1870 / 40 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der Nacheile bis in benachbarte Gebiete des anderen Theils zu ver- | Eltern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der äußeren

folgen und daselbs festzunehmen. Der Festgenommene is unverzüglich an die nächste Gerichts- oder Polizei-Behörde des Staates, in welchem er ergriffen wurde, abzuliefern. J

Zur selbständigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicher- heitsbeamte des anderen Theiles nicht befugt. |

Art. 31. Bei Auslieferung der Person sind zugleih die zum Bewveise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlich der Rechte dritter Personen, zu Übergeben. i

Art. 32. Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, die Durch- führung von Personen und Gegenständen durch sein Gebiet zum Be- huf der Ueberlieferung an die Behörden des anderen vertragenden Theils zu gestatten. ( i

Art. 33. Zur Vollstreckung eines in dem Gebiete des einen ver- tragenden Theils erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des an- deren Theils nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen welcher die Strafe erkannt ist, im Gebiete des Staates, in welchem sich das ersuchende Gericht befindet, verübt is (Artikel 21, 22), und wenn außerdem die Strafe nur in das Vermögen des Ver- urtheilten zu vollstrecken ist. E

Dem Ersuchen um Vollstreckung is eine Ausfertigung des rechts- kräftigen Strafurtheils beizufügen.

Art. 34. JTm Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als M wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden.

Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Aus- gelieferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staats, welchem das ersuchende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen feine Anwendung. |

Art. 35, J} gegen eine Person von den Gerichten des einen vertragenden Theils wegen einer in dem Gebiete desselben begangenen strafbaren Handlung die Untersuchung eingelcitet, so findet, sofern die Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der Art. 24 bis 26 nicht ausgeschlossen war, gegen diese Person in dem Gebiete des anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung cine Unter- suchung nicht statt. ;

Art. 36. Insoweit nah den Vorschriften der Landesgeseße die Requisitionen um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftskreise der Staatsanwaltschaft gehören, finden in Ansehung der von beiden Theilen gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschriften, welcbe für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerihteten Requisi- tionen gelten, auh auf die von der Staatsanwaltschaft erlassenen oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung fann jedoch bei cinem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verlangt werden und nur auf Grund eines solchen Be- \{lusses erfolgen. ; j

In Abschnitt 111, weicht Art. 47 von dem erwähnten Geseß

ab, derselbe lautet :

Art. 47. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Ra- A S sollen thunlichst bald in Berlin ausgewechselt werden.

Qu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen Berlin, am 14. Januar 1870.

(gez) König. von Schelling. Türkheim. (L. 8.) (L) (L, S)

Dem Reichstage liegt ferner folgendes Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes evangelis{er Bundesangehöriger in außereuropäishen Län- dern , vor.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Retchstages, was folgt:

F. 1, (1. Allgemeine Bestimmungen.) Jn außereuropäischen Ländern, in welchen den dort lebenden Bundesßangehörigen evangelischen Glaubensbefenntnisses bei dem Mangel evangelischer Geistlichen, eine Eheschließung, sowie die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle durch cinen solchen Geistlichen niht möglih is, können Berau durch den Bundeskanzler die in jenen Ländern residirenden

undesfonsuln ermächtigt werden.

_§. 2. Die Konsuln haben Über die Beurkundungen der Geburten, Heirathen und Sterbefälle drei verschiedene Register zu führen , in welchen die vorkommenden Fälle in protokollarischer Form unter fort- laufenden Nummern einzutragen sind.

§. 3. (11. Eheschließung und Beurkundung derselben.) Der Schließung einer Ehe vor dem Konsul muß das Aufgebot voran- gehen. Vor Erlassung desselben sind dem Konsul die zur Eingehung einer Ehe nach den Gesepen. der Heimat der Verlobten nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuweisen. Jnsbesondere haben die Verlobten beizubringen: 1) ihre Geburtsurkunden in beglaubigter Form; 2) die Einwilligung der Eltern oder Vormünder, ertheilt durch persönliche Erklärung vor dem Konsul, oder in beglaubigten Urkunden.

Der Konsul kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, S bekannt sind, oder auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen werden.

Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen, absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Betheiligten festgestellt wird.

F. 4. Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Konsuls, welche die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gêwoerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer

Thitre des Konsulatsgebäudes acht Tage hindurch ausgehängt bleiben.

§. 5. Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der leßten sech{s8 Monate ihren Wohnsiß in einem andern Lande, als dem Bezirke des Konsuls gehabt hat, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots in diesem Lande nach den dort geltenden Vorschriften er- folgen, oder ein gehörig beglaubigtes Attest der Obrigkeit des früheren Wohnorts der Verlobten darüber beigebracht werden, daß daselbst Ehehindernisse in Betreff ihrer nicht bekannt seien.

F. 6. Der Konsul kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote (§§. 4 und 5) ganz dispensiren.

F. 7. Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch die an die Verlobten - einzeln und nach einander gerichtete feierliße Frage des Konsuls: ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile eingehen wollen, durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden Ausspruch des Konsuls, daß er sie nunmehr kraft des Gesebes für rechtmößig verbundene Eheleute erkläre.

F. 8. Die Ehe erlangt mit dem Abschlusse vor dem Konsul ihre volle Gültigfeit.

F. 9, Die über die ges{hlossene Ehe in das Register einzutragende Urkunde (Heiraths-Urkunde) muß enthalten: 1) Vor- und Familien- namen, Staatsangehörigfkeit, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts- und Wohnort der die Ehe cingeheuden Personen; 2) Vor- und Fa- miliennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer Eltern ; 3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- ort der zugezogenen Zeugen; 4) die auf Befragen des Konsuls abge- gebene Erklärung der Verlobten, sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung; 5) die Unterschrift der anwesenden Personen.

F. 10. Die vorstehenden Bestimmungen über die Eheschließung (§g. 3 9) finden auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, son- dern nur einer derselben ein Bundesangchöriger ist.

g. 11. (TIT, Geburtsurfunden.) Die Eintragung der Geburt eines Kindes in das Register kann vou dem Konsul nur vorgenommen werden , nachdem \i\ch derselbe durch Vernehmung des Vaters des Kindes oder anderer Personen die Ueberzeugung von der Richtigkeit der einzutragenden Thatsachen verschafft hat. :

Diese Eintragung muß enthalten: den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; das Geschleht des Kindes; die ihm beigelegten Vornamen; die Vor- und Familiennamen, die Staatsangehörigfkeit, den Stand oder das Gewerbe, sowie den Wohnort der Eltern und zweier bei der Eintragung zuzuziehender Zeugen; die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend is, und der vorgedachten Zeugen.

F. 12. (IV. Urkunden über Sterbefälle.) Die Eintragung eines Todesfalls in das Register erfolgt auf Grund der Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten: 1) Vor- und Familiennamen des Ver- storbenen, sein Alter, Stand oder Gewerbe , scinen Wohn - und Ge- burtsort , wenn dieser bekannt ist; 2) die Vor- und Familiennamen seines Ehegatten; 3) die Vor - und Familiennamen , die Staatsan- gehörigkeit , den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Eltern des Verstorbenen, soweit diese Verhältnisse bekannt sind; 4) die Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte des Verstorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft; 5) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 6) Unterschrift der Zeugen.

F. 13. Insoweit dur die Gesebe eines Bundesstaates den Kon- suln in Ansehung der Eheschließungen , so wie der Beurkundung der Geburten , Heirathen und Sterbefälle der Angehörigen dieses Staates ausgedehntere Kompetenzen, als die im gegenwärtigen Gesehe bestimm- ten beigelegt sind oder künftig beigelegt werden, stehen diese ausgedehn- E eat al für die bezeichneten Angchörigen auch den Bundes- onsuln zu.

F. 14. Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige Geseß den Bundeskonsuln überwiescnen Geschäfte und insbesondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenftänds - Re- gistern zu erheben sind, findet der §. 38 des Bundesgeseßes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, so wie die Amtsrechte und Pflichten der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (Bundes8-Geseß- blatt Seite 137) Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedructem Bundes-Jnsiegel.

Gegeben u. st. w.

Statistische Nachrichten.

Mit Rücksicht auf die Ausführung der anderweiten Regelung der Grundsteuer in den neuen Provinzen machen wir auf das in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) erschienene Werk aufmerksam: Das Geseß vom 21. Mai 1861 wegen Ein- führung ciner allgemeinen Gebäudesteuer im preußischen Staate, und die zur Ausführung desselben ergangenen Vorschriften. Unter Benußung amtlicher Quellen , herausgegeben von F. G. Gauß, Königl. preußishem Vermessungs - Jnspektor. 414 Bogen gr. 8. Geheftet. Dasselbe enthält auf 609 Oktavseiten in übersichtlicher Zusammenstellung sämmtliche in Betreff der Veranla- gung, Fortschreibung und Erhebung der Gebäudesteuer seitens des Len Finanz-Ministeriums erlassenen allgemeinen Anweisungen und Verfügungen, sowie alle wichtigeren in Spezialfällen ergangenen Entscheidungen, Rekursbescheide u. dgl. m. , cbenso die mit den Ge- bäudesteuer-Angelegenheiten in unmittelbarer Verbindung stehenden, S geseßlichen und sonstigen Vorschriften, neb| Erläuterun- gen u, \. w.

Nach der »Jtalia militare« hatte die italienische Armee am 1. Januar 1869 11,359 Offiziere und 159,531 Mann, zusammen 180,790 Mann unter den Waffen. Am 1. Januar 1869 wurde die erste Abtheilung der Altersklasse 1847, 40,000 Mann, eingestellt, am

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1, Mai die Altersklasse 1844 bei den Sapeurs, dem Train und der Verwaltung beurlaubt. Der Effektivbestand stellte sich am 30. Juni auf 11,206 Offiziere und 184,961 Mann, zusammen 196,167. Da im Budget für den 1. Juli 1869 nur für 193,602 Mann die Ausgaben hewilligt waren, so wurète am 1. Oktober die ganze Altersklasse 1844 entlassen. Am 31. Dezember 1869 stellte sich der Effektivbestand auf 11,232 Offiziere und 147,378 Mann, zusammen 158,610. Mit Hin- zurechnung von 3634 Offizieren auf Wartegeld und 196,198 Mann Beurlaubter I. und 188,000 Manun Îl. Kategorie beträgt die Stärke der Armee 14,866 Offiziere und 531,576 Mann, zusammen 546,442 Unter den Offizieren sind die Aerzte und die Roßärzte mitgerechnet. Die Jnfanterie; die Bersaglieri und die Kavallerie haben im Jahre 1869 außer dem laufenden Dienst 4,379,682 Tage im Interesse der öffentlichen- Sicherheit, bei Zivangsbeiircibungen und Eskorten Dienst

Kunst und TLissenschaft.

Berlin, 16. Februar. Jm Deutschen Gewerbe-Museum begann am Freitag, den 11. er, Dr. Julius Lessing seine Vor- lesungen Über die Kunst-Jndustrie des 18. Jahrhunderts. Der Redner schilderte den Ursprung und Verlauf der großen Renaissance- Bewegung, die im 15. Jahrhundert in Jtalien begann; die eigenthüm- lie Benußung antiker ¿xçormen, die ohne ticferes Verständniß für ihre struktive Bedeutung mebr dekorativ angewendet wurden und daher {hon den Keim des Verfalls in sich trugen; das Herübernehmen der Grotesfmalerei von alter Wandbemalung, sowie die Aufnahme vieler einzelner antiker Ornamente, wie der Ochsenschädel, der Bocksfköpfe, Waffentrophäen, Fackeln, Masken 2c. Die Verbreitung der Re- naissancekunst in Deutschland und Frankreich, sowie ihr Verfall im Beginn des 17, Jahrhunderts ward kurz erwähnt. Jm 17. Jahr- hundert führte die niederländische Kunst wieder neue Lebenselemente hinzu, von Jtalien her breitete fih die Ausartung der Formen als Tesuitenstil überallhin aus; nach der Mitte des Jahrhunderts aber gewann Frankreichs Einfluß die Oberhand. Die Entwickelung, welche die Renaissanceformen in Frankreih am Ende des 17. und während des 18. Jahrhunderts erfuhren, der Stil Ludwig XIV., XV. und XVI,, Roccocco- und Zopfzeit bilden das Thema der ferneren Vorträge.

Nach dem »Monatsbericht der Königl. preußischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin « lasen im Dezember 1869 die Herren: Weierstraß, Über die allgemeinsten eindeutigen und 2nfach periodischen Funktionen von n Veränderlichen; Warburg, über den Einfluß tönen- der Schwingungen auf den Magnetismus des Eisens; Rieß, Ver- gleicung des Elektrophors mit der Elektrisirmaschine und Elektrophor- maschine; Schott, Fortseßung seiner altajischen (turanishen) Studien ; Hagen, über Bewegung des Wassers in cylindrischen , nahe horizonta- len Röhren; Peters, Über mexikanische Amphibien; Kirchhoff, G. R.,/ über die Kräfte, welche zwei unendlich dünne, starre Ringe in einer Flüssigkeit sheinbar auf einander ausüben können.

In der Nacht des 12. Februar i| in Mariabrunn (Oesterreich) der Professor an der K. K. Forsthohschule Karl Breymann im 63, Lebensjahre gestorben.

Von den acht wirklichen auswäriigen Mitgliedern der fran - zösishen Akademie der Wissenschaften gehören der »Köln. Z.« zufolge, 4 Deutschland, 3 England, 1 der Shweiz an. Von den Korrespondenten sind in der Abtheilung Geometrie 3 Deutsche, 1 Engländer, 1 Russe, 1 Franzose; in der Abtheilung Mechanik 3 Franzosen, 2 Engländer, 1 Deutscher; in der Astronomie England mit 5, Deutschland mit 3, Jtalien mit 2, Rußland und Schweiz mit je 1; in der Geographie Rußland mit 4, England mit 2, Frankreich mit 1; in der Physik Deutschland mit 3, Frankreich, England, Bel- gien, Norwegen mit je 1 Vertreter. Die Chemie weist 3 Franzosen, 2 Deutsche, 1 Engländer, 1 Schweizer; die Mineralogie 2 Engländer, 1 Deutschen, 1 Franzosen, 1 Oesterreicher, 1 Belgier; die Botanik 4 Deutsche, 4 Franzosen, 1 Schweizer, 1 Engländer; die Landwirth- haft 9 Franzosen, 1 Jtaliener; die Zoologie 2 Franzosen und von Deutschen, Schweizern, Belgiern, Russen, Amerikanern je 1 auf; in der Medizin endlih finden sich 5 Franzosen und 1 Deutscher zusam- men. ZJZusammengenommen vertheilen \sich diese Mitglieder in fol- genden Zahlen: 30 Franzosen, 23 Deutsche, 18 Engländer, 7 Russen, 5 Schweizer, 3 Italiener, 3 Belgier, 1 Oesterreicher, 1 Skandinavier, 1 Amerikaner. Die deutschen Mitglieder, zu denen eigentlich noch 4 Russen (Struve, K. E. v. Baer, die Admirale Lütke und von Wrangell) zu zählen wären, vertheilen \sich folgendermaßen: Berlin 10, Heidelberg 3, München und Göttingen 2, Altona, Bonn, Gotha, Königsberg, Tübingen, Würzburg je 1.

Landwirthschaft.

Berlin, 16, Februar. Das Endresultat der gestrigen Ver- handlungen des Kongresses norddeutsher Landwirthe über die Frage in Betreff der Jnteressen-Vertretung war die Ablehnung des Beschlusses der Delegirten-Versammlung der Central- und Haupt- Vereine Norddeutschlands in derselben Frage und Annahme eines An-

gethan.

trages der Herren Bertelsmann, Schuhmacher und v. Wedell in fol- |

gender Fassung :

1) Die ständige Vertretung der landwirthschaftlichen Jnteressen in Beziehung auf Geseßgebung und Verwaltung an der Centralstelle des Norddeutschen Bundes is einer aus Delegirten der landwirth- \haftlichen Hauptvereine gebildeten Körperschaft zu übertragen. 2) Die einzelnen Staaten des Norddeutshen Bundes werden in dieser Körperschaft durch \o viel Delegirte vertreten, als sie Stimmen im Bundesrathe haben. 3) Der Kongreß richtet an die anwesenden Delegirten der Hauptvereine das Ersuchen, die Gründung einer derartigen Vertretung schleunig| zu be- wirken. 4) Die Vertretung der landivoirthschaftlihen Jnteressen in den Einzelnstaaten des Norddeutschen Bundes bleibt deren Autonomie

überlassen, 5) Jn den einzelnen Staaten is eine Centralstelle zu r

Wahrnehmung der landwirthschaftlichen Jnteressen nothwendig. Die Mitglieder dieser Centralstelle müssen zum überwiegenden Theile aus der freien Wabl der Hauptvercine hervorgehen. 6) Die Vertretung der landwirthschaftlihen Jnteressen in den einzelnen Provinzen, resp. Re- gierungsbezirken des preußischen Staates i} einem Ausschusse des be- treffenden landwirthschaftlichen Hauptvereins zu Übertragen. 7) Dieser Aus\chuß geht aus der Wahl der landwirthschaftlihen Hauptvereine her- vor. 8) Für die Centralstellen in den einzelnen Staaten und für die Be- zirksvertretung ift die geseßliche Anerkennung zu erstreben. 9) Der freie Kongreß is - im Sinne der vorjährigen Beschlüsse beizubehalten.

In der h @tigen Sißung des Kongresses wurde zunächst die Frage wegen Veriretung der landwirthschaftlihen Jnteressen einer weiteren Berathung unterworfen, namentlih nach der Richtung hin, daß für eine stärkere Vertretung der Jnteressen der Landwirthschaft in der Volksvertretung gewirkt werde. Der dahin gehende Antrag des Herrn von Wedemeyer wurde angenommen. Sodann ging die Versammlung zur Berathung der Steuerfrage über.

Se. Königliche Hoheit der Kro nprinz beehrte heut die Versamm- lung wieder mit Höchstseiner Gegenwart.

Gewerbe und Handel.

Nach der »Bombay Government Gazette« hat der Baum- wollenbau in JTndien im Jahre 1869 nicht unbedeutende Fort- ritte gemacht. Es befanden sich ungerechnet das mit Baumwolle bepflanzte Areal in denjenigen Staaten, von welchen zuverlässige Be- richte nit zu erlangen waren unter Baumwollenkultur im Ganzen 3,253,060 Acres gegen 2,289,147 Acres im Vorjahr. Welcher Aus- dehnung die Produftion noch fähig ist, läßt sich ermessen, wenn man erwägt, daß der Flächeninhalt des zum Baumwollenbau geeigneten Landes fast 95 Millionen Acres beträgt. Die Aussichten für die dies- jährige Baumwollenernte waren troß der starken Regengüsse , welche im September und Oftober einen Theil der Pflanzungen auf längere Zeit unter Wasser geseßt hatten, fast überall erfreulih; man erwartete eine zwar hier und da ziemlich späte, den Durchschnitisertrag aber übersteigende und qualitativ befriedigende Ernte.

New-York, 15, Februar. (W. T. B.) Die Januar - Einnah- men der Rockfordbahn betrugen auf den bis jeßt eröffneten Strecken 83,704 Dollars, was gegen den Vormonat ein Plus von 4393 Doll. ergiebt. Heute wurde die Strecke Whitehall - Brighton (32 Meilen) dem Betriebe Übergeben.

Telegrapliache Wittoeraungsberichte v. 15. Februar. “R CUNURIP T. 3 TLRES A C RICAE 7" A U C M C S E R e F Allgemeine Wind. |Himmeisansicht

|[bezogen. bedeckt.

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Moskau 329,1

Stockholm .|339,4 NNO., schwach. heiter. O., still. Nebel.

Skudesnäs |340,6 Gröningen |339,7 | :

NNO., s. schw.| N., s. schw. heiter.

Helder... .|339,4

Hörnesand |339,1 |

Christians. .|341,3 Windstille. ‘bedeckt. 340,3 NNW., mässig. leicht bew.

[Constantin. 336,6 /SO., schwach. bedeckt.

Havre .…... 399,6 |O., lebh. heiter.

Cherbourg 342,2 /0., stark, heiter.

'St. Mathieu/337,4 |— 0,s| O., schwach. bedeckt.

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1) Strom S. Gestern Nachmittag 3 Uhr NNO., schwach. Strom 8. ?) Gest, Nachm. 3 Uhr Windstille.

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