1870 / 2 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Wer die wiederholte Prüfung nicht besteht, ist von dem Eintritt |

in den höheren Justizdienst ausgeschlossen. . 14. Wer die Prüfung bestanden hat,

ein Zeugniß des Vorsißenden der Prüfungskommission. . 15. Auf Grund dieses Zeugnisses hat der Bestandene sich an den Präsidenten desjenigen AppeÜationsgerichts, in dessen Bezirk er den

ernannt und eidlih verpflichtet zu werden.

Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vor-

bereitungs8dienst.

_ 16. Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vor- è i i o: Uppellationsgerichte ob.

des Monats Januar dem Justiz- Minister ein Verzeichniß einzureichen, in welchem die einzelnen Refe-

bereitungsdienstes liegt den Präsidenten der

Dieselben haben im Anfange

rendarien, unter kurzer Angabe des Ganges der Vorbereitung,

zuführen sind.

Ç. 17, Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vor- den Staats-

bereitungs8dienstes liegt den Vorständen der Gerichte,

erhält über dieses Ergebniß

Vorbereitungsdien| thun will, zu wenden, um zum Referendarius

auf-

anwalten und Rechtsanwalten , welchen die Referendarien zu ihrer

Beschäftigung Überwiesen worden sind, ob.

Dieselben haben zugleich mit der De dem Präsidenten des Appellationsgerichts e! lihe und außerdienstlihe Verhalten , sowie

mitteln.

«C. 18, Die mit der Leitung des Vorbereitung8dienstes betrauten ; j daß die wissenschaftliche und Referendarien der ausshließlickche Zweck des durch diesen Zweck der Beamten ge-

Personen werden vor Allem beachten y praktische Ausbildung der e der ( Vorbereitungsdienstes demgemäß also eine jede / nicht gerechtfertigte, auf Aushülfe und Erleichterung richtete Thätigkeit der Referendarien zu vermeiden ist.

Sie werden ferner, soweit die Rücksicht auf die meine Ausbildung dieses gestattet , die Anlagen , Nelg1 Wünsche der ihrer Leitung anvertrauten Referendarien in

ziehen.

maßgebende Ermessen der Präsidenten der Appellationsgerichte

durch die nachfolgenden, auf der | ;

heit der Gericht8verfassung beruhenden Vorschriften beschränkt. F. 20. Jmm Geltungsbereiche der l

1849 beginnt der Vorbereitungsdienst bei

gerichten, sowie

Der Vorbereitungsdiens bei diesen

umfassen.

F. 21. Jm Bezirk des

einem Jahre bei einem Friedensgericht und Notar, fsodann aber

rend eînes Zeitraums von mindestens anderthalb Jahren bei einem Landgericht, einschließlich der Staatsanwaltschaft, zu beschäftigen. 22: Appellationsgerichts zu Celle ist Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von mindestens sodann aber während eines Zeit-

raums von mindestens anderthalb Jahren bei einem Obergericht, cin-

Tm Bezirk des

einem Jahre bei einem Amtsgericht,

c{ließlich der Kronanwaltschaft, zu beschäftigen. G 23, An den Bezirken

s der Staatsanwaltschaft, zu beschäftigen.

4. Im Bezirk des Appellationsgerichts zu Frankfurt a. M.

ist der Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von

destens cinem Jahre bei den Einzelgerichten, sodann aber während einschließlich der Staat8-

eines gleichen Zeitraums bei dem Stadtgericht, U zu beschäftigen.

In den Bezirken der

Landgerichten, als Gerichten erster und zweiter Jnstanz,/

die Beschäftigung bei den Appellationsgerichten. g. 26. einzelnen bedeutenderen Geschäfte zu geben ist. Dasselbe i}

Zeichen genommener Einsicht, mit einem Vermerke zu versehen.

g. 27. Das Gesuch um Zulassung zur großen Staatsprüfung

ist an den Präsidenten des Appellationsgerichts zu richten. In dem Gesuch is nachzuweisen , daß der Referendarius

Militärpflicht genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder theil-

weise befreit sei. j E is Dem Gesuch ist das Geschäftsverzeichniß und die im §. wähnte O Arbeit beizufügen. g. 28. darius denjenigen geseßlichen

die rechtswissenschaftlihe Arbeit beizufügen ist, Dienstakten, beim Justiz-Minister zu beantragen. i F. 29. Der Auftrag zur großen Staatsprüfung wird der

Prüfungsfommission vom Justizminister ertheilt.

Beendigung dieser Beschäftigung ein Zeugniß über das dienst- Uber die Leistungen der

Referendarien und die in denselben hervorgetretenen Mängel zu über-

gebotene allge- Neigungen und Betracht

Ç. 19. Das bei der allgemeinen Leitung des Vorbereitungsdienstes zur Zeit noch bestehenden PVerschieden-

Verordnung vom 2. Januar den Stadt- und Kreis- bei den Deputationen und Kommissionen derselben.

Gerichten , einschließlich der Staatsanwaltschaft, muß einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren

Appellationsgerichts zu Cöln ist der Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von mindestens

der Appellationsgerihte zu Kiel, Cassel und Wiesbaden is der Referendarius zuvörderst während eines Zeitraums von mindestens einem Jahre bei einem Amtsgericht, sodann aber während cines gleichen Zeitraums bei den Kreisgerichten,

Der Referendarius is während cines Zeitraums von mindestens einem halben Jahre bei dem Appellationsgericht und wäh- | rend cines gleichen Zeitraums bei einem Rechtsanwalt zu beschäftigen. | Appellationsgerichte zu Celle und Côln findet ein Vorbereitungsdiens| bei den Appellationsgerichten nicht statt, es tritt vielmehr die für die Beschäftigung bei den Obergerichten und

um ein halbes

Jahr verlängerte Zeit an die Stelle des halbjährigen Zeitrauins für

Der Referendarius hat ein Geschäfts8verzeichniß zu führen, in welchem eine Uebersicht seiner Thätigkeit, unter Hervorhebung der

allmonatlih der mit der besonderen Leitung des Vor- bereitungsdienstes betrauten Person zu übergeben und von dieser, zum

Wenn die Prüfung des Gesuchs ergiebt, daß der Referen- und reglementarischen Vorschriften ge- nügt hat, welche die Zulassung zur großen Staatsprüfung bedingen, \o ist diese vom Präsidenten mittelst gutachtlichen Berichts , welchem

unter Uebersendung der

wird

wäh-

der

min-

seiner

31 er-

| entrourf enthalten.

F. 30. Die s{riftliche NBrüfung hat eine recht8wissenschaftlihe Acvcit und eine Relation aus Prozeßakten zum Gegenstande.

F. 31. Die Aufgabe zur rechtswissenschaftlihen Arbeit wird von dem Präsidenten der Justiz-Prüfungskommission ertheilt. i

Diese Ertheilung fann der Referendarius, sobald er einen drei- und einhalbjährigen Norbereitungsdienst zurücgelegt hat, jederzeit er-

n. : a der Arbeit hat der Referendarius zu bezeugen, daß er die-

lbe selbständig angefertigt habe. ; se C 2 Der Präsident der Prüfungsfommission hat dem zur Prü-

fung zugelassenen Mere Prozeßakten behufs Anfertigung einer riftlichen Relation mitzutheilen. E i

bs De Relation is binnen einer sechs8wöchigen Frist abzuliefern,

welche aus sehr erheblihen Gründen vom Prâsidenten bis zu zwei

tonaten erstrecki werden fann. E F 33. Die Relation muß eine vollständige Darstellung des Sach-

Und Viecht8verbältnisses, ein begründetes Gutachten und den Urtheils-

Am Schlusse der Relation hat der Referendarius zu bezeugen,

daß er dieselbe selbständig angefertigt habe. 7 A L Die Relation kann aus laufenden oder zurücgelegten

en erstattet werden. . d a Präsidenten der Prüfungskommission sind auf sein Ersuchen von den Vorständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßaften mitzutheilen. t | y F. 35. Die Beurtheilung der beiden \hriftlihen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der Justiz-Prüfungsfkommission 0b, vor welchen der Referendarius die mündliche Prüfung ablegen soll.

Erachten dieselben beide Arbeiten für völlig mißlungen / so fana der Referendarius auf gutachtlichen Bericht vom Justiz-Minister sofort behufs besserer Vorbereitung an ein Appellationsgericht zurückgewiesen

werden. ia 36. Die mündliche Prüfung erfolgt vor drei Mitgliedern der

§ ge l ustiz-Prüfungskommission , einschließlich des Präsidenten derselben. I it alben ist ein freier Vortrag aus Akten zu verbinden, welche dem Referendarius drei Tage vor dem Termin zugestellt werden. Die mündliche Prüfung is nicht öffentlich. | i

. 37. Zu einem P S mehrere , jedoch nit über \2ch8 Referendarien vorgeladen werden. j y g 38. Lee Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden sei, und im Bejahungsfalle, ob dieselbe vausreichend«, »gut« oder vyvorzüglich« bestanden sci, wird durch Stimmenmehrheit, und zwar nah dem Ge- \sammtergebnisse der \chriftlichen und mündlichen Prüfung entschieden. C. 39, Dle Justiz-Prüfungskommission hat über die Erledigung der ihr ertheilten Aufträge dem Justiz-Minister zu berichten. Referendarien, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden auf mindestens neun Monate, behufs besserer Vorbereitung, an ein

| Appellationsgericht zurückgewiesen werden.

40. Ès i} eine einmalige Wiederholung der großen Staats- e gestattet, deren Erfolgiosigkeit den Ausschluß vom höheren Justizdienste bewirkt.

Ç. 41. Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung fann be- chlossen werden, daß eine zweite rechts8wissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem ein- stimmigen Urtheile der Mitglieder der Kommission (§. 35) die eine oder andere, oder beide den Anforderungen genügen.

I| eine zweite wissenschaftliche Arbeit zu liefern, so fann der Referendarius die Aufgabe zu dersciben sich erbitten, sobald die Hälfte der verlängerten Vorbereitungsfrist verstrichen ist.

F. 42. Die Vorsipenden der Prüfungë-Kommissionen haben im Anfange eines jeden Jahres über die im verflossenen Jahre vorge- nommenen Vrdfunasn und deren Ergebniß einen Generalbericht zu erstatten. :

g. 43. Auf die Prüfung der vor dem 1. Januar 1870 zur Prú- fung zugelassenen Personen finden die Vorschriften des Geseßes und dieses Regulativs keine Anwendung. | é

Ç. 44, Denjenigen Rechtskandidaten j welche bis zum 1. April 1870 die Prüfung ablegen roollen, bleibt nachgelassen, eine von ihnen über eine selbstgewählte Aufgabe angefertigte rechtswissenschaftliche Arbeit mit dem Prüfungsgesuche einzureichen. A

F. 45. Mit dem 1. Januar 1870 werden sämmtliche in der Vor- bereitung für den höheren Justizdienst begriffenen Personen Refe- rendarien.

F. 46. Referendarien, rigen Vorbereitungsdiens beendet haben / prüfung zugelassen werden , auch wenn den

-

bis 25 nicht genügt ist. ] Der Nôkbeveitüngsdieriß derjenigen Referendarien , welche den-

selben nach) dem 1. Januar 1866, aber vor dem 1. Januar 1870 be- gonnen haben, ist im vollen Anschlusse an die Vorschriften der gg. 18 bis 25, soweit dieses wegen vorgerückter Vorbereitungszeit aber un- thunlich ist, im möglichsten Anschlusse an die vorbezeichneten Vor- \chriften nah dem Ermessen der Präsidenten der Appellationsgerichte

ln. zu regeln Cg. 27, 31, welche die wissenschaftliche Arbeit

Die Vorschriften der el | betreffen , finden selbs hinsichtlich derjenigen Referendarien Anwen-

dung, welche am 1. Januar 1870 eine vierjährige Vorbereitungszeit zurügelegt haben. Es wird jedo denjenigen Referendarien, welche bis zum 1. April 1870 eine vierjährige Vorbereitungszeit zurückdgelegt haben , behufs Anfertigung der wissenschaftlihen Arbeit ein Urlaub von mindestens aht Wochen nicht verweigert werden.

Berlin, den 29. Dezember 1869. Der Justiz-Minister.

welche am 1. Januar 1870 einen vierjäh- können zur großen Staats- Vorschriften der §§. 20

Justiz-

Leonhardt.

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Allgemeine Verfügung vom 29. Dezember 1869 ü i Ausführung des Geseßes betreffend die S 2A

Gebiete des Norddeutshen Bundes vom 10. Juni 1869. (Bundes-Geseßblatt S. 193.)

__ Nach §F§. 20 und 21 des Geseßes vom 10. Juni 186 j die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bib bleiben Ee ßischen gerihtlihen Behörden und Beamten, einschließlich der Notare auch ferner verpflichtet, die Versteuerung der bei ihnen zur Vorlage fommenden Wechsel und der denselben durch F. 24 des Gesebes gleich- gestellten Papiere von Amtswegen zu überwachen und zu prüfen Wahrgenommene Kontraventionen sind den nach §. 18 a. a. O. Le LIA R e Strafverfahrens fortan aus- j igen Behö 2 indi Steuern anzeigen L 2 N F zur Verwaltung der indirekten er Justiz - Minister erwartet , daß diese für die Bundes- und werden wird. wichtige“ Verpflichtung auf das sorgfältigste erfüllt ugleih werden die bezeihneten Behörden und Beamt i nachstehend abgedruckte an die Steuerbehörden u, Sedan E Herrn Finanz - Ministers vom 19. Dezember 1869 (1TI1, 22850) etreffend das Strafverfahren wegen Wechselstempel-Hinterziehung nah s A a 10, E N mit der Aufforderung hin- / erselben gegebenen Ï Berlin, den 29. Deganbeo 1869. E L OENEN, E ¡ j i eonhardt. An sämmtliche Gerichtsbehörden und Notare.

a

Anweisung des Herrn Finanzministers vom 19, De-

ember 1869, betreffend das Strafverfahren bdes

echselstempel - Hinterziehung nah dem Bundesgesceße vom 10. Juni 1869.

__1) Das Strafverfahren wegen Wechselstempel - Hinterziehung i einzuleiten, wenn ein steuerpslichtiger Wechsel oder n S e A R s 2 mit einem geringeren als l erlichen d : i s jeiti) verstcuert if gabenbetrage, oder e) nicht recht elche Wechsel und Anweisungen steuerfrei sind, ist im unter Nr. 1 und 2 und im §. 24 des Ges ia E

Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß nach dem Sprach- gebrauche des Geseßes das ganze Gebiet des Norddeutschen Bundes), mit Ausnahme der hohenzollernschen Lande, das Fuland, und im Gegensaße hierzu die hohenzollernschen Lande und alle Orte außerhalb des Bundeëgebietes als Ausland bezeichnet werden. Jn Betreff der Gebiete der einzelnen Bundesstaaten findet hiernach bezüglich des Wechselstempels kein Unterschied statt. Es is also z. B. ein von Leipzig auf Bremen gezogener Wechsel im ganzen Bundesgebiet als ein inländischer zu behandeln, und die etwa hinsichtlich desselben ent- deckte Wechselstempel - Hinterziehung eintretenden Falles von den dazu berufenen preußischen Behörden ebenso zu verfolgen, als wenn dicselbe bei cinem Wesel vorgekommen wäre, der von einem preußischen S Ln a ebe e worden.

) er aus Vorstehendem fich ergebenden Maßgabe ist di

S der vom NU lande auf N

echse er sogenannte a i

fr. 1 beibehalten. genannten Transito-Wechsel) im §. 1 unter ) Die Stempelfreiheit is ferner unter gewissen Beschränkungen

E gu T, e vom An Lan B auf s ind, ausgedehnt. insichtli ï ist ins-

E zu beachten : e S

a) Die Befreiung bezieht sich Überhaupt nur auf Wechsel, die Sicht, oder spätestens innerhalb 10 Sa nach dia N der L stellung zahlbar sind. Hierdurch sind alle Wechsel, deren Zahlungs- zeit auf eine beliebig bestimmte Frist nach Sicht, oder sonst auf einen irgendwie bestimmten späteren als den zehnten Tag nach der Ausstellung festgeseßt ist, von der Befreiung ausgeschlossen.

b) Auch jene unter a. bezeichneten Wechsel, auf welche \ih die Befreiung bezicht, sind nur unter der Bedingung steuerfrei, daß sie vom Aussteller direft in das Ausland remittirt werden.

ede vorgängige Betheiligung einer anderen inländischen Person oder irma hebt den Anspruch auf Befreiung von der Steuer auf und lein den betreffenden Wechsel allen anderen stempelpflichtigen Wechseln

9) Die bisherige Befreiung der Wechsel und Anweisungen übc Beträge von weniger als 50 Thlr. h e 2 4 6) Der geseßlich erforderliche Betrag der Stempelabgabe ist nach G Vorschriften in den §§. 2 und 3 des Gesecßes und den vom

undesrathe erlassenen Ausführungsanordnungen zu berechnen. bet Ist von einem Wechsel ein geringerer als der erforderliche Stempel- p rag entrichtet, so ist die Wechselstempel-Hinterziehung nux hinsichtlich es noch fehlenden Betrages zu verfolgen (§. 15 des Geseßes). Jedem späteren Jnhaber eines nit vollständig versteuerten Wechsels a gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig entrichtete Steuer Med Kassirung der den fehlenden Betrag darfstellenden Bundesstempel-

(arken nach zu entrichten, und dadurch sich und etwaige spätere Hintermänner vor den Folgen der Hinterziehung zu {üßen. Auf die fluß A Can verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Ein-

7) Der Zeitpunkt, bis zu welchem die Versteuerung erfolgen mu Um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu a (g. 15 R

maaD)! ist in den §F. 6—11 des Geseßes näher bestimmt. Danach

Wechsel von dem ersten inländischen JTnhaber v E E E T T I) Bub ine XUuSnahme hiervon tritt nur rücksihtlich der Verse zum Accept ein. Will der Aussteller E inländisder, s erste inländische Inhaber des ausländishen Wechsels sich über dessen Annahme vergewissern , so kann er vor der Versteuerung , aber nur bevor irgend ein inländishes JTndossament auf den Wechsel geseht roird , die Versendung zum Accept vornehmen (F. 7 ersier Absaß). Jede andere und jede den vorstehenden Erfordernissen nicht entsprechende Disposition , bei welcher der unversteuerte Wechsel E Vgl ou fes E dem ersten inländischen Jnhaber vi ie Stre der , ten Sinterzichung f R rd y zicht dic Strafe der Wechselstempel- ») Der inländische Acceptant eines noch nicht versteuerte Wechsels muß dessen Versteuerung bewirken he inersei T M Es aushändigt. e ite iten er Einwand / daß das mit der Annahme - Erklärung ver Exemplar nicht zum Umlaufe im Bundesgebiete bestimmt Fei, ae dem Acceptanten nur dann zu statten; wenn die Rückseite des accep- Lo E A h N P S dergestalt durhkreuzt wird, adurh die weitere Benußung desselben zu dossi - geschlossen it s Aba N g dess zum Jundossiren aus _, Der bisher nicht selten gemachte Einwand, daß ein Wechse Beit des Acceptes noch nicht vollständig ausgefüllt i f A URS nicht vom Aussteller vollzogen oder sonst mangelhaft gewesen sei, ist für die Zukunft durch §. 16 des Geseßes ausgeschlossen.

_8) Haben die in erster Linie zur Versteuerung des Wechsels Ver- pflichteten (vorstehend unter Nr. 7a. und b.) dieser Verpflichtung nicht e E Bande Mbit Gesebes auf den nächsten und

en inländischen Jnhaber des Wechsels Ü i Versteuerung micht O0 AIT 4 4 Wechsels über, \so lange die Aus der Verbindung der Vorschriften in den §§. 4, 5 und 11 des Geseßes ergiebt sid, daß auch die späteren Anti Ane die Entri@luha des Wechselstempels ohne Weiteres solidarish haften, daß mithin der der Bundeskasse entzogene Abgabenbetrag jederzeit von dem leßten oder cinem früheren Jnhaber erfordert und derselbe zur Versteuerung des Wechsels angehalten werden fann, so lange diese nicht bewirkt ist.

__ Die Strafe der Wechselstempel-Hinterziehung trifft aber den späteren Inhaber nicht, wenn er die Versteuerung bewirkt, ehe er eine der im §. 11 bezeihneten Handlungen mit demselben vor- nimmt (Unterzeichnung, Ind-ssirung, Veräußerung, Verpfändung, Aushändigung u. \. w.). Wegen der näheren Bestimmung des Aus- drues »Tnhaber des Wechsels « wird auf den §. 5 des Geseßes verwiesen. Einerseits ist Über den Kreis der aus dem Wechsel selbst ersicht- lichen Theilnehmer am Umlaufe hinausgegriffen, indem die Verant- worilichkeit für den Stempel und die eventuelle Strafbarkeit auf die- jenigen ausgedehnt worden, welche den Wechsel erwerben, veräußern, verpfänden, als Sicherheit annehmen u. \. w , ohne daß ihr Name oder ihre Firma auf den Wechsel geseßt wird (z. B. im Falle eines Blanfko-Jndossaments); andererseits macht fortan die Präsentation zur Annabme allein, wenn der Präsentaut nicht in anderer Weisc oder in anderer Eigenschaft noch betheiligt ist, denselben nicht für den Stempel verantwortlich.

Wer dagegen das acceptirte Exemplar in Verwahrung genom- N A O R 4 S oder der umlau-

enden Kopie), unterliegt der Verantwortlichkeit für die Versteue des Wechsels nach dem §. 12 des Gesetzes. Y ! s

9) Nach den Vorschriften in den §§. 8 bis 10 des Geseßes bewendet es bei der Regel, daß die Stempelabgabe von den in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechseln nur cinmal und zwar von dem- M e E Y N A E u Umlaufe bestimmt

. Die Steuerfreiheit der Duplikate und der Wechselkopien ist j ausgeschlossen : h: E i

a) wenn sich auf denselben cine Wechselerklärung mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen befindet, die nicht auch auf ein nah Vorschrift des Geseßes versteuertes Exemplar Ml ist. Unter dem der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung ge- läufigen Ausdrucke » Wechselerklärung« ist jede Erklärung zu ver- stchen, welche wechselmäßig verpflichtet, z. B. JIndossamenr, Bürgschaft (vergl. Art. 85, 94 ff.); die Annahme- Erklärung is hiervon ausge- nommen, weil hinsichtlich derselben im §. 7 (zweiter Absaß) die erfor- derliche besondere Bestimmung enthalten ist. Zugleich sind auch Noth- adressen als Ausnahme genannt, um jeden Zweifel hierüber auszu- schließen, obwohl diese, streng genommen, überhaupt nicht als Wechsel- erflärungen zu bezeichnen sind.

Hiernach ist z. B, wenn der Originalwecsel zum Accept versandt und eine Kopie desselben zum Jndossiren benußt wird, die leßtere zu versteuern, auch wenn von dem Originalwechsel die Steuer bereits ent- richtet war. Desgleichen ist, falls mehrere Exemplare desselben Wech- sels an verschiedene Personen indossirt werden sollten (Art. 67 Nr. 1 der Wechselordnung ), jedes dieser Exemplare steuerpflihtig. Ferner muß ein nicht zum Unilauf bestimmtes Exemplar, wenn auf demsel- ben eine nicht auf das Umlaufsexemplar geseßte Bürgschafts- erklärung abgegeben werden sollte, versteuert werden, und dasselbe gilt, falls ein Duplikat des Wechsels, nachdem das ursprüngsih zum Um- lauf bestimmte Exemplar verloren oder in unrechte Hände gekommen sein sollte, zur weiteren Uebertragung benußt wird U. \. w. Der Zeit- punkt, bis zu welchem die Versteuerung in Fällen der vorerwähnten Art bewirkt werden muß, um dem Erforderniß der Rechtzeitigkeit zu genügen, ist im §. 9 im ersten Absaß bestimmt.

b) Die Steuerpflichtigkeit eines Duplifates tritt außerdem dann ein, wenn dasselbe ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars leßteres mag verloren oder in unrechte Hände gegangen sein u. #. w. bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt wird (§. 9 zweiter Absaß).

a) inländische Wechsel von dem Aussteller, ausländische

10) n Detress des Strafverfahrens und in allen übrigen Be- zichungen wird auf die Bestimmungen des Geseßes selbst verwiesen.

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