1870 / 27 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die aubgale einer fru Step on eie teaiat ¿A der E ane Umarbeitung der Subhastations8ordnung zur Folge Kreis-Kommunalkasse zu Kempen gegen teferung des der älteren | haben muß. : inscoupons - Seel Sai s Talons. Beim Verluste des Nachdem der Abg. Lasker das Amendement befürwortet Salons erfolgt die Aushändigung der neucn Binscoupons-Serie an hatte: den Jnhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- Meine Herren E, e C Pes der Ta S4 e eitig geschehen is. : j rochen und geglaubt hat, Jhnen vorschlagen zu müssen, mit si : Bur Siherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet e diesen Antrag die Zeit für das Tnélebentreten des Geseßes weiter der Kreis mit seinem Vermögen. S zu bestimmcn, doch nur dringend anheim geben, auf den Antrag nicht Dessen zur ‘ries haben wir diese Ausfertigung unter unserer einzugehen. Jch dane j M L He f a Wia Unterschrift ertheilt. fährden. Jh meinerseits habe mih ja ganz 0 en ausgesprochen, Kempen, den . ten 6014 Wi: | bekenne auch ganz offen, daß ih, soweit meine Kenntniß der Verhält- Die ständische Finanz-Kommission des Schildberger Kreises. nisse reit für den Antrag Eckardstein bin, Died Meine M j i i wohin soll es denn kommen, ivenn wir in solcher Weise mit der E E zu der ae A Geseiaeuang immer wechseln. Wenn die Sache vollständig für reif des Schildberger Kreises erachtet werden könnte, wenn insonderheit in den maßgebenden Littr Ne über Thaler zu fünf Prozent Kreisen der Grundbesißer eine voile Rechtsüberzeugung für den Sab ‘Zinsen über Thaler Silbergroschen. bestände, so möchte das noch gehen, dies is aber meiner Ueberzeugung

Die Zinscoupons werden für jedes Halbjahr besonders ausgefertigt. | nah keineswegs der Fall. Die Sache muß jeßt erst reifen, obwohl

; | e G Z ih gar nit behaupte, daß eine lange Zeit vergehen muß, bis Der Jnhaber dieses Zinscoupons empfängt gegen dessen Rückgabe | der Antrag wieder aufzunehmen sein wird. Die Subhastations- in der Zeit vom 2. bis 15. Tanuar resp. vom 1. bis 15. Juli

zeil V 4. D m 9 10 2 | Ordnung ist im vorigen Jahre vom Hause angenommen worden,

und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis ligalion für das | fie enthält den Saß, welcher jeßt im §. 48 reproduzirt wird. Man Halbjahr vom . bis i mit (in Buchstaben) | kann den Saß darum vielleicht in diesem Geseße nicht für nothwendig Thalern Silbergroschen bei der Kreis-Kommunalkasse | halten. Der Herr Abg. Miquel sagte, daß der Grundsaß des Geseß-

zu Kempen. x Entwurfs in der Subhastationsordnung_ Annahme gefunden habe, Kempen, den ten M E erkläre sich daraus, daß die Subhastations8ordnung en bloc angenom- Die ständische Finanz-Kommission des Schildberger Kreises. men sei; das glaube ih s{werlich. Die Königliche Staats-Regierung Dieser Zinscoupon ist ungültig, wenn hatte ja den betreffenden Grundsaß in den Regierungsmotiven näher dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren erörtert und der Bericht Jhrer Kommission sich ebenfalls über nah der Fälligkeit , vom Schluß des be- diesen Punkt näher ausgesprochen. Die Sache ist also wohl erwogen treffenden Kalenderjahrs an gerechnet, erho- worden, und Sie haben, nachdem die Gründe und Gegengründe in ben wird. R an a A seen Pee te E N : , , as haben Sie doch jedenfalls mit Ueber egung gethan! enn Provinz Posen. Ee Regierungsbezirk Posen. der Grundsaß ift ‘do wichtig genvgy daf Sie ibn nicht annehmen

L ck 4; A 62 durften, beziehungsweise den ri tigen Grundsaß ni aufopfern

zur Me des E Kreises. durften, wenn Sie das Geseß en bloc annehmen wollten. Leßteres

A L L S konnten Sie ja unterlassen. Und nun, meine Herren, er- wägen Sie ferner: es wird jeßt bekanntlich eine Prozeßordnung für das Gebiet des Norddeutschen Bundes bearbeitet ; es steht noch feines- wegs fest, ob nicht in diesem Geseßentwourf die Vorschriften über die Subhastation Aufnahme finden werden. Gerner ist es bekannt, daß cine Konkursordnung für den Norddeutschen Bund bearbeitet wird. Auch bei Bearbeitung dieser Konkurse würde es sih fragen, ob nicht die Subhastationen ebenfalls zu regeln seien. Sollte das aber nit der Fall sein, und sollte man das Subhastationswesen zum Gegenstande der Prozeß- ordnung nicht machen, dann tritt meiner Ueberzeugung nach die Noth- wendigkeit ein, neben der allgemein geltenden Konkursordnung auch das Subhastationswesen wenigstens für das Gebiet der ganzen Mon- archie zu regeln. Es ergiebt \ich hieraus , daß im Laufe der nächsten Zeit eine genügende äußere Veranlassung geboten sein wird , dem wichtigen Grundsaße wiederum näher zu treten. Jh bitte Sie, meine Herren, übereilen Sie eine solche Sache niht! Es macht wahrlich einen sehr bedenklichen Eindruck, wezn man cinen wichtigen Punkt, den man erst vor einem Jahre geregelt und ohne erhebliche Bedenken für den rihtigen erkannt ‘hat, nach so kurzer Zeit wieder aufgiebt.

Ueber dasselbe Amendement nach dem Abgeordneten Lent :

Herr Präsident! Es thut mir sehr leid, mich wiederholt gegen den Antrag erklären zu müssen, für den ih ja volle Anerken- nung an sich habe. Der leßte Herr Vorredner meint, die Sache solle ad calendas graecas verschoben werden. Nichts liegt mir ferner als dieses; ich kann vielmehr versichern, daß dieser Gegenstand immer ein solcher sein wird, auf den die Königl. Regierung ihr Augenmerk rich- ten wird. Darin fann ih dem Herrn Vorredner nicht Recht geben, daß die Ueberzeugung eine allgemeinere sei, daß der neue Grundsaß der richtige sei. Vedonfalls wird die Königliche Staatsre ierung, bevor sie das annimmt, weitere Erkundigungen in den betreffenden Kreisen einziehen müssen. Für eine allgemeine Rechtsüberzeugung in Betreff dieses Grundsazes spricht nit die Zahl der eingegangenen Petitionen. Gedrufte Petitionsformulare sind offenbar dur das ganze Land ver- theilt, wenn die Ueberzeugung eine ganz allgemeine wäre, so müßte die Zahl der eingegangenen Petitionen nothwendig eine viel größere sein. Auch kann ich in keiner Weise zugeben, daß die juristischen Bedenken ohne Halt wären, ih glaube vielmehr, daß ganz erhebliche juristishe Bedenken dem neuen Grundsaße in den Weg treten, wie dies auch s{chon von dem Herrn Abg. Wahler hervorgehoben ist. Für mich bleibt der Hauptpunkt, daß, wenn Sie im F. 48 den entgegen- stehenden Grundsaß aufnehmen, der F. 48 als solcher niht ins Leben treten kann; er fordert jedenfalls wesentliche oder nicht wesentliche, erhebliche oder niht erhebliche ih meinerseits meine sehr wesentliche und erhebliche Aenderungen in der Subhastations- Ordnung. Meine Herren, wer bürgt denn nun der Königlichen Staatsregierung dafür, daß das sefundäre Geseß denn so darf ich das zum §. 48 dieses Geseßes zu erlassende wohl nennen ins Leben getreten sein wird, wenn der Tag der Wirksamkeit des Gesebes über den Eigenthumserwerb ins Land fommt; wer giebt der Königlichen Staatsregierung hierfür eine Bürgschaft? Tch frage, meine Herren, wie soll die Königliche Staatsregierung in dieser Beziehung si beruhigen, da befanntlih ein neuer Landtag in Aussicht steht 2 Die Mitglieder des Hauses fönnen ganz andere sein, sie können ganz verschiedene Ansichten haben. Ich glaube, Sie müssen mir Recht geben, daß die Königliche Staatsregierung, bevor nicht das sekundâre Geseß vereinbart worden is, auch dieses Geseß nicht publiziren kann, und deshalb sage ich, Sie gefährden durch den Antrag das Geseß selbst. Das kann gar nit anders sein, mit dem besten Willen kann die Königliche Staatsregierung nicht anders handeln. Jch bitte noch

Der Tnhaber dieses Talons empfängt ohne weitere Prüfung sei- ner Legitimation, sofern nicht rechtzeitig dagegen Widerspruch erhoben worden ist, gegen dessen Rückgabe die für die vorstehend bezeichnete Obligation neu Oen Binscoupons für die nächsten 5 Jahre

i ei der E Ae zu Kempen.

bis Kempen, den ten …... E ; Die ständische Finanz-Kommission des Schildberger Kreises.

Neichstags- Angelegenheiten.

Darmstadt, 30. Januar. Bei der im dritten oberhessischen Wabhlbezirk stattgehabten Ersaßwahl cines Reichstags-Abgeordneten ist Erbgraf Friedrih zu Solms-Lauba ch gewählt worden. Derselbe erhielt 5984 Stimmen von 6466, welche abgegeben wurden. 394 Stimmen fielen auf den Professor Lange.

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 1. Februar. In der gestrigen Sißung des Hauses der Abgeordneten gab der Jujtiz - Minister Dr, Leonhardt bei der Diskussion des Geseßentwurfs, betreffend den Eigenthumserwerb 2c. nachstehende Erklärungen ab: |

QU §. 47 (48) über das Amendement der Abgg. Freiherr von Eckardstein, e und Genossen :

»Den §. 47 dahin zu fassen: Der Ersteher erwirbt das Eigenthum frei von den Hypotheken des verkaufenden Gläubigers und der den- selben nachstehenden Gläubiger u. s. w. (wie in der Regierungsvor- lage) und am Schluß des Paragraphen hinzuzufügen : die Forderun- gen der Gläubiger, welche vor dem verkaufenden Gläubiger eingetra- gen sind, werden dur die Subhastation nicht berührt. «:

Ich möchte den Herrn Antragsteller bitten, den Antrag zurück- zuziehen und zu einer späteren Zeit wieder aufzunehmen. Tch meiner- seits stehe dem Antrage gegenüber sehr unbéfangen, denn ih trage kein Bedenken, hier anzuerkennen, daß ich bei der Bearbeitung der Subhastationsordnung es für richtiger gehalten habe, daß die Sache so geregelt werde, wie der Antrag will. Allein es wurden so erheblihe Bedenken gemacht, daß ich wezifelhaft, und ich gestehe offen, etwas ängstlich wurde, \o außerordent- lih scharf und tief in das bestehende Recht einzugreifen. Des- halb habe ich mich beruhigt, daß in die Subhastations- Ordnung der entgegenstehende Grundsaß aufgenommen werde. Die cine und die andere Auffassung hat ihre vortheilhafte und ihre nachtheilige Seite, das ist nicht zu verkennen. Jeßt aber, glaube i, ist do nit der Zeitpunkt da, neues Recht zu \chaffen, nahdem wir erst im vorigen Jahre die Subhastations8ordnung berathen und angenommen haben mit einem entgegenstehenden Grund- saße. Man kann auch nit behaupten, daß in den maßgebenden Lebenskreisen die Ueberzeugung durchgedrungen wäre, welche den An- sihten des Herrn Antragstellers als eine günstige sich darlegte. Des- wegen, glaube ich, warten wir noch eiwas und prüfen dann auf Grund der gemachten Erfahrungen die Sache von Neuem; darüber, glaube ich, kann fein Zweifel sein, daß die Annahme dieses Antrages

zu figen meine Herren, daß dieser F. 48 in dem Entwurfe dieses Geseßes fehlen fonnte. Er hat jedenfalls feine Bedeutung, welche ihn zum nothwendigen Bestandtheil dieses Geseßes macht. Stellen Sie meinetwegen einen Urantrag zux Subhastationsordnung, dagegen will ih micch gar nit erklären, vielmehr versprechen, die Sache auf’s Sorg- fältigste zu erwägen; gefährden Sie aber nicht dur diesen Antrag den F. 48 und damit das Gesek felbst.

Ferner nach dem Abgeordneten Miquel:

Herr Präsident, darüber, glaube ich, kann Niemand zweifelhaft sein, daß meine Meinung dahin gegangen ist, daß das Gescß mit dcm Amendement zu ÿ. 48 nicht annehmbar, nicht durchführbar ist. Es fann nur durchgeführt werden, wenn der neue Grundsaß, wie er zum §. 48 formulirt worden ist, durch ein besonderes Gescß ausgeführt worden ist. Es kommt also darauf an; daß ein soces Ausführungs- geseß erlassen wird bis zu dem Tage, wo dieses Geseß in Kraft tritt. Ich sage nun: wer giebt der Königlichen Staatsregierung dafür Ga- rantie, daß an diesem Tage das sekundäre Geseß erlassen ist

Das, glaube ih, liegt do sehr nahe, daß es immer seine großen Bedenken hat, ein Geseß ins Leben treten zu lassen, ohne daß das- jenige Geseß, welches zur Ausführung desselben dient, gesichert ist. Es handelt si ja hier um ganz wichtige prozessualische Grundsätze des Subhastationswesens; denn, daß erhebliche Aenderungen im Subhastationswesen eintreten müssen , kann, gtaube ih, nicht zweifelhaft sein. Die Sache liegt also ganz einfach so: wenn das Geseh publizirt und die Einfübrung zunächst auf den 1. Juli 1871 festgestellt wird, und wenn dann das sekundäre Geseß nit vorlicgt, so fann dieses Geseß nicht vollständig ausgeführt werden. Der Richter hat allerdings, wie der Herr Abg Lasfer bemerkte, den Grundsat, welchen er anwenden soll und anwenden muß, cs fehlen ihm aber die Formen für die Anwendung. Sie könnten nur entgegnen, es sci darüber fein Zweifel, daß am 1. Juli 1871 das sckundäâre Geseß ins Leben treten könne. Ich frage Sie aber, wo liegt die Garantie dafür, daß beide Häuser in den betreffenden wichtigen Punkten cinverstanden sein werden? Ueber die Anschauungen des Herrenhauses fann man vielleiht urtheilen , da dieselben bei der Berathung dieses Geseßes hervortreten werden. Wie werden aber die Nechtsanschauungen des fünftigen Abgeordnetenhauses sein? Sie können mir also feine Garantie geben und deshalb halte ich es für sehr bedenflich, dem Staats - Ministerium anzurathen, bei unfertigem Rechtszuslande die Publikation dieses Geseßentwurfs zu beantragen.

Ueber das Amendement deê Abg. Thomsen, dem §. 68 »Die Beamten des Grundbuchamts haften für jedes Versehen bei

Wahrnehmung ihrer Amtspflichten, soweit für den Beschädigten von ||

anderer Seite her Ersaß nicht zu erlangen ist,«

hinzuzufügen:

___»So weit der Beschädigte nicht im Stande ist , Ersaß seines Schadens von den Grundbuchbeamten zu erlangen, haftet für dieselben der Staat. «

nach dem Abg. Schulze (Berlin):

Der Herr Vorredner hat bemerfklich gemacht, ex wolle sich für den Antrag erklären, da die Königliche Regierung nicht gesagt habe, daß die Annahme des Antrages für das Geseh präjudiziell sei. Durch solche Bemerkungen wird die Königliche Regierung in eine unange- nehme Lage verseßt; ich wenigstens liebe es nicht, eine Erklärung ab- zugeben, daß durch die Annahme eines Antrages ein Geseß gefährdet sei. Jh möchte Jhnen aber dennoch anheim geben, den Antrag ab- zulehnen: denn ih muß schr befürchten, daß das Gesecß in der That gefährdet ist. Mit dem Herrn Vorredner bin ich darin einverstanden, daß der Staat ein Junteresse dabei hat, daß die Rechtsgrundlage des Grundeigenthums îm Grundbuch offen gelegt werde. Es liegt das in der politischen Bedeutung, welche das Grundeigenthum au heut u Tage noch hat. JTch fann aber in feiner Weise zugeben, daß dieses offentlihe Juteresse am Grundeigenthum bei der Neuregelung des Hypothekenwesens entscheidend gewesen sei.

Die Grundgedanken, welche in dem Entwurfe herrschen, beruhen auf den Juteressen der Grundbesißer. Das volitische Interesse des Staats am Grundeigenthum ist auch gewahrt durch die jeßt bestehende Geseßgebung. Jch kann in keiner Weije annchmen, daß die neue Re- gelung der Sache den Anirag gebietet oder ihn auch nur rechtfertigt.

Dagegen ist nicht zu verkennen, daß für den Antrag Gründe sprechen. Aber, meine Herren, der Antrag hat eine viel größere Trag-

weite, und in dieser größeren Tragweite muß er diskutirt und erledigt |

werden.

Die Frage, inwieweit soll der Staat subsidiär, dann aber unbe- dingt verhaftet sein, greift Plat für alle Zweige des öffentlichen Dienstes der Richter, und hat die gleiche Bedeutung für sämmtliche Provinzen des Staats. Ju diesem größeren Zusammenhange muß die Frage erwogen und erledigt werden. Hier diesen Grundsaß aus- zusprechen ledigli für das Hypothekenwefen, lediglih für bestimmte Provinzen scheint mir unthunlih. Jch glaube nicht, daß es gut ge- than sein würde, den Antrag anzunehmen, weil ih befürhten muß, daß die Königliche Staatsregierung darin ein erhebliches Hinderniß für das Geseß selbst finden würde.

Nach dem Abg. von Diest :

Ich will nicht auf Dasjenige zurückkommen , was den vorigen Antrag betrifft, da dieser ja erledigt ist. Was aber den leßten Antrag anlangt, so ist meine Meinung nicht die gewesen, daß man jeßt diesen Antrag annehme, und dann andere Rechtstheile organisirt würden so drückte der Herr Abgeordnete, wie ih glaube, sich aus auch rüc- sihtlih dieser nah gleihen Grundsäßen zu verfahren habe. Für den Grundsaß sind Gründe anzuführen , aber auch Gegengründe , welche besonders im Finanziellen liegen. Ich meine, der Grundsaß hat eine ganz allgemeine Tragweite; die Verhältnisse, auf welche er Anwen- dung finden fann, sind {hon da und geregelt. Wollen Sie den

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Grundsaß überhaupt billigen, so müssen Sie, meiner Ansicht nach, ihn allgemein regeln für die verschiedenen Gebiete des öffentlichen Dienstes und für alle Provinzen. Hier aber diesen Grundsat anwenden , ist nihts anderes als eine UAnomalie statuiren, wofür ich mich nicht er- klären kann. Jch bitte nicht anzunchmen , als wenn die Königliche Staatsregierung auf diesen Punkt nicht ein sehr erhebliches Gewicht lege. Jh glaube vielmehr , daß auf diesen Punkt cin überwiegendes Gewicht gelegt werde und möchte nit, daß man mich mißverstände.

Nach dem Abg. Freiherrn von Hoverbeck :

Der Antrag geht dahin: dem §. 68 am Schlusse hinzuzusezßen: So weit der Beschädigte niht im Stande ist, Ersaß seines Schadens O U Srundbuch-Beamten zu erlangen, haftet ihm für denselben

ex Staat.

Ih muß annehmen, daß der Antrag den Gedanken in sich trägt, es solle für diejenigen Fälle, in welche die Grundbuch-Beamten wegen Versehens eine Schuld trifft, der Staat unbedingt haften. Diejenigen Gálle also, die der Herr Vorredner ins Auge faßt, werden gar nit betroffen: denn man hegt ja nicht die Befürchtung, daß der Richter so Über Nacht Jemanden seines Grundeigenthums entfkleiden fönnte, vielmehr die Befürchtung, daß durch fraudulöse Manöver dritter Per- sonen eine solche Benachtheiligung des Grundbesißers eintreten könnte, daß durch Betrügereien, die dem Richter oder dem Grundeigenthümer gespielt werden, geschehen könne, daß eine Benachtheiligung des Grund- befißers eintritt. Die Königliche Regierung glaubt nicht, daß für diese Befürchtung cin besonderer Grund vorliegt, aber sie ist au gar nicht in der Lage, Jhnen Zeugniß von dieser ihrer Ueberzeugung da- durch zu geben, daß sie dem Antrage Folge giebt, denn Beides hängt gar nicht zusammen. Es fann doc nicht verlangt werden und es wird auch von dem Herrn Antragsteller nicht verlangt daß die Königliche Regierung für Betrügereien aufkommen soll, die dritte Personen begehen.

Nach dem Abg. von Diest:

Herr Präsident, ih möchte mich gegen die Ansicht verwahren, als wenn bier von einem Zwang die Nede wäre, als ob Jemand ge- zungen würde, ins Hypothekenamt zu gehen, um sein Grundstü umscreiben zu lassen. Jch könnte Ihnen einfach sagen, Jedermann, der Grundstücke veräußern oder erwerben will, muß allerdings seinen Titel umschreiben lassen; ob er abec Jenes will, steht bei ihm. Herr Präsident, ih könnte das sagen, ih will das aber nicht sagen. Jch meine vielmehr, daß mana, wenn man Rechtsgrundsäße aufstellt, welche die Natur, den Beigeschmak des Finanziellen au nicht einmal entfernt an sih tragen, nicht von Zivang reden darf. Rechtsformen sind immer rechtlicher Natur; wenn diese Rechtsformen rein rechtlicher Natur sind und das is unstreitig die Auflassung, so werden Sie der- artige Erwägungen nicht vorbringen dürfen. Daß die Auflassung, wie sie früher stattfand, vor versammelter Gemeinde und dann sih zurückgezogen hat in das Gericht, ih sage, daß diese NRechtsform ebensowenig etwas von finanziellem Beigeshmack an \ich gehabt hat, wie von einenrx Zivange, darüber kann doch wohl Niemand zweifeln, wer überhaupt die Entwickelung des deutschen Rechts etwas näher kennt. Jch bitte aiso, durch diese Erwägung des Zwingens \ih nit leiten zu lassen. Auch jeßt war die natürliche Entwickelung des Eigenthumserwerbs dic, daß der Titel umgeschriGen werden mußte. Das konnte auch von dritten Personen verlangt werden. Weshalb haben wir denn diese Grundsäße aufgegeben? Jch meine, doch nicht im Juteresse der König- liwen Staatsregierung oder dcr Finanzen des Staates, sondern ganz einfach im Interesse der Rechtsentwickelung. |

Zu §. 69 »Die Beamten des Grundbuchamts sind weder berechtigt, noch verpflichtet, die Rechtsbeständigkeit der von den Parteien vorgenommenen Geschäfte zu prüfen, auf deren Grund eine Eintragung oder Löschung im Grundbuche beantragt wird«,

zu welchem folgende Anträge gestellt waren:

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1) von dem Abg. Simon von Zastrow:

In Zeile 1 statt der Worte »weder berechtigt, noch verpflichtei« die Worte: »nicht verpflichtet « zu seßen.

4) von dem Abg. Dr, Bähr (Cassel):

Den §. 69 des Kommissions-Entwurfs folgendermaßen zu fassen : Die Beamten des Grundbuchamtes find nicht berechtigt, eine bean- tragte Eintragung oder Löschung wegen Mängel des Rechtsgeschafts zu beanftanden, welches der rechtsgültig erfolgten Auflassung, Eintra- gungs- oder Löschungs-Bewilligung zu Grunde liegt:

Herr Präsident, ih glaube mich für den Antrag des Herrn Abg. Dr. Bähr ertlären zu können; er entspriht dem Gedanken des Reg.- Eniwurfs und drückt vielleicht dasjenige klarer aus, was man im Entivurf hat sagen wollen. Dagegen würde ih mich für den Antrag, der zuerst gestellt ist, in keiner Weise erklären können; er würde einen sehr tiefen Eingriff in die Grundgedanken des Geseßes enthalten. Jch bin nicht der Meinung, als wenn nicht die Privatperson \ich an den Richter wenden könne, der ihr nahe steht, um sih Rath zu erbitten. Tch halte sogar eine Stellung für wünschenswerth, nach welcher dice Privatperson Vertrauen zu dem Richter hat, wie umgekehrt der Richter Vertrauen zu seinen Gerichtseingesessenen; aber daraus folgt noch nit, daß der Richter nun auch von sich aus, ohne irgend welche Veranlassung der betheiligten Person, sich darüber hermachen sollte, die vorgängigen Rechtsgeschäfte zu prüfen ; der eine Richter wird wenig Neigung dazu haben, ciner solchen Beschäftigung sich hinzugeben , der andere Richter aber aus dem einen oder dem andern Grunde viel- leiht sehr große Neigung dazu in si verspüren, was, wie ih glaube, niht wünschenswerth ist. : E

Ueber den Antrag des Abg. Windthorst (Lüdinghausen), den Eingang des Geseßes wie folgt zu fassen:

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern mit S