßten kurzfristige Kurse für Spezialarbeiten eingerichtet werden. Eine wichtige Frage für das Handwerk ist die des Lehrlingsersaßes. Die Stettiner Handwerkskammer hat ih dafür verwandt, daß wieder mehr junge Leute dem Handwerk zu- geführt werden, eine Handelskammer hat sich darüber be- 1chwert. Die Beschwerde ist erfreuliherweise vom Ministerium zurückgewiesen worden. Wir wünschen ferner eine stärkere Heran- ziehung des Handwerks für Staatslieferungen. Allerdings können die Handwerker, auch die Genossenschaften, noch nicht alle Bedingungen erfüllen, die die Behörden |tellen. Der Kriegsminister bat erklärt, daß sih die Handwerkervereinigungen noch nicht in großem Maße um Lieferungen für die Armee beworben haben und häufig auch zu hohe Preise stellen; aber er meint do, daß diese Bestrebungen von der Regierung unterstüßt werden müssen. Diese ganzen Bestrebungen stecken allerdings noch in den Kinderschuhen, die Handwerker müssen dazu erzogen werden, sich den Forderungen der Behörden anzupasfen. Ich hoffe, daß sih die Behörden des Neichs und des Staats durch folche Vorfälle nicht beirren lassen, die Handwerker heranzuziehen. Auf die Gefängnisarbeit will ih heute niht mehr eingehen, sie ift oft genug besprochen worden. An der Jugendfürsorge müssen alle mitwirken: wer die Jugend hat, hat die Zukunft. Ich bitte den Minister, diesem Gebiet seine Aufmerksamkeit zu {enken und es auch an finanzieller Unterstüßung nicht fehlen zu lassen. Den Borteil werden unsere Nachfolger haben zum Segen unseres Vaterlandes.

Abg. Dr. Grunenberg (Zentr.): Unter der Schußpolitik hat sich unser Crport wesentlih gehoben, Deutschland ist an die zweite Stelle gerüdckt und wird nur noch von England überflügelt. Allerdings hat das eine oder andere Gewerbe unter dieser Wirtschaftspolitik gelitten, aber doch nur in ganz geringem Viaße im Verhältnis zu dem gesamten Vorteil dieser Politik. Die Handelskammer von Berlin hat diesen Vorteil ausdrücklich anerkannt. Allerdings ift unsere Handelsbilanz eine passive Bilanz, aber daraus darf man allein nicht auf ein mangelndes Prosperieren eines Landes schließen. Unsere Zablungsbilanz ist bereits aktiv geworden. Unsere Konsuln müßten mehr auf die kaufmännischen Interessen hingewiesen werden, dann würden sie mehr auf die Investierung des deutschen Kapitals im Auslande hinwirken fönnen, und dadur könnte unsere Handelsbilanz aktiv gemaht werden. Unser Kohblenerport bat im leßten Jahre erfreulicherweise um 1,6 Millionen Tonnen zugenommen. Der Inlandsmarkt ist erheblih kaufkräftiger geworden, dazu hat namentlich die Landwirtschaft beigetragen. Handel und Industrie haben unter dem Schutzzoll die Depression viel \{neller überwunden, als es ohne Schußzzoll möglich gewesen wäre. Es hat eine Bermehrung des Kapitals stattgefunden, und es hat eine bessere Zahlungsweise eingeseßt. Die Schußpolitik ist aber nicht nur dem Handel und der Industrie zugute getommen, fondern der gesamten Bevölkerung. Wie wäre es sonst möglich, daß die deutshe Bevölkerung jährlich um 800 000 Seelen zunimmt! Die Arbeitsgelegenheit hat sih gesteigert: die Arbeitslosigkeit ist auf 2,6 9/6 zurückgegangen. England hat nur 2,99% Arbeitslose, Oesterreich dagegen 2,9 9%. Die erwerbstätige Bevölkerung hat zu- genommen, allerdings auf Kosten der Landwirtschaft. Die Aus- wanderungsziffer ist zurückgegangen. Wir können das Jahs 1909 also nur als günstig bezeichnen: unsere Schutzzollpolitik hat ih als ein Segen erwiesen. Diese Verhältnisse müssen uns ein Ansporn sein, Handel und Industrie im Innern zu fördern und zu stärken und die Hemmnisse für eine freie Entwicklung zu beseitigen. Die Handelsverträge können uns zum großen Teil nicht befriedigen. Der Handel braucht vor allem langfristige Verträge, und bei dem Abschluß von Handelsverträgen müssen mehr _als bisher unsere Interessen gewahrt werden. Das Börsengeseß hat im allgemeinen günstig gewirkt, aber nicht fo sehr für 3 Publikum. Dieses muß von der Negierung vor \{lechten Papieren ge- warnt werden. Besorgnisse erwecken uns die Syndikate. Wir sind ¿war niht Gegner der Syndikate, wir sind in dieser Beziehung ebenso modern wie andere Leute; aber wenn die Preispolitik der Syndikate das Ausland begünstigt, dann sind sie bedenkliche Erscheinungen und

das große.

müfsen von den Behörden bekämpft werden. Die Syndikate ent- schuldigen ih damit, day sie Arbeiter beshäftigen wollen. Dazu ehlt mir der Glaube. Auf dem Gebiete der Tarifpolitik muß die egierung den Auswüchsen der Kartelle entgegenwirken. Besonders möchte id die Aufmerksamkeit der Negierung auf die Lage der Nhein- schiffer lenken; sie haben täglih nur \ehs Stunden Nuhepause, auch am Sonntag haben sie keine Zeit, ihre religiösen Bedürfnisse zu be- riedigen. Das Kohlenkontor hat den ganzen Kohlentransport in der Hand, die Privatschiffer erliegen dieser Konkurrenz. Um das Handwerk hat si der Minister Delbrück große Verdienste erworben. Die Meisteckurse haben viel dazu beigetragen, das Handwerk wieder konkurrenzfähig zu machen. Die Regierung darf in ihrem Interesse für das Handwerk nicht erlahmen. Im Landesgewerbeamt sind zu wenig Leute, die die praktischen Bedürfnisse kennen. In Oesterreich sind die Handwerker mit Grfolg zu Staatslieferungen herangezogen worden, und das muß auch bei uns der Fall sein können. Es wäre ein großer moralischer Erfolg des Handwerks, wenn es von der Re- gierung mit Arbeiten betraut würde. Die Vandwerkskammern haben ünstig auf das Handwerk eingewirkt, besonders in erzieherischer Hin- iht. Es ist dringend nötig, daß die Unterscheidungsmerkmale zwischen Industrie und Handwerk von der in Aussicht genommenen Kommission festgestellt werden. Die Tätigkeit der fatholisden Gesellenvereine follte lebhaft von dem Minister unterstüßt werden, und es sollte ihnen besonders durch die Gewährung von Baudarlehen entgegen- gekommen werden. Jh habe den dringenden Wunsch, daß der zweite Teil des Geseßes zur Sicherung der Bauforderungen in allen größeren Städten eingeführt wird. Die Bedeutung der Fort- bildungsshulen wird in Handwerkskreisen anerkannt; es * wäre erwünscht, daß alle Gemeinden die Fortbildungsshulen einführen. Die Konkurrenz durch die Gefängnisarbeit muß beseitigt werden. Auch die Städte müssen ihre Megiebetriebe einshränken, damit dem freien Handwerk feine Konkurrenz erwächst. Durch die scharfe Anwendung der Bäckereiverordnung werden nicht nur die Bâcker, sondern auch die Grundbesißer geschädigt. Durch die not- wendigen Aenderungen sind in Berlin allein 30 Millionen Schaden entstanden. Die neuen Bestimmungen sollten nur auf Neubauten angewendet werden. Die Heranziehung der Meistersöhne zur ÎIn- validenversicherung is ungerechtfertigt, denn diese bekommen Tein Gehalt, sondern nur ein Taschengeld. Den Privatbeamten ist wiederholt zugesagt worden, daß für fie etwas geschehen soll. Die Frage der Pensionsversicherung ist aber jeßt wieder hinaus- geshoben worden; ich bitte den Minister um eine beruhigende Er- klärung. Nach der Statistik des Deutschen Technikerverbandes ist die Lage in diesen Kreisen geradezu trostlos. Der Minister hat den Handelskammern empfohlen, die Kleinhandelsaus\{hü}se einzuführen. Gegen diesen Erlaß haben die Handelskammern aber grundsäßlic Widerstand geleistet. Wenn die Handelskammern tein Cinsehen haben, wird das Haus vielleicht zu geseßlichen Maßnahmen übergehen müssen. Wo bleibt das Wohnungsgesetz, das uns versprochen worden ist ? Vielleicht ist ein einheitlicher Entwurf für ganz Preußen sehr s{wierig. Aber wenn das der Fall ist, kann man doch schrittweise vorgehen. Um 41/4 Uhr vertagt ih das Haus. Nächste Sißung Montag 11 Uhr. (Eingemeindungsvorlagen, Handels- und Gemwerbeetat.)

Parlamentarische Nachrichten.

___ Dem Reichstage ist der folgende Entwurf eines Rei hs - besteuerungsgeseßes zugegangen:

81,

Das Reich ist verpflichtet, die in einem Bundesstaat, einer Ge- meinde oder einem weiteren Kommunalverbande für die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen und für einzelne Handlungen der Amtsorgane allgemein elepen Gebühren (Benußungs- und Verwaltungsgebühren) zu zahlen, sofern ihm nicht ein besonderer Nechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht.

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beiträge, welche behufs Deckung der Kosten für Herstellung und Unterhaltung der durch das öffentlihe Interesse erforderten Veranstaltungen von denjenigen Grund- eigentümern erhoben werden, denen hierdurh besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, auch hinsihtlih der Straßenbaubeiträge.

Das Reich ist von der Dana aller Gerichtsgebühren befreit.

Das Neich genießt Freiheit von allen zur Hebung gelangenden

Staatssteuern mit Ausnahme der Abgaben von Malz und Bier. O3

Bon Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden kann das Reich ledigli, und zwar nur in demselben Umfange wie der einzelne Bundesstaat, zu Nealsteuern vom Grundbesiy und zu indirekten Steuern, die auf den Erwerb oder die Veräußerung von Grundstücken und von Rechten gelegt werden, für welche die auf Grundstücke be- züglichen Vorschriften gelten, sowie zu Abgaben von Malz und Bier herangezogen werden.

8 4.

Die Verpflichtung der oftroiberechtigten Gemeinden in Els\aß- Lothringen zur Entrichtung von Oktroivergütungsgeldern (Kasernierungs- kostenbeiträgen) wird aufgehoben.

S0.

Einer Gemeinde, welcher infolge eines in ihr oder in einer nahe- gelegenen Gemeinde aus Neichsmitteln unterhaltenen fabrikmäßigen oder fabrikähnlihen Reichsbetriebs Ausgaben erwachsen, ist berechtigt, von dem Neih nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einen Zuschuß zu ihren Ausgaben zu verlangen, fofern die in der Gemeinde wohnenden ‘und in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und sonstigen Angestellten mit einem Diensteinkommen von niht mehr als 2000 nebst ihren Haushaltungsangehörigen am Anfang des Nechnungsjahres mehr als 10 vom Hundert der Zivilbevölkerung der Gemeinde aus- machen.

Zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses wird festgestellt, wieviel an fortdauernden allgemeinen Verwaltungskosten, Bolks\{hul- und Armenlasten in dem dem laufenden Rechnungsjahre vorangehenden Rechnungsjahr und wieviel an einmaligen derartigen Kosten und Lasten aus ordentlichen Mitteln nah dem Durchschnitt der voran- gegangenen fünf Nechnungsjahre aufzubringen gewesen sind. Soweit die einmaligen derartigen Kosten und Lasten aus Anleihen gedeckt sind, werden nur die Verzinsungs- und Tilgungs- raten in dem vorangegangenen Rechnungsjahr unter den fort- dauernden Ausgaben zum Ansay gebrahtk. Von dem \o er- mittelten Betrage wird der von sämtlichen unter Abs. 1 fallenden Arbeitern und Angestellten sowie deren Haushaltungsangehörigen bei gleichmäßiger Verteilung auf den Kopf der Bevölkerung aufzubringende Unteil errechnet, und von diesem werden die von den bezeichneten Personen gezahlten direkten Gemeindesteuern in Abzug gebracht.

Von der hiernah sihch ergebenden Summe berechnet sih der zu zahlende Zuschuß:

l) auf 30/6, falls die Arbeiter und die in Betracht kommenden Angestellten nebst ihren Haushaltungsangehörigen mehr als 10 bis einschließlih 20 vom Hundert,

2) auf 50%, falls sie mehr als 20 bis eins{chließlich 40 vom Hundert,

_ 9) auf 709%, falls sie mehr als 40 bis einschließlichß 60 vom Hundert,

4) auf 90%, falls sie mehr als 60 vom Hundert der Zivil- bevölkerung der Gemeinde ausmachen.

Werkstätten und ähnliche Einrichtungen der NReichseisenbahnen gelten nicht als fabrikmäßige oder fabrikähnlihe Betriebe im Sinne dieser Vorschriften.

Soweit Gemeinden auf Grund von Verträgen aus Reichsmitteln zu ihren Ausgaben Beihilfen erhalten, sind diese auf die Zuschüsse anzurechnen.

Den Gemeinden stehen die Gutsbezirke glei.

2

Von dem rechnungsmäßigen P enle der Eisenbahnen, die die Neichseisenbahnverwaltung für Nehnung des Neichs betreibt, werden der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen nah dem Abschluß jedes Nechnungsjahrs fünf vom Hundert, mindestens jedo zweihundert- tausend Mark behufs Zuführung an Gemeinden überwiesen, in deren Gemarkung oder Umgebung si eine Station oder eine für sich be- stehende Betriebs- oder Werkstätte jener Eisenbahnen befindet. Aus der überwiesenen Summe sind die Gemeinden, denen ohne die Vor- schrift im § 5 Abs. 4 ein Anspruch auf Zuschuß gegen das Reich zu- stehen würde, vorweg zu bedenken.

Bei der Ermittlung des rechnungsmäßigen Nebershusses ift unter die Ausgaben eine 3F prozentige Verzinsung des ih für den Jahres- durchshnitt ergebenden Anlage- und Erwerbskapitals der Neichseisen- bahnen nah der amtlihen Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen zu übernehmen. Die Feststellung des rechnungêmäßigen Ueberschusses erfolgt alljährlich na durch den Reichskanzler.

&

S . Das Recht auf Gebühren und Beiträge (8 1) sowie auf Steuern 3) erlisht mit Ablauf des Nechnungsjahres, das auf das Nech- nungsjahr folgt, in welchem die Forderung entstanden ist. Der Anspruch auf den Zuschuß 5) erlischt, falls er nit bis zum Ablauf des Nechnungsjahres geltend gemacht ist. D Bi

Als Nechnungsjahr gili im Sinne der S8 5 und 7 das Rech- nuntgsjahr des Forderungsberehtigten, im übrigen das Nechnungsjahr des Reichs.

8 9.

Soweit dieses Geseß niht ein anderes bestimmt, gelten für die Veranlagung und Einforderung der dur das Geseß begründeten Ab- gabe- und Zuschußverpflihtungen des Neichs sowie für die Nechts- mittel gegen die Heranziehung des Neichs die in den einzelnen Staaten für Gemeindeabgaben ‘geltenden Vorschriften.

Im Falle der Einforderung eines Zuschusses gemäß § 5 beträgt die Nechtsmittelfrist, falls sie nah diesen Vorschriften niht länger ift, drei Monate.

8 10.

Dieses Geseß tritt am 1. April 1910 in Kraft

Die im § 6b vorgeschriebene Ueberweisung erfolgt erstmalig im Jahre 1910 nah dem Abs{luß des Nechnungsjahrs 1909.

Insoweit nach diesem Geseße Truppenteile von Abgaben befreit sind, gelten diese Befreiungen auch für die außerhalb Bayerns stehenden bayerischen Truppenteile.

Jn der dem Entwurf beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Die Frage, inwieweit das Neich zu den Staats- und Gemeinde- lasten beizutragen verpflichtet ist, entbehrt zurzeit noch der geseßlichen Regelung. Grundsäßlich ist von der Neichsverwaltung von jeher die Auffassung vertreten, daß dem Neiche, welches die Gesamtheit der Bundesftaaten zur politischen Einheit zusammenfaßt, zufolge dieser staats- rechtlihen Stellung durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats ohne seine Einwilligung Verpflichtungen nicht auferlegt werden können. Dutch das Geseß vom 25. Mai 1873 hat das Neich fih nur im gewissen Umfang der Verpflichtung unterworfen, Nealsteuern vom Grundbesitze zu ent rihten. Daraus folgt, daß zurzeit irgendwelche weitergehende Ver- pflichtung nicht besteht. An dieser Nechtsauffassung hat die Neichs- verwaltung bisher grundsäßlih festgehalten, obwohl sie sonst nicht unangefochten geblieben ist. Wiederholt haben Gemeinden das Neich mit dem Einkommen aus seinem Grundeigentume zur Kommunalein- fommensteuer veranlagt sowie auf Entrichtung von Verbrauchs\teuern und Besißzveränderungsabgaben in Anspruch genommen. Wie in materieller Hinsicht, so haben au darüber ZBweifel sih ergeben, ob das Neich in Streitfällen über seine Steuerpfliht der Zuständigkeit der Landesbehörden unterstehe oder ob zur Begründung dieser Zu- ständigkeit der Erlaß reichsgeseßlicher Bestimmungen erforderlich sei. Bereits im Jahre 1874 if von ‘den verbündeten Regierungen dem Reichstag ein Gesetzentwurf vorgelegt, welcher dem damaligen praktischen Anlaß entsprehend sich auf die Gestsepung der Freiheit des Reichs von den auf das Einkommen gelegten Abgaben (Einkommen- steuern) beschränkte. Der Entwurf ist jedoch niht zur Verabschiedung gelangt. Bet seiner ersten Beratung im Neichstag am 14. und 21. No- vember 1874 hat aber der Grundgedanke, auf dem er beruht, daß das Einkommen des Reichs ohne Zustimmung und Mitwirkung des Neichs niht zum Gegenstande der Besteuerung, sei es der einzelnen Bundes- staaten, sei es der Kommunen, gemacht werden dürfe, von vielen Seiten Zustimmung gefunden. Bei zahlreihen späteren Gelegen- heiten aus Anlaß von Verhandlungen über die Notwendigkeit, die Steuerpfliht des Reichs geseßlich zu regeln, und über die Zu- wendung von Neichsmitteln an einzelne infolge Veranstaltungen des Neichs notleidende Gemeinden ist auch aus dem Neichstag beraus gegen diese Auffassung kein Widerspruch erfolgt Auf den gleihen Stand- punkt hat sih die Gesetzgebung in Preußen gestellt. In der Be- gründung des preußischen Kommunalsteuergeseßentwurfs aus dem Jahre 1883/84, betreffend Ergänzung und Abänderung einiger Be stimmungen über Erhebung der auf das Einkommen gelegten direkten Kommunalabgaben, wird ausgesprochen, daß eine Ausdehnung der Kommunalsteuerpfliht auf den Neichsfiskus niht habe fstatt- finden können, weil ohne eine reichêgeseßliche Ermächtigung be- ziehung8weise ohne Zustimmung des MNeichs die Landesgesetzgebung niht für befugt zu erachten sei, das Neich oder das diesem aus irgendeiner Quelle zufließende Einkommen einer staatlichen oder Kommunalbesteuerung zu unterwerfen. Die Staatsvèrwaltung sowohl in Preußen wie in allen anderen Bundesstaaten hat diesen Grundsaß angenommen. Dagegen haben, wie bereits cr- wähnt, die Gemeindeverwaltungen ihn in wiederholten Fallen nicht anerkennen wollen, und es sind auch verwaltungsgerihtlihe Ent- scheidungen ergangen, die zu einem teilweise abweichenden Ergebnisse gelangen. Aus diesem Grunde ist die Schaffung eines zweifelsfreien Nechtszustandes im Wege der Gesetzgebung erwünscht. Hierzu kommt weiter, daß die gemahten Erfahrungen es angezeigt erscheinen. lassen, folhen Gemeinden, die durch besondere Veranstaltungen des Neichs in eine Notlage geraten sind, einen Anspruch auf Beihilfen aus Neichs mitteln einzuräumen.

Dem Reichstage sind ferner die Entwürfe eines Gesetzes, betceffend die Zuständigkeit des R eihsgerichts, sowie eines Geseßzes, betreffend Aenderun gen der Rechtsanwalts ordnung, zugegangen.

Dem Herrenhause ist der Entwurf eines Gesetzes über dieReinig ung öffentliher Wege nebst Begründung zugegangen. Der Geseßentwurf lautet, wie folgt:

Q

Die polizeimäßige Reinigung öffentliher Wege einschließli der Schneeräumung, des Bestreuens mit abstumpfenden Stoffen und des Besprengens zur Verhinderung von Staubentwicklung liegt, soweit hierzu niht ein anderer nah den Bestimmungen dieses Geseßes ver pflichtet ist, als eine von der Ortspolizeibehörde erzwingbare öffent liche Last derjenigen Gemeinde ob, zu deren Bezirk der Weg gehört.

Soweit die Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung besteht, tritt die Pflicht des Wegebaupflichtigen zur NReinhaltung der Wege aus Ver kehrsrücksichhten nicht ein.

V}

Oertliche Geseßesvorschriften, Observanzen und besondere öffentlich- rechtlihe Titel über die polizeimäßige Neinigung öffentliher Wege werden aufrechterhalten.

Die Entstehung neuer, den Bestimmungen des § 1 zuwiderlaufender Observanzen oder besonderer öffentlih-rechtliher Titel ist ausgeschlossen.

Die Gemeinden sind berechtigt, innerhalb einem anderen obliegende Verpflichtung

ihres Gemeindebezirks

die zur polizeimäßigen

Reinigung öffentlicher Wege (§8 2) ganz oder teilweise durch Orts-

statut zu übernehmen.

; s 8 4. Durch ein unter polizeilicher Zustimmung zu erlassendes Orts-

Cane kann die Verpflichtung zur polizeimäßigen Reinigung öffentlich Wege (§§ 1—3) ganz oder teilweise

Teile der Ortslage, einen oder belegene Wege oder Wegeteile den Eigentümern Grundstüdcke oder einzelnen Klassen derselben auferlegt werden.

Den CEigentümern können folche zur Nuzung oder zum Gebrau dinglich Berechtigte gleichgestellt werden, ] dienstbarkeit oder tine beschränkte persönliche Dienstbarkeit mit Au nahme der in § 1093 Vürgerlichen_ Geseßbuchs bezeichneten zusteht.

S D Insoweit an einen öffentlichen stoßen und niht nahweislich die

Reinigung den angrenzenden Gemeinden oder den an ihrer Stel nah IS 2, 4 dieses Gesetzes verpflichteten gemeinschaftlih ob. F jedoch gemäß

reinigungspflichtig, so hat es hierbei sein Bewenden.

für die ganze Ortslage, einzelne mehrere bestimmte in der Ortslage der angrenzenden

denen nicht bloß eine Grund-

8 E Gemeindebezirke an- ; nad ( e Wemeindegrenze längs der einen Seite des Weges hinläuft, liegt die Verpflichtung zur polizeimäßigen

S 2 jemand für einen solchen Weg oder Wegeteil allein

einer Stadtgemeinde ift, pflichteten besließen.

Die Vorschriften bezirke (S8 3, 4) auf besitzers können. rung in der Weise 8: | mit der Aufforderung, meidung des Ausschlusses öffentlicht wird.

er

ch

sind,

le | In dieser Beziehung bestehende

st | dieses Gesetzes beseitigt fei

Ueber das Anteilsverhältnis an der gemeinschaftlihen Neintigungs- | freien Grundstücke liegt,

pflicht und über deren Erfüllung ist von Zustimmung der Orts volizeibehörde eine

: j Vereinbarung Kommt eine solche ni t zustande,

so hat der Kreisaus\{chuß, wen

1910, (Nach

Vorbemerkungen: 1) Ein Punkt in einer Spalte der Uebersicht bedeutet, daß in der be

_„, nah den vorliegenden Angaben nit vorgekom 2) Die Bezeichnung „Gehöfte“ {ließt ein: (Norwegen), Bestände (Dänemark).

feuche, Hämoglobinurie usw.,

parte- 2 D,

1, De ouvernetmmenté

Zeitangabe.

N D

| Ge- (

Staaten 2c. meinden

perrgebiete 2c.)

(Provinz G

)l der vorhandenen ments,

1910.

G

S

»

4

Zat zirk

Js

9

N

_

Oesterreich Und N Kroatien-Slavonien Serbien Bulgarien. B 5 S, Großbritannien .

N I Jo

O D dD T“ 0 aaa,

o Mo

C0 d

V 9 Bosnien und Herze- | 93 Januar 5) 8|

gowina . é : Außerdem : Rauschbrand : Oesterreich 7 haupt verseucht ; Bulgarien a. Tollwut: Oesterrei 15 Bez., B verseucht ; 2 Bez., 2 Gem. neu verteu@t; Bosnien u Schafpocken: Un arn 9 Bez., 49 Gem., 130 Geh. Geflügelcholera: Bestérreis 9 Bez., 6 Gem.,

1) Schw eiz: Stäbhenrotlauf und Schweineseuche. 2)

NaGweifsüng über den Stand von Viehseuchen in Oesterre ich- Ungarn

am 2. März 1910. (Kroatien-Slavonien am 23. Februar 1910.) (Auszug aus den amtlichen Wochenausweisen.)

Maul- und Klauen-

seuche Zahl der verseuchten

Schweine- pest (Schweine-

seuche)

Rotlauf der Schweine

A greide Rot

und Länder

Komitate (K.) Stuhlbezirke (St.) Munizipalstädte (M.)

Höfe Höfe

Nr. des Sperrgebiets Gemeinden

Gemeinden

_ Gemeinden

F 5

o| Gemeinden

Go —_ - C

a. Oesterreich. 1 Niederösterreich

5 m) Go

5 D C

s I

| t

B Jt i S)

Î

Salzburg 1 Steiermark a l Kärnten 9

t

I S |

Fol l

) i C H H i DOCO DO DO

do = Do

Krain

eA ce

5 en i J] f Ot

p n,

4

J

Es

pad

9

5 B S

Go e evo

C ( L

1 Mähren 4 x

|

e —_

eile

Galizien

Go 4. Duis

o i

L

5 : Bukowina Dm.

-—

pi p

den Verpflichteten unker zu treffen.

Milzbraud

n Falls an einen

n.

ist

Soweit ein fommunalfreie

8 6. i dieses Gesehes mit der Maßgabe Anwendur Antrag des Gutsvorste und der zu Belastenden von de Gs genügt, wenn den Anzuh

geltend zu machen

finden auf selbständige Guts- 1g, daß hers nah m Kreisausschuß erlassen werden örenden Gelegenheit zur Aeuße- b Entwurf des Ortsstatuts Einwendungen binnen vier Wochen zur Ver- , in ortsübliher Weise ver-

gegeben wird, daß der

R | Ee Vrtsstatuten, die bereits vor Inkrafttrete werden aufrechterhalten, wenn sie de

aber einer der in Betracht kommenden Gemeindebezirke der der Bezirksaus| nah Anhörung der Ver- und der Ortspolizeibehörde die erforderliche Regelung zu

n dieses Gesetzes erlassen 1 en §8 3, 4, 6 Mängel müssen bis zum Inkrafttreten

S 8. r öffentli | e in Erman stimmungen dieses Gesetzes sonst Verpfl Grundstückes zur polizeilichen Ÿ

cher Weg in einem kommunal- gelung eines nach den ichteten der Eigentümer dieses MNeinigung verpflichtet.

öffentlihen Weg mehrere fommunalfreie Grund-

Bezirk

für sie Ortsstatuten Anhörung des Guts-

ent)prechen.

Be-

Gesundheitswesen, Tierkrankheiten und Absperrungsmaßregeln.

Tierseuchen im Ausla

den neuesten im Kais

men find.

Ausbrüche (Großbritannien), Ställe, Weiden, Herde

Die in der Uebersicht nicht aufgeführten wichtigeren Seuchen, wie ind in der Fußnote nachgewiesen.

Rotz

Hehöfte| Bezirke F |

meinden

Geh

Wöcheutliche, bezw. 0 M 146| 15 12

E f 1

26

(20

10|

überhaupt verseucht; überhaupt verseucht ; - Herzegowina 10 überhaupt verseucht ;

ammen

viermal im M

G i

N “O 4

Halbmonatliche und

H

Bez., 11 Gem., 11 Geh. überhaupt verseucht ; i 1 Gem. neu verseuht; Ftalien 3

ck Dez., 30 Gem., 35 Geh. b

Serbien 1 Bez., 2 Gem.

öfte

Z

9

Bezirke

Ungarn 24 Bez., 4 Gem. Ungarn 50 Bez.,

Bulgarien a. 3 Bez., 23 Gem. Bulgarien a. 18 Geh. überhaupt verseuht;

und Klauenseuche

J

1) 7|

monatliche

erlihen Gesundheitsamt eingegangenen amtlichen Nachweis treffenden Nachweisung eine Angabe für die

Maul-

«401 2

Ge- meinden

|

| |

| | |

l

j

2

Nachweisungen. i

Bez., 53 Gem.,

n de.

Ge-

Gehöfte : höf meinden

Bezirke

Verl eut

onat erscheinende Nachweisungen.

gina E 1| a 10 |

. [138 68) 10

- . . S . | j \

As 1| 1| 53 Geh.

De 1 Gem.

überhaupt verseucht.

U.

D. S

2 Bez, Ungarn 2 Bez., 2 Gem.,

2 Gem. neu verseucht.

(Ges e

seßes betreffend das und Küster

liebenen älteren Provinzen, nebst geseßes) und Be

„_ Die Ausführung dieses übertragen.

Ferner ist dem Herren rgänzung des RNuhegehalt der Organisten, Fürsorge für evangelischen Landeskirch

ungen.) se Spalte nicht enthalten ift;

n (Schweiz und Frankrei), Besitzer (L Rinderpest, Naushbrand, Wild- und Rinderseuche, Tollwut,

Schafräude

Gehöfte] Bezirke

1

16 Geh. überbaupt verseucht.

Großbritannien: Schweinefieber; Jtalien: Schweineseuchen (allgemein).

stücke oder folhe und sinngemäße Anwendung.

allgemeine statt. der Beteili

hen Weges obliegt, sind

Zuständig ist der Kre

n mit mehr al

zur E

i

Notlauf der Schweine

überhaupt verseuWt; Kroat überhaupt, 4 Geh. neu verseudt; Bel ien 3 Bez. 246 Gem., 260 Geh. E l R

überhaupt verseucht- ien-S Bez. 3 Gert haup leucht; Kroatien-S[

neu verseucht; Ftalien

und die n DEr

die Nechtsmitt Landesverw

d | gten darüber, wem von Verpflichtung zur polizeimäßigen Ne im Verwaltungs{streitver 18aus\{chuß, 8 10 000 Snwohnern der Bezirksaus\huß.

gründung zug

Gemeinde-(Guts-)Bezirke anstoßen, findet §

g 9. Gegen polizeiliche Verfügungen über die der öffentlichen Wege finden Gesetzes über die |amml. S. 195) __ Streitigkeiten öffentlih-rechtliche öffentli scheiden. in Städte

- Dieses Gese

polizeimäßige Neinigung el der §8 127, 128 bes altung vom 30. Juli 1883

ihnen die inigung eines i fahren zu ent- in Stadtkreisen aber oder

ß tritt am 1. April 1911 in Kraft. V S Geseßes ist den zuständigen Minister

ause der Entwurf eines Ge-

Geseßes vom 7. Juli 1900, Kantoren ihre Hinter- e Der

Anlage (Entwurf eines Kirchen- egangen.

Nr. 10,

ein Strich bedeutet, daß Fälle der betreffenden Art

Ge-

meinden

D 1

3 Gem.

í Bez.

Gehöfte

ien-Slavonien

uxemburg und Niederlande), Ställe Lungenseuche, Schafpoen, Geflügelcholera, Hühnerpest, Büffels

1} Schweine eue?) i Y (einsließlid Sp d eve

Ge-

Bezirke : =** I meinden

Gehöfte

4.0.10 2 Bez., 3 Gem., 3 Geh. über" 11 Gem., 12 Geh. über-

neu verseucht. avonien

4 Bez.

10 Gem. überbauvt verfeuht; Belgien

] 9

[3/4

D |

6

b. Ungarn.

(Kassa)

Fehér)

M. Arad

Turócz St. Bácsalmás,

Städte Zombor

Neusaß (Ujvidék),

(Pécs)

K. Béfkés

K. Bereg, Ugocsa

St. Berettyóujfalu, recsfe, F Margitta, Sárrét

St. Cséffa, Elesd, Köz

bárad)

Tenke, Vaskóh K. Bor}od K. Kronstadt

Häromszäk K. Csfanád, Csongrád,

Hódmezöväsärhely, _gedin (Szeged) K Gran (Eszterg

Raab (Györ), Kor

(Komárom), M. C

Komäárom K.Stuhlweißenburg(Fe M. Stühlweißen i (Székes-Fejärvár) b K. Fogaras, Hermann (Szeben)

M

Ermihályfalva Székelyhid,

pont

Brassó),

S; : om), norn jyör,

jer), burg

stadt

K. _Gömör ¿s Kisbont, Sohl (Zölyom) .

K. Abauj-Torna, M. Kaschau K. Unterweißenburg (Alsó-

St. Arad, Borosjens, Elek, Kisjens, Pécska, Világos,

St. Borossebes, Nagyhal- _mágy, Radna, Ternova . K. Arva, Liptau (Liptó),

Baja, Topolya, Zenta, Zombor, Magyarkanizsa, Zenta, M. Baja, Maria Theresiopel (Szabadka),

St. Apatin, Hódfág, Kula, Palánka, Obecse, Titel, Zîa-

blya, M. Uividék . .…. K. Baranya, M. Fünfkirchen

K.Bars,Hont, M.Schemnitz (Selmecz- és Bélabánya)

/

Mezökeresztes, Szalärd, M. Großwardein (Nagy-

gyarcs&óke, Nagyszalonta,

K.

K. Hajdu, M. Debreczin (Debreczen)

K. Heves K. Hunyad

K.

K. O

Jász-Nagykun-Szolnok K. Kleinkokel (Kis-Küküllö), _Großkokel (Nagy-Küküllö) K. Klausenburg (Kolozs), M. Klausfenburg (Kolozsvár) St. Béga, Bogsán, Facset, Karänsebes, Maros, Temes, Städte Karäánsebes, Lugos K. Maros - Torda, Udvar- hely, M. Marosvásárhely Wiecselburg edenbu

Sopron

K. Neograd (Nógrád) . Ke Beeutta (Nota. St. Bia, Gödölls, Pomáz, Waitzen (Väácz) St. Andrà (Szent Endre), Vácz,Ujpest, M. Budapest

Alsódabas,

It a8 T4 tadte Nagykörös, Cze- 4 1 Ds d, M. Ke

Ik Nnnnh8 AVONOY,

DT Anf Kalocîa,

kunfélegy

mitlós, Städte Kiskun-

Tal halas

V) M

Sl.

My s P TC

De 2 F, FLTS T

Kiskunfélegyháza 1 D BOUrg

M. 5 oz\o

lnok

4) IDA,

A b

{, rad, Vin

kirchen

Del 2 Kubin

fecz),

4

T4 ina

G2 rat

OUzltaSTUTdO, R i

Temesrékás, Uja-

nga Y

Es Ee E R L

Sl. C1ältova ia,

(Febértemplom),

L)

-.

Ztadt hart Oiadtí ¿C CDOTICM«-

P A A plom, M. T «o.

LUg0os8,

g (Moson), Sopron), M.

Ta TQ i T

Städte

Monor, Näáczkeve,

csfemét

Co y »ArÎ » UNnavec?e, K18kor 68, Kis3-

E E háza, Kunszent-

M as

(+

5 7 ozlony),

Doboka

Központ,

1

a) e A

B ú E

Ver!chetz (Ver Ms