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Mecklenburg- Schwerin mit der Herzogin Marie erschienen E Laufe des Tages im Kronprinzlichen Palais, um si bel der bevorstehenden Abreise zu verabschieden.
— In der gestrigen (6.) Sißung des Bundesraths führte der e ec auf Grund einer Substitution des Bundeskanzlers den Vorsiß. Die Vorlagen des Präsidiums, be- treffend a) den Geschentwurf wegen Abänderung des Haushalts- Etats des Norddeutschen Bundes für 1870, b) den Auslieferungs- vertrag mit Belgien, c) den Gesehentwurf wegen D R der Doppelbesteuerung, außerdem mehrere an den Bundesrat gerichtete Eingaben gingen an die betreffenden Ausschüsse. Ueber die Etat8entwürfe auf das Jahr 1871 für das auswár- tige Amt, das Bundeskanzler - Ami, das Bureau des Reich§s- tages, den Rechnungshof, das Bundes - Ober - Handelsgericht
wurden Ausschußberichte erstattet.
_— Die erste Plenarsitzung des Reichstages des Nord- o fa În E wurde am gestrigen Nachmittage um 42 Uhr vom Präsidenten Dr, Simson eröffnet.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren an- wesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck - Schönhausen und der Staats-Minister und Präsident des Bundeskanzleramts P Abgg. Graf Arnim-Boyßenburg, von Puttkamer (Frau- adt), Cornely und Tobias übernahmen nah der Geschäfts- ordnung das Schriftführer-Amt, Der Prásident Dr. Simson machte demnächst folgende Mittheilungen : Von dem Präsiden- ten des Bundeskanzleramts war ein Exemplar des »Bundes- geseh-Blatts«, in welchem die Ernennungen zu Bundesbevoll- mächtigten steben, eingesandt worden. Dasselbe wird zum Druck befördert und sodann vertheilt werden. Ein anderes Schrei- ben theilte die erledigten, resp. wiederbeseßten Mandalke mit. Erledigt waren die Mandate der Abgeordneten v. Hage- meister, Graf zu Stolberg-Wernigerode, Dr. Walde, Camp- hausen (Neuß), Dr. Bernhardy, Freiherr v. d. Golß, v. Seydewiß (Bitterfeld), Freiherr v. d. Heydt, Graf zu Solims-Laubach, Graf v. Bassewiß und v. Heinemann ; gewählt waren inzwischen Dr: Same; R-Hagemeister, Graf v. Pfeil, v. Einem,
Seyffarth, v. Sybel und Erbgraf U Fiendorf, Hr. Aegidi, folgte hierauf die Verloosung in die Abtheilungen, deren CE
gebniß dem Hause später mitgetheilt werden foll und fodann der Namen®saufruf zur Feststellung der anwesenden Milt- glieder. Derselbe ergab nur 111 anwesende Mitglieder: zur Beschlußfähigkeit des Hauses sind dagegen 149 Mitglieder er- forderlich, das Haus war also nicht beschlußfähig. Der Präsi- dent Dr. Simson theilte sodann noch mit, daß folgende Vor- lagen zur sofortigen Vertheilung gelangen würden: 1) der Ent- wurf eines Strafgescßes für den Norddeutschen Bund; 2) der Entwurf eines Geseßes, betreffend die Bewilligung der Pensionen und Unterstüßungen an Militärpersonen der unteren Klassen der ehemaligen \ch{leswig - holsteinschen Armee; 3) ein Geseßt- entwurf , betreffend den Schuß der Photographien gegen un- befugte Nachbildung ; 4) der Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden wegen Ableistung der Militärdienstpflicht 2c. Hierauf wurde die Sißzung um 5 Uhr 5 Minuten geschlossen. ; 6
— Die heutige (2.) Plenar-Sißung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenten Dr. Simson um 17 Uhr eröffnet.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren an- wesend: der Staats-Minister und Präsident des Bundeskanzler- Amts Delbrück.
Nach mehreren geschäftlichen Mittheilungen des Präsidenten Dr. Simson erfolgte der Namen®saufruf behufs Feststellung der Beschlußfähbigkeit des Reichstags.
Derselbe ergab indessen nux die Anwesenheit von 137 Mit- gliedern, es fehlten sonach noch 12 Abgeordnete zur Beschluß- fähigkeit. Präsident Dr. Simson beraumte deshalb die nächste Sißung auf morgen, 1 Uhr Nachmittags an, um über die Frage Beschluß zu fassen, an welchem Tage die Wahlen der Präsidenten und der Schriftführer erfolgen sollen. Schluß 1 Uhr 45 Minuten.
Cöln, 15. Februar. Die Posten aus London vom 12. d. find noch nicht eingegangen: Auch is die Post vom 14. d. Morgens rückständig. |
Sachfen. Dresden, 14. Februar. Die Erste Kam- mer hat heute den Bericht ihrer Finanz - Deputation über das Eisenbahn - Dekret berathen und hierbci allenthalben die Vor- schläge der Deputation angenommen. | :
— Die QZweite Kammer erledigte zunächst den Bericht Über den Gesehentwurf, einige Abänderungen des Gesehes Über das Vereins- und Versammlung®8recht betreffend, durch An- nahme des Deputations»antrages:
»den vorliegenden Gesehentwurf abzulehnen und, in Gemeinschaft mit der Ersten Kammer, die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, daß hochdieselbe wegen Aufhebung, beziehentlih Abänderung der Be- stimmungen des Gescßes vom 22. November 1850, das Vercins- und Versammlungsrecht betreffend, soweit diese Bestimmungen nicht Pttgauae erscheinen; dem nächsten Landtage eine Vorlage zugehen lassen môge.« Fen trat die Kammer dem Beschlusse der Ersten Kammer bezüglich des Gesehentwurfs über cine authentishe Erklärung der Schlußsäße von §§. 2096 und 2097 des bürgerlichen Geseb- buchs nach längerer Debatte, gegen 27 Stimmen, bei und er- ledigte sodann die Vorberathung über das Königliche Dekret, die Steuerreform betreffend, wobei ein Antrag des Abgeordneten Dr. Renysh auf Einführung S und direkten Einkommensteuer angenommen wurde.
Zt s Februar. Das Herzogliche Staats- Ministerium veröffentlicht mit dem heutigen Regierungs8blatte den im Einvernehmen mit dem Landtage über den Bau einer Eisenbahn von Meiningen nah Schweinfurt abgeschlossenen Staatsvertrag. Nach demselben wird die Bahn von Schwein- furt über Oerlenbach und Neustadt a. S. nach Meiningen zum Anschlusse an die Werrabahn hergestellt und als Staatsbahn ausgeführt werden. Die Bahn soll inner- halb fünf Jahren, vom Tage der Natifikation8auswechslung an gerechnet, im vollkommen betriebsfähigen Zustande herge- stellt und der Betrieb der Bahnstrecke von der bayrisch-meinin- gischen Grenze bis Meiningen von der bayrischen Regierung auf die Dauer von 20, bezügli 25 Jahren pachtweise gegen eine jährliche Rente von 45 Prozent des auf die Herstellung dieser Bahnstrecke verwendeten Baufkapitals übernommen
erden. : : L Hessen. Darmstadt, 12. Februar. Die Zweite Kam- mer der Stände wird am 28. d. M. wieder zusammentreten.
Vayern. München, 13. Februar. Wie die »B. 1,6 meldet, beabstchtigt der König, die Adreßdeputation der Ab- geordnetenkammer zu empfangen. Der »N. K.« fügt hinzu: Es bestätigt sih, daß der König die Adresse der Abgeordneten- Kammer anzunehmen beabsichtigt. Als Gründe des gegenüber der Adresse der Kammer der Reichsräthe abweichenden Berfah- rens meinen Unterrichtete die immerhin verschiedene Form bei- der Dokumente, das der Volkskammer als solcher zukommende Gewicht und die muthmaßliche Absicht Sr. Majestät, nochmals zur Déljvyniw s 1 mahnen, bezeichnen zu, sollen.
— Der Beschluß der Kämmer dex Abgeordneten bezüglich der Annullirung der münchener Landtagswakhlen ist noch gestern vor das Ministerium des Jnnern gelangt und von dieser |0o- fort der Kreisregierung zugestellt worden, so daß die Anberau- Ls der Neuwahlen s{hon in den nächsten Tagen erfolgen ann.
Defterreich : Ung=r@æ. Wien, 13. Februar. Gestern fand bei dem Minister des Jnnern Dr. Giskra eine Konferenz statt, an der sich sämmtliche Minister sowie die hervorragendsten Bertreter der einzelnen Fraktionen des Abgeordnetenhauses be- theiligten. Den Gegenstand dieser rein vertraulichen Diskussion bildete die Wahlreformfrage. Die gestrige Besprechung soll in der nächsten Woche ihre Fortseßung erhalten.
Frankreich. Paris, 14. Februar. Wie das » Journal officiel« mittheilt, leisteten die neu ernannten Herren Millevoye, erster Präsident des Kaiserlichen Gerichtshofs zu Lyon, und Imgarde de Leffemberg, General - Prokurator bei dem Kaiserlichen Gerichtëhofe zu Rouen , den verfassungsmäßigen Eid in die Hände des Kaisers.
— Der Deputirte Ordinaire hat nach dem Schlusse der Sißung vom 12. d. M. noch ein Schreiben an den Präsidenten Schneider gerichtet, in welchem er um Bescheinigung darüber bittet, daß der Präsident das (gestern in der Kammer verlesenc) Schreiben Rocheforts, welches die Erhebung der Anklage gegen die Minister zum Zweck hat, erhalten habe.
Italien. Florenz, 5. Februar. Die Korvette »Vedetta« wird, wie die »Köln. Ztg.« meldet, nächster Tage aus dem Hafen von Neapel auslaufen, um sich zum Zwecke einer be- sonderen Mission nah dem Rothen Meere zu begeben. Die Regierung gedenkt nämlich, dort einen Streifen Landes zu acquiriren, um auf demselben einige Etablissements zum Besten G Seeverkehrs und zugleich ein Haus für Sträflinge an- zulegen.
Rom, 11. Februar. Gestern früh , nachdem Msgr. Apuzzo, Erzbischof von Sorrento, die Messe celebrirt hatte, fand eine Generalcongregation statt, die mit Berathung eines neuen Schemas — nah der »Köln, J.« de parvo Catechismo — begann.
Numánien. Bukarest, 14. Februar. (W. T. B.) Dem Bernehmen nach ist das neue Ministerium folgendermafen zu-
sammengeseßt: Alexander Golesco Präsidium und Inneres,
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Bioriano Justiz, Jean Cantacuzeno Finanzen, Manu Krie Cossadini öffentliche Arbeiten, Marzesco Kultus. Das Porte: feuille des Auswärtigen is noch nicht besetzt.
_ NMußsland und Polen. St. Petersburg, 12. Februar.
Die Zeitungen veröffentlichen das Allerhöchst fätigh Cere- | r die Leistung des Volljährigkeitseides d
Großfürsten Nikolai Donstntimomwitiao: G L o
Amerika. New - York, 14. Februar. (Telegramm. Der Unterstaalssefretär Hamilton Fish bencridtiate t einer offiziellen Mittheilung den Repräsentanten der Republik eat n der O ere B Abtretung der Samana-
, den Bereiniglen Skaaten das Protektorat Über die Reagaie- rung der Republik Domingo verleihe. 1A
Aus dem Wolff’ schen Telegraphen-Büreau.
Wien, Dienstag 15. Februar, Vormittags. Die »Wiener
Be unge veröffentlicht in ihrem amtlichen Theil eine Kaiserliche ntshließung, wonach alle auf die öffentliche Sicherheit Bezug
habenden Dienstzweige des chemaligen Ministeriums der öffent- lichen Sicherheit auf das Ministerium des Jnnern übergehen.
London, Dienstag, 15. Februar, Morgens. In der gestrigen Sigung des Unterhauses machte der Unter - Staats- sekretär lim auswärtigen Ministerium, Otway, die Mittheilung, daß Amerika die Wiederaufnahme der Verhandlungen in der Alabama-Angelegenheit nicht beantrage. E britische Gesandtschaft in Hamburg wird eingezogen
Die Posten vom Kontinent fehlen seit Sonnabend.
Neichstags- Nugelegenheiten.
Berlin, 15. Februar. Der im Neichstag vertheilte Entw u eines Geseßes/, betreffend die Bw R ua bin! länglihen Pensionen und Unterstüßungen an Militär- Polen ae T der vormaligen \chles8wig-
tei en rmee, sowie an deren Wit Saa hat A G e a M A BAP
ir 2c. verordnen , was folgt: §. 1. Den Militärpersonen der vormaligen, im Jahre 1851 aufgelösten \{les1wi ‘holsteinscen Arme von der Klasse der Unteroffiziere, Gemeinen und Militär-Unterbeamten (Klassifikation der Militärpersonen , Bundes - Geseßblatt 1867 Seite 283 u. f. in Verbindung mit dem Chargenverzeichniß des Tarifs B. zur Verordnung vom 15. Februar 1850 — Geseßblatt für die Herzog- thümer Schleswig-Holstein 1850, 3. Stück Nr. 6), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee eincm Staate des Norddeutschen Bundes an- gehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören , imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militärpersonen, werden vom 1. Juli 1867 ab Pensionen aus der Bundeskasse bewilligt, nah Maßgabe der das Invaliden - Versorgungéwesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden Geseße und Vorschriften, unter Be- rücksihtigung jedoch der in gegenwärtigem Gesebe enthaltenen näheren U iy _§. 2. Die Anwendung der im §. 1 gedachten Geseße und Vor- schriften, insbesondere der FF. 1 und 6 bis 13 des Btfctes vom 6ten Juli 1865 und des §.1 des Geschßes vom 9. Februar 1867 (Gesebblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10 pro 1867 Seite 126), auf die ge-
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Geseßes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unter- | stüßungen, welche ihnen als ehemaligen shlebwig-holsteinschen Sol- daten 2c. neben ihrem Civilcinkommen bisher gewährt worden sind.
Q. L Di nah gegenwärtigem Geseß geltend zu machenden Pensionsansprüche müssen innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben angemeldet werden; Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, können nur nach den Bestim- L des Abschnitts Il. des Geseßes vom 6. Juli 1865 beurtheilt
§. 8. Den Wittwen der in den Feldzügen von 184 gebliebenen, an den erlittenen Verwundunzen oder Beshädie mge oder in Folge der Kriegsstrapazen gestorbenen Militärpersonen (§. 1) wird, sofern der Verstorbenc bei seinem Eintritt in die \{chleswig- holsteinsche Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Nord- deutschen Bundes angehörte, eine Unterstüßung nach Maßgabe der M und 5 des Geseßes vom 9. Februar 1867 gewährt. Die dies- älligen Beträge sind cbenfalls vom 1. Juli 1867 ab zahlbar.
Den Wittwen und Waisen der übrigen Militärpersonen, welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850 pensionsberechtigt scin Paf Lait M E M nach A pnne der Bedürftigkeit Unter-
i e der im Geseße , »7 be- stimmten Beträge erhalten. E
Das im §. 5 über Anrechnung bereits zablbar r ißun; E E A N Ait Gt at G4 N ¿ 9, ie auf Grund gegenwärtigen Geseßes zuständigen Ven- sionen und Unterstüßungen enen den Betheilieen n eia werden, wenn dieselben bereits eine gleih hohe Pension 2c. aus hen Jnstituten-Fonds beziehen.
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ch diesem Gesehe zu gewährende
der erforderliche Zuschuß gewährt. E LAA r afnide s B P Es finden innerhalb der ent- auch auf die vormali ig - ini Marine Anwendung. alige \{leswig - holsteinische T ie auf Grund dieses Geseßes jährlih zu zahlenden Be- träge sind in den Bundeshaushalts - Etat des betr n außerordentlihe Ausgabe aufzunehmen. S N E 2. — Der Gelseßentwurf, betreffend den Schuß der 0- tographien gegen unbefugte Nachbildung, L M g. 1. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise auf mechanischem Wege nachzubilden , steht dem Ver- fertiger der photographischen Aufnahme aus\chließlich zu. Photographien von solchen Werken , welche nah dem Geseße 1 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. Sar ne Es A A 1870 Seite —), gegen Nachdruck und achotldung noch ges{übt sind, genießen den S »ärti Gesehes micht | / genieß en Schuß des gegenwärtigen . 4. Als verbotene Nachbildung eines photographischen Werkes ist es auch anzusehen: 1) wenn N eo riroteden Li e n anderes mechanisches Verfahren, als bei der ursprünglichen Aufnahme stattgefunden hat ; 2) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originaliverke, sondern mittelbar nah einer Nachbildung desselben ge- schaffen ist; 3) wenn die Nachbildung eines photographischen Werkes sich an Werken der Jndustrie, der Fabriken, Handwerke oder Manus- les 15 Wat O y die gnd eines photographischen es a Uster zu den Erzeugnissen dex Tndustri abri Handrverke “4 s gestattet. L E D le Einzelkopie eines photographishen Werkes, welches ohne die Absicht der Verbreitung angefertigt wird, ist als eine R A O ne E anzusehen. J. 4. Jede rehtmäßige photogxaphishe oder sonstige mechani Abbildung der Original-Aufnabme fut auf der Abbildeag leN m
nannten Militärpersonen findet dergestalt statt, daß danach der An- spruch auf Pension vom 1. Juli 1867 ab allen denen a wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der {leswig - holsteinschen D, ge sl Zeit ae Qua A pensionsberechtigt ge-
ejen sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Geseßen Und Vorschriften beurtheilt worden wären. MEE A O E
_Ein Nachweis, daß die vorhandene Jnvalidität cine Folge des Dienstes fei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 40) 49, 4e und 8 gee gedient haben, nicht gefordert.
§. 3. So weit es auf den Grad der Jnvalidität und Erwerbs-
unfähigkeit der betreffenden Militärpersonen (Fg. 1 und 2) anfommt, wird angenommen, daß der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit ihres Ausscheidens aus der \{leswig-holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben bestanden habe. M O Geldzüge der Jahre 1848, 1849 und 1850 werden, ein jeder für sih, den dabei Betheiligten bei Berehnung der Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebraht. Die vor dem Eintritt in die s{leswig-holsteinshe Armce in einer anderen Armee des Nord- deutschen Bundes oder ïn der dänischen zurückgelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach ihrer wirklihen Dauer gerechnet.
. 9, Diejenigen Militärpersonen (F. 1), welche als chemalige s{leswig - holsteinshe Soldaten beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesepes Unterstüßungen aus ôffentlihen Fonds beziehen , verbleiben im Genusse dieser Unterstüßungen, wenn sle es nicht vorzichen ,; ihre Ansprüche nach den vorstehenden F. 2—4 geltend zu machen. Leßteren Falls kommen die empfangenen Unterstüßungen auf die Pensions- beträge, welche ihnen zuerkannt werden; vom 1. Juli 1867 ab zur Anrechnung.
_ 9. 6, Die Pensionen der im Staats-, Kommunal- oder stän- dischen Jnstitutendienste angestellten, nach gegenwärtigem Geseß pensionsberehtigten Personen werden nach den diesfalls in Preußen
auf dem Karton a) den Namen, beziehungsweise die Firma des Vere E Raa a gge des Verlegers, n D den Wobnert es Berfertigers oder Verlegers enthalten, widrigenfalls ein S gegen Ma Baug de stattfindet. L i A S UA B, D er Schuß des gegenwärtigen Geseßes gegen Nachbildun wird dem Verfertiger des photographischen Werkes fünf abre a währt. Diese Frist wird vom Ablaufe desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem die rechtmäßigen photographischen oder sonstigen mechanischen Abbildungen der Originalaufnahme zuerst erschienen sind. _Weun solche Abbildungen nicht erscheinen, so wird die fünfjährige &rist von dem Ablauf desjenigen Kalenderjahres ab gerechnet, in welchem das Negativ der photographischen Aufnahme entstanden ist.
F. 6. Das im §. 1 bezeichnete Recht des Verfertigers cines photo-
gr Gen Werkes geht auf dessen Erben über. Auch fann dieses teht von dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder theilweise dur Vertrag oder durch Verfügung von Todes wegen auf Andere A M.
4. er eine von einem Anderen verfertigte photographische Aufnahme auf nicht mechanischem Wege R A B A hung auf das von ihm hervorgebrachte Werf das Necht cines Urhe- bers nach Maßgabe der §§, 45, 46 beziehungsweise der §ÿ. 599—67 des Geseßes vom 1 betreffend das Urheberrecht an Schrift- O, Recht steht dem N
lese e e em Nachbildner auch dann zu, wenn die - tographische Aufnahme selbst gegen Nachbildung nicht mehr Ges@ktt ia,
i Die Bestimmungen in den §F§. 17, 39, 46, 72, 74 des Gesehes
1 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. finden auch Anwendung auf das ausschließliche Nachbildungs - und Perrieiaungaecs des Verfertigers photographischer Werke.
F. 9. ie Sachverständigen-Vereine , welche Gutachten über die Nachbildung photographischer Aufnahmen abzugeben haben, sollen aus
geltenden Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen , gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des Legen äriiaen 77
Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus Kunsthändlern, au Kunstverständigen und aus Mbotograpben bef | aus anderen S
_. L gi dat Corn V E R E L d E E Me iner R Ma a E M En irg ora S Ou ne 14 Mie r Menn pup E ea i eid i I Ra ernt ri, E T H Ens di da ta E 1 N E Ee E R C IEE: 2ER A B B L E S I ‘