1870 / 10 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Verloosung, Amortisation,

vou öffentlichen Papieren.

P

[125]

O A C S A ——

Berlin-Potsdam- Magd

Sie S u. \. tw.

c b Urg NE Eise Laa

ie von der vormaligen Berlin - Potsdamer isen ° gesellschft auf Grund des durch Allerhöchste Kabinetsordre vom | 6. April 1839 bestätigten Nachtrages zum Gesellschaftsstatut o 23 August 1837 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots am de 1839 pag. 169) unter Nr. 1 bis Nr. 2000 ausgegebenen (sogenann-

164

rünen) Prioritäts-Aktien kündigen wir, soweit dieselben n ra M: N ausgeloost find, auf Grund des im §. 4 des oben gedachten S der Gesellschaft vorbehaltenen

i um 1. Juli d. I. 2 : E n ris die Tnhaber dieser Prioritätsaktien auf, gegen Auslieferung der leßteren den Betrag dafür bei unserer hiesigen Hauptkasse, Köthenerstr. 8/9, vom 1. Juli d. J. ab in Empfang zu nehmen. ; ; i 1. Juli d. J. hört die Verzinsung auf.

Dei MaloritAbatticn ift cin nach der Nummernfolge derselben geordnetes, mit Namen- und Wohnungsangabe des Präsentanten ver=- schenes Verzeichniß ea

i . Januar 1 R e Das Direktorium.

[122]

Berlin- Stetti b

Die Ausloosung der am 1. Juli k. J. J Maßgabe des §. 5 des Privilegii vom 25. Juni 1848

zu amortisirenden Pri

Bekanntmachung,

er Eisenbahn.

am 19. Februar 1870, Nachmittags 4 Uhr,

in dem Sessions8zimmer unseres Administrations- Gebäudes in der Neustadt hierselb}.

Wir bringen dies hierdurch mit demn Bemerken Stettin 7 den 18. Dezember 1869.

Fretdorff.

zur öffentlichen Kenntniß, daß der Zutritt zu der Ausloosung Jedermann freisteht.

Directorium der Berlin - Stettiner Eisenbahngesellschaft.

Zenke.

Stein.

[43]

T.aBiroc OGJIICCHBO

Poccieknxy Keab3ubx1 Aopo.i.

HOTaImmIeHie AKIiH H O6 InTauin

4. IMmpaxas 17, MAexanxpa 1869.

Grande Société

des Chemins de fer Russes. Amortissement des Áctions et Obligations.

4 Tirage le 17 Décembre 1869.

oritäts Obligátionen unserer Gesellschaft 1, Emisfion erfolgt nach

o K H- Au Kou.r- O6.mLIallin R n KIIH YECIIBO Ob Gi M 75 ONS R rá- s A ctions Nombre JD S U Nombre j ; l. Bneycka, 1. Bepiu no 500 p. s HpOt. | 1. Emievión L Seri à 800 Fro No. 4 | 9139 19 95078 28 9121 a 1e 111100 50 1 s 0A N 126551 126600 50 1700 ; N 163001 163050 50 Hro10 Tota 199301 V s 4: pCt | 1. Bnuyeka, 2. Bepiu no 900 1, O E ¿ 23PV (1, Emission 2, Serie à 500 Fres. No. à 9. Ancmvi MKenmse. 47421 47440 20 Titres quintuples, Jaunes, 49911 49960 20 50221 50240 “5 N 61161 61179 1 9651 | 309700 50 Hrox10 Total (9 46535 405400 90 Bunycxa no 125 py6 498351 498380 30 2, Emission à 125 Fres. 537201 537250 90 567201 567250 90 No. 584101 584150 50 L 74911 74920 10_ 88181 88188 8 91571 91580 10 122521 122530 10 123321 123330 10 Hr0.10 Total 5998 UrToao Total 48

T 10.

149

Norddeut\ch

er Bund.

Hreundschafts-, Handels- und Schiffahrts-Vertrag zwischen

dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörigen

Mitgliedern des deutschen Zoll- und Handelsvereins einerscits und Japan andererseits.

Vom 20. Febr

uar 1869.

Se. Majestät der König von Preußen im Namen des Nord-

deutschen Bundes und der glieder des deutschen Zoll»

zu diesem Bunde nicht gehörenden Mit- und Handelsverein®s, nämlich: der Krone

Bayern, der Krone Württemberg, des Großherzogthums Baden und

des Großherzogthums Hessen

Theile, sowie în Vertretung des Ihre

für dessen südli des Main

belegenen m Zell- und Steuersysteme an-

ges{chlossenen Großherzogthums Luxemburg, einerseits, und Se. Majestät

der Tenno von J Entwickelung der Deutschland und Japan

apan andererseits,

Handels- und Sciffahrts

von dem Wunsche geleitet, die

- Beziehungen zwiscchen

au fördern, haben beschlossen, einen Vertrag

abzuschließen und zu diesem Zweck zu Jhren Bevollmäthtigten er-

nannt : Ó

Se. Majestät der König von des Norddeutschen Bundes in Japan: Brandt;

Se. Majestät der Tenno von Japan:

Chujo, Gidjo und Chijo des Beamtenklasse, Terashima To0z0, und Handji des auêwärtigen Amtes, Jseki Sayemon, Handsi des Beamtenklasse, welche, nachdem und solche in guter und gehöriger Fo e A übereingekommen sind. P L awischen den Unterthanen Greundschaft bestehen. Art. 2. Seine Majestät der Kön haben, cinen stattet sein deutschen Staaten zu übernehmen.

Die kontrahirenden deutschen Staaten

einen General-Kon(ul gleihen Stadt in Agenten zu ernennen.

und für jeden

Diese Beamt

und Vorrechte genießen, wie die Konsularbeamten der meistbegünstigten

Nation.

Sowohl der von Sr. Majestät dem Könige von Preußen er-

nannte diplomatische Agent, als auch Recht haben, frei und unbehindert in Japan umherzureisen.

Ebenso sollen die mit der Berechtigung zur Ausübung der Juris- Konsularbeamten das Recht haben, sich, im Bereiche ihres Jurisdifktionsbezirfes innerhalb desselben ein Angriff

diftion verschenen deutschen im Falle ein deutsches Schiff Schiffbruch l-:idet, oder oder das Eigenthum cines Thatbestandes an Ort und {hen Konsularbeamten in behörden eine schriftliche

Deutschen

japanischen Behörden Se. Majestät der

deutshen Häfen und Handelspläße er beamte irgend cines dritten Stagtes

Unter der Bedingung der Gegenseitigkeit deutshen Staaten dieselben Vorrechte,

genießen, deren sich diejenigen irgend cines dritten Staates erfreuen

Häfen von Hafkodade,

oder erfreuen werden.

Art. 3. Die Städte und gawa, Nagasaki, Niegata mit Osaka , sowie die Stadt dieser Vertrag in Kraft tritt, für die der fontrabirenden deutschen Staaten er

Ebisumin

In den vorgedachten Städten und Häfen sollen deutsche Untcr- sie sollen das Recht haben, dasclb}

thanen daucrnd wohnen fönnen ; Grundstücke zu miethen und Häuser zu kau und Magazine dasclbst erbauen dürfen.

Der Plat, welchen sie ihre Gebäude errichten sollen sularbeamten im Einverständniß mit Ortsbehörden angewiesen werden; auf ordnungen festgeseßt und dic japanischen Behörden in soll die Frage dem diplomatischen gierung unterbreitet werden.

Um die Orte,

diesen Agen

irgend ein anderer

Abschluß und

Den deutschen Unterthanen soll es folgender Grenzen frei zu bewegen : voz1

diplomatischen Agenten in soll, auch die Vertretung der anderen fontrahirenden

Japan einen Konsul,

Stelle zu begeben. jedem solchen Falle den japanischen Lokal- l Mittheilung über den threr Reise machen und dieselbe nur in Begleitung cines von den zu bezeihnenden höheren Tenno von Japan kann einen Agenten beim Hofe von Berlin und Konsularbeamte

zugelassen werden. Der diplomatische Agent und die Konsularbeamten Japans sollen

Yedo sollen von dem

welchen deutsche Unterthanen bewohnen und auf

werden. Können si

wo deutsche Unterthanen soll von den Japanern weder Mauer nocl) errichtet werden, welcher den freien Ein- Ausgang dieser Orte beschränken könnte.

Preußen: den Geschäftsträger Max August Scipio von

Higashi Kuze

auswärtigen Amtes, von der ersten

Chiji des Bezirks Kanagawa von der dritten Beamtentlasse,

auswärtigen Amtes, von der dritten sie ihre Vollmachten sich mitgetheilt

rm befunden haben, über nach-

Zwischen den Hohen kontrahirenden Staaten, sowie derselben, soll ewiger Friede und

beständige

ig von Preußen soll das Recht Japan zu ernennen, dem ge-

sollen das Recht haben, offenen Hafen oder jede der- Vize-Konsul oder Konsular-

en sollen dieselben Privilegien

der General-Konsul sollen das allen Theilen des Kaiserreichs

i auf das Leben stattfindet, zur Aufnahme des Doch sollen die deut-

Zweck und das Ziel

B-amten antreten. diplomatischen für diejenigen

nennen, in denen Konsular-

im Gebiete der kontrahirenden Befugnisse und Befreiungen

Hiogo , Kana- auf der Jnsel Sado und Tage an, an welcdem Unterthanen und den Handcl öffnet sein.

ato

fen, und sie sollen Wohnungen

1 wird von den deutschen Ken- den kompetenten japanischen gleiche Art sollen die Hafen- ch der deutsche Konsularbeamte Beziehungen nicht einigen, so ten und der japanischen Re-

sich niederlassen werden, Zaun oder Gitter , noch

gestattet sein, sich innerhalb 1 Hakodade und Niegata in

193

|

| |

Î

Bezahlung von Schulden oder japanischen Unterthanen fontrahirt worden sind.

| nato auf der ganzen

N | | in

und zur Bezahlung der Schuld

Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Donnerstag den 13. Januar

jeder Richtung bis zu

einer Entfernung von 10 Ri;

von Ebisumi- Insel Sado;

von Kanagawa bis zum

Glusse Vog0 welcher jîch zwischen Kawasaki „und Sinagawa den Meerbusen von Yedo ergießt, und in jeder andern

Nichtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri; von Nagasaki aus überall in dem benachbarten Kaiserlichen Gebiete; von Hiogo in der Nichtung auf Kioto bis zu einer Entfernung von 10 Ri von dieser Stadt und in jeder andern Richtung bis zu einer Entfernung von 10 Ri von Hiogo ; von Osafka, im Süden von der Mün- dung des Yamatogawdä bis Funabashimura und von dort innerhalb einer von diesem Playe über Kiofojimura waw Sada gezogenen Linie; die Stadt Sakai liegt außerhalb dieser Grenzen; der Besuch derselben is jedod Deutschen Unterthanen gestattet; von Yedo innerhalb folgender Grenzen: von der E des Shintonegawa bis Kanamachi und längs der Straße nah Mito bis Senji , von dort den Sumidagawa aufwärts bis Furugano Kamiqo und über Omuro, Tafkakura, Koyata, Ogi- ivara , Miyadera , Mitsugi , Tanaka , nach der Fähre von Hino am Rokugogawa.

Die Entfernungen von 10 Ri sollen zu Lande gemessen werden, vom Saiban®ho oder Rathhause jedes der vorgenannten Häfen aus.

Ein Ni kommt gleich: 12,456 Guß preußisch, 4275 Yards englis, 3/910 Meter französisch.

Deutsche Unterthanen , welche diese Grenzen überschreiten , solle einer Geldstrafe von 100 M. Doll. und im Wiederholungsfalle ciner solchen von 250 M. Doll. unterliegen.

Art. 4. Die in Japan sich aufhaltenden Deutschen sollen das Recht freier Religionsübung haben. ZU diesem Behufe werden sie auf dem zu ihrer Niederlassung bestimmten Terrain Gebäude zur Aus- übung ihrer Religionsgebräuche errichten können.

Art. 5. Alle Streitigkeiten , welche sich in Bezug auf Person oder Eigenthum zwischen in Japan sich aufhaltenden Deutschen erhe- ben sollten, werden der Entscheidung der deutschen Behörde unter-

worfen werden. / j ; j japanischen Behörden in keine Strei-

nach

Desgleichen werden sich die tigkeiten mischen, welche zwischen Unterthanen cincs der fentrabirenden deutshen Staaten und Angehörigen einer anderen Vertragsmacht etwa entstchen sollten.

Hat cin Deutscher eine Klage oder Beschwerde so entscheidet die japanische Behörde.

Hat dagegen ein Japaner cine Klage oder Beschwerde gegen cinen Deutschen, so entscheidet die deutsche Behörde.

Wenn ein Japaner nicht bezahlen sollte, was er cinem Deutschen shuldig ist, oder wenn er si betrügerischer Weise verborgen halten sollte, so werden die kompetenten japanischen Behörden Allee, was in ihrer Macht sieht , thun, um ihn vor Gericht zu ziehen und die Be- zahlung der Schuld von ihm zu erlangen. Und wenn cín Deutscher sih betrügerisher Weise verbergen und seine Schulden an Japaner

gegen cinen Japancr,

niht bezahlen scülte, so werden die deutschen Behörden Ulles, was in

ihrer Macht sieht, thun, um den Schuldigen vor Gericht zu ziehen anzuhalten. E Weder die deutschen noch die japanischen Behörden follen für die

verantwortli sein, welche von deutschen

Art. 6. Deutsche Unterthanen, welche cin Verbrechen gegen

japanische Unterthanen oder gegen Angehörige ciner anderen Nation begehen sollten, sollen vor den deutschen Konsularbeamten geführt und nach deutschen Geseßen bestraft werden.

Japanische Unterthanen, welche sich ciner verbrecherischen Hand-

lung gegen deutsche Unterthanen schuldig machen, sollen vor die japa=-

nischen Behörden geführt und

nah japanischen Geseßen bestraft

werden.

sür Zuwiderhandlungen gegen ; fügte Handels - Regulativ sollen bei zur Entscheidung gebracht werden.

Art. 7. Alle Ansprüche auf Geldstrafen oder Konfisfationen diesen Vertrag oder gegen das beige- den deutschen Konsularbehörden

Die Geldstrafen oder Konsfis-

kationen, welche von diesen leßteren ausgesprochen werden, sollen der

japanischen Regierung zufallen. i den, sollen von den japanischen Behörden

Güter, die mit Beschlag belegt wer-

und den deutschen Konsular-

behörden versiegelt und bis zur Entscheidung durch den deutschen Konsul

in den Speichern des ZJollhauses deponirt

oder Konsignatärs der Güter

werden. Y Konsuls zu Gunsten des Eigenthümers aus, so sollen dieselben sofort dem

Gâllt die Entscheidung des

Konsul zur weiteren Verfügung ausgehändigt werden ; do follen,

falls die japanische Berufung 5 | oder Konsignatär der Güter gehalten sein, à S

Fonsulate

Negierung gegen diese Entscheidung des Konsuls an die höhere Jnstanz einzulegen wünscht, der Eigenthümer den Werth derselben bis ur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit auf dem deutschen zu deponiren. Sind die mit Beschlag belegten Güter leicht

verderblicher Natur, so sollen dieselben gegen Deponirung des Werthes auf dem deutschen Konsulate dem Eigenthümer oder Konsignatär aus- gehändigt werden.

Art. 8. Jn allen dem Handel geöffneten oder zu öffnenden

Häfen Japans soll es Deutschen Unterthanen freistehen, aus dem Ge- biete Deutschlands oder aus fremden Häfen alle die nicht Kontrebande sind, einzuführen und „Zu verkaufen, faufen und nah Deutschen oder fremden Häfen auszuführen. sollen nur die Zölle bezahlen,

Arten von Waaren, sowie zu Sie welche in dem dem gegenwärtigen Ver-