150
ANhgaben sein. i Deutsche Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den
azwischenkunft eines japanischen Beamten, weder beim Kaufe noch
ufpreises. t Ehen soll es den deutschen Unterthanen freistehen, alle Arten
japanischer Pcodufte, welche sie in cinem der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, nah cinem anderen geöffneten japanischen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend welchen Zoll zu entrichten. /
Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln vcn deutschen Unterthanen, sei es in Deutscland oder in den geöffneten Häfen , ohne Dazwischenkunft eines japanischen Beamten zu kaufen und was sie gckauft haben, entweder zu behalten und zu benußen oder 1ivieder zu verkaufen. Jn ihrem Handelsverkehr mit deutschen Unterthanen werden die Japaner nicht mit höheren Abgaben belegt
en, als denjenigen, welche sie für ihre Geschäfte untercinander | 1 E E E i "und Feingehalte umzuwechseln , vorbehaltlih einer bestimmten Um-
entrichten. i i | : S A
Ebenso dürfen die japanishen Fürsten oder Leute in Diensten derselben sich unter den allgemeinen geseßlichen Bestimmungen nach Deutschland, sowie nah den offenen Häfen Japans begeben, und dort mit den Deutschen frei und ohne Dazivischenkunft japanischer Beam-
ten Handel treiben, vorausgescbt, daß sie fich nah den bestchenden |
Polizeivorschriften richten und die festgeseßten Abgaben entrichten.
in Japan, oder von oder nah fremden Häfen in Japanern oder deut- schen Unterthanen angehörigen Schiffen zu verschiffen.
Mrt. 9. Deutsche, welche sich in Japan aufhalten; Japaner als Dolmetscher,
sollten, den japanischen Gescßen unterworfen,
deutscher Schiffe Dienste zu nehmen. : : i
Japaner in Diensten von Deutschen sollen auf ein dabin gerih- tetes Gesuch bei den Ortsbehörden die Erlaubniß erhalten, ihre Herren ins Ausland zu begleiten.
nischen Regierung vom 23. Mai 1866 versehen find, erlaubt sein, sich Q ihrer Ausbildung oder in Handels8zwecken nah Deutschland zu begeben. L
Art. 10. Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels- regulativ soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und des-
halb als bindend für die Hohen fontrahirenden Theile angeschen
werden. Der deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben,
in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, |
welche von der japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet anwendbar ist.
werden müssen, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen
Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet sind, die Be- MAICUgen des beigefügten Handel8regulativs in Ausführung zu ringen.
Art. 11, Die japanische Regierung wird alle die dem deutschen Handel offenen Häfen mit den Leuchtthürmen, Feuerschiffen, Tonnen und Seezeichen versehen, welche nöthig sind, um das Ein- und Aus- laufen der Schiffe zu erlcichtern und zu sichern.
Die japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maß- regeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, um dem Schmuggel und der Contrebande vorzubeugen. 4
Art. 12. Wenn ein deutsches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle geseßlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.
Art. 13. Deutsche Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in cinen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der japanischen Jollbehörde ein Certififat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certifikates soll ihnen freistehen , dieselben Waaren wieder aus und in einen anderen offenen Hafen Japans einzu- anat ohne daß sie nöthig hätteu, irgend welche weiteren Zölle zu entrichten.
Die japanische Regierung verpflichtet sich, in den geöffneten Häfen Lagerhäuser zu errichten, in denen eingesührte Güter auf den Antrag O Importeurs oder des Eigenthümers, ohne Zol1 zu entrichten, lagern
nnen.
Die japanische Regierung is für die Sicherheit dieser Güter ver- antwortlih, so lange dieselben sich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen Vorsichtsmaßregeln ergreifen, welche nöthig find, um die gelagerten Güter gegen Feuersgefahr versicherungsfähig zu machen. Wenn der Jmporteur oder Eigenthümer die Güter aus dem Lagerhause zu empfangen wünscht, so muß er die durch den Tarif festgeseßten Zölle entrichten, sollte er sie dagegen wieder auszuführen wünschen, so soll er dies, ohne zur Bezahlung von Zoll verpflichtet zu sein, thun dürfen. Lagermiethe muß in jedem Falle bei Aushän- digung der Güter entrichtet werden. i
Der Betrag derselben, sowie die für die Verwaltung der Lager- häuser nöthigen Bestimmungen, werden durch gemeinschaftliches Ueber- einkommen der Hohen vertragenden Theile festgestellt werden.
A rt. 14, Alle von deutschen Unterthanen in einen offenen Hafen aua eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Verirage estgeseßten Zölle entrichtet worden sind, sollen, mögen sie ih im Be-
Die japanise Regierung wird es nicht verhindern, daß |
trage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen | siße von Deutschen oder Japanern befinden, von den Besißern nah
| allen Theilen des Kaiserreihs versandt werden können, ohne daß da- | von irgend eine Abgabe oder ein Transitzoll, welchen Namen dieselben
ip mern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne | auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.
Alle japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes
beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des | aus von den Japanern na den offenen Häfen gebracht werden können,
ohne Abgaben oder Durchgangszöllen unterworfen zu sein, mit Auês- nahme der Wegezölle, welche gleihmäßig von allen Handeltreibenden zur Unterhaltung der Land- und Wasserstraßen erhoben werden. Art. 15. Von dem Wunsche geleitet, die dem freien Umlaufe fremden Geldes in Japan entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, wird die japanische Regierung unverzüglich in der Anfertigung der Landesmünzen die nöthigen Veränderungen und Verbesserungen ein- treten lassen. Demnächst werden die japanische Hauptmünzanstalt, sowie die in jedem der offenen Häfen des Reiches zu errihtenden Spezialdureaus von Fremden und Japanern , ohne Unterschied des Standes, fremde Münzen jeder Art, sowie Gold- und Silberbarren annehmen, um sie gegen japanische Münzen von gleichem Gewichte
shinelzungEgebühr, deren Betrag durch gemeinschaftliches Ueberein- fommen der Hohen fontrahirenden Theile festgeseßt werden wird.
Deutsche und Japaner können sihch bei Zahlungen , die sie sich gegenseitig zu machen haben; nach Belieben fremder oder japanischer Münzen bedienen.
Münzen aller Art, mit Ausnahme von japanischen Kupfer-
Ebenso soll cs allen Japanern erlaubt scin, Waaren japanischen | münzen , und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus
oder fremden Ursprungs nach, von oder zwischen den geöffneten Häfen |
Japan ausgeführt werden.
Art. 16. Wenn die japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kaufleuten für cinige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, \so soll es denselben freistehen, diese
Leh Dienev u-1 0 if! Dienst'acdmes Unb sie tir aller Ves(häf | Waaren selbst zu taxiren und sih zu erbieten, sie zu dem von ihnen
ehrer, Diener u. \. w. E
tigungen verwenden, welche die Geseße nicht verbieten; doch bleiben |
solche Japaner selbstverständlich, im Falle sie ein Verbrechen begehen |
Savanetn soll d fernes, freisitben, n ieder Elgensidaît an Boty Zollbeamten ihn taxirt haben. Jm Falle der Annahme des Aner- ; c / 210 |
festgesebien Taywerthe zu kaufen. j : j Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dics Anerbieten einzu- gehen, so foll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die japanischen
bietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von
| Rabatt oder Diskonto gezahlt werden.
Art. 17. Wenn ein deutsches Schiff Schiffbruch leidet oder an den Küsten des Kaiserreichs Japan strandet, oder wenn es gezwungen
ri | sein sollte, Zuflucht in cinem japanischen Hafen zu suchen, so sollen Ebenso foll es allen Japanern, welche mit vorschriftsmäßigen | n Us p h ô Pässen ihrer Behörden nah Maßgabe der Bekanntmachung der japa- |
die kompetenten japanischen Behörden, sobatd sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt, und wenn nöthig mit Mitteln versehen werden, um sih nach dem Sibße des nächsten deutschen Konsulats zu
| begeben.
Art. 18, Provisionen aller Art für deutsche Kriegsschiffe sollen in den geöffneten Häfen Japans ausgeschifft und in Magazine unter Bewachung deutscher Beamten niedergelegt werden können, ohne daß Zôlle dafür entrichtet zu werden brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben
Art, 19, Es wird ausdrücklich festgescht, daß die Regierungen der Deutschen kontrahirenden Staaten und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile genicßen sollen, welche von Sr. Majestät dem Tenno von Japan an die Regierung und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten. ; /
Art. 20, Man is übereingekommen, daß die Hohen kontrahiren- den Theile vom 1. Juli 1872 an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen fönnen, um solche Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig heraus- gestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch rnindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden. ;
Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor die- sem Zeitpunkte eine Revision aller Vertkäge wünschen und hierzu die Zustimmung aller übrigen Vertragsmächte erlangen, so werden auch die fontrahirenden Deutschen Staaten, auf den Wunsch der Ja- panischen Regierung, sih an darauf bezüglichen Verhandlungen be- theiligen. i
Art, 21. Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diploma- tischen Agenten oder der Konsularbeamten an die Japanischen Behör- den werden in Deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Ueberseßung ins Holländische oder Japanische begleitet sein. l |
Art. 22. Der gegenwärtige Vertrag is vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache ausgefertigt, und haben alle diese Ausfer- tigungen denselben Sinn und dieselbe Bedeutung. ie
Art. 23. Der gegenwärtige Vertrag soll von Sr. Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunterfertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen dice Ratifikationen innerhalb achtzehn Monaten ausgewechselt werden.
Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit,
Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. ch4
So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres Herrn Ein Tausend acht Hundert und neun und sechszig oder am zehnten Tage des ersten Monats des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi, der Japanischen Zeitrechnung,
(1, S.) M. v. Brandt.
igashi Kuze Chujo. D T0390. Iseki Sayemon.
151
Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Ja. getrieben werden soll.
men) nah der Ankunft eines deutschen Schiffes in cinem japanischen
Hafen soll der Kapitän oder Kommandant den japanischen ZJollbehör- | J é : bis sie die deflarirten Güter untersucht haben, hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konoissemente u. \. w. auf dem |
den einen Einpfangsschein des deutschen Konsuls vorzeigen, aus welchem deutshen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff ein- flariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des
Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es fommt, seinen | Tonnengehalt, den Namen seines Kapitäns oder Kommandanten, die |
Namen der Passagiere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffs- mannschaft. Dieses Schreiben muß vom Kapitän oder Komman- danten als eine wahrhafte Angabe bescheinigt und unterzeichnet wer- den; zu gleicher Zeit soll er ein sriftlides Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und
ihren Jnhalt angiebt, so wie sie in seinem Konoissemente bezeichnet |
sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie fon- signirt sind; eine Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzu-
gefügt werden. Der Kapitän oder Komnrandant soll daò Manifest | als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe e | ste dasselbe nah Marke und Nummer beschreibt, welches Certifikat von
an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen unterzeichnen. Wird irgend ein Jrrthum im Manifest entdeckt, so daf derselbe
innerhalb 24 Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer | Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aenderung oder spätere Ein- | f tragung in das Manifest nah jenem Zeitraume soll cine Gebühr von |
15 Dollars bezahlt werden.
Für alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter soll neben dem Zolle eine Strafe entrichtet werden, deren Betrag dem von die- sen Gütern zu entrichtenden Zolle gleichkommt.
Jeder Kapitän oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem japanischen ZJollamte binnen der durch diese Bestim- mung festgeseßten Zeit einzuklariren, soll eine Buße von 60 Dollars
f
für A Tag entrichten, an welchem er die Einklarirung seines
Schiffes versäumt. Bestimmung 2. Die Japanische Regierung soll das Recht
haben, Zollbeamte am Bord cines jeden Schiffes in ihren Häfen zu | seven, Kriegéschiffe ausgenommen; die Zollbeamten follen mit Höf- | lichfeit behandelt werden und ein geziemendes Unterkommen erhalten, | | soll dies mit seinem Namen unterzeichnen.
wie es das Schiff bietet. | 7 ; Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaub-
gänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung verstaut is, von
Japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang | durch Siegel, Schlösser oder anderen Vecschluß gesichert“werden; und |
wenn irgend Jemand ohne gehörige Erlaubniß einen so gesicherten
Eingang eröffnen oder irgend ein Siegel, Schloß oder sonstigen von
den Japanischen Zollbeamten angelegten Verschluß erbrechen oder ab- nehmen solite, so soll Jeder, der sih so vergeht, für jede Ucbertretung eine Buße von 60 Dollars zahlen.
versucht vorden / chne daß sie beim japanischen Zollamte, wie nadc)- folgend bestimmt, gehörig angegeben sind , sollen der Beschlagnahme und Konfisfkation unterliegen.
nahme von Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth
fisfation verfallen sein. L
Sollte ein deutsches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten Häfen von Japan Güter eins{muggeln oder einzus{chmuggeln versuchen , so verfallen alle solche Güter an die japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes derartige Vergehen eine Buße von 1000 Dollars zahlen.
Pahrzeuge , welche der Ausbesserung bedürftig sind , dürfen zu | diesem Zwecke ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen; alle so ge- | landeten Güter sollen in Verwahrung ter japanischen Behörden bleiben , und alle gerechten Forderungen für Aufbewahrung, Arbeit | Wird indessen ein Theil | solcher Ladung verkauft, so follen für diesen Theil die regelmäßigen
und Aufsicht sollen dafür bezahlt werden.
Dôlle enirichtet werden. i l Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen um- geladen werden, ohne Zoll zu zablen, aber das Umladen muß stets
unter Aufsicht von japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem | der Zollbehörde hinlänglicher Beweis von der Unverfänglichkeit der | 1 welche die deutschen Konsulææbeamten erkannt haben, soll durch dic-
Operation gegeben is, so wie auch mit cinen zu dem Zwecke von
dieser Behörde ausgestellten Erlaubnißscheine.
dieser Bestimmung soll eine Buße von 60 Dollars bezahlt werden. Da die Einfuhr des Opiums verboten ist, so darf, falls ein deut-
sches Schiff in Handelszwecken nah Japan kommt, und ein Gewicht von mehr als drei Katties Opium an Bord hat, der Uebershuß von den japanishen Bchörden mit Beschlag belegt und vernichtet werden; | und jede Person oder alle Personen, die Opium eins{muggeln oder | Ausklarirung verweigern, und die nämliche Anzeige haben sie auch
einzuschmuggeln versuchen, sollen in cine Buße von 15 Dollars ver-
fallen sein für jedes Kattie Opium, welches sie eins{muggeln oder ein- | i die deponirten Schiffêpapiere nicht aushändigen wird , bevor derselbe
zushmuggeln versuchen.
Bestimmung 3. Der Eigenthümer oder Konsignatär von Gü- | tern, welcher sie zu landen wünscht, soll eine Deklaration derselben | bei dem japanischen Zollamte eingeben. Die Deklaration \oll schrift- | lih sein und angeben : den Namen der Person, welche die Deklaration | macht, den Namen des Schiffes, auf welchem die Waaren eingeführt | wurden, die Zeichen; Nummern, Kollis und deren Jnhalt mit dem | Werthe jedes Kollis besonders in einem Betrage ausgeworfen, und | ren 1 | machen brauchen, außer für solche Passagiere und Güter, die in Japan Auf jeder Deklara- |
am Ende der Deklaration soll der Gesammtwerth aller in der De- flaration verzeichneten Güter angegeben werden. tion soll der Eigenthümer oder Konsignatär \chriftlich versichern, daß
die so Überreichte Deklaration den wirklichen Preis der Güter angiebt, |
Für jede Uebertretung werden.
und daß nichts zum Nachtheile der japanischen Zölle verheimlicht
; ; worden ist, und unter solches Certifikat soll der Eigenthümer oder Bestimmung 1. Jnnerhalb 48 Stunden (Sonntage auêgenon!- |
Konsignatär scine Namensunterschrift seßen. Die Originalfaktur oder Fafturen der so defklarirlen Güter sollen den Zollbehörden vergelegt werden und in deren Besiß verbleiben,
__ Die japanischen Beamten dürfen einige oder alle so deklarirten Kollis untersuchen und zu diesem Qwecke auf das ZBollamt bringen, es muß aber solche Untersuchung ohne Kosten für den Einführenden und ohne Beschädidigung der Waaren vor sich gehen, und nach ge- schehener Untersuchung sollen die Japaner die Güter in ihrem vorigen Zustande in die Kollis wieder hineinthun (soweit dies ausführbar ist), O: die Untersuchung soll ohne ungerehtfertigten Verzug ver sich gehen. :
Wenn ein Eigenthümer oder Jmporteur entdeckti, daß seine Güier auf der Herreise Schaden gelitten Haben, che sie ibm überliefert wor- den sind, kann er die Zollbehörden von solcher Beschädigung unter- richten, und er kann die beschädigten Gütcr von zivei oder mehreren kompetenten und unvarteiischen Personen sdäßen lassen; diese sollen nah geböriger Untersuchung eine Bescheinigung ausstellen, welche den Scadenbetrag von jedem einzelnen Kolli prozentweise angiebt; indem
den Taxatoren in Gegenwart der Zollbehörden unterschrieben tverden soll; nur der Tmporteur kann das Certifikat seiner Deklaration bei- ügen und einen entsprechenden Abzug machen.
Dies soll jedoch die Zollbehörden nicht verhindern, die Güter in
der Weise zu schäßen, die im Art. 16 des Vertrages, dem diese Be- stimmungen angehängt sind, vorgesehen ist. _ Nah Entrichtung der Zölle soll der Eigenthümer einen Erlaubniß- \hein erhalten, welcher die Uebergabe der Güter an ihn gestattet, P dieselben sich auf dem Zollamte oder an Bord des Schiffes efinden.
Alle zur Ausfuhr bestimmten Güter sollen, bevor sie an Bord gebracht werden, auf dem japanischen Zollamte deklarirt werden; die Deklaration soll \chriftlich scin und den Namen des Swiffes, worin die Güter ausgeführt werden sollen, mit den Zeichen und Nummern der Kolli's und die Menge, die Beschaffenheit und den Werth ihres Auhalts angeben. Der Exporteur muß schriftlich bescheinigen, daß seine Deklaration eine wahre Angabe aller darin erwähnten Güter is, und
Güter, die zum Zwecke der Ausfuhr an Bord gebracht werden,
| | en 1 : | ehe sie auf dem Zollamte angegeben sind, sowie alle Kollis, welche niß der Zollbehörden ; und es dürfen die Lufen und alle übrigen Ein-
verbotene Gegenstände enthalten, sollen der japanischen Regierung verfallen sein. :
Provisionen zum Gebraucße der Schiffe, ihrer Mannschasten und Passagiere, sowie Kleidung u. \. w. von Passagieren brauchen nicht beim Zollamte angegeben zu werden.
Bei Gütern japanischez Ursprungs , welche ein deutscher Kauf- mann von einem geöffneten Hafen nah einem anderen zu verschifsen wünscht, soll derselbe auf dem Zollamte den Betrag des Zolles depo-
1 l | ; e | niren, der zu entrichten sein würde, wenn die Güter zur Nusfuhr nach Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht , sei es zu löschen |
dem Auslande bestimmt wären. Dieser Betrag soll dem Kaufmann Seitens der japanischen Behörden sofort und ohne Einwendungen
| zurückgezahlt werden, wenn derselbe innerhalb sechs Monate cine Be- ) | scheinigung des Zollamtes des Bestimmungsortes beibringt, durch Waarenkollis , welche mit der Absicht verpackt sind, die Zollein-
| Worden sind. verbergen, welche in der Faktura nicht aufgeführt sind, sollen der Kon- | | boten ist, muß der Exporteur auf dem Zollamte cine schriftliche Er-
welche nachgewiesen wird, daß die betreffenden Güter dort gelandet Bei Gütern, deren Export nach fremden Häfen überhaupt ver-
klärung niederlegen, dur welche er sich verpflichtet, den Gesammt-
| Werth der Güter an die japanischen Behörden zu bezahlen, falls die erwähnte Bescheinigung nicht in der vorgeschriebenen Zeit bei- | gebracht wird.
Sollte ein von einem geöffneten Hafen nach dem anderen be- stimmtes Schiff auf der Reise verloren gehen, so soll der Beweis da- für an die Stelle der Bescheinigung des Zollamtes treten, und soll zur Beibringung dieses Beweises dem Kaufmann eine Frist von einem Jahre gewährt werden.
Halten die japanischen Zollbeamtn cin Kolli für verdächtig, |0 können sie dasselbe in Beschlag nehmen, müssen aber dem deutschen Konsularbeamten davon Anzeige machen.
Die Güter, welche nah dem Ausspruche der deutschen Konsular- beamten der Konfiskation verfallen sind, sollen alsbald den japani- schen Behörden ausgeliefert werden, und der Betrag der Geldstrafen,
selben s{leunigst eingezogen und an die japanischen Behörden gezahlt
Bestimmung 4. Schiffe, die auszuklariren wünschen , müssen 24 Stunden zuvor beim Zellamte Anzeige machen , und nach dem Ablaufe dieser Zeit sollen sie zur Ausktlarirung bercchtigt scin. Wird ihnen solche verweigert, so haben die Zollbeamten sofort dem Kapitän oder Konsignatär des Schiffes die Gründe unzugeben, weebalb sie die
an den deutschen Konsul zu machen , der dem Kapitän des Schiffes
nicht die Quittung des Zollamtes über die Zahlung aller Gebühren beigebracht hat. : j Deutsche Kriegsschiffe brauchen beim Zollamte weder ein- noch auszuflariren, noch sollen sie von japanischen Zoll- oder Polizeibeam- ten besucht werden. : E : Dampfschiffe, welche die deutsche Briefpost mit sich führen, dürfen am nämlichen Tage ein- und ausklariren und sollen kein Manifest zu
abgeseßt werden sollen. Solche Dampfer sollen jedoch in allen Fällen bei dem Zollamte aus- und einfklariren. : Wallfishfahrer, welche zur Verproviantirung einlaufen, sowie in
194 ®