1870 / 13 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

210

sie verlangen, oder endlich eine ordentliche oder außerordentliche | Generalversammlung den Beschluß faßt, daß eine Generalversammlung |

zu berufen.

In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Geschäfte furz angedeutet werden. :

Art. Zehn, §. Acht und zwanzig des Statuts wird aufgehoben.

An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

An den Generalversammlungen können mit der Berechtigung zur Stimmengebung nur solche Aktionäre Theil nehmen, die fünf oder mchr Aktien besißen. .

In denselben haben die Jnhaber von je fünf Aktien eine Stimme, jedoch fann Niemand mehr als zwanzig Stimmen geltend machen.

Bei Zählung der Aktien werden die eigenen mit den aus Voll- macht vertretenen zusammengerechnet.

Jeder stimmberechtigte Aftionär kann si dur einen anderen, von ihm mit sriftlicher Vollmacht versehenen Aktionär verireten lassen.

Art. Elf. §. Drei und dreißig Nummer drei des Statuts wird aufgehoben. Statt dessen wird Folgendes bestimmt :

Sollten einer oder mehrere der gewählten Mitglieder des Ver- waltungsraths die Annahme des Amtes ausshlagen, was angenom- men wird, sofern sie \sich nach erfolgter Notifizirung der Wahl zur Uebernahme des Amtes nicht binnen 8 Tagen \chriftlich bereit erklärt haben, so werden vom Verwaltungsrathe aus der Zahl der Stell- vertreter Ersaßmitglieder bis zur nächsten wählenden Generalversamm- lung einberufen.

&ür Stellvertreter, welche die Wabl ausschlagen, erfolgt der Ersaß bei der nächsten Wahl der Generalversammlung.

Art. Zwölf. §. Vier und dreißig des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: Das über die Verhand- lung jeder Gencralversammlung aufzunehmende Protokoll wird von dem Syndikus oder einem Notar, und bei Beschlüssen, welche die Fortseßung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande haben, notariell oder ge- richtlich aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Ver- waltungsrathes und fünf Aktionären unterschrieben.

Das Protokoll, welchem ein von den anivesenden Mitgliedern des Direfktorii zu beglaubigendes Verzeichniß der erschienenen Aktionäre Und deren Stimmenzahl beizufügen ist , bat vollkommen beweisende Kraft für den Jnhalt der von der Gesellshaft gefaßten Beschlüsse. vos Art. Dreizehn. F. Fünf und dreißig des Statuts wird aufge-

oben.

An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

Der Verwaltungsrath repräsentirt und vertritt die Gesellschaft in allen, nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehaltenen oder dem Direktorium zustehenden Rechten. Er besteht aus siebzehn Mit- gliedern und sieben Stellvertretern derselben.

i S Vierzehn. §. Sechs und dreißig des Statuts wird auf- gehoben.

An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung :

Von den Mitgliedern des Verwaltungsrathes müssen dreizehn, Und von den Stellvertretern vier cinen Wohnsiß in Breslau haben ; die übrigen vier Mitglieder und drei Stellvertreter aber können in A Station der Gesellschaft oder im halbineiligen Umkreise davon wohnen.

Mitglieder und Stellvertreter müssen Besißer von 5 Aktien sein, welche während der Dauer des Amtes bei der Hauptkasse der Gesell- schaft niederzulegen sind.

_ Nicht wahlfähig sind : 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder- jährige und unter Kuratel stehende Personen, . sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und si nicht vollständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; 3) Personen, welchen der Vollbesiß der bürgerlichen Ehrenrechte mangelt; 4) Personen , welche mit der Gesellschaft in Kontraktsverhältnissen stehen.

b n Fünfzehn. F. Sieben und dreißig des Statuts wird auf- gehoben.

An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

Der Verwaltungsrath wählt dur) Stimmenmehrheit seinen Vor- sibenden und dessen Stellvertreter aus den Mitgliedern des Aus\{chu}es. __ Der Vorsißende leitet die Geschäfte des Verwaltungsraths, beruft die Versammlungen, ladet die Mitglieder und Stellvertreter zu den- selben durch den Gegenstand der Bespredung andeutende Schreiben ein, und leitet in den Versammlungen selbst die Verhandlungen.

_Art. Sechszehn. Die Alinea eins, vier und fünf des §F. acht und dreißig des Statuts werden aufgehoben und treten an deren Stelle folgende Bestimmungen :

Der Verwaltungsrath versammelt sich zur Berathung der An- gelegenheiten seines Ressorts nah Bestimmung des Vorsißenden oder auf Antrag des Direktorii oder des Aus\cchusses.

__ Mitglieder oder Stellvertreter des Verwaltungsraths, welche bei einem zur Berathung kommenden Gegenstande cin Privatinteresse haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen.

Ueber die in den Versammlungen gefaßten Beschlüsse werden Protokolle von dem Syndikus, dessen Stellvertreter oder von einem durch den Vorsißenden zu bestimmenden Mitgliede des Verwaltungs- raths geführt.

Art. Siebzehn. In §. Neun und dreißig; Nummer eins des Statuts, fallen weg die Worte: »oder deren Stellvertreter«.

Art. Achtzehn. §. Vierzig des Statuts wird aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Amtsdauer der Mit- glieder des Verwaltungsrathes und der Stellvertreter is cine sehs-

jährige. Wahlen finden nur alle zwei Jahre statt, und zwar in dem ersten un d zweiten Wahljahre die Wahl von je 6 Mitgliedern und 3 Stell-

vertretern und im dritten Wahljahre von fünf Mitgliedern und zwei Ste llvertretern. Die Auss\cheidenden sind wieder wählbar. Erfolgt das Ausscheiden einzelner Mitglieder innerhalb der Amts-

dauer, so tritt der vom Verwaltungsrathe zu wählende Stellvertreter bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in welcher eine Wahl vorzunehmen ist, an seine Stelle.

Die Generalversammlung nimmt demnächst die Wahl für die Restwahlzeit des Ausscheidenden vor.

__ Bei innerhalb der Wahlzeit ausscheidenden Stellvertretern tritt Ersaß für die Restwahlzeit durch die nächste wählende Generalver. sammlung ein. |

Transitorishe Bestimmung. Gemäß Art. Achtzehn wird von der af die Allerhöchste Genehmigung dieses Statut- achtrages folgenden Generalversammlung ab verfahren.

So lange die Zahl der nach den bisherigen Wahlbestimmun en ausscheidenden Mitglieder und Stellvertreter des Verwaltungsrathes mit der in Artikel Achtzehn vorgesehenen Anzahl nicht übereinstimmt, werden diejenigen derselben, für welche eine Wahl vorzunehmen, dur das Loos in folgender Art bestimmt:

Ist die Zahl größer, so bleiben die nicht Ausgeloosten bis zum folgenden Wahljahre in Funktion.

Ast die Zahl geringer, so wird die fehlende Anzahl aus denjeni: gen ausgeloost, deren Wahlperiode im folgenden 2oIre abläuft.

Art. Neunzehn. §. Zwei und vierzig des Statuts wird aufge: hoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: Die zum Aus- {usse gehörenden Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten keine Remuneration, sondern nur Erstattung für Auslagen und Kosten.

Art. Zwanzig. §. Drei und Gera des Statuts wird aufge- hoben. An seine Stelle treten folgende estimmungen:

Das Direktorium besteht: a) aus fünf unbesoldeten Direktoren, welche sämmtlich Mitglieder des Verwaltungsrathes sein und in Breslau einen Wohnsiß haben müssen, b) aus mindestens drei besol- deten Direktoren, welche niht Mitglieder des Verwaltungsrathes sind und von diesem gewählt werden.

Mindestens zwei der besoldeten Direftoren müssen die Befähigung für den höheren Verwaltungs- bezüglich Justizdienst, einer die Quali- fifation zum Bau-JTnspektor besißen.

Hat einer der besoldeten Direftoren die Befähigung für den höhe- ren Justizdienst erlangt, so können demselben zugleich die statuten- mäßigen Geschäfte des Syndikus übertragen werden.

Die unbesoldeten Direktoren (a.) beziehen außer Diäten und Reisekosten für Dienstreisen jährliche Remunerationen (Artikel neun- und zwanzig).

Die Engagementsverträge mit den besoldeten Direktoren (b.) A Namens der Gesellschaft von dem Verwaltungsrathe ab- geschlossen.

Dieselben haben ihre geschäftliche Thätigkeit aus\{ließlich der Ge- sellshaft zu widmen und dürfen keine gewerblichen Nebengeschäfte oder besoldete Nebenämter übernehmen.

Dem Verwaltungsrathe bleibt überlassen, die Zahl der besoldeten Direktoren nah Maßgabe des Bedürfnisses zu vermehren.

Transitorishe Bestimmung. Die nah der gegenwärtigen Bestimmung des Statuts fungirenden drei Stellvertreter bleiben so lange im Amte, als nicht durch Tod, freiwilliges Ausscheiden, Wahl zum Mitgliede des Directorii oder Nichtwiederwahl zum Mitgliede des Verwaltungsrathes eine Vakanz eintritt.

Eine Neuwahl für den auf diese Weise ausscheidenden Stellvertre- ter findet nicht statt.

gehoben.

An seine Stelle tritt folgende Bestiramung :

Die Wahl der aus dem Verwaltungsrathe hervorgehenden Mit- glieder des Direktorii erfolgt auf die Dauer ihrer Wahlperiode als Mitglieder des Verwaltungsrathes.

Art. Zwei und zwanzig. Jn § Sechs und vierzig des Statuts fallen weg die Worte: »oder eines Stellvertreters«.

Art. Drei und zwanzig. Jn § Sieben und vierzig des Statuts fallen weg die Worte: »respektive Stellvertreter«, und in § Drei des zweiten Statut-Nachtrages die Worte: »und deren drei Stellvertreter. «

Art. Vier und zwanzig. Jn §. Acht und vierzig des Statuts wird Alinea zwei dahin geändert: daß zur Fassung cines gültigen Beschlusses mindestens vier Mitglieder anwesend sein müssen.

Art. Fünf und zwanzig. Jn §. Neun und vierzig des Statuts wird an Stelle des Schlußsaßes bestimmt: das Direktorium ist er- A Bevollmächtigte zu ernennen und denselben Vollmacht zu ertheilen.

Art. Sechs und zwanzig. Zu dem dur §. Vier des zweiten Nach- trages abgeänderten §. Fünfzig des Statuts wird zusäßlih bestimmt:

Die schriftlichen Ausfertigungen werden unter der Unterschrift : ie U der Breslau - Schweidniß - Freiburger Eisenbahn-Gesell-

aft« erlassen.

Sie können von dem Vorsißenden oder bei dessen Behinderung von seinem Stellverteter allein, müssen aber, sofern sie Berichte an vorgeseßte Behörden, Kontrakte, Vollmachten, estallungen, sowie Zahlungs8anweisungen auf die Kasse von Tausend Thalern und darüber betreffen, von dem Vorsißenden respektive dessen Stellvertreter und zwei Mitgliedern des Direktoriums vollzogen werden. : céri UIAGe Bekanntmachungen bedürfen feiner Namensunter-

riften.

Art. Sieben und zwanzig. §. Ein und fünfzig des Statuts wird aufgehoben.

An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Mitglieder des Direktorii verwalten ihr Amt nach bester Ein- sicht und sind nur für Vorsaß und grobes Versehen, soweit sie aber kfontraftlich angestellt sind, nach Maßgabe der in den Verträgen ge- O und der allgemeinen geseßlichen Bestimmungen verant- wortlich.

_ Art. Acht und zwanzig. Dem H. Zwei und fünfzig des Statuts wird folgende Bestimmung hinzugefügt:

Art. Ein und zwanzig. § Fünf und vierzig des Statuts wird auf-

211

Die den besoldeten Mitgliedern des Direktoriums aus ihren Engagements-Verträgen erwachsenen finanziellen Rechte werden hier-

nicht berührt. j E irt. Neun und zwanzig. §. Drei und fünfzig des Statuts wird

aufgehoben. j : An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

Der Aus\{huß besteht aus denjenigen Mitgliedern des Verwal- tungsrathes, welche nicht zu Mitgliedern des Direktorii erwählt sind. Zur Stellvertretung sciner Mitglieder bei zeitweisen Behinderun- gen sind die sieben Stellvertreter des Verwaltungsrathes bestimmt. (F. Fünf und dreißig.) Art. Dreißig. §, Vier und fünfzig des Statuts wird aufgehoben.

An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Amtsdauer der Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses ist durch ihre Wahl in den Verwaltungsrath bestimmt.

Art. Ein und pre Yu § Sieben und fünfzig des Statuts wird be- stimmt: a)zusäßlich zu Nummer zwei: Behufs der Rechnungsrevision ist der Ausschuß berechtigt, jede Hülfe, die ihm nöthig scheint, auf Kosten der Verwaltung sich zu beschaffen; b) an Stelle der aufgehobenen Nummer fünf: dem Aus\{chuß steht die Befugniß zu, für dic Mit- glieder des Direktorii aus dem jährlichen Reinertrage eine Remune- ration bei der Generalversammlung zu beantragen , die in der von dieser beschlossenen Höhe Jahr für Jahr so lange gewährt wird, bis die Generalversammlung eine Veränderung beschließt.

Art. Zwei und dreißig. Zu §. acht und fünfzig des Statuts wird der Wegfall der Worte: »regelmäßig alle aht Wochen, außerdem

die auf obige Aktie fallende Dividende für das J trag nah Abschluß der Jahresrechnung öffentlich bekannt gemacht werden wird.

aber«, bestimmt. a

Ms A : Dividendenschein S S E Es 4

er Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft.

ber dieses ins cmpfängt gegen Einlieferung desselben Der Jnhaber dieses Scheins empfängt geg Jabr M con Be

Breslau, den ten j Das Direktorium

der Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. (L. S.) (Facsimile von zwei Unterschriften.) Eingetragen in das Dividendenschein-Register Fol. (Unterschrift-Facsimile des Rendanten.)

SETma B Talon zur s i A N er Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. Der JTnhaber dieses Talons empfängt im Jahre gegen Einlieferung desselben die zu der vorbezeichneten Aktie auszufertigenden Dividendenscheine pro bis eins{ließlicch.

Breslau, den i Das Direktorium. ter Breslau-Schweidniß-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft. (zwei Unterschriften im Facfimile.) Eingetragen in das Talon-Register Fol. (Unterschrifts - Facsimile des Rendanten.)

D effentlicher Anzeiger.

Handels-Negister.

Die Kauffrau Wittwe Margarethe Schroeter zu Hadersleben hat

ür ihre daselbst unter der Firma fs D O. S Schrocters Enke

bestehende, unter Nr. 388 unsers Firmenregisters eingetragene Hand- lung ihrem Sohn , Herrn Johan Frederik Schroeter zu Hadersleben, Profura ertheilt. i Dies isst zufolge Verfügung vom 11. Januar d. J. heute unter Nr, 31 in das Prokurenregister eingetragen. Flensburg, den 13. Januar 1870. : Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Zufolge Verfügung vom 10. Januar 1870 isst heute in unser Firmenregister unter Nr. 455 eingetragen : R Kaufmann Joachim Hinrih Glashoff zu Tönning, Ort der Niederlassung: Tönning, Firma: J. H. Glashoff. Schleswig, den 11. Januar 1870.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Zufolge Verfügung vom 11. Januar 1870 is am selbigen Tage |

in unser Firmenregister Folgendes eingetragen : : ; ad O, Rölonne 67 bei der Firma J. H. Petersen in Schleswig: Die Firma ist in » Heinr. R. Petersen « verändert ; vergl. Nr. 456. Nr. 456: : i Kaufmann Heinrih Richard Petersen zu Schleswig, Ort der Niederlassung: Schleswig, Firma: Heinr. R. Petersen. Schleswig, den 12. Januar 1870. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

Zufolge Verfügung vom 14. Januar 1870 i} in Kolonne 6 bei

Ï der unter Nr. 3 unseres Firmenregisters eingetragenen Firma

Hartwig Holler & Co.

Î am 15. Januar 1870 eingetragen :

»Die Firma if erloshen« j i | Und gleichzeitig die dem G. A. Siedenburg \. J. für obige Firma er-

F theilte, unter Nr. 2 des hiesigen Prokurenregisters eingetragene Pro-

i e daselbst zufolge Verfügung vom selbigen Tage heute gelöscht Ì worden. Schleswig, den 15. Januar 1870. : Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

m hiesigen Handelsregister ist heute eingetragen: auf Fol. 65 zur Firma L i Wilh, Heine

in Hildesheim : Firma is am 1. Dezember 1869 erloschen ; auf Fol, 115 zur Firma O H. L. Tischbein in Sarstedt : Firma is} mit dem 1. Januar 1870 erloschen ; auf Fol. 163 zur Firma i Eduard Schröder in Hildesheim :

irma ist am 1. Dezember 1869 erloschen ; auf Fol. 535: me: Niederlau Lei She rt der Niéderlafsung : Hilde8heim, ] Inhaber: Kaufleute Wilhelm Heine und Wilhelm Eduard

auf Vol.-036: i : Firma: Gebrüder Tischbein, Ort der Niederlassung: Sarstedt, E E Inhaber: Kaufleute Johann Conrad Heinrich Louis Tischbein und Conrad Heinrich Friedri August Tischbein in Sarstedt, Rechtsverhältnisse: Offene Handelsgesellschaft seit 1, Januar 1870. Hildesheim, den 8. Januar 10 , i Königlich Preußisches Amtsgericht. Abtheilung V.

In das hiesige Handelsregister ist eingetragen : Fol. 54.

»Die Firma Ries & Gennerih zu Scharmbeck is nach Aufhebung der unter den Jnhabern bestandenen Handels3- gesellschaft erloschen. «

Fol, 57. : Firma: Gebrüder Feist, Ort der Niederlassung: Scharmbeck, Tnhaber: Semmi Feist zu Scharmbeck, Prokurist: Meinhard Feist daselbst. Osterholz, den 13. N 1870. | önigliches Amtsgericht.

Königliches Kreisgericht zu Dortmund. Zum Gaus (Firmen-) Register ist unter Nr. 301 der Name »D. Lehmann« als die Firma des zu Dortmund befindlichen Ge- schäfts des Kaufmanns David Lehmann daselbst am 3. Januar 1870

eingetragen worden. O

KOniglihes Kreisgericht zu Dortmund Zum Sandes (Gesellschafts-) Negister ist unter Nr. 120 die unter der Firma »Aplerbeckerhütte Brügmann Weyland & Comp.a zu Aplerbeck errichtete Handelsgesellschaft am 30. Dezember 1869 einge- tragen worden. : : 4,

Die Gesellschaft ist cine Commanditgesellshaft auf Aktien und ist ihr Statut vom 3. August 1869 in dem notariellen Akte vom 20. Oktober ej. anerkannt.

Die persönlich haftenden Gesellschafter sind: 1) der Kaufmann Louis Brügmann zu Dortmund, 2) der E E R ea übrigen Gesellschafter sind Commanditisien. S 0 Das Grua iai der Gesellschaft beträgt 750,000 Thaler, aus- gegeben in 1500 Aftien à 500 Thaler. Die Aktien sind untheilbar und lauten auf den Namen des ersten Besißers, können jedoch Über-

tragen werden.

Die Gesellschaft. wird vertreten : : | A. durch f L D R E deren Beschlüsse bei ordnungs-

1äßiger Einberufung auch für die ausgebliebenen Gesellschafter

n bidlich sind E denen namentlih ein gemeinschaftlicher

Bevollmächtigter der Commanditisten zu wählen ist, welcher nur

allein deren Rechte gegen A S E Gesellschafter, vie gegen den Aufsichtsrath verfolgen kann;

; na Ven Aufsichtsrath, bestehend aus 6 Commanditisten und einem Stellvertreter, erwählt in der Generalversammlung, welcher die Gesammtheit der Gesellshaft den Geranten E tritt und die Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu fontroliren hat;

i ri welche die alleinigen Vertreter der E Tie Mid E dieselbe in allen Rehts- und

Gesellshaft nah Auße 1 : Ç x ¿ltni rden und sonstigen Personen Geschäftsverhältnissen n N Firma der Gesellschaft allein

über vertreten, namen D) Ti odos unter persönlicher Verantwortlichkeit durch Pro-

Schröder in Hildesheim,

Minis: Offene Handelsgesellschaft seit 1, s E j 2E

ber 1

i i lassen. E Bit Einlavung zu den Generalversammlungen, sowie jede