1870 / 7 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Aufsichtsrechte einer Herzoglichen Behörde zu überèragen. Diese Be- hörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwal-

tung in allen Fällen zu vertreten, die niht zum direkten Ein-

schreiten der fompetenten Polizei - und Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten ter- ritorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden Her- zoglih braunschweigishen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Herzoglich braun-

shweigishen Regierung auch einem besonderen Kommissarius über-

tragen werden.

Art. 6. Die im brauns{weigishen Gebiete angestellten Eisen- |

bahnbeamten sind den braunschweigischen Landesgeseßen unterworfen. Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden möchten, scheiden dadur aus dem Unter- thanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.

Bei Beseßung der unteren Betriebsbeamtenstellen innerhalb des |

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dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von leßterer Regierung inzwishen ausgeführten Meliorationen, beziehungsweise nach Abzug des zu ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthums- verhältnissen der Bahn soll eine Unterbrechung des Betriebes auf der- selben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsäße und Tarif- bestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Plaß greifen. : E Art. 13. Dieser Vertrag soll in zwei gleihlautenden Original- Exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifi-

fation vorgelegt werden. A Die Vene der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll

spätestens binnen vier Wochen erfolgen.

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braunshweigischen Gebietes, insbesondere der Bahnwärter- und Wei- |

chenstellerposten , wird bei son} gleicher Qualifikation auf die Bewer- bungen braunschweigischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.

Art. 7. Die Herzoglih braunschweigische Regierung wird von dem in Rede stehenden Eisenbahn-Unternehmen der Magdeburg-Halber- städter Gesellschaft eine Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe

nicht erheben, auch diejenigen Grundstücke zur Grundsteuer nicht her- |

anziehen, welche nah dem preußischen Eisenbahngeseße vom 3. No-

vember 1838 dem Expropriationsrehte unterworfen scin würden. Die Königlich preußische Regierung wird jedoch von dem gesamm-

ten Unternehmen der Magdeburg - Halberstädter Eisenbahngesellschaft

nah Maßgabe ihrer Geseße vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859, | P | ieb H zu lassen, und für die deshalb erforderlihen Verhandlungen zu

sowie der dazu ergehenden abändernden und ergänzenden Bestimmun-

Verhältnisse ergiebt, in welchem die Länge der auf Herzoglich braun-

nah der Besteuerung unterworfenen Bahnstrecken steht. Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung der Berlin-Lehrter Eisenbahn folgende, mit dem 1. Januar beginnende Rechnungsjahr.

Die Königlich preußische Regierung wird der Herzoglih braun- schweigishen dic Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die Abführung der Abgabe an die von der n Ae ans braunschweigischen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge ragen.

Art. 8. Die Herzoglich braunschweigische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in Jhrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei-Ordnung säßen feststellen. Ueber die Einführung eines gemeinschaftlihen Bahn- polizei-Reglements bleibt, so lange ein solches noch nit für das ge- sammte Norddeutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständi- gung unter beiden kontrahirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der genannten Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den braunschweigischen Eisenbahnen die be- treffenden Bahnbeamten auszuüben haben, und sind dieselben zu diesem Zwecke auf Präsentation der Bahnverwaltung bei den koms- petenten Herzoglich braunschweigischen Behörden in Pflicht zu nehmen.

Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne L Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden.

, Art. 9. Die Festseßung des Tarifes und Fahrplans bleibt der Königlich preußischen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch sowohl im Personen- wie im Güterverkehre zwischen den beiderseitigen Unter- thanen hinsichtlich der Beförderungspreise oder der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht worden,

_ Auf der innerhalb des braunschweigishen Gebietes anzulegenden Eisenbahnstation (Art. 1) werden täglih in beiden Richtungen min- destens drei fahrplanmäßige Züge für den Personenverkehr anhalten, auch wird diese Station bei der Bildung des Tarifes für den Personen- Und Güterverkehr nicht ungünstiger behandelt werden, als die übrigen Stationen der Bahn.

_ Art. 10. Da die Bahnstrecke innerhalb des Herzoglich brauns{chwei- gischen Gebietes mit der im Königlich preußischen Gebiete belegenen Bahn ein Ganzes ausmacht und nur im Zusammenhange damit zu benußen is, \o sollen etwaige neue gescbliche Bestimmungen über Eisenbahnunternehmungen im Herzogthum Braunschweig nur nach vorgängiger Genehmigung der Königlich preußischen Regierung auf die in Rede stehende Bahnsirecke in Anwendung gebracht werden.

Art. 11. Die Herzogli braunschweigische Regierung gestattet der Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft, eine eleftro-magne- tishe Telegraphenleitung im braunschiweigishen Gebiete längs der Bahn anzulegen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes, sowie nach den für das norddeutsche Bundesgebiet geltenden Bestimmungen zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs zu benußen und die Drahtleitungen nach Bedürfniß zu vermehren.

Art. 12. Für den Fall, daß die Königlich preußische Regierung die Berlin-Lehrter Eisenbahn ankaufen würde, gewährt die Herzoglich) braunscweigis{chc Regierung der Königlich preußischen Regierung das Recht des Ankaufs auch der im Herzoglich braunschweigischen Gebiete belegenen Strecke nach Maßgabe des Königlich preußischen Geseßes Uber die Eisenbahnunternehmungen vom 3. November 1838, bchâlt Sich jedoch die. Befugniß vor, das Eigenthum der in Jhrem Gebiete belegenen Strecke zu jeder Zeit, nahdem dieselbe von der Königlich preußischen Regierung angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königlih preußishe Regierung

nach den auf den ber D Et Eisenbahnen geltenden Grund-

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gen eine Eisenbahnabgabe erheben und hiervon denjenigen Betrag an Bevollmächtigten ernannt: ne i : die Herzoglich braunschweigische Regierung für die von dersclben laut Preußen: Allerhöchstihren Ministerial - Direktor der Eisenbahnver- Artikel 3 zu ertheilende Konzession überweisen, welcher sich aus dem | waltung Julius Alexander Theodor Weishaupt und UAller-

| hôchstihren Geheimen Legations - Rath Paul Ludwig Wilhelm

s{hweigischem Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der da- Jordan; Seine Hoheit der Herzog vonBraunschweig und

So geschehen Berlin, den 18. November 1869. ges E S.) Weishaupt. (1, S.) V, Ltebe; (L'SV.)- Jordan: (L. S.) v. Amsberg.

Vorstehender Vertrag is ratifizirt worden und die Auswechselung der Natifikations-Urkunden hat stattgefunden.

Vertrag zwishen Preußen und Braunschweig wegen Herstellung einer Eisenbahn von Halberstadt nah Blankenburg. Vom 19. November 1869. i j Seine Majestät der König von Preußen und Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg haben beschlossen , eine Er- weiterung der Eisenbahnverbindungen zwischen Jhren Staaten durch den Bau einer Eisenbahn von Halberstadt nah Blankenburg eintreten

Seine Majestät der König von

Lüneburg: Höchstihren Geheimen Rath und Minister-Residenten am

" Königlich preußischen Hofe Dr. Friedrich August von Liebe und

Höchstihren General-Direktor August Philipp Christian Theo- dor von Amsberg, von welchen nah gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten unter Vorbehalt der Natififation der nachstehende Vertrag verabredet und abgeschlossen worden ist. E

Art. 1, Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind überein- gekommen, eine Eisenbahn von Halberstadt nach Blankenburg zuzu- lassen und zu fördern, Die Herzoglich braunschweigische Regierung soll berechtigt sein, entweder die Bahn auf Jhre Kosten herstellen und betreiben zu lassen, oder den Bau und Betrieb der Bahn einer Privat- gesellschaft zu Übertragen. Jm Falle cincs Privatunternehmens wird die Königlich preußische Regierung die Konzession zum Bau und Be- triebe der Bahn für die in Jhrem Gebiete belegene Strecke derselben Aktiengesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Herzoglich braun- schweigischen Gebiete konzessionirt werden wird, ; E

Art. 2. Die Königlich preußische Regierung ist damit einverstan- den, daß die etwa zu fkonzessionirende Gesellschaft ihr Domizil und den Siß ihrer Verwaltung im Herzogthum Braunschweig nehme und in Beziehung auf alle Maßnahmen und Festseßungen, welche die Verhält- nisse der Gesellschaft als solcher und die Beaufsichtigung und Verwal- tung des Unternehmens im Allgemeinen betreffen, von der Herzoglich braunschweigisckchen Regierung ressortiren. :

Art. 3. Die Bahn soll im Allgemeinen die Richtung von Hal- berstadt, wo sie mit den Bahnen der Magdeburg-Halberstädter Eisen- bahngesellshaft in Verbindung gebracht werden joll, Über Wilhelms- höhe, Langenstein, Jsenburg öflih um den Regenstein erhalten.

Die Königlich preußische Regierung wird dahin wirken, die Auf- nahme der Bahn auf den der Magdeburg - Halberstädter Eisenbahn- gesellshaft gehörenden und auf Wehrstedter Flur belegenen Bahnhof Halberstadt thunlichst zu erleichtern.

Bei Langenstein is ein Bahnhof, bei Jsenburg eine Haltestelle, Beides für den Personen- wie für den Güterverkchr, zu errichten.

Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bau- plans und der einzelnen Bauentwürfe, sowie insbesondere auch die Revision und Festsegung der Kostenanschläge, bleibt der Herzoglich braunschweigishen Regierung vorbehalten. Jedoch soll die landes- polizeiliche Festseßung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Fluß- forreftionen, Vorfluthêanlagen und Parallelwege, sowie der Lage der Bahnhöfe und Haltestellen nebst der baupolizeilihen Prüfung der Bahnhofsanlagen in jedem Gebiete den dortigen kompetenten Be- hörden zustehen.

_ Art, 4. Der Punkt, wo die Bahn die beiderseitige Landesgrenze überschreitet, soll nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische Kommissarien näher bestimmt werden.

Art. 5, Die Bahn wird zunächst nur mit Einem durchgehenden Gleise versehen werden. Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen Sich über die Herstellung des zweiten Gleises verständigen.

Art. 6. Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke gescicht, insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden Expropriationsgeseßes. Jede der Hohen Regierungen wird für ihr Gebiet der Herzoglich braun- s{weigischen Eisenbahnverwaltung , beziehungsweise der zu fkonzessio- nirenden Eisenbahngesellschaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. _ Art. 7. Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausge- führt werden, damit Gefahren und Störungen des Vetriebes nicht zu besorgen sind und Personen, Güter, sowie sonstige Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Nachtheile transportirt werden können.

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Art. 8. Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Ert- shädigungsansprüche, die aus Anlaß dèr Bahnanlage oder des Bab:i- betriebes auf Königlich preußischem Gebiete entstehen , und gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der preußischen Gerichtsbarkeit und den preußischen Geseben sih zu unterwerfen und zu solchem Qwecke in Halberstadt Domizil zu nehmen.

_Im Fall der Ausführung der Bahn durch eine Privatgesellschaft bleibt der Königlich preußischen Regierung vorbehalten, den Verkehr zwischen Jhr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einer Behörde zu Übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen Jhrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu ver- treten, die niht zum direkten Einschreiten der fompetenten Polizei- oder Gerichtsbehörden geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sih bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich preußischen Behörde ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich preußischen Regierung auch einem -besonderen Kommissarius über- tragen werden.

Art. 9. Die im preußischen Gebiete angestellten Eisenbahnbeam- ten sind den preußischen Landesgeseßen unterworfen. Die Angehöri- en des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates ange-

ellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.

Bei Beseßung der unteren Betricbsbeamtenstellen innerhalb des preußischen Gebiets, insbesondere der Bahnwärter- und Weichensteller- Ler Ivird Herzoglich braunschweigisher Seits bei sonst gleicher

ualififation auf die Bewerbungen preußischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen werden.

Art. 10. Die Königlich preußische Regierung wird von dem in Rede stehenden Eisenbahnunternehmen, falls und so lange dasselbe im Eigenthum der Herzoglich braunschweigishen Regierung sich befindet, eine Gewerbesteuer oder ähnliche öffentliche Abgabe nicht erheben, auch den Schienenweg zur Grundsteuer nicht heranziehen.

Sollte die Bahn Eigenthum einer Privatgesellshaft wer- den, so wird die Königlih preußishe Regierung den Betrieb auf der Bahnstrecke in Jhrem Gebiete mit der durch die preußischen Geseße vom 30. Mai 1853 und 21. Mai 1859 festgescßten Ab- abe belegen. Diese Abgabe soll von dem Reinertrage der ganzen Bahn berechnet und zu demjenigen Betrage an die Königlich preußische Regierung abgeführt werden, welcher sch nach dem Verhältnisse be- rechnet, in welchem die Länge der auf Königlich preußischem Gebiete liegenden Strecke zu der Gesammtlänge der ganzen Bahn s)steht. Die Zahlung erfolgt alljährlich postnumerando und zwar zum ersten Male für das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1, Januar beginnende Rechnungéjahr. Die Herzoglich braunschweigische Regie- rung wird der Königlich preußischen die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich mittheilen und für die Abführung der Abgabe an die von der Königlich preußischen Regierung zu bezeichnende Kasse Sorge tragen.

Außer dieser Abgabe werden im Königlich preußischen Gebiete E Staatssteuern von dem Betriebe der Bahn nicht erhoben werden.

Urt. 11. Die Königlich preußische Regierung wird die auf der Bahnstrecke in Jhrem Gebiete einzuführende Bahnpolizei-Ordnung nach den auf Jyren Staatsbahnen geltenden Grundsäßen feststellen. Ueber die Einführung eines gemeinschaftlichen Bahnpolizei-Reglements bleibt; so lange ein solches noch nicht für das gesammte Nor deutsche Bundesgebiet erlassen sein wird, die Verständigung unter beiden fon- trahirenden Regierungen vorbehalten. Den auf der genannten Strecke fungirenden Eisenbahnbeamten werden in Bezug auf die Bahnpolizei dieselben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den preußischen Eisenbahnen die betreffenden Bahnbeamten auszuüben haben, und

ind dieselben zu diesem Zwette auf Präsentation der Bahnverwaltung en den fompetenten Königlich preußischen Behörden in Pflicht zu nehmen.

Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zuge- lassen werden.

Art. 12. Die Festseßung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Herzoglih braunschweigishen Regierung vorbchalten. Es soll jedoch sowohl im Personen- wie im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlih der Beförderungspreise oder der Zeit der Ab- fertigung fein Unterschied gemacht werden. Auch ist schon jeßt ver- abredet, daß zwischen Halberstadt und Blankenburg in beiden Rich- tungen täglih mindestens drei Züge mit Personenbeförderung einge- richtet werden sollen.

Art. 13. Für den Fall, daß die Bahn von der Herzoglich braun- \{weigishen Regiecung gebaut und betrieben wird, behält sich die Königlich preußische Regierung das Recht vor, die innerhalb Ihres Gebiets belegenen Bahnstrecken nebst Zubehör nach Verlauf von drei- ßig Jahren nach Vollendung derselben in Folge ciner mindestens zwei Jahre vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlage- fapitals (Kosten der ersten Anlage einschließlich der während der Bau- zeit aufgelaufenen vierprozentigen Zinsen, sowie der Kosten für spätere Vervollständigungen und Erwciterungen) zu erwerben. Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüng- liche Anlage sih wesentlich vershlechtert haben möchte, so wird von dem ursprünglichen Anlagekapital nach einem durch Sachverständige zu be- stimmenden Prozentsaße ein dem dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.

alls die Ausführung und das Eigenthum der Bahn einer Privatgesellschaft überlassen werden sollte, wollen beide Hohe Regie- rungen sich der Gesellschaft gegenüber das Recht reserviren, die in ihren resp. Gebieten belegenen Strecken nach Maßgabe der Bestim- mungen des preußischen Geseßes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 an sich zu bringen.

Ungeachtet einer auf die eine oder andere Weise etwa eintretenden Aenderung in den Eigenthumsverhältnissen der Bahn soll cine Unter- brechung des Betriebes auf derselben niemals eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsäße und Tarifbestimmungen für die ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Plaß greifen.

Art. 14, Die Königlich preußische Regierung gesiattet der Her- zoglih braunschweigischen Regierung, beziehungsweise der von beiden Regierungen etwa zu konzessionirenden Gesellschaft, eine elektromag- netische Telegraphenleitung im preußischen Gebiete längs der Bahn anzulegen, dieselbe zu Zwecken des Bahnbetriebes und des öffentlichen Verkehrs nah Maßgabe der im Königlich preußischen Gebiete be- stehenden Bestimmungen zu benußen und die Drahtleitungen nach Bedürfniß zu vermehren.

Art. 15. Beide vertragschlicßenden Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das Recht vor, von dem gegemwärtigen Vertrage zurückzutreten , sobald die nah Art. 1 anzulegende Bahn nicht \pä- testens bis zum Ende des Jahres 1873 vollendet und dem Betriebe Übergeben sein sollte.

Art. 16. Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original[- exemplaren ausgefertigt und beiderseits zur landesherrlichen Ratifika- tion vorgelegt werden. Die Auswechselung der beiderseitigen Ratifi=- fations-Urkunden soll spätestens binnen vier Wochen erfolgen.

So geschehen Berlin, den 19. November 1869.

(S) Waun, 4. S) Oran, C d A (L. B) V, Mob era,

Vorstehender Vertrag is ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratififations-Urkunden hat stattgefunden.

E Deffentlicher Auzeiger.

Steeckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Stecckbriefs-Erledigung. Der hinter den Kutscher Ferdi- nand Pfeiffer wegen Unterschlagung unter dem 28. August 1863 erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin, den 31. Dezember 1869. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Unter- suhungssachen. Kommission 11. für Voruntersuchungen.

Steckbriefs-Erledigung. Der gegen den Kossäthen Gustav Handrick aus Biebersdorf unterm 8. Dezember 1869 erlassene Steck- brief ist erledigt. Lübben, 7. Januar 1870.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Handels-Negister.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. K Das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts is unter X, der Banquier Alfons Maximilian Aschert zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin, Geschäftslokal : Behrenstraße Nr. 54, Firma: Alfons Aschert, zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

In das Firmenregister des unterzeichneten Gerichts if unter Nx. 5799

der Kaufmann Sally Rom zu Berlin , Ort der Niederlassung Berlin, jeßiges E H e Nr. 6, Firma: . Rom zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

Unter Nr. 603 unseres Firmenregisters, woselbst die hiesige Hand. lung, Firma: C. Heimann & Co., und als deren Jnhaber der Kaufmann Caspar Heimann zu Berlin vermerft steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen : das Handelsgeschäft ist durch Kauf auf den Kaufmann Wilhelm Wolff Magnus zu Berlin übergegangen, welcher dasselbe unter der Firma: Wilhelm Magnus, vorm. C. Heimann & Co. foriführt. Vergleiche Nr. 5800 des Firmenregisters. Unter Nr. 5800 des Firmenregisters i| heut der Kaufmann Wilhelm Wolff Magnus zu Berlin als Jnhaber der Handlung

&Firma: Wilhelm Magnus, vorm. C. Heimann & Co, jeßiges Geschäftslokal: Unter den Linden Nr. 28, eingetragen.

Unter Nr. 319 unseres Gesellschaftsregisters, woselbst die hiesige

Handlung, Firma: F. Schneider & Co. und als deren JTnhaber:

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