1870 / 32 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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496 | Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

| Fonds und Staats-Papiere. Amerik. rückz. 1882/6 |1/5. u. 1/11./92%bz

Eisenbahn-Stamm-Aktien. Aisenzb. v. St. g. 1/1.0.7.

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Fonds und Staats-Papiere.

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Pfandbriefe.

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Rentenbriefe.

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Redaction und Renvantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

(R. v, Deer).

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eilage

Montag den

Landtags - Angelegenheiten.

Berlin, 7. Februar. Jn der Sißung des Herren- hauses (wie des Hauses der Abgeordneten) am 5. d. M. nahm der Minister des Jnnern Graf zu Eulenburg zur Vertagung des Landtags das Wort:

Meine Herren! Die Einberufung des Reichstages des Norddeutkt- {en Bundes darf nicht länger verzögert werden, es ist für dieselbe der 14. dieses Monats in Aussicht genommen worden. Den Herren ist bekannt, daß Landtag und Reichstag nicht füglich zu gleicher Zeit ihre Sißungen halten können, und es hat deshalb die Erwägung ein- treten müssen, ob der Landtag zu schließen oder nur zu vertagen sei.

“Die Regierung wünscht das Leßtere, namentlich mit Rücksicht auf die

große Zahl wichtiger Gesehe, die ihrer Erledigung noch harren und an deren Zustandekommen das Land cin lebhaftes Jnteresse hat. Das Staats-Ministerium hat sih an Se. Majestät den König gewendet und die Ermächtigung erbeten, die Zustimmung des Landtags zu ciner länger dauernden Vertagung einzuholen. Diese Ermächtigung ist gestern ertheilt worden ; ‘ih Überreiche dieselbe dem Herrn Präsidenten und zugleich folgenden Antrag : Berlin, den 4. Februar 1870.

_ Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 4. d. M. ergeht hierdurch an das Herrenhaus der Antrag: Zur Vertagung des Landtages der Monarchie vom 14. d. M. bis zum 2, Mai d. J. seine nau ertheilen. Königliches Staats-Ministerium. (gez.) Graf v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon. Graf v. Thenpliß. v. Mühler. v. Selhow. Graf zu Eulen- burg. Dr. Leonhardt. Camphausen.

In der Sißung des Hauses der Abgeordneten am 5. d. Mis. erklärte der Minister der geistlichen 2c. Angelegen- heiten Dr. von Mühler über die Petition des Presbyteriums der Hofkirche zu Breslau wegen des Friedrichs - Gymnasiums in Breslau:

Meine Herren! Die Sache is meines Ergchtens eine sehr einfache und wäre mit sehr wenigen Worten und mit schr wenigen Hand- lungen zu erledigen, wenn man sich dazu verstehen wollte, einfa flar, wie sie, liegt, sie zu nehmen und die crhältnisse und Jntentionen in ihrer Realität nüchtern und ohne Vorurtheil zu betrahten. Von

‘dem Herrn Vbg. Bieck ist ausgeführt worden , daß in dem, was jeßt zu thun vorliege, zwischen ihm und seinen politischen Freunden und der anderen Seite des Hauses eine wesentliche Uebereinstimmung sich gefunden habe, denn die kleine Differenz über Punkt 1]. is, wie er mit Recht anführt, eine vershwindende, da dieser Punkt Il. von selbst aus Punkt I. und Il. folgt.

Ferner is von Seiten meines Kommissarius in der Kommissions- berathung und insbesondere auch in der vorigen Sißung dieses Hauses erklärt worden, daß die Regierung sih den Anträgen der Kommission nicht woiderseße. Jch füge hinzu, ich widerseße mich eben so wenig dem weitergehenden Antrage des Herrn Abgeordneten Techow, welcher den Punkt 111. ausdrülih hineinzieht, weil der Punkt 111, sich einfa aus I, und 11. ergiebt.

Ich bin auch niemals von der Jutention ausgegangen, diesem Gymnasium cinen Schaden zufügen, es degradiren zu wollen; -— ven dieser Tntention bin ih niemals ausgegangen. Jm Gegentheil, mein [ebhaftester Wunsch, zu dem mich alle amtlichen und persönlichen Interessen bewegen, hat fein anderer sein können und ist kein anderer, als der, dieser Anstalt zur rechten Vlüthe zu verhelfen. Aber diese Bedingung zu erfüllen ist doch nur möglih auf dem Boden des Rechts und auf dem Boden einer bestimmten rechtlihen Form und da herufe id mich ganz einfach zunächst auf das, was im A. L. R. über die höheren Lehranftalten im §. 54, 11. Theil, Tit. 12 gesagt ist: Schulen und Gymnasien, in welchen die Jugend zu höheren Wissenschaften, oder auch zu Künsten und bürgerlichen Gewerben, dur Beibringung der dabei nöthigen oder nüßlichen wissenschaftlichen Kenntnisse vor- bereitet werden \oll, haben die äußeren Rechte der Korporationen.

»§. 55. Diese Rechte werden durch die Schulkollegia nach der ein- geführten Schulordnung jedes Orts, ausgeübt. ;

§. 56. Dergleichen Schulen stehen unter der nähern Direktion der dem Schul- und Erziehung8wesen vom Staate vorgeseßten Be- hörde, welche besonders darauf schen mufy daß der Unterricht zweck- Ns eingerichtet und die Schule unter beständiger Aufsicht gehalten werde.

§Ç. 57. Von den Gebäuden, Grundstücken und Vermögen solcher Anstalten gilt alles, was in Ansehung der Kirchen und deren Ver- mögen im vorigen Titel verordnet ist. «

Es muß also doch vor allen Dingen die rechtliche Basis dieser Anstalt als eine Korporation mit eigenem Vermögen , welches sicher gestellt werden kann und muß, anerkannt werden, und das ist eben der Punkt, der von dem Herrn Abg. Bieck meines Erachtens nicht richtig gewürdigt worden is}; das is der Punkt , wo in den Verhandlungen zwischen dem Ministerium oder dem Schulkollegium und dem Presbyterium die Ansichten auseinander gegangen sind. Es ist der Verwaltung zum Vorwurf gemacht worden, daß sie die Forderung gestellt habe, wenn der Staat einen Zushuß geben solle, so solle dagegen die Besebung des Direktoratss und der Oberlehrerstellen den Staate überlassen werden, Man fkann darüber streiten. Es giebt für die Ausübung des Patronats verschiedene Formen

1870.

und Modalitäten; es kann eine Gemeinschaft stattfinden, wo bei jeder cinzelnen Stelle, bei jedem einzelnen Recht eine Konkurrenz der beiden Faktoren eintritt. Es kann auch cine Realtheilung eintreten, daß der eine der Kompatrone die Junitiative bei diesen Stellen und der Andere bei jenen erhält. Wenn ein Kompatronat neu begründet werden soil warum soll man nicht die Proposition machen nach der einen oder anderen Seite hin, liegt darin cin Unrecht? Und wenn die eine Seite auf die Proposition nicht eingehen will, is} es dann nicht zuerst ihre Sache, zu s\agcn, ih will auf die Proposition nicht ein- gehen, ich mache eine andere? Das ist der Weg der Ver- handlungen, den hat die Regierung betreten, und diesen Weg der Verhandlungen hat das Presbyterium zurückgewiesen. Jn dem Augen- blicke, wo die Regierung sagte, überlaßt mir das Direktorat und die Oberlehrerstellen, in dem Augenbli hat das Presbyterium die Ver- handlungen abgebrochen, hat erklärt: wir gehen darauf nicht ein, die Ansialt is} lediglih eine Dependenz der Kirchengemeinde, und es hat sih geweigert anzuerkennen , daß die Grundstücke und das Vermögen Vermögen der Anstalt sei, sondern hat es als ein Vermögen der Kir- chengemeinde in Anspruch genommen, das nur den Zwecken der An- stalt diene. Gleichzeitig hat es weitere Schritte gethan, es hat sein Recht bei den Gerichten gesucht, cs hat seine Jnteressen zu ver- treten gesucht durch einen Anirag hier an das Haus. Kommt das Presbyterium zurück auf die einzig richtige Basis der Verhand- lungen, daß es die Anstalt fernerhin anerkennt als eine solche, wie sie bis zu dem Augenblicke des Abbruchs der Verhandlungen gewesen ist; tritt das Presbyterium neu ein in den Weg der Verhandlungen , #0 wird, ih wiederhole es, für die Staatsregierung nicht nur die Auf- forderung gegeben sein, sondern sie wird es auch gern thun, auf dem Wege der Verhandlungen eine Ausgleichung dieser Frage her- beizuführen. Jh zweifle nicht, daß dies bei gutem Willen zu erreichen scin wird. So lange aber das Presbyteriunm den Standpunkt einnimmt, den es als lebten Aft von seiner Seite eingenommen hat, die cigene Rechtspersönlichkeit der An- stalt in Zweifel zu stellen, das Eigenthum an dem vorhandenen Ver- mögen der Kirchengemeinde zu vindiziren und die Verhandlungen mit der Regierung abzubrec;en , so lange das Presbyterium auf diesem Standpunkte verharrt, kann unmöglich die Staatsregierung kommen und das Presbyterium bitten, es möchte doch nur ihre Hülfe anneh- men auf Eme Bedingungen hin, die das Presbyterium seinerseits stellt , und die Regierung kann sich nicht in die Lage bringen , daß Wohlthaten , die sie vermitteln soll , nur unter den Bedingungen / tie das Presbyterium stellt, gewährt werden. Wie gesagt also, der Weg der Verhandlungen bleibt der einzige, und auf ihn cinzugehen bin ich bereit, muß aber erwarten, daß das Presbyterium seinerseits die Basis der Verhandlungen, die rech tliche Persönlichkeit der Anstalt, anerkennt.

Dem Abgeordneten Richter (Sangerhausen) erwiderte der Minister : S

Der Herr Abgeordnete für Sangerhausen hat eine Beschuldigung gegen mi ausgesprochen , die ih nicht mit Stillshweigen hinnehmen fann. Er hat die Behauptung ausgesprochen , daß in cinem Bericht, welchen ich an Se. Majestät den König erstattet, und in einer Ullerhöchsten Ordre, für welche ih durch meine Kontrasigna- tur die Verantroortung übernommen habe und trage, Ui1- wahrheiten enthalten seien. Das is nicht rihtig. In der Ordre wird die Veränderung in der Beaufsichtigung des Gymnasial- Vermögens dadurch motivirt, daß das bisherige Verhältniß nachthei- lige Folgen für die Anstalt gehabt habe. Er sagt, wo denn die nac- theiligen Folgen gewesen scien? Die nachtheiligen Folgen haben in zwei Punkten bestanden: Sie bestanden einmal darin, daß das Pres- byterium es unterlassen hat, das Eigenthum der Anstalt auf deren Namen im Hypothekenbuche eintragen zu lassen.

Meine Herren, Sie lachen darüber, Sie haben vor furzer Zeit selbs ein Geseß angenommen, worin es heißt, daß der Eigenthum®é- nachweis und der Eigenthumsübergang lediglich auf der Eintragung im Hypothekenbuche beruhen soll, daß jede andere Form nicht von Entscheidung sein soll. Sie werden mir also doch zugeben, daß die Sicherung des Grundeigenthums nur durch die Eintragung im Hy- pothekenbuch statifinden kann. / E

Eine zweite Benachtheiligung, die die Anstalt erlitten hat, ist die, daß das Presbyterium unterlassen hat , einen Penfionsfonds der Lehrer der Schule zu gründen. Beide Versäumnisse hätten nicht vor- fommen fönnen, wenn das Schulkollegium von Anfang an die Etats und die Rechnungen zu schen bekommen hätte. Dieses würde die Mängel gehoben und abgestellt haben, uud das ist gerade der Zweck, daß dergleichen Benachtheiligungen nicht vorkommen können ; zu diesenr Qwecke müssen die Rehnungen und Etats der Behörde vorgelegt 1ver- den, damit diese darüber wache.

Ministerial - Blattes« publicirt u. A, ein Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom 4. Novem- ber 1869: Die Mitglieder des Presbyteriums einer evangelischen Ge- meinde sind Beamte und üben bei der Betheiligung an der Wahl des Pfarrers eine Amtspflicht aus; die ihnen unter Anbietung ciner Geld- belohnung gestellte Zumuthung , sich bei der Predigerwabl anders, als wie cs die kirhlihe Pflicht gebietct y ju verhalten, is Versuch ciner Beamtenbestechung im Sinne des §. 3 1 des Strafgeseßbuchs ; ferner ein Erkenntniß des Königlichen Ober - Tribunals vom 22. Dezember

Die Nr. 5 des »Justiz -

1869; 1) Der Schwurgerichtshof macht sich keines prozessualischen

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